Flugverbot für Flensburger Fördetopf, Mozarella und Krabbensalat
16.04.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantwortete diese Frage nach einem jahrelangen Verfahren mit ja. Es ging dabei um einen Fluggast, der im Jahr 2013 versucht hatte, in Berlin mit äußerst suspekten Substanzen im Handgepäck an Bord eines Flugzeugs zu kommen – namentlich 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“, einer norddeutschen Spezialität aus Hering, Sellerie, Äpfeln, Zwiebeln, Pfefferkörnern und Mayonnaise. Die Bundespolizei hielt den Mann auf – und zwang ihn dazu, die “Gefahrstoffe” vor Reiseantritt zu entsorgen. Das wollte dieser jedoch nicht so einfach auf sich sitzen lassen – und ging vor das Verwaltungsgericht, um die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Polizei feststellen zu lassen.
Das Gericht spielte da aber nicht mit. Es habe sich um Mischungen von Feststoffen und Flüssigkeiten gehandelt. Nach den geltenden europarechtlichen Vorgaben dürften diese nur in Einzelbehältern mit einem Fassungsvermögen von maximal 100 Millilitern und zusätzlich in einem wiederverschließbaren Klarsicht-Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von maximal einem Liter mitgenommen werden. Die Vorschriften seien ausreichend klar formuliert. Eine Analyse, ob die Lebensmittel tatsächlich Flüssigsprengstoff enthielten, habe die Bundespolizei nicht durchführen müssen.
Das Gericht erklärte die Maßnahmen der Polizei für rechtmäßig.
Fazit: Sicherheit geht vor Genuss. Krabben und Heringe dürfen leider nicht mit ins Handgepäck. Vorzuziehen ist ein Vor-Ort-Konsum – vorzugsweise mit Meerblick und einem passenden, nicht explosiven Getränk.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2017, Az. OVG 6 B 70.15
Die erhöhten Sicherheitsanforderungen im Flugverkehr haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass bestimmte potentiell gefährliche Substanzen nicht im Handgepäck transportiert werden dürfen.
So gibt es zum Beispiel drastische Einschränkungen für den Transport von Flüssigkeiten – immerhin könnte es sich um Flüssigsprengstoff handeln. Auch Mischungen von festen und flüssigen Stoffen sind problematisch. Aber gilt dies auch für mitgebrachte Delikatessen?Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantwortete diese Frage nach einem jahrelangen Verfahren mit ja. Es ging dabei um einen Fluggast, der im Jahr 2013 versucht hatte, in Berlin mit äußerst suspekten Substanzen im Handgepäck an Bord eines Flugzeugs zu kommen – namentlich 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“, einer norddeutschen Spezialität aus Hering, Sellerie, Äpfeln, Zwiebeln, Pfefferkörnern und Mayonnaise. Die Bundespolizei hielt den Mann auf – und zwang ihn dazu, die “Gefahrstoffe” vor Reiseantritt zu entsorgen. Das wollte dieser jedoch nicht so einfach auf sich sitzen lassen – und ging vor das Verwaltungsgericht, um die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Polizei feststellen zu lassen.
Das Gericht spielte da aber nicht mit. Es habe sich um Mischungen von Feststoffen und Flüssigkeiten gehandelt. Nach den geltenden europarechtlichen Vorgaben dürften diese nur in Einzelbehältern mit einem Fassungsvermögen von maximal 100 Millilitern und zusätzlich in einem wiederverschließbaren Klarsicht-Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von maximal einem Liter mitgenommen werden. Die Vorschriften seien ausreichend klar formuliert. Eine Analyse, ob die Lebensmittel tatsächlich Flüssigsprengstoff enthielten, habe die Bundespolizei nicht durchführen müssen.
Das Gericht erklärte die Maßnahmen der Polizei für rechtmäßig.
Fazit: Sicherheit geht vor Genuss. Krabben und Heringe dürfen leider nicht mit ins Handgepäck. Vorzuziehen ist ein Vor-Ort-Konsum – vorzugsweise mit Meerblick und einem passenden, nicht explosiven Getränk.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2017, Az. OVG 6 B 70.15