Freie Routerwahl für Kunden von Telekom, 1 & 1, O2, Vodafone & Co?
31.05.2019, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Für viele Internetprovider war es lange selbstverständlich, ihren Kunden die Nutzung eines vom Provider zur Verfügung gestellten Routers vorzuschreiben. Damit hatte der Verbraucher schlechte Karten: Er konnte nicht unter den verschiedenen Geräten wählen, und die Abhängigkeit der Gerätehersteller von den Providern hatte auch nicht viel mit freiem Wettbewerb zu tun. Kritik gab es auch in Sachen Sicherheit, etwa vom Chaos-Computer-Club: Wenn alle Nutzer nur einige wenige Gerätetypen verwenden, entsteht nämlich eine technische Monokultur, die Kriminellen die Arbeit erleichtert.
Zum 1. August 2016 trat das Gesetz über Funkanlagen und Kommunikationseinrichtungen in Kraft. Dieses Gesetz änderte unter anderem Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG): Danach ist der Netzzugang des Verbrauchers jetzt ein sogenannter passiver Netzabschlusspunkt. Das bedeutet: Das Netz, über das der Netzbetreiber zu bestimmen hat, endet mit dem Internetanschluss des Verbrauchers an der Wandsteckdose und schließt den Router als Endgerät nicht mit ein. Die Provider können jetzt also nicht mehr einfach beschließen, dass der Router selbst als Zugangspunkt mit zum Netz gehört und sie – weil es ja ihr Netz ist – dem Kunden vorschreiben dürfen, welchen Router er benutzen darf.
Daher können Verbraucher jetzt frei wählen, welchen Router sie nutzen. Die Provider dürfen weiterhin Geräte zur Nutzung bzw. zur Miete anbieten. Es ist aber Sache des Verbrauchers, ob er sich darauf einlässt.
Vor der Neuregelung war nicht jeder Router selbstverständlich an jedem Netz verwendbar. Seit der Reform müssen die Anbieter jedoch neuen Kunden alle Zugangsdaten und Infos geben, die sie brauchen, um den Router ihrer eigenen Wahl anzuschließen. Auch mussten die Kabelbetreiber bis 1. August die Spezifikationen ihrer Schnittstellen veröffentlichen, damit die Router-Hersteller diese entsprechend berücksichtigen konnten – so sollen sich neue Router in alle Netze einwählen können.
Ein Router vom Netzbetreiber kann natürlich den Vorteil haben, dass er besser auf das jeweilige Netz abgestimmt ist. Allerdings haben die vom Netzbetreiber gelieferten Router in vielen Fällen nicht den gleichen Funktionsumfang gehabt wie andere Geräte. Und: Beim Kauf eines eigenen Routers spart man sich die Leihgebühr. Dies kann sich auf Dauer rentieren. Auch das Mietgerät zurückschicken muss man nach Vertragsende dann nicht – man kann das eigene Gerät weiter nutzen oder sich eben ein neues kaufen, welches die Funktionen hat, die man selbst wünscht.
Zunächst beschränkte sich die neue Freiheit auf neue Kunden und auf Altkunden bei einer Vertragsverlängerung. Das Landgericht Essen hat jedoch am 23.9.2016 entschieden, dass die Routerfreiheit auch für Bestandskunden gilt. Das Urteil erging auf Veranlassung der Verbraucherzentrale NRW gegen den Netzbetreiber Gelsen Net. Auch Bestandskunden müssen die Anbieter also die erforderlichen Zugangsdaten für den Anschluss eines eigenen Routers zukommen lassen (Az. 45 O 56/16). Während Neukunden die Informationen unaufgefordert bekommen müssen, müssen Bestandskunden die Daten zumindest auf Nachfrage erhalten.
Einige Provider haben nach der Gesetzesänderung angekündigt, dass sie vom Kunden erst einmal telefonisch Infos wie etwa die Seriennummer des eigenen Routers haben möchten, um diesen zuordnen zu können. Lägen diese Daten vor, würden sie den Internetanschluss aktivieren. Die notwendigen Zugangsdaten können dann im Online-Kundencenter abgerufen und selbst eingegeben werden. Bei anderen Anbietern öffnet sich nach Anschluss des Routers bei Aufruf einer beliebigen Seite im Browser ein Aktivierungsportal. Dort kann man den Router dann anmelden und bekommt seine Zugangsdaten angezeigt. Das Verfahren kann hier von Provider zu Provider unterschiedlich sein.
Im Jahr 2017 wurde bekannt, dass mehrere Provider Tarife anboten, bei denen ein Router als fester Tarifbestandteil im Preis enthalten war. Den gleichen Tarif in billiger, ohne Router, gab es nicht. Für den Router fielen zusätzlich Versandkosten an. Natürlich konnte der Kunde sich den Router dann auch als Deko ins Regal stellen und einen eigenen benutzen – ohne Preisvorteil.
Zwar erklären alle Anbieter heutzutage, dass Kunden auch einen eigenen Router nutzen dürfen. Trotzdem kann es sich lohnen, bei den Tarifen auf Konstruktionen wie die oben erwähnte zu achten. Tarife und Geschäftsbedingungen der Anbieter ändern sich laufend und unterscheiden sich oft auch bei Online- und Ladenangeboten.
Hakt es beim Internet-Anschluss, stellt sich nun die Frage, ob der Fehler beim Router oder beim Netzbetreiber liegt. Für Fehlfunktionen fremder Router ist dieser nämlich nicht verantwortlich. Diese sind vielmehr mit dem Hersteller des Routers zu klären.
Wichtig sind folgende Punkte:
- Das DSL-Modem muss für die Bandbreite des Anschlusses und die dort verwendete DSL-Technik (ADSL, VDSL) geeignet sein. Bei älteren Geräten kann dies Probleme bereiten.
- Bei einem WLAN-Netzwerk müssen alle Geräte den gleichen WLAN-Standard nutzen.
- Viele neue Geräte bieten das 5 GHz-Frequenzband. Verbreitet ist allerdings auch das 2,4 GHz-Frequenzband. Das 5 GHz-Frequenzband ermöglicht eine höhere Bandbreite und mehr Geschwindigkeit. Der Router kann, wenn er dieses Frequenzband hat, mit Hilfe des Herstellerhandbuches entsprechend konfiguriert werden.
- Die Firmware des Routers sollte aktuell sein. Eine Prüfung und Aktualisierung ist über die Benutzeroberfläche des Gerätes möglich; dies erfordert eine Internetverbindung. Angaben dazu finden sich meist im Benutzerhandbuch des Herstellers.
Verbraucher können ihren Router heute selbst wählen. Trotzdem lohnt es sich, bei Vertragsabschlüssen und Tarifen genau hinzuschauen. Denn: Manche Anbieter versuchen immer wieder, Kunden durch eine Hintertür einen Router aufzuzwingen.
Für Rechtsstreitigkeiten mit dem Internet-Provider ist ein Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) der richtige Ansprechpartner.
Seit Jahren wurde die Praxis der Internetprovider kritisiert, dem Kunden vorzuschreiben, welchen Router er benutzen durfte. Seit 1.8.2016 hat dies ein Ende. Besteht nun wirklich Routerfreiheit?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was hat sich 2016 geändert? Wie funktioniert das praktisch? Was sind die Vorteile? Gilt die Routerfreiheit jetzt für jeden? Ist es wirklich so einfach? Halten sich die Provider an die Vorgaben? Wer ist für technische Probleme zuständig? Worauf muss man beim eigenen Router achten? Praxistipp Was hat sich 2016 geändert?
Zum 1. August 2016 trat das Gesetz über Funkanlagen und Kommunikationseinrichtungen in Kraft. Dieses Gesetz änderte unter anderem Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG): Danach ist der Netzzugang des Verbrauchers jetzt ein sogenannter passiver Netzabschlusspunkt. Das bedeutet: Das Netz, über das der Netzbetreiber zu bestimmen hat, endet mit dem Internetanschluss des Verbrauchers an der Wandsteckdose und schließt den Router als Endgerät nicht mit ein. Die Provider können jetzt also nicht mehr einfach beschließen, dass der Router selbst als Zugangspunkt mit zum Netz gehört und sie – weil es ja ihr Netz ist – dem Kunden vorschreiben dürfen, welchen Router er benutzen darf.
Daher können Verbraucher jetzt frei wählen, welchen Router sie nutzen. Die Provider dürfen weiterhin Geräte zur Nutzung bzw. zur Miete anbieten. Es ist aber Sache des Verbrauchers, ob er sich darauf einlässt.
Wie funktioniert das praktisch?
Vor der Neuregelung war nicht jeder Router selbstverständlich an jedem Netz verwendbar. Seit der Reform müssen die Anbieter jedoch neuen Kunden alle Zugangsdaten und Infos geben, die sie brauchen, um den Router ihrer eigenen Wahl anzuschließen. Auch mussten die Kabelbetreiber bis 1. August die Spezifikationen ihrer Schnittstellen veröffentlichen, damit die Router-Hersteller diese entsprechend berücksichtigen konnten – so sollen sich neue Router in alle Netze einwählen können.
Was sind die Vorteile?
Ein Router vom Netzbetreiber kann natürlich den Vorteil haben, dass er besser auf das jeweilige Netz abgestimmt ist. Allerdings haben die vom Netzbetreiber gelieferten Router in vielen Fällen nicht den gleichen Funktionsumfang gehabt wie andere Geräte. Und: Beim Kauf eines eigenen Routers spart man sich die Leihgebühr. Dies kann sich auf Dauer rentieren. Auch das Mietgerät zurückschicken muss man nach Vertragsende dann nicht – man kann das eigene Gerät weiter nutzen oder sich eben ein neues kaufen, welches die Funktionen hat, die man selbst wünscht.
Gilt die Routerfreiheit jetzt für jeden?
Zunächst beschränkte sich die neue Freiheit auf neue Kunden und auf Altkunden bei einer Vertragsverlängerung. Das Landgericht Essen hat jedoch am 23.9.2016 entschieden, dass die Routerfreiheit auch für Bestandskunden gilt. Das Urteil erging auf Veranlassung der Verbraucherzentrale NRW gegen den Netzbetreiber Gelsen Net. Auch Bestandskunden müssen die Anbieter also die erforderlichen Zugangsdaten für den Anschluss eines eigenen Routers zukommen lassen (Az. 45 O 56/16). Während Neukunden die Informationen unaufgefordert bekommen müssen, müssen Bestandskunden die Daten zumindest auf Nachfrage erhalten.
Ist es wirklich so einfach?
Einige Provider haben nach der Gesetzesänderung angekündigt, dass sie vom Kunden erst einmal telefonisch Infos wie etwa die Seriennummer des eigenen Routers haben möchten, um diesen zuordnen zu können. Lägen diese Daten vor, würden sie den Internetanschluss aktivieren. Die notwendigen Zugangsdaten können dann im Online-Kundencenter abgerufen und selbst eingegeben werden. Bei anderen Anbietern öffnet sich nach Anschluss des Routers bei Aufruf einer beliebigen Seite im Browser ein Aktivierungsportal. Dort kann man den Router dann anmelden und bekommt seine Zugangsdaten angezeigt. Das Verfahren kann hier von Provider zu Provider unterschiedlich sein.
Halten sich die Provider an die Vorgaben?
Im Jahr 2017 wurde bekannt, dass mehrere Provider Tarife anboten, bei denen ein Router als fester Tarifbestandteil im Preis enthalten war. Den gleichen Tarif in billiger, ohne Router, gab es nicht. Für den Router fielen zusätzlich Versandkosten an. Natürlich konnte der Kunde sich den Router dann auch als Deko ins Regal stellen und einen eigenen benutzen – ohne Preisvorteil.
Zwar erklären alle Anbieter heutzutage, dass Kunden auch einen eigenen Router nutzen dürfen. Trotzdem kann es sich lohnen, bei den Tarifen auf Konstruktionen wie die oben erwähnte zu achten. Tarife und Geschäftsbedingungen der Anbieter ändern sich laufend und unterscheiden sich oft auch bei Online- und Ladenangeboten.
Wer ist für technische Probleme zuständig?
Hakt es beim Internet-Anschluss, stellt sich nun die Frage, ob der Fehler beim Router oder beim Netzbetreiber liegt. Für Fehlfunktionen fremder Router ist dieser nämlich nicht verantwortlich. Diese sind vielmehr mit dem Hersteller des Routers zu klären.
Worauf muss man beim eigenen Router achten?
Wichtig sind folgende Punkte:
- Das DSL-Modem muss für die Bandbreite des Anschlusses und die dort verwendete DSL-Technik (ADSL, VDSL) geeignet sein. Bei älteren Geräten kann dies Probleme bereiten.
- Bei einem WLAN-Netzwerk müssen alle Geräte den gleichen WLAN-Standard nutzen.
- Viele neue Geräte bieten das 5 GHz-Frequenzband. Verbreitet ist allerdings auch das 2,4 GHz-Frequenzband. Das 5 GHz-Frequenzband ermöglicht eine höhere Bandbreite und mehr Geschwindigkeit. Der Router kann, wenn er dieses Frequenzband hat, mit Hilfe des Herstellerhandbuches entsprechend konfiguriert werden.
- Die Firmware des Routers sollte aktuell sein. Eine Prüfung und Aktualisierung ist über die Benutzeroberfläche des Gerätes möglich; dies erfordert eine Internetverbindung. Angaben dazu finden sich meist im Benutzerhandbuch des Herstellers.
Praxistipp
Verbraucher können ihren Router heute selbst wählen. Trotzdem lohnt es sich, bei Vertragsabschlüssen und Tarifen genau hinzuschauen. Denn: Manche Anbieter versuchen immer wieder, Kunden durch eine Hintertür einen Router aufzuzwingen.
Für Rechtsstreitigkeiten mit dem Internet-Provider ist ein Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht) der richtige Ansprechpartner.
(Bu)