Forumssperre: Dürfen Forumsbetreiber Nutzer ausschließen?
26.02.2018, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Regelverstöße in Foren kommen häufig vor. Dabei kann es um unsachliche und beleidigende Äußerungen gehen, um Streit oder unerwünschte politische Aussagen, aber auch um Schleichwerbung. In vielen Grenzfällen steht nicht eindeutig fest, ob ein Verstoß gegen die Forenregeln vorliegt. Denn selbst in eher technisch orientierten Foren kochen manchmal die Emotionen hoch und schnell vergreift sich jemand im Ton. Andererseits kann man Mitglieder auch nicht wegen jedes kleinen Streits ausschließen. Was kann und darf der Betreiber tun?
Der Zweck von Foren ist der Austausch von Ideen und Wissen unter Menschen, die sich für ein bestimmtes Thema interessieren. Internetforen gibt es zu fast jedem Lebensbereich: Da gibt es Patientenforen zu bestimmten Krankheiten oder Operationen, Foren zu bestimmten Automodellen und deren Reparatur, Foren für Kochrezepte, Hobbyfotografen, Katzenliebhaber oder Schmetterlingszüchter. Viele Hobbys sind heute ohne spezialisierte Foren gar nicht mehr denkbar. Dazu kommt, dass sich hier die Anhänger eines bestimmten Hobbies zu einer Gemeinschaft zusammenschließen können, die sich womöglich auch im realen Leben trifft.
Ein konstruktiver Meinungsaustausch funktioniert nur, wenn es Regeln gibt. Die scheinbare Anonymität des Internet verführt leicht dazu, sich bei Ausdrucksweise und Umgang mit anderen nicht zurückzuhalten. Allzu leicht gleitet selbst eine sachliche Diskussion in Streit ab. In den letzten Jahren hat das Phänomen der sogenannten Trolle an Bedeutung zugenommen. Dies sind Teilnehmer, die durch unsachliche und beleidigende Äußerungen jede Diskussion sprengen. Oft melden sie sich nur an, um Streit zu verursachen und sich an sinnlosen Auseinandersetzungen zu freuen. Beliebt ist es auch, Themen aus völlig anderen Bereichen zu nutzen, um extreme politische Ansichten zu verbreiten (”Thread-Hijacking”). Dazu kommt der große Bereich der unerwünschten Werbung. Zum Teil wird diese ganz bewusst eingestreut, oft aber auch getarnt platziert – etwa als begeistertes Posting über ein neues Produkt. Forenbetreiber stehen hier schnell vor dem Problem, dass sowohl unsachliche Äußerungen als auch Schleichwerbung auf Dauer die normalen Forumsmitglieder vertreiben, bis das Forum keinen Sinn und Nutzen mehr hat.
Unter Juristen ist anerkannt, dass es so etwas wie ein virtuelles Hausrecht gibt. Inhaber ist der Betreiber des Forums. Dieser kann darüber bestimmen, wer dort auf welche Weise seine Ansichten vertreten darf. Die Gerichte begründen das Entstehen des virtuellen Hausrechts unterschiedlich. Es kann zum Beispiel durch die Nutzungsbedingungen des Forums entstehen. Es kann aber auch ohne eindeutige Regelungen vorhanden sein. Gerichtsentscheidungen, in denen ein virtuelles Hausrecht anerkannt wurde, fällten zum Beispiel das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 25.8.2000, Az. 19 U 2/00) und das Landgericht München I (Urteil vom 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05). Forenbetreibern ist zu empfehlen, in den Forumsregeln klare Regelungen zu treffen.
Mit der Anmeldung wird zwischen Forenbetreiber und Nutzer ein auf Dauer angelegter Nutzungsvertrag eingegangen. Man spricht dabei auch von einem Dauerschuldverhältnis. Natürlich kann dieses wie jeder Vertrag gekündigt werden. Die Forumsregeln legen meist fest, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist – zum Beispiel bei einem Verstoß des Nutzers gegen die Nutzungsbedingungen. Möglich ist nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Diese kann fristlos erfolgen und zum Ausschluss des Nutzers aus dem Forum führen. Fraglich ist allerdings, wann ein wichtiger Grund vorliegt.
Zum Teil sehen die Nutzungsbedingungen vor, dass sich der Nutzer unter seiner Email-Adresse und seinem korrekten Klarnamen registrieren muss, um Beiträge zu veröffentlichen. Registriert sich derselbe Nutzer trotzdem immer wieder unter Pseudonymen oder falschen Namen, stellt dies einen Regelverstoß und einen Ausschlussgrund dar. So entschied das Landgericht München I (Urteil vom 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05). Manche Gerichte verlangen allerdings vor der Sperrung bzw. Kündigung eine erfolglose Abmahnung des Nutzers per Email. Im Münchner Fall hatte diese stattgefunden.
Ein weiteres Urteil zum Thema Forumsausschluss kam vom Amtsgericht Kerpen. In diesem Fall wurde über Beiträge in einem Forum für Hobbypiloten von Drohnen gestritten. Ein Nutzer hatte immer wieder Beiträge über Drohnen einer von ihm bevorzugten Marke geschrieben und deren Eigenschaften und Qualität gelobt. Es gab auch Andeutungen über mögliche Vergünstigungen für Käufer, die der Nutzer hier aushandeln könne. Nach dem Kauf des neuesten Modells veröffentlichte er im Forum Fotos von sich mit der Drohne in den Verkaufsräumen des Herstellers, vor Werbebannern. Er unterhielt auch einen eigenen Youtube-Kanal. In diesem ging es auch wieder um die Drohnen dieses Herstellers – und der Nutzer wies darauf hin, dass er von diesem und einem Händler unterstützt werde. Nach Beschwerden anderer Nutzer sperrte der Forumsbetreiber seine Schreibrechte. Der Nutzer sah dies nicht ein: Er habe mit seinen begeisterten Posts nur dem Hersteller dafür danken wollen, dass er dessen Logos und Marken nutzen dürfe.
Das Gericht kritisierte den Umgang des Forenbetreibers mit dem Fall. Durch die Anmeldung des Nutzers und dessen Freischaltung durch den Betreiber sei ein wirksamer Nutzungsvertrag zustande gekommen. Eine wirksame Kündigung des Vertrages habe jedoch nicht stattgefunden. Die Einschränkung der Schreibrechte sei jedenfalls keine Kündigung des Nutzungsvertrages gewesen.
Zwar hatte der Forumsbetreiber später eine fristlose Kündigung nachgereicht. Das Gericht hielt diese jedoch für unwirksam – denn ihr sei keine Abmahnung vorausgegangen.
Für die Einschränkung der Nutzung durch Sperrung der Schreibfunktion gab es hier dem Gericht zufolge keine rechtliche Grundlage. Zwar war diese in den Nutzungsbedingungen geregelt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Forums besagten, dass der Betreiber jederzeit ohne Angabe von Gründen die Rechte der Nutzer einschränken oder Nutzer sperren konnte. Diese Regelung in den AGB war jedoch aus Sicht des Gerichts gar nicht wirksam. Denn sie stelle eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers dar. Und diese führt nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Unwirksamkeit der Klausel. Das virtuelle Hausrecht selbst gebe dem Betreiber in diesem Fall kein Recht, die Schreibfunktion zu sperren. Denn immerhin sei der Nutzer sei hier kein x-beliebiger Dritter, sondern sein Vertragspartner. Dieser könne nicht einfach ohne Nennung von Gründen von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Letztendlich wurde der Forenbetreiber dazu verurteilt, die vollen Nutzungsrechte des Drohnen-Fans wieder herzustellen (AG Kerpen, Urteil vom 10.4.2017, Az. 102 C 297/16).
Die sogenannten ”Trolle” wollen provozieren, Streit auslösen, wütende Antworten verursachen und sachliche Diskussionen sprengen. Vielleicht ist Ihnen einfach nur langweilig. Allerdings verletzen sie schnell die Rechte anderer Nutzer (zum Beispiel durch Beleidigungen und Verleumdungen). Zum Teil liegt ihr Verhalten bereits im Bereich der Straftat. Für den Betreiber ist dies natürlich ein Problem, um das er sich kümmern muss. Denn: Schreitet er nicht ein, kann er sich selbst Ansprüchen Dritter aussetzen. In extremen Fällen kann sogar eine Sperre ohne vorherige Abmahnung zulässig sein. Denn § 314 Abs. 2 S. 3 BGB besagt: “Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.” Rechtsstreitigkeiten über “Trolle” gibt es jedoch kaum – was wohl in erster Linie daran liegt, dass diese sich eben nicht an Regeln halten und auch nicht ihre Identität preisgeben. Eine wirksame Kündigung des Nutzungsvertrages gestaltet sich dadurch oft schwierig.
In den meisten Foren reicht eine Email-Adresse aus, um sich anzumelden. Die Pflicht zur Angabe des Klarnamens ist gut und schön, ob dieser stimmt, kann jedoch meist nicht nachgeprüft werden. Wird ein Nutzer gesperrt, kann dieser sich im Prinzip sofort unter Angabe einer anderen kostenlosen Email-Adresse neu anmelden. Auch die IP-Nummer des Nutzers ist kein wirksames Mittel der Kontrolle. Viele Provider vergeben dynamische IP-Adressen. Diese ändern sich bei jeder neuen Einwahl ins Internet. Auch Proxy-Server und Anonymisierungsprogramme bieten die Möglichkeit zur Verschleierung der IP-Adresse. Zwar kann ein gesperrter Nutzer nicht mehr unter seinem bisherigen Nickname im Forum auftreten. Er verliert einen eventuell aufgebauten “Ruf” und kann nicht mehr nahtlos an Diskussionen teilnehmen. Ein echtes Hindernis ist all dies jedoch nicht.
In immer mehr Foren wird die Angabe von persönlichen Daten verlangt. Gegen eine identifizierbare Person können rechtliche Schritte ergriffen werden. So kann gegen jemanden, der sich immer wieder anmeldet, um gegen die Forenregeln zu verstoßen, ein Unterlassungsurteil nach dem Zivilrecht erwirkt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass der Betreffende keine Nutzungsrechte mehr hat bzw. dass ihm wirksam gekündigt wurde.
Forenbetreiber können den Nutzungsvertrag mit einem Forumsmitglied fristlos kündigen und dieses von der Nutzung ausschließen. Diese Möglichkeit sollte klar in den Nutzungsbedingungen geregelt werden – mit einer Erklärung, wann ein Ausschluss erfolgt. Nicht ausreichend ist eine Regelung “Ausschluss jederzeit ohne Begründung möglich”. Bei einem Verstoß gegen Nutzungsbedingungen muss der Nutzer vor einer Kündigung erfolglos abgemahnt worden sein – zumindest per Email. Nur schwere Verstöße, welche die Funktion des Forums gefährden oder Rechte Dritter verletzen, ermöglichen auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung mit Nutzungssperre. Im Zweifel sollte ein auf das IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
In Internetforen können sich Gleichgesinnte austauschen, hier bekommt man bei Problemen Rat und Hilfe und kann seine Meinung sagen. Aber: Was passiert, wenn sich Teilnehmer nicht an die Regeln halten?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist der Zweck von Internetforen? Warum braucht man Regeln? Wer darf die Regeln machen? Welche Beziehung besteht zwischen Nutzer und Forumsbetreiber? Wann darf der Forenbetreiber einen Nutzer ausschließen? Wann wird Begeisterung über ein Produkt zu Werbung? Wie entschied das Gericht? Wann können die Schreibrechte eingeschränkt werden? Vom Umgang mit Trollen Welche technischen Probleme gibt es bei einer Forumssperre? Was sind die Folgen? Praxistipp Was ist der Zweck von Internetforen?
Der Zweck von Foren ist der Austausch von Ideen und Wissen unter Menschen, die sich für ein bestimmtes Thema interessieren. Internetforen gibt es zu fast jedem Lebensbereich: Da gibt es Patientenforen zu bestimmten Krankheiten oder Operationen, Foren zu bestimmten Automodellen und deren Reparatur, Foren für Kochrezepte, Hobbyfotografen, Katzenliebhaber oder Schmetterlingszüchter. Viele Hobbys sind heute ohne spezialisierte Foren gar nicht mehr denkbar. Dazu kommt, dass sich hier die Anhänger eines bestimmten Hobbies zu einer Gemeinschaft zusammenschließen können, die sich womöglich auch im realen Leben trifft.
Warum braucht man Regeln?
Ein konstruktiver Meinungsaustausch funktioniert nur, wenn es Regeln gibt. Die scheinbare Anonymität des Internet verführt leicht dazu, sich bei Ausdrucksweise und Umgang mit anderen nicht zurückzuhalten. Allzu leicht gleitet selbst eine sachliche Diskussion in Streit ab. In den letzten Jahren hat das Phänomen der sogenannten Trolle an Bedeutung zugenommen. Dies sind Teilnehmer, die durch unsachliche und beleidigende Äußerungen jede Diskussion sprengen. Oft melden sie sich nur an, um Streit zu verursachen und sich an sinnlosen Auseinandersetzungen zu freuen. Beliebt ist es auch, Themen aus völlig anderen Bereichen zu nutzen, um extreme politische Ansichten zu verbreiten (”Thread-Hijacking”). Dazu kommt der große Bereich der unerwünschten Werbung. Zum Teil wird diese ganz bewusst eingestreut, oft aber auch getarnt platziert – etwa als begeistertes Posting über ein neues Produkt. Forenbetreiber stehen hier schnell vor dem Problem, dass sowohl unsachliche Äußerungen als auch Schleichwerbung auf Dauer die normalen Forumsmitglieder vertreiben, bis das Forum keinen Sinn und Nutzen mehr hat.
Wer darf die Regeln machen?
Unter Juristen ist anerkannt, dass es so etwas wie ein virtuelles Hausrecht gibt. Inhaber ist der Betreiber des Forums. Dieser kann darüber bestimmen, wer dort auf welche Weise seine Ansichten vertreten darf. Die Gerichte begründen das Entstehen des virtuellen Hausrechts unterschiedlich. Es kann zum Beispiel durch die Nutzungsbedingungen des Forums entstehen. Es kann aber auch ohne eindeutige Regelungen vorhanden sein. Gerichtsentscheidungen, in denen ein virtuelles Hausrecht anerkannt wurde, fällten zum Beispiel das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 25.8.2000, Az. 19 U 2/00) und das Landgericht München I (Urteil vom 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05). Forenbetreibern ist zu empfehlen, in den Forumsregeln klare Regelungen zu treffen.
Welche Beziehung besteht zwischen Nutzer und Forumsbetreiber?
Mit der Anmeldung wird zwischen Forenbetreiber und Nutzer ein auf Dauer angelegter Nutzungsvertrag eingegangen. Man spricht dabei auch von einem Dauerschuldverhältnis. Natürlich kann dieses wie jeder Vertrag gekündigt werden. Die Forumsregeln legen meist fest, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist – zum Beispiel bei einem Verstoß des Nutzers gegen die Nutzungsbedingungen. Möglich ist nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Diese kann fristlos erfolgen und zum Ausschluss des Nutzers aus dem Forum führen. Fraglich ist allerdings, wann ein wichtiger Grund vorliegt.
Wann darf der Forenbetreiber einen Nutzer ausschließen?
Zum Teil sehen die Nutzungsbedingungen vor, dass sich der Nutzer unter seiner Email-Adresse und seinem korrekten Klarnamen registrieren muss, um Beiträge zu veröffentlichen. Registriert sich derselbe Nutzer trotzdem immer wieder unter Pseudonymen oder falschen Namen, stellt dies einen Regelverstoß und einen Ausschlussgrund dar. So entschied das Landgericht München I (Urteil vom 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05). Manche Gerichte verlangen allerdings vor der Sperrung bzw. Kündigung eine erfolglose Abmahnung des Nutzers per Email. Im Münchner Fall hatte diese stattgefunden.
Wann wird Begeisterung über ein Produkt zu Werbung?
Ein weiteres Urteil zum Thema Forumsausschluss kam vom Amtsgericht Kerpen. In diesem Fall wurde über Beiträge in einem Forum für Hobbypiloten von Drohnen gestritten. Ein Nutzer hatte immer wieder Beiträge über Drohnen einer von ihm bevorzugten Marke geschrieben und deren Eigenschaften und Qualität gelobt. Es gab auch Andeutungen über mögliche Vergünstigungen für Käufer, die der Nutzer hier aushandeln könne. Nach dem Kauf des neuesten Modells veröffentlichte er im Forum Fotos von sich mit der Drohne in den Verkaufsräumen des Herstellers, vor Werbebannern. Er unterhielt auch einen eigenen Youtube-Kanal. In diesem ging es auch wieder um die Drohnen dieses Herstellers – und der Nutzer wies darauf hin, dass er von diesem und einem Händler unterstützt werde. Nach Beschwerden anderer Nutzer sperrte der Forumsbetreiber seine Schreibrechte. Der Nutzer sah dies nicht ein: Er habe mit seinen begeisterten Posts nur dem Hersteller dafür danken wollen, dass er dessen Logos und Marken nutzen dürfe.
Wie entschied das Gericht?
Das Gericht kritisierte den Umgang des Forenbetreibers mit dem Fall. Durch die Anmeldung des Nutzers und dessen Freischaltung durch den Betreiber sei ein wirksamer Nutzungsvertrag zustande gekommen. Eine wirksame Kündigung des Vertrages habe jedoch nicht stattgefunden. Die Einschränkung der Schreibrechte sei jedenfalls keine Kündigung des Nutzungsvertrages gewesen.
Zwar hatte der Forumsbetreiber später eine fristlose Kündigung nachgereicht. Das Gericht hielt diese jedoch für unwirksam – denn ihr sei keine Abmahnung vorausgegangen.
Wann können die Schreibrechte eingeschränkt werden?
Für die Einschränkung der Nutzung durch Sperrung der Schreibfunktion gab es hier dem Gericht zufolge keine rechtliche Grundlage. Zwar war diese in den Nutzungsbedingungen geregelt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Forums besagten, dass der Betreiber jederzeit ohne Angabe von Gründen die Rechte der Nutzer einschränken oder Nutzer sperren konnte. Diese Regelung in den AGB war jedoch aus Sicht des Gerichts gar nicht wirksam. Denn sie stelle eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers dar. Und diese führt nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Unwirksamkeit der Klausel. Das virtuelle Hausrecht selbst gebe dem Betreiber in diesem Fall kein Recht, die Schreibfunktion zu sperren. Denn immerhin sei der Nutzer sei hier kein x-beliebiger Dritter, sondern sein Vertragspartner. Dieser könne nicht einfach ohne Nennung von Gründen von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Letztendlich wurde der Forenbetreiber dazu verurteilt, die vollen Nutzungsrechte des Drohnen-Fans wieder herzustellen (AG Kerpen, Urteil vom 10.4.2017, Az. 102 C 297/16).
Vom Umgang mit Trollen
Die sogenannten ”Trolle” wollen provozieren, Streit auslösen, wütende Antworten verursachen und sachliche Diskussionen sprengen. Vielleicht ist Ihnen einfach nur langweilig. Allerdings verletzen sie schnell die Rechte anderer Nutzer (zum Beispiel durch Beleidigungen und Verleumdungen). Zum Teil liegt ihr Verhalten bereits im Bereich der Straftat. Für den Betreiber ist dies natürlich ein Problem, um das er sich kümmern muss. Denn: Schreitet er nicht ein, kann er sich selbst Ansprüchen Dritter aussetzen. In extremen Fällen kann sogar eine Sperre ohne vorherige Abmahnung zulässig sein. Denn § 314 Abs. 2 S. 3 BGB besagt: “Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.” Rechtsstreitigkeiten über “Trolle” gibt es jedoch kaum – was wohl in erster Linie daran liegt, dass diese sich eben nicht an Regeln halten und auch nicht ihre Identität preisgeben. Eine wirksame Kündigung des Nutzungsvertrages gestaltet sich dadurch oft schwierig.
Welche technischen Probleme gibt es bei einer Forumssperre?
In den meisten Foren reicht eine Email-Adresse aus, um sich anzumelden. Die Pflicht zur Angabe des Klarnamens ist gut und schön, ob dieser stimmt, kann jedoch meist nicht nachgeprüft werden. Wird ein Nutzer gesperrt, kann dieser sich im Prinzip sofort unter Angabe einer anderen kostenlosen Email-Adresse neu anmelden. Auch die IP-Nummer des Nutzers ist kein wirksames Mittel der Kontrolle. Viele Provider vergeben dynamische IP-Adressen. Diese ändern sich bei jeder neuen Einwahl ins Internet. Auch Proxy-Server und Anonymisierungsprogramme bieten die Möglichkeit zur Verschleierung der IP-Adresse. Zwar kann ein gesperrter Nutzer nicht mehr unter seinem bisherigen Nickname im Forum auftreten. Er verliert einen eventuell aufgebauten “Ruf” und kann nicht mehr nahtlos an Diskussionen teilnehmen. Ein echtes Hindernis ist all dies jedoch nicht.
Was sind die Folgen?
In immer mehr Foren wird die Angabe von persönlichen Daten verlangt. Gegen eine identifizierbare Person können rechtliche Schritte ergriffen werden. So kann gegen jemanden, der sich immer wieder anmeldet, um gegen die Forenregeln zu verstoßen, ein Unterlassungsurteil nach dem Zivilrecht erwirkt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass der Betreffende keine Nutzungsrechte mehr hat bzw. dass ihm wirksam gekündigt wurde.
Praxistipp
Forenbetreiber können den Nutzungsvertrag mit einem Forumsmitglied fristlos kündigen und dieses von der Nutzung ausschließen. Diese Möglichkeit sollte klar in den Nutzungsbedingungen geregelt werden – mit einer Erklärung, wann ein Ausschluss erfolgt. Nicht ausreichend ist eine Regelung “Ausschluss jederzeit ohne Begründung möglich”. Bei einem Verstoß gegen Nutzungsbedingungen muss der Nutzer vor einer Kündigung erfolglos abgemahnt worden sein – zumindest per Email. Nur schwere Verstöße, welche die Funktion des Forums gefährden oder Rechte Dritter verletzen, ermöglichen auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung mit Nutzungssperre. Im Zweifel sollte ein auf das IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
(Wk)