Fußball und Wohnen

05.06.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Fußballbegeisterte Mieter machen öfters die Erfahrung, dass Torjubel und das Bedürfnis nach Ruhe beim Nachbarn im Mehrfamilienhaus nicht immer zusammen passen. Hier einige Urteile für Fußballfreunde und für die, die unter dem Torjubel leiden.

Anwohner von Fußballstadien müssen den Krach rund um den Fußball in Kauf nehmen. Bei Torjubel dürfen auch die ansonsten geltenden Lärmschutzgrenzwerte punktuell überschritten werden. So entschied es das Landgericht Aachen (Aktenzeichen 9 O 533/05). Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 8 B 10784/07.OVG) erlaubt eine Nutzung eines Multifunktionsplatzes, auf dem Fußball gespielt wird, bis 20 Uhr abends. Die Nachbarn müssen die damit verbunden Lärmbelästigungen hinnehmen.  In diesem Sinne urteilte auch das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 5 L 477/07.NW), wonach Nachbarn eines Multifunktionsplatzes den Lärm von bolzenden Kindern ertragen müssen.  Krach beim Spielen sei unvermeidbar, so die Richter.

Gegenüber dem Fußballnachwuchs zeigen sich die Gerichte in der Regel großzügig. Mieter können Kindern das Fußballspielen in einer Wohnanlage nicht verbieten, wenn diese die Mittagszeit einhalten, so eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster (Aktenzeichen 1 K 2229/79). Das Landgericht München I (Aktenzeichen  1 T 14129/88) erlaubt den fußballspielenden Kindern sogar auf dem Garagenhof Fußball zu spielen, wenn es keinen Fußballplatz in der Nähe gibt.  Anders eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ( Aktenzeichen 7 A 10789/07.OVG), wonach Fußballspielen auf einem Wendehammer nicht erlaubt ist. Nach Ansicht der rheinland-pfälzischen Richter muss in diesem
Fall die Gemeinde für Ruhe in der Nachbarschaft sorgen.

Allerdings dürfen die jungen Fußballer ihren Ball nicht einfach von Nachbars Grundstück zurückholen, ohne diesen zu fragen. Dies entschied ebenfalls das Landgericht München (Aktenzeichen  5 O 5454/03). Der Nachbar darf den Ball aber auch nicht einfach behalten, so die Münchner Richter.

Nicht tolerieren müssen Hauseigentümer und Mieter Fußballpartys mit lautem Gegröle nach 22 Uhr. In Wohngebieten darf ab 22 Uhr keine Lärmbelästigung von Feiern im Freien- und dazu gehört auch der Balkon- ausgehen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 5 Ss Owi 475/89I). Wer also auf den Sieg seiner Fußballmannschaft anstoßen will, muss die Party nach drinnen verlagern.

Vorsicht ist auch beim Konsum von Alkohol während eines Fußballspiels geboten: Ein betrunkener Fußballfan schaute sich ein Spiel auf seinem Balkon an und stürzte beim Torjubel ab. Das Amtsgericht Koblenz (Aktenzeichen 15 C 3047/08) urteilte daraufhin, dass seine private Unfallversicherung in diesem Fall keine Leistungen zahlen muss.