Folgen der Covid-19-Infektion: Antrag auf Schwerbehinderung?
09.04.2021, Autor: Frau Brigitte Albers / Lesedauer ca. 1 Min. (488 mal gelesen)
Auch bei Vorliegen von Folgen einer covid-19-Infektion kann ein Antrag auf Schwerbehinderung sinnvoll sein.
Wenn Sie eine Covid-19.Infektion durchgemacht haben, kann es eventuell sinnvoll sein, einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zu stellen.
Dies ist zunächst dann angebracht, wenn die Behinderungen bereits länger als 6 Monate andauern.
Um als schwerbehinderter Mensch anerkannt zu sein, muss ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt werden. Der Grad der Behinderung richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) und der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
In der VersMedV ist eine Vielzahl von Erkrankungen genannt. Je nach der Schwere und dem Ausmaß der Erkrankung ist ein Einzel-GdB von 0 bis 100 möglich.
(Spät-)Folgen einer Covid-19-Infektion werden in der VersMedV (noch) nicht ausdrücklich genannt. Dennoch können die Folgen einer Covid-19-Infektion zur Feststellung eines GdB von 50 oder ggfs. mehr führen.
Die Folgen können die Atemwege, das Herz-Kreislauf-System, den Muskelapparat, das Nervensystem und auch den Stoffwechsel betreffen.
Beispiel: Lungenschäden
Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion geringen Grades wird mit einem Einzel-GdB von 20 bis 40 bewertet. Diese Einschränkung besteht bei einer das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z. B. mittelschwere körperliche Arbeit). Die Messwerte der Lungenfunktionsprüfung sind bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte.
Wird die dauernde Einschränkung als mittlere Einschränkung bewertet, so ist ein Einzel-GdB von 50 bis 70 festzustellen. Als mittlere Einschränkung wird eine solche bewertet, die zur Atemnot bereits bei leichter Belastung (z. B. Spazierengehen) führt. Die Werte der Lungenfunktionsprüfung müssen dabei bis zu 2/3 niedriger sein als die Sollwerte.
Wenn Sie eine Covid-19.Infektion durchgemacht haben, kann es eventuell sinnvoll sein, einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zu stellen.
Dies ist zunächst dann angebracht, wenn die Behinderungen bereits länger als 6 Monate andauern.
Um als schwerbehinderter Mensch anerkannt zu sein, muss ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt werden. Der Grad der Behinderung richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) und der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
In der VersMedV ist eine Vielzahl von Erkrankungen genannt. Je nach der Schwere und dem Ausmaß der Erkrankung ist ein Einzel-GdB von 0 bis 100 möglich.
(Spät-)Folgen einer Covid-19-Infektion werden in der VersMedV (noch) nicht ausdrücklich genannt. Dennoch können die Folgen einer Covid-19-Infektion zur Feststellung eines GdB von 50 oder ggfs. mehr führen.
Die Folgen können die Atemwege, das Herz-Kreislauf-System, den Muskelapparat, das Nervensystem und auch den Stoffwechsel betreffen.
Beispiel: Lungenschäden
Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion geringen Grades wird mit einem Einzel-GdB von 20 bis 40 bewertet. Diese Einschränkung besteht bei einer das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z. B. mittelschwere körperliche Arbeit). Die Messwerte der Lungenfunktionsprüfung sind bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte.
Wird die dauernde Einschränkung als mittlere Einschränkung bewertet, so ist ein Einzel-GdB von 50 bis 70 festzustellen. Als mittlere Einschränkung wird eine solche bewertet, die zur Atemnot bereits bei leichter Belastung (z. B. Spazierengehen) führt. Die Werte der Lungenfunktionsprüfung müssen dabei bis zu 2/3 niedriger sein als die Sollwerte.