Frostschaden an der Heizung: Wann zahlt die Versicherung?
16.12.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Durch Frost können Heizungs- und Wasserrohre platzen. Gefrierendes Wasser dehnt sich aus. Sobald es taut, tritt aus den zerstörten Rohrleitungen Wasser aus – und es kommt ein ausgewachsener Wasserschaden hinzu. Besonders groß ist diese Gefahr, wenn ein Haus im Winter zeitweise leersteht, weil die Bewohner zum Beispiel im Winterurlaub sind. Allerdings kann es auch im Normalbetrieb zu Frostschäden an wasserführenden Leitungen kommen. Diese werden für Hauseigentümer schnell richtig teuer. Natürlich kann der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt sein. Die deutschen Versicherungen bezahlen jedes Jahr mehr als zwei Milliarden Euro für Leitungswasserschäden. Aber: Ob Geschädigte tatsächlich Geld bekommen, hängt stark vom Einzelfall ab. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie der Schaden genau entstanden ist.
Wasser vergrößert beim Gefrieren sein Volumen um etwa neun Prozent. Dies gilt auch für das Wasser in Leitungsrohren, Heizkesseln, Heizungsrohren, Heizkörpern und Heizschlangen von Fußbodenheizungen. Gefrorenes Wasser sprengt solche Installationen schnell auf. Wenn es taut, fließt das Wasser aus den geborstenen Rohren frei in die Umgebung, also meist ins Haus.
Dort ist heute oft ein Laminat- und Holzfußboden verlegt, der in mehreren Schichten aufgebaut ist und unter dem sich eine Trittschalldämmung befindet. Aus Gründen der Wärmedämmung sind auch Wände und Zwischendecken immer aufwändiger konstruiert. Das Material von Dämmschichten saugt Wasser auf.
Durch Feuchtigkeit verziehen sich Laminat- und Holzfußböden oft derartig, dass nur noch ein Austausch in Betracht kommt. Wenn dicke Schichten von Dämmungen aus Mineralwolle oder anderen saugfähigen Stoffen nass werden, sind die Folgen noch weniger angenehm: Feuchte Dämmschichten verlieren ihre Dämmwirkung und werden schnell von Schimmelpilzen befallen. Der Schimmel bleibt oft lange unentdeckt, weil er sich an unsichtbaren und unzugänglichen Stellen befindet. Auch versteckter Schimmel kann die Raumluft in gesundheitsschädlicher Weise belasten.
Eine Gebäudeversicherung kann nur der Eigentümer abschließen, unabhängig davon, ob er selbst im Haus wohnt oder es vermietet.
Die Wohngebäudeversicherung ist für Schäden am Haus selbst zuständig. Dies umfasst alles, was mit dem Gebäude fest verbunden oder darin fest eingebaut ist. Damit sind zum Beispiel Schäden an Heizkörpern, Heizungs- und Wasserrohren und Heizkesseln versichert, ebenso wie die Einbauküche inklusive Geräten, ein Parkettboden und die Dämmschicht darunter. Nicht von der Gebäudeversicherung umfasst sind jedoch Möbel und das bewegliche Inventar. Wichtig ist, dass der Versicherungsvertrag das Risiko "Leitungswasserschäden" einschließt.
Häufig steckt dabei der "Teufel im Detail": Viele Verträge schließen Schäden aus, die nicht plötzlich, sondern allmählich entstehen. Bildet sich also durch längerfristigen Frost oder Materialermüdung ein kleiner Riss in einem Rohr, durch den langsam und unbemerkt immer mehr Wasser heraus sickert, bleiben Versicherungskunden mit einem solchen Vertrag auf ihrem Schaden sitzen.
Ausgeschlossen sind oft auch Schäden an Rohren, die durch das Eindringen von Baumwurzeln entstehen. Zwar kommt es dazu meist bei Abwasserrohren. Es kommt jedoch auch vor, dass Zuleitungen zwischen Hauptzähler und Verbrauchsstelle unter dem Haus verlegt werden und dadurch gefährdet sind.
Achten sollte man auch darauf, dass das ausgeflossene Wasser versichert ist. Ansonsten steht nach einem Frostschaden schnell eine Wasserrechnung ins Haus, die der des städtischen Schwimmbads entspricht.
Inwieweit Schäden an Abwasserrohren versichert sind, ist im Versicherungsvertrag nachzulesen. Sind Leitungswasserschäden versichert, sind Schäden an Abwasserrohren meist nicht abgedeckt. Dafür ist eine besondere Vereinbarung erforderlich.
Hier empfiehlt sich also ein genauer Blick in den Versicherungsvertrag – auch im Hinblick auf betragsmäßige Begrenzungen des abgedeckten Schadens.
Eine Hausratsversicherung können Mieter abschließen sowie Eigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen. Sie enthält häufig einen Schutz gegen Schäden durch Leitungswasser. Dieser schließt jedoch nur Schäden am beweglichen Eigentum des Bewohners ein, also an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und dem Haushaltsinventar inklusive Elektrogeräten und Kleidung. Wertsachen wie Schmuck oder Antiquitäten muss man in der Regel gegen eine Beitragserhöhung extra absichern. Bei einer Hausratsversicherung ist es entscheidend, eine ausreichende, dem Wert des Inventars entsprechende Versicherungssumme zu vereinbaren. Wenn die Hausratsversicherung keine Schäden durch Leitungswasser abdeckt, sollte man eine Vertragserweiterung erwägen.
Bei Schäden an Bodenbelägen und Teppichen ist ausschlaggebend, ob diese mit dem Gebäude fest verbunden sind. Dadurch werden sie rechtlich zu einem Bestandteil des Gebäudes und gelten nicht mehr nur als lose Einrichtungsgegenstände. Dann ist die Gebäudeversicherung zuständig. Lose aufliegende Teppiche sind über die Hausratsversicherung versichert. Wertvolle Orientteppiche sollte man bei der Hausratsversicherung gegen Aufpreis besonders versichern.
Hohe Heizkosten und Energiepreise bringen viele Verbraucher in Versuchung, ihre Heizung möglichst abzustellen, nur noch einzelne Räume zu beheizen und Kälte durch warme Decken und Kleidung zu bekämpfen. Wenn dadurch jedoch ein Frostschaden an Heizungs- oder Wasserrohren oder Heizkörpern entsteht, womöglich mit Folgeschäden an Böden, Möbeln und Einrichtung, wird eine Hausratsversicherung oder Gebäudeversicherung unter Umständen nicht zahlen. Die Heizung bei Frost auszuschalten, kann als grob fahrlässig betrachtet werden. Die bisherigen Urteile zu dieser Frage befassen sich meist mit längerer Abwesenheit der Bewohner. Sie dürften jedoch auf ein Abstellen der Heizung bei anwesenden Wohnungsinhabern übertragbar sein. Für den Versicherungsschutz ist entscheidend, ob der Einwand der groben Fahrlässigkeit im Versicherungsvertrag ausgeschlossen ist oder nicht. Dies ist bei vielen modernen Tarifen der Fall. Generell empfiehlt es sich, die Heizung trotz hoher Energiekosten auf etwas geringerer Einstellung weiter laufen zu lassen. Häufig wird empfohlen, die Räume nicht auf unter 17 Grad Celsius abkühlen zu lassen. Ab dieser Temperatur wird die Entstehung von Schimmelpilzen begünstigt.
Hat der Eigentümer oder Mieter einer Wohnung einen Wasserschaden selbst verursacht, durch den jemand anders geschädigt wurde, ist seine Privathaftpflichtversicherung für diesen Schaden zuständig. Zum Beispiel können Mieter darunter liegender Wohnungen Schäden erleiden, wenn dort Wasser eindringt.
Für alle genannten Versicherungen gilt: Hat der Versicherungsnehmer allgemeine Sorgfaltspflichten oder im Vertrag festgelegte Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein oder ganz entfallen.
Dabei fallen die Sorgfaltspflichten eher unter den "gesunden Menschenverstand". Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sind hingegen im Vertrag festgelegt.
Zum Beispiel muss der Versicherungsnehmer darauf achten, dass bei Frost alle Wasserhähne außen am Haus (Garten-Wasserhähne) abgestellt und die dazugehörigen Leitungen leer gelaufen sind. Übrigens gibt es frostsichere Außenwasserhähne. Diese werden oft bei Neubauten verbaut und können bei Altbauten nachgerüstet werden.
Ist man im Winter länger abwesend – ob in wärmeren Gefilden oder im langen Skiurlaub – sollte man nicht nur die Außenwasserhähne im Blick behalten. Wichtig ist es auch, alle wasserführenden Leitungen im Haus zu leeren und den Haupthahn zuzudrehen. Dies gilt auch für wasserführende Rohre im Heizsystem und die Fußbodenheizung. Wenn deren Heizschlangen platzen, muss der ganze Fußboden herausgerissen und erneuert werden.
Bei längerer Abwesenheit ist eine regelmäßige Kontrolle durch Freunde oder Nachbarn zu empfehlen. Natürlich sollten diese auch besonders auf das Heizsystem achten. Wenn dieses nicht entleert werden soll, muss die Heizung weiterlaufen. Vorsicht: Bei hohen Minustemperaturen reicht die Frostschutz-Einstellung oft nicht aus, um Frostschäden zu verhindern.
Nicht immer reicht die Frostschutz-Einstellung der Heizung aus. Dies stellte auch ein deutscher Rentner fest, der den Winter auf Mallorca verbracht hatte. Dort hatte er sich sieben Wochen lang aufgehalten und inzwischen seiner Tochter die Kontrolle über sein Haus übertragen. An seiner Heizung hatte er den "Frostwächter" eingestellt, also die niedrigste Einstellung. Seine Tochter sollte das Haus ein- bis zweimal in der Woche kontrollieren. Dann gab es starken Frost und einen Stromausfall. Dadurch fiel die Heizung aus, ohne dass die Tochter dies bemerkte. Die Folge waren zerborstene Rohre und Heizkörper. Der Schaden lag bei über 4.000 Euro. Die Gebäudeversicherung zahlte nicht. Ihrer Meinung nach hätte das Haus öfter kontrolliert werden müssen – an besten täglich.
Vor dem Landgericht Bonn bekam die Versicherung recht. Stelle man die niedrigste Einstellung "Frostwächter" ein, müsse man in einer Frostperiode gerade beim Ausfall der Heizung damit rechnen, dass das Haus schnell auskühle und es zu Schäden komme. Deswegen seien bei Frost tägliche Kontrollen nötig. Obendrein habe der Hauseigentümer seine Tochter nur um eine allgemeine Kontrolle des Hauses gebeten und sie nicht speziell dazu aufgefordert, die Heizung zu kontrollieren. Die Versicherung blieb daher leistungsfrei (Urteil vom 21.11.2006, Az. 10 O 203/06).
Allerdings vertreten nicht alle Gerichte diese Ansicht. Das Oberlandesgericht Oldenburg befasste sich mit einem Fall rund um ein Ferienhaus in Nordrhein-Westfalen, das im Winter nicht benutzt wurde. Die Heizung war auf Stufe I eingestellt, bzw. zwischen Frostschutz und Stufe I. Auf Bitten des Eigentümers schaute ein Ehepaar zweimal in der Woche nach, ob die Heizung funktionierte. Überraschend kam es zu einem Kälteeinbruch mit zweistelligen Minusgraden. Trotz laufender Heizung gefror das Wasser in den Rohren und Heizkörpern. Diese platzten und es kam zu einer Überschwemmung mit einem Wasserschaden in Höhe von 11.000 Euro. Auch hier zahlte die Gebäudeversicherung nicht. Der Eigentümer hatte ihrer Meinung nach keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen.
Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Hauseigentümers. Die niedrige Einstellung der Heizung habe als Frostschutz ausgereicht. Zwei Kontrollen pro Woche seien bei einer recht neuen Heizungsanlage ausreichend gewesen. Generell müsse eine Heizanlage nur so oft kontrolliert werden, dass ihre reibungslose Funktion unter normalen Umständen sichergestellt sei. Es sei keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, seine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass auch ein unerwarteter Komplettausfall keinerlei Frostschäden verursachen könne (Urteil vom 23.12.2015, Az. 5 U 190/14).
Die Gerichte waren sich bisher nicht einig in der Frage, wie häufig Hauseigentümer im Winter bei Abwesenheit ihre Heizung kontrollieren lassen müssen. Bei längerer Abwesenheit sollte man daher etwas mehr an Heizkosten einkalkulieren, als einen Frostschaden zu riskieren. Mit der Kontrolle beauftragte Bekannte sollten explizit mit der Kontrolle der Heizung betraut werden. Kommt es trotzdem zu einem Frostschaden, ist eine Beratung durch einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu empfehlen.
1. Versicherungsschutz: Für durch einen Frostschadens der Heizung entstehende Schäden an Haus und Wohnungseinrichtung, kommen - je nach Versicherungsumfang - entweder die Wohngebäude-, die Hausrat- oder die Privathaftpflichtversicherung auf.
2. Einschränkungen: Hat der Versicherungsnehmer allgemeine Sorgfaltspflichten oder im Vertrag festgelegte Obliegenheiten verletzt, kann die Versicherung ihre Leistungen einschränken oder ganz verweigern.
3. Frostschutz / Überwachung: Die Frostschutzeinstellung der Heizungsanlage muss gewährleisten, dass das Heizungswasser nicht gefrieren kann. Bei längerer Abwesenheit sollte eine angemessene Überwachung der Heizung durch Dritte sichergestellt sein.
2. Einschränkungen: Hat der Versicherungsnehmer allgemeine Sorgfaltspflichten oder im Vertrag festgelegte Obliegenheiten verletzt, kann die Versicherung ihre Leistungen einschränken oder ganz verweigern.
3. Frostschutz / Überwachung: Die Frostschutzeinstellung der Heizungsanlage muss gewährleisten, dass das Heizungswasser nicht gefrieren kann. Bei längerer Abwesenheit sollte eine angemessene Überwachung der Heizung durch Dritte sichergestellt sein.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie kommt es zu einem Frostschaden? Wann zahlt die Wohngebäudeversicherung bei einem Frostschaden? Welche Schäden bezahlt die Hausratsversicherung? Welche Besonderheiten gelten für Teppiche, Teppichböden und Parkett? Frostschaden durch Heizung auf Sparflamme - wer zahlt? Wann zahlt die Privathaftpflichtversicherung? Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? Was bringt der Frostwächter? Was sagen andere Gerichte? Praxistipp zu Frostschäden an der Heizung Wie kommt es zu einem Frostschaden?
Wasser vergrößert beim Gefrieren sein Volumen um etwa neun Prozent. Dies gilt auch für das Wasser in Leitungsrohren, Heizkesseln, Heizungsrohren, Heizkörpern und Heizschlangen von Fußbodenheizungen. Gefrorenes Wasser sprengt solche Installationen schnell auf. Wenn es taut, fließt das Wasser aus den geborstenen Rohren frei in die Umgebung, also meist ins Haus.
Dort ist heute oft ein Laminat- und Holzfußboden verlegt, der in mehreren Schichten aufgebaut ist und unter dem sich eine Trittschalldämmung befindet. Aus Gründen der Wärmedämmung sind auch Wände und Zwischendecken immer aufwändiger konstruiert. Das Material von Dämmschichten saugt Wasser auf.
Durch Feuchtigkeit verziehen sich Laminat- und Holzfußböden oft derartig, dass nur noch ein Austausch in Betracht kommt. Wenn dicke Schichten von Dämmungen aus Mineralwolle oder anderen saugfähigen Stoffen nass werden, sind die Folgen noch weniger angenehm: Feuchte Dämmschichten verlieren ihre Dämmwirkung und werden schnell von Schimmelpilzen befallen. Der Schimmel bleibt oft lange unentdeckt, weil er sich an unsichtbaren und unzugänglichen Stellen befindet. Auch versteckter Schimmel kann die Raumluft in gesundheitsschädlicher Weise belasten.
Wann zahlt die Wohngebäudeversicherung bei einem Frostschaden?
Eine Gebäudeversicherung kann nur der Eigentümer abschließen, unabhängig davon, ob er selbst im Haus wohnt oder es vermietet.
Die Wohngebäudeversicherung ist für Schäden am Haus selbst zuständig. Dies umfasst alles, was mit dem Gebäude fest verbunden oder darin fest eingebaut ist. Damit sind zum Beispiel Schäden an Heizkörpern, Heizungs- und Wasserrohren und Heizkesseln versichert, ebenso wie die Einbauküche inklusive Geräten, ein Parkettboden und die Dämmschicht darunter. Nicht von der Gebäudeversicherung umfasst sind jedoch Möbel und das bewegliche Inventar. Wichtig ist, dass der Versicherungsvertrag das Risiko "Leitungswasserschäden" einschließt.
Häufig steckt dabei der "Teufel im Detail": Viele Verträge schließen Schäden aus, die nicht plötzlich, sondern allmählich entstehen. Bildet sich also durch längerfristigen Frost oder Materialermüdung ein kleiner Riss in einem Rohr, durch den langsam und unbemerkt immer mehr Wasser heraus sickert, bleiben Versicherungskunden mit einem solchen Vertrag auf ihrem Schaden sitzen.
Ausgeschlossen sind oft auch Schäden an Rohren, die durch das Eindringen von Baumwurzeln entstehen. Zwar kommt es dazu meist bei Abwasserrohren. Es kommt jedoch auch vor, dass Zuleitungen zwischen Hauptzähler und Verbrauchsstelle unter dem Haus verlegt werden und dadurch gefährdet sind.
Achten sollte man auch darauf, dass das ausgeflossene Wasser versichert ist. Ansonsten steht nach einem Frostschaden schnell eine Wasserrechnung ins Haus, die der des städtischen Schwimmbads entspricht.
Inwieweit Schäden an Abwasserrohren versichert sind, ist im Versicherungsvertrag nachzulesen. Sind Leitungswasserschäden versichert, sind Schäden an Abwasserrohren meist nicht abgedeckt. Dafür ist eine besondere Vereinbarung erforderlich.
Hier empfiehlt sich also ein genauer Blick in den Versicherungsvertrag – auch im Hinblick auf betragsmäßige Begrenzungen des abgedeckten Schadens.
Welche Schäden bezahlt die Hausratsversicherung?
Eine Hausratsversicherung können Mieter abschließen sowie Eigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen. Sie enthält häufig einen Schutz gegen Schäden durch Leitungswasser. Dieser schließt jedoch nur Schäden am beweglichen Eigentum des Bewohners ein, also an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und dem Haushaltsinventar inklusive Elektrogeräten und Kleidung. Wertsachen wie Schmuck oder Antiquitäten muss man in der Regel gegen eine Beitragserhöhung extra absichern. Bei einer Hausratsversicherung ist es entscheidend, eine ausreichende, dem Wert des Inventars entsprechende Versicherungssumme zu vereinbaren. Wenn die Hausratsversicherung keine Schäden durch Leitungswasser abdeckt, sollte man eine Vertragserweiterung erwägen.
Welche Besonderheiten gelten für Teppiche, Teppichböden und Parkett?
Bei Schäden an Bodenbelägen und Teppichen ist ausschlaggebend, ob diese mit dem Gebäude fest verbunden sind. Dadurch werden sie rechtlich zu einem Bestandteil des Gebäudes und gelten nicht mehr nur als lose Einrichtungsgegenstände. Dann ist die Gebäudeversicherung zuständig. Lose aufliegende Teppiche sind über die Hausratsversicherung versichert. Wertvolle Orientteppiche sollte man bei der Hausratsversicherung gegen Aufpreis besonders versichern.
Frostschaden durch Heizung auf Sparflamme - wer zahlt?
Hohe Heizkosten und Energiepreise bringen viele Verbraucher in Versuchung, ihre Heizung möglichst abzustellen, nur noch einzelne Räume zu beheizen und Kälte durch warme Decken und Kleidung zu bekämpfen. Wenn dadurch jedoch ein Frostschaden an Heizungs- oder Wasserrohren oder Heizkörpern entsteht, womöglich mit Folgeschäden an Böden, Möbeln und Einrichtung, wird eine Hausratsversicherung oder Gebäudeversicherung unter Umständen nicht zahlen. Die Heizung bei Frost auszuschalten, kann als grob fahrlässig betrachtet werden. Die bisherigen Urteile zu dieser Frage befassen sich meist mit längerer Abwesenheit der Bewohner. Sie dürften jedoch auf ein Abstellen der Heizung bei anwesenden Wohnungsinhabern übertragbar sein. Für den Versicherungsschutz ist entscheidend, ob der Einwand der groben Fahrlässigkeit im Versicherungsvertrag ausgeschlossen ist oder nicht. Dies ist bei vielen modernen Tarifen der Fall. Generell empfiehlt es sich, die Heizung trotz hoher Energiekosten auf etwas geringerer Einstellung weiter laufen zu lassen. Häufig wird empfohlen, die Räume nicht auf unter 17 Grad Celsius abkühlen zu lassen. Ab dieser Temperatur wird die Entstehung von Schimmelpilzen begünstigt.
Wann zahlt die Privathaftpflichtversicherung?
Hat der Eigentümer oder Mieter einer Wohnung einen Wasserschaden selbst verursacht, durch den jemand anders geschädigt wurde, ist seine Privathaftpflichtversicherung für diesen Schaden zuständig. Zum Beispiel können Mieter darunter liegender Wohnungen Schäden erleiden, wenn dort Wasser eindringt.
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer?
Für alle genannten Versicherungen gilt: Hat der Versicherungsnehmer allgemeine Sorgfaltspflichten oder im Vertrag festgelegte Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein oder ganz entfallen.
Dabei fallen die Sorgfaltspflichten eher unter den "gesunden Menschenverstand". Obliegenheiten des Versicherungsnehmers sind hingegen im Vertrag festgelegt.
Zum Beispiel muss der Versicherungsnehmer darauf achten, dass bei Frost alle Wasserhähne außen am Haus (Garten-Wasserhähne) abgestellt und die dazugehörigen Leitungen leer gelaufen sind. Übrigens gibt es frostsichere Außenwasserhähne. Diese werden oft bei Neubauten verbaut und können bei Altbauten nachgerüstet werden.
Ist man im Winter länger abwesend – ob in wärmeren Gefilden oder im langen Skiurlaub – sollte man nicht nur die Außenwasserhähne im Blick behalten. Wichtig ist es auch, alle wasserführenden Leitungen im Haus zu leeren und den Haupthahn zuzudrehen. Dies gilt auch für wasserführende Rohre im Heizsystem und die Fußbodenheizung. Wenn deren Heizschlangen platzen, muss der ganze Fußboden herausgerissen und erneuert werden.
Bei längerer Abwesenheit ist eine regelmäßige Kontrolle durch Freunde oder Nachbarn zu empfehlen. Natürlich sollten diese auch besonders auf das Heizsystem achten. Wenn dieses nicht entleert werden soll, muss die Heizung weiterlaufen. Vorsicht: Bei hohen Minustemperaturen reicht die Frostschutz-Einstellung oft nicht aus, um Frostschäden zu verhindern.
Was bringt der Frostwächter?
Nicht immer reicht die Frostschutz-Einstellung der Heizung aus. Dies stellte auch ein deutscher Rentner fest, der den Winter auf Mallorca verbracht hatte. Dort hatte er sich sieben Wochen lang aufgehalten und inzwischen seiner Tochter die Kontrolle über sein Haus übertragen. An seiner Heizung hatte er den "Frostwächter" eingestellt, also die niedrigste Einstellung. Seine Tochter sollte das Haus ein- bis zweimal in der Woche kontrollieren. Dann gab es starken Frost und einen Stromausfall. Dadurch fiel die Heizung aus, ohne dass die Tochter dies bemerkte. Die Folge waren zerborstene Rohre und Heizkörper. Der Schaden lag bei über 4.000 Euro. Die Gebäudeversicherung zahlte nicht. Ihrer Meinung nach hätte das Haus öfter kontrolliert werden müssen – an besten täglich.
Vor dem Landgericht Bonn bekam die Versicherung recht. Stelle man die niedrigste Einstellung "Frostwächter" ein, müsse man in einer Frostperiode gerade beim Ausfall der Heizung damit rechnen, dass das Haus schnell auskühle und es zu Schäden komme. Deswegen seien bei Frost tägliche Kontrollen nötig. Obendrein habe der Hauseigentümer seine Tochter nur um eine allgemeine Kontrolle des Hauses gebeten und sie nicht speziell dazu aufgefordert, die Heizung zu kontrollieren. Die Versicherung blieb daher leistungsfrei (Urteil vom 21.11.2006, Az. 10 O 203/06).
Was sagen andere Gerichte?
Allerdings vertreten nicht alle Gerichte diese Ansicht. Das Oberlandesgericht Oldenburg befasste sich mit einem Fall rund um ein Ferienhaus in Nordrhein-Westfalen, das im Winter nicht benutzt wurde. Die Heizung war auf Stufe I eingestellt, bzw. zwischen Frostschutz und Stufe I. Auf Bitten des Eigentümers schaute ein Ehepaar zweimal in der Woche nach, ob die Heizung funktionierte. Überraschend kam es zu einem Kälteeinbruch mit zweistelligen Minusgraden. Trotz laufender Heizung gefror das Wasser in den Rohren und Heizkörpern. Diese platzten und es kam zu einer Überschwemmung mit einem Wasserschaden in Höhe von 11.000 Euro. Auch hier zahlte die Gebäudeversicherung nicht. Der Eigentümer hatte ihrer Meinung nach keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen.
Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Hauseigentümers. Die niedrige Einstellung der Heizung habe als Frostschutz ausgereicht. Zwei Kontrollen pro Woche seien bei einer recht neuen Heizungsanlage ausreichend gewesen. Generell müsse eine Heizanlage nur so oft kontrolliert werden, dass ihre reibungslose Funktion unter normalen Umständen sichergestellt sei. Es sei keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, seine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass auch ein unerwarteter Komplettausfall keinerlei Frostschäden verursachen könne (Urteil vom 23.12.2015, Az. 5 U 190/14).
Praxistipp zu Frostschäden an der Heizung
Die Gerichte waren sich bisher nicht einig in der Frage, wie häufig Hauseigentümer im Winter bei Abwesenheit ihre Heizung kontrollieren lassen müssen. Bei längerer Abwesenheit sollte man daher etwas mehr an Heizkosten einkalkulieren, als einen Frostschaden zu riskieren. Mit der Kontrolle beauftragte Bekannte sollten explizit mit der Kontrolle der Heizung betraut werden. Kommt es trotzdem zu einem Frostschaden, ist eine Beratung durch einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu empfehlen.
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