Was droht bei unerlaubter Nutzung von Bildern und Fotos im Internet?
16.02.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Oft werden fremde Fotos bzw. Bilder auf gewerblichen Websites, für Verkaufsanzeigen von Produkten oder für andere Werbeanzeigen benutzt. Häufig werden auch die Lizenzbedingungen von Fotoagenturen nicht genau gelesen und beachtet. All dies kann teuer werden. Urheber von Fotos haben Anspruch darauf, dass unerlaubt veröffentlichte Bilder aus dem Internet entfernt, also gelöscht werden. Auch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung können sie verlangen. Bleiben die Bilder trotzdem online aufrufbar, kann dies zu hohen Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüchen führen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 Urheberrechtsgesetz hat ausschließlich der Urheber selbst das Recht, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Nur der Urheber selbst darf also sein Werk so für die Öffentlichkeit verfügbar machen, dass es beliebige Personen von einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl anschauen können. Dies bestimmt § 19a Urheberrechtsgesetz. Diese Grundsätze gelten auch für Fotos. Urheber ist der Fotograf. Natürlich kann der Urheber der Veröffentlichung seiner Bilder durch Dritte nach vorheriger (!) Anfrage zustimmen.
Bei unberechtigter Veröffentlichung seiner Fotos, also ohne seine Zustimmung, kann der Urheber mit einer Abmahnung reagieren. Beauftragt er einen Anwalt damit, fallen Anwaltsgebühren an. Diese muss bei einer berechtigten Abmahnung der Abgemahnte bezahlen. Zusätzlich kann der Urheber auch Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Fotos verlangen. Üblicherweise wird auch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung verlangt. In dieser verpflichtet sich der Unterzeichner, bei jedem erneuten öffentlichen Zugänglichmachen des Fotos eine Vertragsstrafe an den Urheber zu bezahlen.
Immer wieder wird vor Gericht darum gestritten, was denn eigentlich konkret ein "öffentliches Zugänglichmachen" ist, welches seinerseits Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung ist. Noch 2007 hatte das Landgericht Berlin in einem Urteil entschieden, dass es kein öffentliches Zugänglichmachen sei, wenn die Datei weiter auf dem Server gespeichert sei, ohne in eine Website eingebunden zu sein (LG Berlin, Urteil v. 02.10.2007, Az. 15 S 1/07).
Dies ist für den Seitenbetreiber wichtig. Denn: Das Entfernen von der Website ist meist viel einfacher, als das Entfernen vom Server. Viele Seitenbetreiber vertreten daher den Standpunkt, dass es schon ausreicht, wenn das Foto nicht mehr auf der Internetseite erscheint.
Am 8.2.2010 entschied das Oberlandesgericht Hamburg, dass ein öffentliches Zugänglichmachen schon dann vorliegt, wenn nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass ein Bild von einem Server abgerufen werden könnte (Az. 5 W 5/10).
In diesem Fall ging es um einen Landkartenausschnitt, der nur noch durch die Eingabe der konkreten URL aufrufbar war. Das Gericht begründete diese Ansicht unter anderem damit, dass der Urheber bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt geschützt werden müsse.
Das Landgericht Berlin entschied ebenso (Urteil vom 30.3.2010, Az. 15 O 341/09). In diesem Urteil ging es um einen Stadtplanausschnitt.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch 2021 diese Rechtsprechung stark eingeschränkt. Es ging dabei um ein Bild, dass vom Abgemahnten von seiner Website entfernt, aber noch auf dem Server gespeichert war. Es hätte theoretisch noch von Internetnutzern abgerufen werden können - nach Eingabe einer 70-stelligen URL.
Der BGH entschied hier wie auch das OLG Frankfurt/M. als Vorinstanz, dass in diesem Fall kein öffentliches Zugänglichmachen und damit auch keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
"Öffentlich" bedeute, dass das Bild von einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten aufgerufen werden könne. Dies dürften nicht nur wenige Personen sein. Aus Sicht des BGH ist es jedoch unwahrscheinlich, dass sich viele Personen eine derartig lange URL notiert oder abgespeichert hätten. Dies widerspreche der Lebenserfahrung.
Zwar kann hier auch eine Rolle spielen, ob das Bild immer noch über die Google-Bildersuche aufrufbar ist. Dafür müsste der Urheber als Kläger dann aber Beweise beibringen - was er hier nicht konnte. Damit fiel keine Vertragsstrafe an (Urteil vom 27.5.2021, Az. I ZR 119/20).
Im Zweifel muss das Foto überall dort entfernt werden, wo es aufrufbar ist – und zwar unabhängig vom Aufwand. Auch wenn in einer Unterlassungserklärung die Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen versprochen wurde, reicht also künftiges Nichtstun (= Unterlassen) nicht aus. Der Abgemahnte muss aktiv dafür sorgen, dass die Urheberrechtsverletzung endet und die Bilder aus dem Netz verschwinden.
Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ging es um die Veröffentlichung eines Fotos ohne Urheberangaben. Zwischen beiden Seiten bestand ein Lizenzvertrag, der eine Veröffentlichung nur mit Urheberangaben erlaubte.
Das Urteil: Der Beklagte musste die Vertragsstrafe bezahlen. Er konnte laut Gericht dagegen nicht einwenden, dass der Urheber die vereinbarten Urheberangaben nicht selbst in das Foto eingebunden habe. Dem Urheber stünde es frei, unter welchen Bedingungen er eine Lizenz erteile. Mache er die Erlaubnis zur Veröffentlichung davon abhängig, dass ein Foto nur mit eingebundener Urheberangabe veröffentlicht werden dürfe, sei der Lizenznehmer für die Einhaltung dieser Vorgabe verantwortlich (Urteil vom 3.12.2012, Az. 6 U 92/11). Ein solches Problem ergibt sich regelmäßig bei der Verwendung von Agenturfotos.
Im Zusammenhang mit Vertragsstrafen im Zuge von Unterlassungserklärungen hört man oft vom sogenannten "neuen Hamburger Brauch". Damit ist eine Absprache gemeint, nach der die Höhe der Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung nicht konkret beziffert, sondern dem Rechteinhaber überlassen wird. Der Abgemahnte kann beantragen, dass das zuständige Gericht die Höhe der Vertragsstrafe auf Angemessenheit überprüft.
Entwickelt wurde dieses Modell, um dem Problem zu begegnen, dass eine in der Unterlassungserklärung fest vereinbarte Vertragsstrafe immer gleich bleibt - auch bei mehreren Verstößen. Der "Hamburger Brauch" ermöglicht es dem Urheber, bei wiederholten Urheberrechtsverletzungen durch den Abgemahnten für den Wiederholungsfall eine höhere Vertragsstrafe zu verlangen.
Das oben genannte Urteil des OLG Karlsruhe enthält Kritik am "neuen Hamburger Brauch": Weil der Urheber die Höhe der Vertragsstrafe überhaupt nicht begründen müsse, könne das Gericht die Angemessenheit des Betrages nur oberflächlich überprüfen. Dann sei jede Vertragsstrafe angemessen, die nicht völlig unbillig erscheine. Für den Abgemahnten kann dieses Verfahren also durchaus nachteilig sein.
Das Landgericht Leipzig entschied in einem Urteil hinsichtlich einer medizinischen Grafik, dass es keine Rolle spiele, wenn die Verletzungshandlung (das Abspeichern auf dem Server) bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt sei. Denn der Erfolg wirke bis zur tatsächlichen Löschung fort. Hier war offenbar die Grafik nicht überall gelöscht worden. Der Nachweis der Aufrufbarkeit über eine Bildersuchmaschine wurde erbracht. Es wurde eine Vertragsstrafe von 4.000 Euro fällig (Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 O 1508/08).
1. Am besten wendest Du Dich zuerst an den Websitebetreiber oder auf Facebook, Instagram, TikTok etc. an den Accountinhaber. Du weist ihn darauf hin, dass er Dein Bild / Foto unerlaubt, weil ohne Deine Zustimmung benutzt und verlangst höflich aber bestimmt, dass er das Bild bis zu einem bestimmten Zeitpunkt löscht.
2. Erhältst du keine Reaktion oder dem von Dir gestellten Löschverlangen wird nicht nachgekommen, wendest Du Dich an einen spezialisiert Rechtsanwalt, um die Löschung des Bildes zu erreichen. Der Anwalt wird Dich beraten und Dir helfen, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Bild zu entfernen. Dazu gehören die Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der Website, der das Bild unerlaubt veröffentlicht hat, das Aufsetzen einer Abmahnung inklusive Unterlassungserklärung und natürlich des Löschungsverlangens.
Suchmaschinen besuchen Websites regelmäßig und entfernen im Zuge der Aktualisierungen nicht mehr vorhandene Inhalte, also auch Bilder und Fotos, aus ihren Suchergebnissen. Wenn Dir das nicht schnell genug geht, um die unerlaubt genutzten Bilder aus Google zu löschen, rufst Du die Seite „Bild aus Google entfernen“ auf. Hier findest Du eine Beschreibung, wie Du Bilder aus der Google-Suche löschen kannst.
Gehe dazu auf die Hilfeseite der jeweiligen Social Media-Plattform und suche dort mit Begriffen wie "Foto entfernen" oder "Bild löschen" nach der diesbezüglichen Anleitung.
Wer wegen der unberechtigten Veröffentlichung von Fotos bzw. Bildern eine Unterlassungserklärung unterschreibt, sollte dafür sorgen, dass diese schnellstmöglich gelöscht werden. Der "neue Hamburger Brauch" kann für den Abgemahnten Kostenrisiken bedeuten. Generell ist vor der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung die Beratung durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt sehr zu empfehlen.
Immer wieder kommt es vor, dass Betreiber von Websites ohne Genehmigung des Urhebers fremde Fotos und Bilder veröffentlichen. Eine solche Verletzung von Urheberrechten kann teuer werden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wer hat welche Rechte an einem Foto bzw. Bild? Wann sind Abmahnung und Vertragsstrafe möglich? Was ist "öffentliches Zugänglichmachen?" von Fotos und Bildern? BGH: Theoretische Aufrufbarkeit des Fotos reicht nicht aus Wie viel Aufwand zum Entfernen des Fotos kann verlangt werden? Urheberangaben weggelassen: Was sind die Folgen? Vertragsstrafe: Was ist der "neue Hamburger Brauch"? Wie entscheidend ist der Zeitpunkt des Abspeicherns des Bildes? Wie erreiche ich die Löschung eines unerlaubt verwendeten Bildes? Wie kann ich Bilder aus Google & Co. löschen? Wie kann ich Fotos bei Facebook, Instagram, Twitter löschen? Praxistipp zum Löschen von Bildern im Internet Wer hat welche Rechte an einem Foto bzw. Bild?
Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 Urheberrechtsgesetz hat ausschließlich der Urheber selbst das Recht, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Nur der Urheber selbst darf also sein Werk so für die Öffentlichkeit verfügbar machen, dass es beliebige Personen von einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl anschauen können. Dies bestimmt § 19a Urheberrechtsgesetz. Diese Grundsätze gelten auch für Fotos. Urheber ist der Fotograf. Natürlich kann der Urheber der Veröffentlichung seiner Bilder durch Dritte nach vorheriger (!) Anfrage zustimmen.
Wann sind Abmahnung und Vertragsstrafe möglich?
Bei unberechtigter Veröffentlichung seiner Fotos, also ohne seine Zustimmung, kann der Urheber mit einer Abmahnung reagieren. Beauftragt er einen Anwalt damit, fallen Anwaltsgebühren an. Diese muss bei einer berechtigten Abmahnung der Abgemahnte bezahlen. Zusätzlich kann der Urheber auch Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Fotos verlangen. Üblicherweise wird auch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung verlangt. In dieser verpflichtet sich der Unterzeichner, bei jedem erneuten öffentlichen Zugänglichmachen des Fotos eine Vertragsstrafe an den Urheber zu bezahlen.
Was ist "öffentliches Zugänglichmachen?" von Fotos und Bildern?
Immer wieder wird vor Gericht darum gestritten, was denn eigentlich konkret ein "öffentliches Zugänglichmachen" ist, welches seinerseits Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung ist. Noch 2007 hatte das Landgericht Berlin in einem Urteil entschieden, dass es kein öffentliches Zugänglichmachen sei, wenn die Datei weiter auf dem Server gespeichert sei, ohne in eine Website eingebunden zu sein (LG Berlin, Urteil v. 02.10.2007, Az. 15 S 1/07).
Dies ist für den Seitenbetreiber wichtig. Denn: Das Entfernen von der Website ist meist viel einfacher, als das Entfernen vom Server. Viele Seitenbetreiber vertreten daher den Standpunkt, dass es schon ausreicht, wenn das Foto nicht mehr auf der Internetseite erscheint.
Am 8.2.2010 entschied das Oberlandesgericht Hamburg, dass ein öffentliches Zugänglichmachen schon dann vorliegt, wenn nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass ein Bild von einem Server abgerufen werden könnte (Az. 5 W 5/10).
In diesem Fall ging es um einen Landkartenausschnitt, der nur noch durch die Eingabe der konkreten URL aufrufbar war. Das Gericht begründete diese Ansicht unter anderem damit, dass der Urheber bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt geschützt werden müsse.
Das Landgericht Berlin entschied ebenso (Urteil vom 30.3.2010, Az. 15 O 341/09). In diesem Urteil ging es um einen Stadtplanausschnitt.
BGH: Theoretische Aufrufbarkeit des Fotos reicht nicht aus
Der Bundesgerichtshof hat jedoch 2021 diese Rechtsprechung stark eingeschränkt. Es ging dabei um ein Bild, dass vom Abgemahnten von seiner Website entfernt, aber noch auf dem Server gespeichert war. Es hätte theoretisch noch von Internetnutzern abgerufen werden können - nach Eingabe einer 70-stelligen URL.
Der BGH entschied hier wie auch das OLG Frankfurt/M. als Vorinstanz, dass in diesem Fall kein öffentliches Zugänglichmachen und damit auch keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
"Öffentlich" bedeute, dass das Bild von einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten aufgerufen werden könne. Dies dürften nicht nur wenige Personen sein. Aus Sicht des BGH ist es jedoch unwahrscheinlich, dass sich viele Personen eine derartig lange URL notiert oder abgespeichert hätten. Dies widerspreche der Lebenserfahrung.
Zwar kann hier auch eine Rolle spielen, ob das Bild immer noch über die Google-Bildersuche aufrufbar ist. Dafür müsste der Urheber als Kläger dann aber Beweise beibringen - was er hier nicht konnte. Damit fiel keine Vertragsstrafe an (Urteil vom 27.5.2021, Az. I ZR 119/20).
Wie viel Aufwand zum Entfernen des Fotos kann verlangt werden?
Im Zweifel muss das Foto überall dort entfernt werden, wo es aufrufbar ist – und zwar unabhängig vom Aufwand. Auch wenn in einer Unterlassungserklärung die Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen versprochen wurde, reicht also künftiges Nichtstun (= Unterlassen) nicht aus. Der Abgemahnte muss aktiv dafür sorgen, dass die Urheberrechtsverletzung endet und die Bilder aus dem Netz verschwinden.
Urheberangaben weggelassen: Was sind die Folgen?
Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ging es um die Veröffentlichung eines Fotos ohne Urheberangaben. Zwischen beiden Seiten bestand ein Lizenzvertrag, der eine Veröffentlichung nur mit Urheberangaben erlaubte.
Das Urteil: Der Beklagte musste die Vertragsstrafe bezahlen. Er konnte laut Gericht dagegen nicht einwenden, dass der Urheber die vereinbarten Urheberangaben nicht selbst in das Foto eingebunden habe. Dem Urheber stünde es frei, unter welchen Bedingungen er eine Lizenz erteile. Mache er die Erlaubnis zur Veröffentlichung davon abhängig, dass ein Foto nur mit eingebundener Urheberangabe veröffentlicht werden dürfe, sei der Lizenznehmer für die Einhaltung dieser Vorgabe verantwortlich (Urteil vom 3.12.2012, Az. 6 U 92/11). Ein solches Problem ergibt sich regelmäßig bei der Verwendung von Agenturfotos.
Vertragsstrafe: Was ist der "neue Hamburger Brauch"?
Im Zusammenhang mit Vertragsstrafen im Zuge von Unterlassungserklärungen hört man oft vom sogenannten "neuen Hamburger Brauch". Damit ist eine Absprache gemeint, nach der die Höhe der Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung nicht konkret beziffert, sondern dem Rechteinhaber überlassen wird. Der Abgemahnte kann beantragen, dass das zuständige Gericht die Höhe der Vertragsstrafe auf Angemessenheit überprüft.
Entwickelt wurde dieses Modell, um dem Problem zu begegnen, dass eine in der Unterlassungserklärung fest vereinbarte Vertragsstrafe immer gleich bleibt - auch bei mehreren Verstößen. Der "Hamburger Brauch" ermöglicht es dem Urheber, bei wiederholten Urheberrechtsverletzungen durch den Abgemahnten für den Wiederholungsfall eine höhere Vertragsstrafe zu verlangen.
Das oben genannte Urteil des OLG Karlsruhe enthält Kritik am "neuen Hamburger Brauch": Weil der Urheber die Höhe der Vertragsstrafe überhaupt nicht begründen müsse, könne das Gericht die Angemessenheit des Betrages nur oberflächlich überprüfen. Dann sei jede Vertragsstrafe angemessen, die nicht völlig unbillig erscheine. Für den Abgemahnten kann dieses Verfahren also durchaus nachteilig sein.
Wie entscheidend ist der Zeitpunkt des Abspeicherns des Bildes?
Das Landgericht Leipzig entschied in einem Urteil hinsichtlich einer medizinischen Grafik, dass es keine Rolle spiele, wenn die Verletzungshandlung (das Abspeichern auf dem Server) bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt sei. Denn der Erfolg wirke bis zur tatsächlichen Löschung fort. Hier war offenbar die Grafik nicht überall gelöscht worden. Der Nachweis der Aufrufbarkeit über eine Bildersuchmaschine wurde erbracht. Es wurde eine Vertragsstrafe von 4.000 Euro fällig (Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 O 1508/08).
Wie erreiche ich die Löschung eines unerlaubt verwendeten Bildes?
1. Am besten wendest Du Dich zuerst an den Websitebetreiber oder auf Facebook, Instagram, TikTok etc. an den Accountinhaber. Du weist ihn darauf hin, dass er Dein Bild / Foto unerlaubt, weil ohne Deine Zustimmung benutzt und verlangst höflich aber bestimmt, dass er das Bild bis zu einem bestimmten Zeitpunkt löscht.
2. Erhältst du keine Reaktion oder dem von Dir gestellten Löschverlangen wird nicht nachgekommen, wendest Du Dich an einen spezialisiert Rechtsanwalt, um die Löschung des Bildes zu erreichen. Der Anwalt wird Dich beraten und Dir helfen, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Bild zu entfernen. Dazu gehören die Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der Website, der das Bild unerlaubt veröffentlicht hat, das Aufsetzen einer Abmahnung inklusive Unterlassungserklärung und natürlich des Löschungsverlangens.
Wie kann ich Bilder aus Google & Co. löschen?
Suchmaschinen besuchen Websites regelmäßig und entfernen im Zuge der Aktualisierungen nicht mehr vorhandene Inhalte, also auch Bilder und Fotos, aus ihren Suchergebnissen. Wenn Dir das nicht schnell genug geht, um die unerlaubt genutzten Bilder aus Google zu löschen, rufst Du die Seite „Bild aus Google entfernen“ auf. Hier findest Du eine Beschreibung, wie Du Bilder aus der Google-Suche löschen kannst.
Wie kann ich Fotos bei Facebook, Instagram, Twitter löschen?
Gehe dazu auf die Hilfeseite der jeweiligen Social Media-Plattform und suche dort mit Begriffen wie "Foto entfernen" oder "Bild löschen" nach der diesbezüglichen Anleitung.
Praxistipp zum Löschen von Bildern im Internet
Wer wegen der unberechtigten Veröffentlichung von Fotos bzw. Bildern eine Unterlassungserklärung unterschreibt, sollte dafür sorgen, dass diese schnellstmöglich gelöscht werden. Der "neue Hamburger Brauch" kann für den Abgemahnten Kostenrisiken bedeuten. Generell ist vor der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung die Beratung durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt sehr zu empfehlen.
(Wk)