G8: Realschulabschluss erst nach Klasse 10
04.08.2014, Redaktion Anwalt-Suchservice
Schüler im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (auch G 8 genannt) können eine Gleichstellung mit dem Realschulabschluss erst nach einem Jahr in der gymnasialen Oberstufe erlangen.
Ein Schüler der Jahrgangsstufe 9 eines Gymnasiums im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) verlangte ihm zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis über den Erwerb der Mittleren Reife, konkret mit dem Vermerk auszustellen:
„Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss/Realschulabschluss gleichgestellt.“
Leider ohne Erfolg, entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 7 A 2057/12 ). Nach den hier einschlägigen Bestimmungen des Hessischen Schulrechts sei nur ein Zeugnis, mit dem G 8-Schülerinnen und -Schüler zur sog. Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen werden, einem Realschulabschluss gleichgestellt. Dies sei nach einem erfolgreichen Absolvieren der Jahrgangsstufe 10 der gymnasialen Oberstufe der Fall. Während die Schülerinnen und Schüler des herkömmlichen gymnasialen Bildungsganges (G 9) am Ende der gymnasialen Mittelstufe eine Gleichstellung mit dem Realschulabschluss erreichten, erfolge für G 8- Schülerinnen und -Schüler am Ende der gymnasialen Mittelstufe lediglich eine Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss. Im Unterschied zu G 9-Schülerinnen und -Schülern könne eine Gleichstellung mit dem Realschulabschluss dagegen erst nach einem Jahr in der gymnasialen Oberstufe erreicht werden.
Keine Ungleichbehandlung im Sinne des Grundgesetzes
In dieser Ungleichbehandlung liegt nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes (Art. 3 GG). Die Gesamtheit der Berechtigungen, die mit der Zuerkennung des Realschulabschlusses einhergehen, also etwa der Zugang zur betrieblichen Berufsausbildung mit gleichzeitigem Berufsschulbesuch, der Zugang zur Laufbahn des mittleren öffentlichen Dienstes bei gleichzeitigem Berufsschulbesuch oder der Zugang zu Schulen der Sekundarstufe 2 sowie zu Fachschulen seien prinzipiell einheitlich vom Durchlaufen von zehn Schuljahren und dem damit verbundenen Erwerb einer bestimmten Reife sowie von sozialen Kompetenzen abhängig gemacht worden. Im Hinblick auf die Rechtspositionen von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern sei dies eine verhältnismäßige Regelung zur Verwirklichung legitimer staatlicher Ausbildungs- und Erziehungsziele. Darüber hinaus werde durch ein Festhalten am Erfordernis des Durchlaufens von zehn Schuljahren bis zum Erwerb des Realschulabschlusses gewährleistet, dass ein im Bundesland Hessen erworbener Realschulabschluss auch in anderen Bundesländern Anerkennung finde, so der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Ein Schüler der Jahrgangsstufe 9 eines Gymnasiums im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) verlangte ihm zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis über den Erwerb der Mittleren Reife, konkret mit dem Vermerk auszustellen:
„Dieses Zeugnis ist dem mittleren Abschluss/Realschulabschluss gleichgestellt.“
Leider ohne Erfolg, entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 7 A 2057/12 ). Nach den hier einschlägigen Bestimmungen des Hessischen Schulrechts sei nur ein Zeugnis, mit dem G 8-Schülerinnen und -Schüler zur sog. Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen werden, einem Realschulabschluss gleichgestellt. Dies sei nach einem erfolgreichen Absolvieren der Jahrgangsstufe 10 der gymnasialen Oberstufe der Fall. Während die Schülerinnen und Schüler des herkömmlichen gymnasialen Bildungsganges (G 9) am Ende der gymnasialen Mittelstufe eine Gleichstellung mit dem Realschulabschluss erreichten, erfolge für G 8- Schülerinnen und -Schüler am Ende der gymnasialen Mittelstufe lediglich eine Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss. Im Unterschied zu G 9-Schülerinnen und -Schülern könne eine Gleichstellung mit dem Realschulabschluss dagegen erst nach einem Jahr in der gymnasialen Oberstufe erreicht werden.
Keine Ungleichbehandlung im Sinne des Grundgesetzes
In dieser Ungleichbehandlung liegt nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes (Art. 3 GG). Die Gesamtheit der Berechtigungen, die mit der Zuerkennung des Realschulabschlusses einhergehen, also etwa der Zugang zur betrieblichen Berufsausbildung mit gleichzeitigem Berufsschulbesuch, der Zugang zur Laufbahn des mittleren öffentlichen Dienstes bei gleichzeitigem Berufsschulbesuch oder der Zugang zu Schulen der Sekundarstufe 2 sowie zu Fachschulen seien prinzipiell einheitlich vom Durchlaufen von zehn Schuljahren und dem damit verbundenen Erwerb einer bestimmten Reife sowie von sozialen Kompetenzen abhängig gemacht worden. Im Hinblick auf die Rechtspositionen von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern sei dies eine verhältnismäßige Regelung zur Verwirklichung legitimer staatlicher Ausbildungs- und Erziehungsziele. Darüber hinaus werde durch ein Festhalten am Erfordernis des Durchlaufens von zehn Schuljahren bis zum Erwerb des Realschulabschlusses gewährleistet, dass ein im Bundesland Hessen erworbener Realschulabschluss auch in anderen Bundesländern Anerkennung finde, so der Hessische Verwaltungsgerichtshof.