Betrunkener Fußgänger: Droht Führerscheinverlust? / Haftung bei Unfall
16.11.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Auch für Fußgänger kann übermäßiger Alkoholkonsum erhebliche Folgen haben. Zunächst einmal geht es dabei gar nicht um den Führerschein, sondern um das eigene Wohl: Wenn es infolge des Konsums von Alkohol zu einer Kollision mit einem Auto, Motorrad oder auch nur einem Fahrrad kommt, sind schwere Verletzungen sehr wahrscheinlich. Bereits ein Auto, welches nur 15 km/h fährt, kann einen Fußgänger lebensgefährlich verletzen.
Wer unter Einfluss von Alkohol als Fußgänger bei Rot über die Straße läuft, riskiert ein überschaubares Bußgeld von fünf Euro – andererseits aber auch sein Leben. Wer betrunken im Straßenverkehr zu randalieren beginnt und etwa Dinge auf Autos wirft oder Hindernisse auf die Straße befördert, muss mit einer Strafanzeige wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b des Strafgesetzbuches rechnen. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer drohen hier bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Bereits ein Versuch ist strafbar.
Als sogenannte A-Verstöße gelten schwere Regelübertretungen im Straßenverkehr. Diese ziehen nicht nur ein Bußgeld nach sich, sondern auch Punkte in Flensburg. Bei Fußgängern werden bei bestimmten A-Verstößen zumindest Bußgelder verhängt, die aber mit Beträgen zwischen fünf und zehn Euro gering ausfallen.
Besonders Fahranfänger in der Probezeit sollten auch als Fußgänger beim Thema Alkohol jedoch aufpassen: Ihr Führerschein ist nur auf Probe. Wenn sie als Fußgänger einen solchen Verstoß begehen, kann dies zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre führen und zu der Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. A-Verstöße bei Fußgängern sind zum Beispiel das Missachten einer roten Fußgängerampel mit oder ohne Unfallfolge und das Ignorieren des Haltezeichens eines Polizisten. Dies gilt auch ohne Konsum von Alkohol – aber Alkohol trägt oft dazu bei, dass es zu solchen Verstößen kommt.
Vor einigen Jahren ging das Verwaltungsgericht Mainz sogar so weit, den Fahrerlaubnisentzug für einen Mann zu bestätigen, der außerhalb des Straßenverkehrs auf einem Fest randaliert hatte. Der Betrunkene war von der Polizei in Gewahrsam genommen worden. Im Blut hatte er drei Promille Alkohol. Dies wurde der Fahrerlaubnisbehörde gemeldet, die ihn zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) schickte, um seine Fahreignung zu überprüfen. Weil er dieser Aufforderung nicht nachkam, verlor er seine Fahrerlaubnis.
Diese Entscheidung der Behörde sah das Verwaltungsgericht als richtig an: Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigten, dass Menschen, die es schafften, mehr als 1,6 Promille zu erreichen, überdurchschnittlich an Alkohol gewöhnt seien. Daraus könne man schließen, dass der Betreffende wahrscheinlich in Zukunft auch betrunken Auto fahren werde - mit entsprechenden Folgen für den Führerschein. Zwar wurde diese Entscheidung vom 10.7.2012 von verschiedenen Seiten kritisiert – immerhin werden hier sehr viele Mutmaßungen über das künftige Verhalten von jemandem aufgestellt, der gar nicht im Straßenverkehr unterwegs war. Mit ähnlichen Argumentationen von Fahrerlaubnisbehörden oder Gerichten muss trotzdem gerechnet werden (VG Mainz, Az. 3 L 823/12).
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße beschäftigte sich mit einem ähnlichen Fall: Ein Betrunkener hatte mit drei Promille Alkohol im Blut als Fußgänger versucht, Autos anzuhalten. Die Fahrer fragte er, warum sie in seinem Auto säßen. Seinen Autoschlüssel hatte er verloren. Schließlich sammelte die Polizei den Mann ein. Die Fahrerlaubnisbehörde veranlasste eine ärztliche Untersuchung, um herauszufinden, ob er alkoholabhängig sei. Das Ergebnis war nicht eindeutig. Daraufhin wurde er zur Teilnahme an einer psychologischen Untersuchung aufgefordert. Als er dem nicht nachkam, verlor er seine Fahrerlaubnis.
Dies sah das Gericht jedoch als nicht rechtmäßig an. Gesetzliche Regeln existierten zwar zur MPU, aber nicht zu einer isolierten psychologischen Untersuchung. Aus dem behördlichen Bescheid sei nicht klar ersichtlich, welcher Untersuchung sich der Mann denn nun unterziehen solle. Daher entschied das Gericht: Die Behörde müsse zunächst klar eine normale MPU anordnen. Bis deren Ergebnis vorliege (oder diese verweigert werde) müsse der Mann seinen Führerschein zurückbekommen (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28.1.2013, Az. 1 L 29/13.NW).
Ein stark alkoholisierter Fußgänger war nachts auf einer Landstraße unterwegs gewesen. Als er in dunkler Kleidung vom rechten Fahrbahnrand auf die Straße lief, streifte ihn ein Auto, das ihn zu Fall brachte. Das nächste Auto konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und überfuhr den Mann. Er wurde schwer verletzt. Seine Krankenversicherung sah bei ihm selbst nur ein geringes Verschulden und wollte die beiden Autofahrer in Regress nehmen.
Das Oberlandesgericht Jena sah das anders: Der Fußgänger habe ernsthaft gegen die Verkehrsregeln verstoßen. Laut § 25 Abs. 1 StVO habe er, da es an der Straße weder Gehweg noch Seitenstreifen gab, am linken Fahrbahnrand gehen müssen. Obendrein sei er verpflichtet gewesen, neben die Fahrbahn auszuweichen, um eine erkennbare Gefährdung zu vermeiden, wenn ihm das ohne Schwierigkeiten möglich sei.
Außerdem dürfe er bei Verkehrsuntüchtigkeit infolge von Alkohol überhaupt nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Von dieser sei auch ohne Ausfallerscheinungen ab 2,0 Promille Blutalkohol auszugehen (hier waren es 2,07).
Das Verhalten des Fußgängers stelle einen so groben Verstoß dar, dass jede Haftung der PKW-Fahrer entfalle. Insbesondere der zweite Fahrer habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden. Auch die Betriebsgefahr der Autos trete dahinter zurück. Damit bekam der Fußgänger keinen Schadensersatz (OLG Jena, Urteil vom 15.6.2017, Az. 1 U 540/16).
Auch ein Fußgänger kann wegen Alkohol im Straßenverkehr seinen Führerschein verlieren. Auch weitere unschöne Folgen drohen, speziell bei einem Unfall. Ist Ihr Führerschein in Gefahr oder hatten Sie einen Verkehrsunfall? Dann können Sie sich von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht kompetent beraten lassen.
Wer sorgenfrei feiern gehen will, lässt oft sein Auto stehen und geht zu Fuß. Aber: Auch ein Fußgänger ist Verkehrsteilnehmer und darf nicht alles. Bei alkoholbedingten Auffälligkeiten drohen durchaus Folgen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Risiken gehen alkoholisierte Fußgänger ein? Was sind A-Verstöße bei Fußgängern? Kann einem alkoholisierten Fußgänger die Fahrerlaubnis entzogen werden? Wann kann eine Fahrerlaubnis ohne MPU entzogen werden? Wer haftet bei Verkehrsunfall durch alkoholisierten Fußgänger? Praxistipp zum alkoholisierten Fußgänger Welche Risiken gehen alkoholisierte Fußgänger ein?
Wer unter Einfluss von Alkohol als Fußgänger bei Rot über die Straße läuft, riskiert ein überschaubares Bußgeld von fünf Euro – andererseits aber auch sein Leben. Wer betrunken im Straßenverkehr zu randalieren beginnt und etwa Dinge auf Autos wirft oder Hindernisse auf die Straße befördert, muss mit einer Strafanzeige wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b des Strafgesetzbuches rechnen. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer drohen hier bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Bereits ein Versuch ist strafbar.
Was sind A-Verstöße bei Fußgängern?
Als sogenannte A-Verstöße gelten schwere Regelübertretungen im Straßenverkehr. Diese ziehen nicht nur ein Bußgeld nach sich, sondern auch Punkte in Flensburg. Bei Fußgängern werden bei bestimmten A-Verstößen zumindest Bußgelder verhängt, die aber mit Beträgen zwischen fünf und zehn Euro gering ausfallen.
Besonders Fahranfänger in der Probezeit sollten auch als Fußgänger beim Thema Alkohol jedoch aufpassen: Ihr Führerschein ist nur auf Probe. Wenn sie als Fußgänger einen solchen Verstoß begehen, kann dies zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre führen und zu der Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. A-Verstöße bei Fußgängern sind zum Beispiel das Missachten einer roten Fußgängerampel mit oder ohne Unfallfolge und das Ignorieren des Haltezeichens eines Polizisten. Dies gilt auch ohne Konsum von Alkohol – aber Alkohol trägt oft dazu bei, dass es zu solchen Verstößen kommt.
Kann einem alkoholisierten Fußgänger die Fahrerlaubnis entzogen werden?
Vor einigen Jahren ging das Verwaltungsgericht Mainz sogar so weit, den Fahrerlaubnisentzug für einen Mann zu bestätigen, der außerhalb des Straßenverkehrs auf einem Fest randaliert hatte. Der Betrunkene war von der Polizei in Gewahrsam genommen worden. Im Blut hatte er drei Promille Alkohol. Dies wurde der Fahrerlaubnisbehörde gemeldet, die ihn zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) schickte, um seine Fahreignung zu überprüfen. Weil er dieser Aufforderung nicht nachkam, verlor er seine Fahrerlaubnis.
Diese Entscheidung der Behörde sah das Verwaltungsgericht als richtig an: Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigten, dass Menschen, die es schafften, mehr als 1,6 Promille zu erreichen, überdurchschnittlich an Alkohol gewöhnt seien. Daraus könne man schließen, dass der Betreffende wahrscheinlich in Zukunft auch betrunken Auto fahren werde - mit entsprechenden Folgen für den Führerschein. Zwar wurde diese Entscheidung vom 10.7.2012 von verschiedenen Seiten kritisiert – immerhin werden hier sehr viele Mutmaßungen über das künftige Verhalten von jemandem aufgestellt, der gar nicht im Straßenverkehr unterwegs war. Mit ähnlichen Argumentationen von Fahrerlaubnisbehörden oder Gerichten muss trotzdem gerechnet werden (VG Mainz, Az. 3 L 823/12).
Wann kann eine Fahrerlaubnis ohne MPU entzogen werden?
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße beschäftigte sich mit einem ähnlichen Fall: Ein Betrunkener hatte mit drei Promille Alkohol im Blut als Fußgänger versucht, Autos anzuhalten. Die Fahrer fragte er, warum sie in seinem Auto säßen. Seinen Autoschlüssel hatte er verloren. Schließlich sammelte die Polizei den Mann ein. Die Fahrerlaubnisbehörde veranlasste eine ärztliche Untersuchung, um herauszufinden, ob er alkoholabhängig sei. Das Ergebnis war nicht eindeutig. Daraufhin wurde er zur Teilnahme an einer psychologischen Untersuchung aufgefordert. Als er dem nicht nachkam, verlor er seine Fahrerlaubnis.
Dies sah das Gericht jedoch als nicht rechtmäßig an. Gesetzliche Regeln existierten zwar zur MPU, aber nicht zu einer isolierten psychologischen Untersuchung. Aus dem behördlichen Bescheid sei nicht klar ersichtlich, welcher Untersuchung sich der Mann denn nun unterziehen solle. Daher entschied das Gericht: Die Behörde müsse zunächst klar eine normale MPU anordnen. Bis deren Ergebnis vorliege (oder diese verweigert werde) müsse der Mann seinen Führerschein zurückbekommen (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28.1.2013, Az. 1 L 29/13.NW).
Wer haftet bei Verkehrsunfall durch alkoholisierten Fußgänger?
Ein stark alkoholisierter Fußgänger war nachts auf einer Landstraße unterwegs gewesen. Als er in dunkler Kleidung vom rechten Fahrbahnrand auf die Straße lief, streifte ihn ein Auto, das ihn zu Fall brachte. Das nächste Auto konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und überfuhr den Mann. Er wurde schwer verletzt. Seine Krankenversicherung sah bei ihm selbst nur ein geringes Verschulden und wollte die beiden Autofahrer in Regress nehmen.
Das Oberlandesgericht Jena sah das anders: Der Fußgänger habe ernsthaft gegen die Verkehrsregeln verstoßen. Laut § 25 Abs. 1 StVO habe er, da es an der Straße weder Gehweg noch Seitenstreifen gab, am linken Fahrbahnrand gehen müssen. Obendrein sei er verpflichtet gewesen, neben die Fahrbahn auszuweichen, um eine erkennbare Gefährdung zu vermeiden, wenn ihm das ohne Schwierigkeiten möglich sei.
Außerdem dürfe er bei Verkehrsuntüchtigkeit infolge von Alkohol überhaupt nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Von dieser sei auch ohne Ausfallerscheinungen ab 2,0 Promille Blutalkohol auszugehen (hier waren es 2,07).
Das Verhalten des Fußgängers stelle einen so groben Verstoß dar, dass jede Haftung der PKW-Fahrer entfalle. Insbesondere der zweite Fahrer habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden. Auch die Betriebsgefahr der Autos trete dahinter zurück. Damit bekam der Fußgänger keinen Schadensersatz (OLG Jena, Urteil vom 15.6.2017, Az. 1 U 540/16).
Praxistipp zum alkoholisierten Fußgänger
Auch ein Fußgänger kann wegen Alkohol im Straßenverkehr seinen Führerschein verlieren. Auch weitere unschöne Folgen drohen, speziell bei einem Unfall. Ist Ihr Führerschein in Gefahr oder hatten Sie einen Verkehrsunfall? Dann können Sie sich von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht kompetent beraten lassen.
(Ma)