Frostschaden an der Heizung: Wann zahlt die Versicherung?
14.11.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Heizungs- und Wasserrohre können infolge von Frost platzen. Denn: Gefrierendes Wasser dehnt sich aus. Spätestens, sobald es taut, wird aus den zerstörten Rohrleitungen Wasser austreten - und es kommt ein ausgewachsener Wasserschaden hinzu. Diese Gefahr ist besonders groß, wenn ein Haus im Winter zeitweise leersteht, weil die Bewohner zum Beispiel im Winterurlaub sind. Es kann jedoch auch im Normalbetrieb zu Frostschäden an wasserführenden Leitungen kommen. Für Hauseigentümer werden diese schnell richtig teuer. Der Schaden kann natürlich durch eine Versicherung abgedeckt sein. Die deutschen Versicherungen bezahlen jedes Jahr mehr als zwei Milliarden Euro für Leitungswasserschäden. Aber: Es hängt sehr vom Einzelfall ab, ob Geschädigte tatsächlich Geld erhalten. Unter anderem ist entscheidend, wie der Schaden genau entstanden ist.
Beim Gefrieren vergrößert Wasser sein Volumen um etwa neun Prozent. Dies gilt auch für das Wasser in Leitungsrohren, Heizkesseln, Heizungsrohren, Heizkörpern und Heizschlangen von Fußbodenheizungen. Solche Installationen sprengt gefrorenes Wasser schnell auf. Taut es dann, fließt das Wasser aus den geborstenen Rohren frei in die Umgebung, also meist ins Haus.
Oft ist dort heutzutage ein Laminat- und Holzfußboden verlegt, der in mehreren Schichten aufgebaut ist und unter dem sich eine Trittschalldämmung befindet. Aus Gründen der Wärmedämmung sind auch Wände und Zwischendecken immer aufwändiger konstruiert. Dämmschichten bestehen jedoch oft aus Material, das Wasser aufsaugen kann.
Laminat- und Holzfußböden verziehen sich durch die Feuchtigkeit häufig derartig, dass nur noch ein Austausch in Frage kommt. Wenn dicke Schichten von Dämmungen aus Mineralwolle oder anderen saugfähigen Stoffen nass werden, sind die Folgen noch weniger angenehm: Feuchte Dämmschichten verlieren dann ihre Dämmwirkung und werden zügig von Schimmelpilzen befallen. Schimmel bleibt dann oft lange unentdeckt, weil er sich an unsichtbaren und nicht zugänglichen Stellen befindet. Trotzdem kann er die Raumluft in gesundheitsschädlicher Weise belasten.
Je nach Schadensfall kommen mehrere Arten von Versicherungen in Betracht. Für einige Schäden kann die Wohngebäudeversicherung zuständig sein, für andere die Hausratsversicherung und in bestimmten Fällen ist auch die private Haftpflichtversicherung der richtige Ansprechpartner.
Für Schäden am Haus selbst ist die Wohngebäudeversicherung zuständig. Dies umfasst auch alles, was mit dem Gebäude fest verbunden oder darin fest eingebaut ist. Versichert sind damit etwa Schäden an Heizkörpern, Heizungs- und Wasserrohren und Heizkesseln, ebenso wie die Einbauküche inklusive Geräten, ein Parkettboden und die Dämmschicht darunter. Nicht in der Gebäudeversicherung versichert sind jedoch Möbel und das bewegliche Inventar. Wichtig: Der Versicherungsvertrag muss das Risiko “Leitungswasserschäden” einschließen.
Oft steckt dabei der “Teufel im Detail”: In vielen Verträgen sind Schäden ausgeschlossen, die nicht plötzlich, sondern allmählich entstehen. Wenn also etwa durch längerfristigen Frost oder Materialermüdung ein kleiner Riss im Rohr entsteht, durch den langsam und unbemerkt immer mehr Wasser heraus sickert, bleiben Versicherungskunden mit einem derartigen Vertrag auf ihren Schäden sitzen.
Oft sind auch Schäden an Rohren ausgeschlossen, die durch das Eindringen von Baumwurzeln entstehen. Dies passiert zwar öfter bei Abwasserrohren, es kommt jedoch durchaus vor, dass auch Zuleitungen zwischen Hauptzähler und Verbrauchsstelle unter dem Haus verlegt werden und dadurch gefährdet sind.
Achten sollte man auch darauf, dass das ausgeflossene Wasser versichert ist. Denn: Ansonsten steht schnell eine Wasserrechnung ins Haus, die der des städtischen Schwimmbads entspricht.
Inwieweit Schäden an Abwasserrohren versichert sind, steht im Versicherungsvertrag. Wenn Leitungswasserschäden versichert sind, sind Schäden an Abwasserrohren meist nicht versichert. Dafür ist eine besondere Vereinbarung nötig.
Hier lohnt sich also ein genauer Blick in den Versicherungsvertrag - auch im Hinblick auf betragsmäßige Begrenzungen des abgedeckten Schadens. Eine Gebäudeversicherung kann nur der Eigentümer abschließen, unabhängig davon, ob er selbst im Haus wohnt oder es vermietet.
Häufig ist in einer Hausratsversicherung ein Schutz gegen Schäden durch Leitungswasser enthalten. Dieser betrifft jedoch nur Schäden am beweglichen Eigentum des Bewohners, also an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und dem Haushaltsinventar. Dazu gehören Elektrogeräte und Kleidung. Wertsachen wie Schmuck oder Antiquitäten muss man meist gegen eine Beitragserhöhung extra absichern. Es ist bei einer Hausratsversicherung wichtig, eine ausreichende, dem Wert des Inventars entsprechende Versicherungssumme zu vereinbaren. Deckt die Hausratsversicherung keine Schäden durch Leitungswasser ab, sollte man eine Vertragserweiterung erwägen. Die Hausratsversicherung können Mieter abschließen sowie Eigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen.
Wenn es um Schäden an Bodenbelägen und Teppichen geht, ist ausschlaggebend, ob diese mit dem Gebäude fest verbunden sind. Dadurch werden sie rechtlich zu einem Bestandteil des Gebäudes und sind nicht mehr nur als lose Einrichtungsgegenstände anzusehen. Dadurch ist dann die Gebäudeversicherung zuständig. Lose aufliegende Teppiche sind dagegen über die Hausratsversicherung versichert. Wertvolle Orientteppiche sollten im Rahmen der Hausratsversicherung gegen Aufpreis besonders versichert werden.
Die hohen Energiepreise bringen derzeit viele Verbraucher in Versuchung, ihre Heizung möglichst abzustellen, nur noch einzelne Räume zu beheizen und Kälte durch warme Decken und Kleidung zu bekämpfen. Kommt es dadurch jedoch zu einem Frostschaden an Heizungs- oder Wasserrohren oder Heizkörpern mit entsprechenden Folgeschäden an Böden, Möbeln und Einrichtung, wird eine Hausratsversicherung oder Gebäudeversicherung unter Umständen nicht zahlen. Die Heizung bei Frost auszuschalten, kann als grob fahrlässig angesehen werden. Die bisherigen Urteile zu dieser Frage befassen sich meist mit längerer Abwesenheit der Bewohner, dürften jedoch auf ein Abstellen der Heizung bei anwesenden Wohnungsinhabern übertragbar sein. Hier kommt es darauf an, ob der Einwand der groben Fahrlässigkeit im Versicherungsvertrag ausgeschlossen ist oder nicht. Oft ist dies bei teureren Tarifen der Fall. Generell empfiehlt es sich, die Heizung trotz hoher Energiekosten auf etwas geringerer Einstellung weiter laufen zu lassen. Empfohlen wird oft, die Räume nicht auf unter 17 Grad Celsius abkühlen zu lassen - denn ab dieser Temperatur wird die Entstehung von Schimmelpilzen begünstigt.
Wenn der Eigentümer oder Mieter einer Wohnung einen Wasserschaden selbst verursacht hat, durch den jemand anders geschädigt wurde, ist seine Privathaftpflichtversicherung für diesen Schaden zuständig. Geschädigte können zum Beispiel die Mieter darunter liegender Wohnungen sein, in die das Wasser eingedrungen ist.
Für alle genannten Versicherungen gilt: Wenn der Versicherungsnehmer allgemeine Sorgfaltspflichten oder im Vertrag festgelegte Obliegenheiten verletzt hat, kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein oder ganz wegfallen.
Sorgfaltspflichten fallen dabei eher unter den “gesunden Menschenverstand”, während Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Vertrag festgelegt sind.
So muss der Versicherungsnehmer üblicherweise darauf achten, dass bei Frost alle Wasserhähne außen am Haus (Garten-Wasserhähne) abgestellt und die dazugehörigen Leitungen leer gelaufen sind. Übrigens: Es gibt frostsichere Außenwasserhähne, die oft bei Neubauten verbaut werden und bei Altbauten nachgerüstet werden können.
Wenn man im Winter länger abwesend ist – ob auf Mallorca oder anderswo in wärmeren Gefilden oder im langen Skiurlaub – sollte man nicht nur die Außenwasserhähne im Blick behalten. Es ist auch wichtig, alle wasserführenden Leitungen im Haus zu leeren und den Haupthahn zuzudrehen. Dies betrifft auch wasserführende Rohre im Heizsystem und die Fußbodenheizung. Platzen deren Heizschlangen, muss der ganze Fußboden herausgerissen und erneuert werden.
Ist man längere Zeit abwesend, ist eine regelmäßige Kontrolle durch Freunde oder Nachbarn zu empfehlen. Natürlich sollten diese auch besonders auf das Heizsystem achten. Soll dieses nicht entleert werden, muss die Heizung weiterlaufen. Vorsicht: Bei hohen Minustemperaturen reicht die Frostschutz-Einstellung oft nicht aus, um einem Frostschaden vorzubeugen.
Dass die Frostschutz-Einstellung der Heizung allein nicht ausreicht, musste auch ein deutscher Rentner feststellen, der den Winter auf Mallorca verbracht hatte. Er hatte sich dort sieben Wochen lang aufgehalten und inzwischen seiner Tochter die Kontrolle über sein Haus übertragen. Er hatte an seiner Heizung den "Frostwächter" eingestellt, also die niedrigste Einstellung. Seine Tochter sollte das Haus ein- bis zweimal in der Woche kontrollieren. Es gab starken Frost, und es kam zu einem Stromausfall. Dadurch fiel die Heizung aus, ohne dass die Tochter dies bemerkte. Ergebnis waren zerborstene Rohre und Heizkörper – und ein Schaden von über 4.000 Euro. Die Gebäudeversicherung zahlte nicht. Nach Ihrer Meinung hätte das Haus öfter kontrolliert werden müssen – an besten täglich.
Das Landgericht Bonn gab der Versicherung recht. Wenn man die niedrigste Einstellung "Frostwächter" einstelle, sei in einer Frostperiode gerade beim Ausfall der Heizung damit zu rechnen, dass das Haus schnell auskühle und es zu Schäden komme. Daher seien bei Frost tägliche Kontrollen erforderlich. Auch habe der Hauseigentümer seine Tochter nur um eine allgemeine Kontrolle des Hauses gebeten und sie nicht speziell zur Funktionskontrolle der Heizung aufgefordert. Gerade die Heizung hätte aber kontrolliert werden müssen. Die Versicherung blieb daher leistungsfrei (Urteil vom 21. November 2006, Az. 10 O 203/06).
Nicht alle Gerichte vertreten allerdings diese Ansicht. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg anders. In dem Fall ging es um ein Ferienhaus in Nordrhein-Westfalen, das im Winter nicht benutzt wurde. Die Heizung war auf Stufe I eingestellt, bzw. zwischen Frostschutz und Stufe I. Ein Ehepaar schaute auf Bitten des Hauseigentümers zweimal in der Woche nach, ob die Heizung funktionierte. Überraschend gab es einen Kälteeinbruch mit zweistelligen Minusgraden. Das Wasser in den Rohren und Heizkörpern gefror trotz laufender Heizung. Diese platzten und es kam zu einer Überschwemmung mit einem Wasserschaden in Höhe von 11.000 Euro. Auch hier verweigerte die Gebäudeversicherung die Zahlung. Der Eigentümer hatte ihrer Meinung nach keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte sich jedoch auf die Seite des Hauseigentümers. Die niedrige Einstellung der Heizung habe als Frostschutz ausgereicht. Auch wären zwei Kontrollen pro Woche bei einer recht neuen Heizungsanlage ausreichend gewesen. Generell müsse eine Heizanlage nur so oft kontrolliert werden, dass unter normalen Umständen ihre reibungslose Funktion gewährleistet sei. Es sei keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, seine Heizung so oft zu kontrollieren, dass auch ein unerwarteter Komplettausfall keinerlei Frostschäden verursachen könne (Urteil vom 23.12.2015, Az. 5 U 190/14).
Bisher waren sich die Gerichte nicht einig in der Frage, wie oft Hauseigentümer tatsächlich im Winter bei Abwesenheit ihre Heizung kontrollieren lassen müssen. Daher sollte man bei längerer Abwesenheit lieber etwas mehr an Heizkosten einkalkulieren, als einen Frostschaden zu riskieren. Mit der Kontrolle beauftragte Bekannte sollten explizit mit der Kontrolle der Heizung betraut werden. Falls es trotzdem zu einem Frostschaden kommt, ist eine Beratung durch einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu empfehlen. Dieser kann Ihnen womöglich helfen, auch eine widerspenstige Versicherung zu einer Zahlung zu bewegen.
Wenn es im Winter friert, kann es leicht zu Frostschäden an Heizungs- und Wasserrohren kommen. Solche Schäden sind meist teuer. Die Versicherung zahlt oft nicht. Was sollte man dazu wissen?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie kommt es zu einem Frostschaden? Welche Versicherung ist für Frostschäden zuständig? Wann zahlt die Wohngebäudeversicherung? Welche Schäden bezahlt die Hausratsversicherung? Welche Besonderheiten gelten für Teppiche, Teppichböden und Parkett? Update vom 14.11.2022: Heizung gespart und Frostschaden - wer zahlt? Wann zahlt die Privathaftpflichtversicherung? Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? Was bringt der Frostwächter? Was sagen andere Gerichte? Praxistipp Wie kommt es zu einem Frostschaden?
Beim Gefrieren vergrößert Wasser sein Volumen um etwa neun Prozent. Dies gilt auch für das Wasser in Leitungsrohren, Heizkesseln, Heizungsrohren, Heizkörpern und Heizschlangen von Fußbodenheizungen. Solche Installationen sprengt gefrorenes Wasser schnell auf. Taut es dann, fließt das Wasser aus den geborstenen Rohren frei in die Umgebung, also meist ins Haus.
Oft ist dort heutzutage ein Laminat- und Holzfußboden verlegt, der in mehreren Schichten aufgebaut ist und unter dem sich eine Trittschalldämmung befindet. Aus Gründen der Wärmedämmung sind auch Wände und Zwischendecken immer aufwändiger konstruiert. Dämmschichten bestehen jedoch oft aus Material, das Wasser aufsaugen kann.
Laminat- und Holzfußböden verziehen sich durch die Feuchtigkeit häufig derartig, dass nur noch ein Austausch in Frage kommt. Wenn dicke Schichten von Dämmungen aus Mineralwolle oder anderen saugfähigen Stoffen nass werden, sind die Folgen noch weniger angenehm: Feuchte Dämmschichten verlieren dann ihre Dämmwirkung und werden zügig von Schimmelpilzen befallen. Schimmel bleibt dann oft lange unentdeckt, weil er sich an unsichtbaren und nicht zugänglichen Stellen befindet. Trotzdem kann er die Raumluft in gesundheitsschädlicher Weise belasten.
Welche Versicherung ist für Frostschäden zuständig?
Je nach Schadensfall kommen mehrere Arten von Versicherungen in Betracht. Für einige Schäden kann die Wohngebäudeversicherung zuständig sein, für andere die Hausratsversicherung und in bestimmten Fällen ist auch die private Haftpflichtversicherung der richtige Ansprechpartner.
Wann zahlt die Wohngebäudeversicherung?
Für Schäden am Haus selbst ist die Wohngebäudeversicherung zuständig. Dies umfasst auch alles, was mit dem Gebäude fest verbunden oder darin fest eingebaut ist. Versichert sind damit etwa Schäden an Heizkörpern, Heizungs- und Wasserrohren und Heizkesseln, ebenso wie die Einbauküche inklusive Geräten, ein Parkettboden und die Dämmschicht darunter. Nicht in der Gebäudeversicherung versichert sind jedoch Möbel und das bewegliche Inventar. Wichtig: Der Versicherungsvertrag muss das Risiko “Leitungswasserschäden” einschließen.
Oft steckt dabei der “Teufel im Detail”: In vielen Verträgen sind Schäden ausgeschlossen, die nicht plötzlich, sondern allmählich entstehen. Wenn also etwa durch längerfristigen Frost oder Materialermüdung ein kleiner Riss im Rohr entsteht, durch den langsam und unbemerkt immer mehr Wasser heraus sickert, bleiben Versicherungskunden mit einem derartigen Vertrag auf ihren Schäden sitzen.
Oft sind auch Schäden an Rohren ausgeschlossen, die durch das Eindringen von Baumwurzeln entstehen. Dies passiert zwar öfter bei Abwasserrohren, es kommt jedoch durchaus vor, dass auch Zuleitungen zwischen Hauptzähler und Verbrauchsstelle unter dem Haus verlegt werden und dadurch gefährdet sind.
Achten sollte man auch darauf, dass das ausgeflossene Wasser versichert ist. Denn: Ansonsten steht schnell eine Wasserrechnung ins Haus, die der des städtischen Schwimmbads entspricht.
Inwieweit Schäden an Abwasserrohren versichert sind, steht im Versicherungsvertrag. Wenn Leitungswasserschäden versichert sind, sind Schäden an Abwasserrohren meist nicht versichert. Dafür ist eine besondere Vereinbarung nötig.
Hier lohnt sich also ein genauer Blick in den Versicherungsvertrag - auch im Hinblick auf betragsmäßige Begrenzungen des abgedeckten Schadens. Eine Gebäudeversicherung kann nur der Eigentümer abschließen, unabhängig davon, ob er selbst im Haus wohnt oder es vermietet.
Welche Schäden bezahlt die Hausratsversicherung?
Häufig ist in einer Hausratsversicherung ein Schutz gegen Schäden durch Leitungswasser enthalten. Dieser betrifft jedoch nur Schäden am beweglichen Eigentum des Bewohners, also an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und dem Haushaltsinventar. Dazu gehören Elektrogeräte und Kleidung. Wertsachen wie Schmuck oder Antiquitäten muss man meist gegen eine Beitragserhöhung extra absichern. Es ist bei einer Hausratsversicherung wichtig, eine ausreichende, dem Wert des Inventars entsprechende Versicherungssumme zu vereinbaren. Deckt die Hausratsversicherung keine Schäden durch Leitungswasser ab, sollte man eine Vertragserweiterung erwägen. Die Hausratsversicherung können Mieter abschließen sowie Eigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen.
Welche Besonderheiten gelten für Teppiche, Teppichböden und Parkett?
Wenn es um Schäden an Bodenbelägen und Teppichen geht, ist ausschlaggebend, ob diese mit dem Gebäude fest verbunden sind. Dadurch werden sie rechtlich zu einem Bestandteil des Gebäudes und sind nicht mehr nur als lose Einrichtungsgegenstände anzusehen. Dadurch ist dann die Gebäudeversicherung zuständig. Lose aufliegende Teppiche sind dagegen über die Hausratsversicherung versichert. Wertvolle Orientteppiche sollten im Rahmen der Hausratsversicherung gegen Aufpreis besonders versichert werden.
Update vom 14.11.2022: Heizung gespart und Frostschaden - wer zahlt?
Die hohen Energiepreise bringen derzeit viele Verbraucher in Versuchung, ihre Heizung möglichst abzustellen, nur noch einzelne Räume zu beheizen und Kälte durch warme Decken und Kleidung zu bekämpfen. Kommt es dadurch jedoch zu einem Frostschaden an Heizungs- oder Wasserrohren oder Heizkörpern mit entsprechenden Folgeschäden an Böden, Möbeln und Einrichtung, wird eine Hausratsversicherung oder Gebäudeversicherung unter Umständen nicht zahlen. Die Heizung bei Frost auszuschalten, kann als grob fahrlässig angesehen werden. Die bisherigen Urteile zu dieser Frage befassen sich meist mit längerer Abwesenheit der Bewohner, dürften jedoch auf ein Abstellen der Heizung bei anwesenden Wohnungsinhabern übertragbar sein. Hier kommt es darauf an, ob der Einwand der groben Fahrlässigkeit im Versicherungsvertrag ausgeschlossen ist oder nicht. Oft ist dies bei teureren Tarifen der Fall. Generell empfiehlt es sich, die Heizung trotz hoher Energiekosten auf etwas geringerer Einstellung weiter laufen zu lassen. Empfohlen wird oft, die Räume nicht auf unter 17 Grad Celsius abkühlen zu lassen - denn ab dieser Temperatur wird die Entstehung von Schimmelpilzen begünstigt.
Wann zahlt die Privathaftpflichtversicherung?
Wenn der Eigentümer oder Mieter einer Wohnung einen Wasserschaden selbst verursacht hat, durch den jemand anders geschädigt wurde, ist seine Privathaftpflichtversicherung für diesen Schaden zuständig. Geschädigte können zum Beispiel die Mieter darunter liegender Wohnungen sein, in die das Wasser eingedrungen ist.
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer?
Für alle genannten Versicherungen gilt: Wenn der Versicherungsnehmer allgemeine Sorgfaltspflichten oder im Vertrag festgelegte Obliegenheiten verletzt hat, kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein oder ganz wegfallen.
Sorgfaltspflichten fallen dabei eher unter den “gesunden Menschenverstand”, während Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Vertrag festgelegt sind.
So muss der Versicherungsnehmer üblicherweise darauf achten, dass bei Frost alle Wasserhähne außen am Haus (Garten-Wasserhähne) abgestellt und die dazugehörigen Leitungen leer gelaufen sind. Übrigens: Es gibt frostsichere Außenwasserhähne, die oft bei Neubauten verbaut werden und bei Altbauten nachgerüstet werden können.
Wenn man im Winter länger abwesend ist – ob auf Mallorca oder anderswo in wärmeren Gefilden oder im langen Skiurlaub – sollte man nicht nur die Außenwasserhähne im Blick behalten. Es ist auch wichtig, alle wasserführenden Leitungen im Haus zu leeren und den Haupthahn zuzudrehen. Dies betrifft auch wasserführende Rohre im Heizsystem und die Fußbodenheizung. Platzen deren Heizschlangen, muss der ganze Fußboden herausgerissen und erneuert werden.
Ist man längere Zeit abwesend, ist eine regelmäßige Kontrolle durch Freunde oder Nachbarn zu empfehlen. Natürlich sollten diese auch besonders auf das Heizsystem achten. Soll dieses nicht entleert werden, muss die Heizung weiterlaufen. Vorsicht: Bei hohen Minustemperaturen reicht die Frostschutz-Einstellung oft nicht aus, um einem Frostschaden vorzubeugen.
Was bringt der Frostwächter?
Dass die Frostschutz-Einstellung der Heizung allein nicht ausreicht, musste auch ein deutscher Rentner feststellen, der den Winter auf Mallorca verbracht hatte. Er hatte sich dort sieben Wochen lang aufgehalten und inzwischen seiner Tochter die Kontrolle über sein Haus übertragen. Er hatte an seiner Heizung den "Frostwächter" eingestellt, also die niedrigste Einstellung. Seine Tochter sollte das Haus ein- bis zweimal in der Woche kontrollieren. Es gab starken Frost, und es kam zu einem Stromausfall. Dadurch fiel die Heizung aus, ohne dass die Tochter dies bemerkte. Ergebnis waren zerborstene Rohre und Heizkörper – und ein Schaden von über 4.000 Euro. Die Gebäudeversicherung zahlte nicht. Nach Ihrer Meinung hätte das Haus öfter kontrolliert werden müssen – an besten täglich.
Das Landgericht Bonn gab der Versicherung recht. Wenn man die niedrigste Einstellung "Frostwächter" einstelle, sei in einer Frostperiode gerade beim Ausfall der Heizung damit zu rechnen, dass das Haus schnell auskühle und es zu Schäden komme. Daher seien bei Frost tägliche Kontrollen erforderlich. Auch habe der Hauseigentümer seine Tochter nur um eine allgemeine Kontrolle des Hauses gebeten und sie nicht speziell zur Funktionskontrolle der Heizung aufgefordert. Gerade die Heizung hätte aber kontrolliert werden müssen. Die Versicherung blieb daher leistungsfrei (Urteil vom 21. November 2006, Az. 10 O 203/06).
Was sagen andere Gerichte?
Nicht alle Gerichte vertreten allerdings diese Ansicht. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg anders. In dem Fall ging es um ein Ferienhaus in Nordrhein-Westfalen, das im Winter nicht benutzt wurde. Die Heizung war auf Stufe I eingestellt, bzw. zwischen Frostschutz und Stufe I. Ein Ehepaar schaute auf Bitten des Hauseigentümers zweimal in der Woche nach, ob die Heizung funktionierte. Überraschend gab es einen Kälteeinbruch mit zweistelligen Minusgraden. Das Wasser in den Rohren und Heizkörpern gefror trotz laufender Heizung. Diese platzten und es kam zu einer Überschwemmung mit einem Wasserschaden in Höhe von 11.000 Euro. Auch hier verweigerte die Gebäudeversicherung die Zahlung. Der Eigentümer hatte ihrer Meinung nach keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte sich jedoch auf die Seite des Hauseigentümers. Die niedrige Einstellung der Heizung habe als Frostschutz ausgereicht. Auch wären zwei Kontrollen pro Woche bei einer recht neuen Heizungsanlage ausreichend gewesen. Generell müsse eine Heizanlage nur so oft kontrolliert werden, dass unter normalen Umständen ihre reibungslose Funktion gewährleistet sei. Es sei keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, seine Heizung so oft zu kontrollieren, dass auch ein unerwarteter Komplettausfall keinerlei Frostschäden verursachen könne (Urteil vom 23.12.2015, Az. 5 U 190/14).
Praxistipp
Bisher waren sich die Gerichte nicht einig in der Frage, wie oft Hauseigentümer tatsächlich im Winter bei Abwesenheit ihre Heizung kontrollieren lassen müssen. Daher sollte man bei längerer Abwesenheit lieber etwas mehr an Heizkosten einkalkulieren, als einen Frostschaden zu riskieren. Mit der Kontrolle beauftragte Bekannte sollten explizit mit der Kontrolle der Heizung betraut werden. Falls es trotzdem zu einem Frostschaden kommt, ist eine Beratung durch einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu empfehlen. Dieser kann Ihnen womöglich helfen, auch eine widerspenstige Versicherung zu einer Zahlung zu bewegen.
(Bu)