Sind gekündigte Arbeitnehmer weiterhin renten- und krankenversichert?
18.10.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Nach einer Kündigung stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, was nun mit ihren Sozialversicherungen geschieht. Ist man im Krankheitsfall weiter krankenversichert? Zahlt der Arbeitgeber weiter Rentenversicherungsbeiträge? Und welchen Einfluss haben eine Freistellung oder eine Sperrzeit? Die Antwort kann je nach Fall ganz unterschiedlich lauten.
Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Damit endet auch die Sozialversicherungspflicht, und der Arbeitgeber muss keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abführen.
Arbeitnehmer sind jedoch auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses für einen Monat weiter gesetzlich krankenversichert, ohne Beiträge zahlen zu müssen. Dies nennt man den nachgehenden Leistungsanspruch. Geregelt ist er in § 19 Abs. 2 des 5. Sozialgesetzbuches.
Arbeitnehmer, die sich pflichtgemäß sofort bei Erhalt der Kündigung arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen, sind vom ersten Monat an über die Bundesanstalt für Arbeit kranken- und pflegeversichert.
Wer sich nicht arbeitslos meldet, bekommt noch für höchstens einen Monat Leistungen der Krankenversicherung im Rahmen der Nachversicherung. Danach muss man sich selbst krankenversichern und die Beiträge zahlen. Diese "freiwillige" Versicherung ist tatsächlich eine Pflichtversicherung.
Abweichende Regelungen gelten für privat versicherte oder freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer.
Während der Kündigungsfrist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erhält man als Arbeitnehmer im Normalfall weiterhin seine Entlohnung. Es besteht weiter Sozialversicherungspflicht und der Arbeitgeber muss auch weiter Beiträge zahlen, bis das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist.
Besonderheiten gibt es bei einer Freistellung (siehe unten).
Wer seine Kündigung selbst verschuldet oder einen Aufhebungsvertrag abschließt, muss mit einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld rechnen.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt auch während einer Sperrzeit die Bundesagentur für Arbeit. Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt hat, muss der Arbeitnehmer seine Krankenversicherungsbeiträge während der Sperrzeit selbst zahlen. Er muss sich also "freiwillig" weiter versichern. Die Agentur zahlt erst, wenn auch Arbeitslosengeld fließt.
Die Arbeitsagentur zahlt für Empfänger von Arbeitslosengeld auch die Rentenbeiträge. Während einer Sperrzeit zahlt sie diese jedoch nicht. Hier gibt es die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern und damit Anwartschaftszeiten in der Rentenversicherung aufzubauen.
Freistellung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nach einer befristeten Kündigung von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit ist. Häufig wird die Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter gezahlt. Aber: Im Betrieb erscheinen muss man nicht mehr. Eine solche Freistellung kann einseitig durch den Arbeitgeber stattfinden, um Streitigkeiten zu vermeiden oder um zu verhindern, dass gekündigte Arbeitnehmer dem Betrieb Schaden zufügen. Oft wird sie jedoch auch einverständlich von beiden Seiten vereinbart. Der Vorteil für Arbeitnehmer: Sie haben mehr Zeit für die Stellensuche.
Eine Freistellung kann bezahlt oder unbezahlt erfolgen. Zu unbezahlten Freistellungen kommt es meist eher auf Wunsch des Arbeitnehmers, etwa bei familiären Notfällen. In bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer aber auch dann einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung haben. Eine vom Arbeitgeber ausgehende Freistellung erfolgt in vielen Fällen bezahlt.
Eine Freistellung kann widerruflich oder unwiderruflich stattfinden. Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber jederzeit die Wiederaufnahme der Arbeit verlangen. Bei einer unwiderruflichen Freistellung funktioniert dies nicht. Welche Variante gilt, wird meist in der Freistellungsvereinbarung geregelt.
Es kommt auf die Dauer der unbezahlten Freistellung an. Wenn diese länger als einen Monat dauert, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abmelden (§ 7 Abs. 3 SGB IV). Der Arbeitnehmer muss sich von diesem Zeitpunkt an selbst versichern. Erst bei Aufhebung der unbezahlten Freistellung oder einer Wiederaufnahme der Arbeit ist eine erneute Sozialversicherung über den Arbeitgeber möglich.
Bei einer bezahlten Freistellung endet das Arbeitsverhältnis, soweit es die Sozialversicherung betrifft, erst mit dem Ende des letzten Monats, in dem gezahlt wird. So lange bleibt die Sozialversicherung über den Arbeitgeber bestehen und dieser muss weiter Beiträge abführen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung handelt. So lange sind Arbeitnehmer also über den Arbeitgeber versichert.
Vorsicht: Der Unterschied zwischen "widerruflich" und "unwiderruflich" ist in anderer Hinsicht wichtig. Das sogenannte leistungsrechtliche Arbeitsverhältnis endet nämlich mit Beginn einer unwiderruflichen Freistellung. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer gilt mit Beginn einer unwiderruflichen Freistellung als arbeitslos. Arbeitnehmer sollten sich daher unmittelbar arbeitslos melden, sonst verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld. In vielen Fällen gilt eine Frist von drei Tagen.
Bei einer widerruflichen Freistellung endet das Beschäftigungsverhältnis dagegen erst mit dem Ende der Kündigungsfrist. Erst dann tritt Arbeitslosigkeit ein.
Bei einer bezahlten Freistellung sind Arbeitnehmer weiter über den Arbeitgeber krankenversichert bis zum Ende der Kündigungsfrist. Bei einer unbezahlten Freistellung läuft die Krankenversicherung für höchstens einen Monat weiter.
Bei einer Erkrankung während einer bezahlten Freistellung müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber wie üblich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Sie bekommen dann für bis zu sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung und danach ggf. Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
Bei einer unbezahlten Freistellung besteht hingegen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Arbeitnehmer sollten nach einer Kündigung darauf achten, ob ihre Sozialversicherungen, insbesondere die Kranken- und Rentenversicherung weiter laufen. Ein Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht kann Sie zu Ihrem Fall individuell am besten beraten.
Das Wichtigste in Kürze
1. fristlose Kündigung: Ein Arbeitnehmer, dem fristlos gekündigt wurde, ist sofort von der Arbeit freigestellt. Wenn er sich sofort arbeitslos meldet, ist er direkt weiterhin kranken- und rentenversichert.
2. ordentliche Kündigung: Wurde einem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt, ist er grundsätzlich bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses, also der Kündigungsfrist, noch über den Arbeitgeber kranken- und rentenversichert.
3. Freistellung von der Arbeit: Im Falle einer Freistellung von der Arbeit ist für die Sozialversicherung entscheidend, ob eine bezahlte, unbezahlte, widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung vorliegt.
1. fristlose Kündigung: Ein Arbeitnehmer, dem fristlos gekündigt wurde, ist sofort von der Arbeit freigestellt. Wenn er sich sofort arbeitslos meldet, ist er direkt weiterhin kranken- und rentenversichert.
2. ordentliche Kündigung: Wurde einem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt, ist er grundsätzlich bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses, also der Kündigungsfrist, noch über den Arbeitgeber kranken- und rentenversichert.
3. Freistellung von der Arbeit: Im Falle einer Freistellung von der Arbeit ist für die Sozialversicherung entscheidend, ob eine bezahlte, unbezahlte, widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung vorliegt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Bin ich nach einer fristlosen Kündigung noch krankenversichert und rentenversichert? Wie bin ich nach einer ordentlichen Kündigung sozialversichert? Wer zahlt meine Sozialversicherungsbeiträge während einer Sperrzeit? Was versteht man unter einer Freistellung? Welche Arten der Freistellung gibt es? Wie wirkt sich eine unbezahlte Freistellung auf meine Sozialversicherungen aus? Bin ich bei einer bezahlten Freistellung noch krankenversichert und rentenversichert? Was passiert, wenn ich während einer Freistellung krank werde? Praxistipp zur Sozialversicherung nach einer Kündigung Bin ich nach einer fristlosen Kündigung noch krankenversichert und rentenversichert?
Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Damit endet auch die Sozialversicherungspflicht, und der Arbeitgeber muss keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abführen.
Arbeitnehmer sind jedoch auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses für einen Monat weiter gesetzlich krankenversichert, ohne Beiträge zahlen zu müssen. Dies nennt man den nachgehenden Leistungsanspruch. Geregelt ist er in § 19 Abs. 2 des 5. Sozialgesetzbuches.
Arbeitnehmer, die sich pflichtgemäß sofort bei Erhalt der Kündigung arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen, sind vom ersten Monat an über die Bundesanstalt für Arbeit kranken- und pflegeversichert.
Wer sich nicht arbeitslos meldet, bekommt noch für höchstens einen Monat Leistungen der Krankenversicherung im Rahmen der Nachversicherung. Danach muss man sich selbst krankenversichern und die Beiträge zahlen. Diese "freiwillige" Versicherung ist tatsächlich eine Pflichtversicherung.
Abweichende Regelungen gelten für privat versicherte oder freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer.
Wie bin ich nach einer ordentlichen Kündigung sozialversichert?
Während der Kündigungsfrist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erhält man als Arbeitnehmer im Normalfall weiterhin seine Entlohnung. Es besteht weiter Sozialversicherungspflicht und der Arbeitgeber muss auch weiter Beiträge zahlen, bis das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist.
Besonderheiten gibt es bei einer Freistellung (siehe unten).
Wer zahlt meine Sozialversicherungsbeiträge während einer Sperrzeit?
Wer seine Kündigung selbst verschuldet oder einen Aufhebungsvertrag abschließt, muss mit einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld rechnen.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt auch während einer Sperrzeit die Bundesagentur für Arbeit. Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt hat, muss der Arbeitnehmer seine Krankenversicherungsbeiträge während der Sperrzeit selbst zahlen. Er muss sich also "freiwillig" weiter versichern. Die Agentur zahlt erst, wenn auch Arbeitslosengeld fließt.
Die Arbeitsagentur zahlt für Empfänger von Arbeitslosengeld auch die Rentenbeiträge. Während einer Sperrzeit zahlt sie diese jedoch nicht. Hier gibt es die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern und damit Anwartschaftszeiten in der Rentenversicherung aufzubauen.
Was versteht man unter einer Freistellung?
Freistellung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nach einer befristeten Kündigung von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit ist. Häufig wird die Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter gezahlt. Aber: Im Betrieb erscheinen muss man nicht mehr. Eine solche Freistellung kann einseitig durch den Arbeitgeber stattfinden, um Streitigkeiten zu vermeiden oder um zu verhindern, dass gekündigte Arbeitnehmer dem Betrieb Schaden zufügen. Oft wird sie jedoch auch einverständlich von beiden Seiten vereinbart. Der Vorteil für Arbeitnehmer: Sie haben mehr Zeit für die Stellensuche.
Welche Arten der Freistellung gibt es?
Eine Freistellung kann bezahlt oder unbezahlt erfolgen. Zu unbezahlten Freistellungen kommt es meist eher auf Wunsch des Arbeitnehmers, etwa bei familiären Notfällen. In bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer aber auch dann einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung haben. Eine vom Arbeitgeber ausgehende Freistellung erfolgt in vielen Fällen bezahlt.
Eine Freistellung kann widerruflich oder unwiderruflich stattfinden. Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber jederzeit die Wiederaufnahme der Arbeit verlangen. Bei einer unwiderruflichen Freistellung funktioniert dies nicht. Welche Variante gilt, wird meist in der Freistellungsvereinbarung geregelt.
Wie wirkt sich eine unbezahlte Freistellung auf meine Sozialversicherungen aus?
Es kommt auf die Dauer der unbezahlten Freistellung an. Wenn diese länger als einen Monat dauert, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abmelden (§ 7 Abs. 3 SGB IV). Der Arbeitnehmer muss sich von diesem Zeitpunkt an selbst versichern. Erst bei Aufhebung der unbezahlten Freistellung oder einer Wiederaufnahme der Arbeit ist eine erneute Sozialversicherung über den Arbeitgeber möglich.
Bin ich bei einer bezahlten Freistellung noch krankenversichert und rentenversichert?
Bei einer bezahlten Freistellung endet das Arbeitsverhältnis, soweit es die Sozialversicherung betrifft, erst mit dem Ende des letzten Monats, in dem gezahlt wird. So lange bleibt die Sozialversicherung über den Arbeitgeber bestehen und dieser muss weiter Beiträge abführen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung handelt. So lange sind Arbeitnehmer also über den Arbeitgeber versichert.
Vorsicht: Der Unterschied zwischen "widerruflich" und "unwiderruflich" ist in anderer Hinsicht wichtig. Das sogenannte leistungsrechtliche Arbeitsverhältnis endet nämlich mit Beginn einer unwiderruflichen Freistellung. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer gilt mit Beginn einer unwiderruflichen Freistellung als arbeitslos. Arbeitnehmer sollten sich daher unmittelbar arbeitslos melden, sonst verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld. In vielen Fällen gilt eine Frist von drei Tagen.
Bei einer widerruflichen Freistellung endet das Beschäftigungsverhältnis dagegen erst mit dem Ende der Kündigungsfrist. Erst dann tritt Arbeitslosigkeit ein.
Was passiert, wenn ich während einer Freistellung krank werde?
Bei einer bezahlten Freistellung sind Arbeitnehmer weiter über den Arbeitgeber krankenversichert bis zum Ende der Kündigungsfrist. Bei einer unbezahlten Freistellung läuft die Krankenversicherung für höchstens einen Monat weiter.
Bei einer Erkrankung während einer bezahlten Freistellung müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber wie üblich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Sie bekommen dann für bis zu sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung und danach ggf. Krankengeld von ihrer Krankenkasse.
Bei einer unbezahlten Freistellung besteht hingegen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Praxistipp zur Sozialversicherung nach einer Kündigung
Arbeitnehmer sollten nach einer Kündigung darauf achten, ob ihre Sozialversicherungen, insbesondere die Kranken- und Rentenversicherung weiter laufen. Ein Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht kann Sie zu Ihrem Fall individuell am besten beraten.
(Wk)