Recht im Kleingarten – was gilt für Schrebergärtner?
21.04.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Für Kleingärten hat der Gesetzgeber ein eigenes Gesetz erlassen: das Bundeskleingartengesetz. Es schreibt zum Beispiel vor, dass ein Kleingarten nicht größer als 400 Quadratmeter sein darf. Bei seiner Nutzung und Bewirtschaftung müssen die Belange von Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege beachtet werden. Obst und Gemüse dürfen im Kleingarten nur für den Eigenbedarf angebaut werden. Erlaubt ist eine Gartenlaube in einfacher Ausführung mit maximal 24 Quadratmetern Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz. Die Laube darf sich nicht zum dauerhaften Wohnen eignen. Das Bundeskleingartengesetz enthält auch Regelungen über die Gemeinnützigkeit kleingärtnerischer Organisationen und über Pachtverträge für Kleingärten.
Manche Gemeinden haben Regelungen für Kleingärten erlassen. Darin sind Punkte geregelt, die das Bundeskleingartengesetz nicht berücksichtigt. Die städtischen Regelungen gelten in der Regel speziell für Kleingärten auf Gemeindeland, bei denen die Stadt als Verpächter auftritt. Ein Beispiel dafür ist die Kleingartenordnung der Stadt Frankfurt am Main. Diese wird von der Stadt bei allen Pachtverträgen über Kleingärten zum Vertragsbestandteil gemacht. In ihr ist unter anderem geregelt, dass chemische Pflanzenvernichtungsmittel (Herbizide) verboten sind, Kraftfahrzeuge nicht auf den Wegen in der Anlage fahren dürfen und dass Grillkamine und Gewächshäuser bestimmte Maße nicht überschreiten dürfen.
Aber auch die einzelnen Kleingartenvereine haben eigene Regeln. Diese sind eine wichtige Rechtsgrundlage für die Gemeinschaft in einer Kleingartenanlage. Normalerweise sind sie in einer Satzung festgeschrieben. Dabei geht es meist um das Zusammenleben im Verein. Die Satzung des Kleingartenvereins kann sich zum Beispiel mit dem Erwerb der Vereinsmitgliedschaft befassen, mit den Rechten und Pflichten der Mitglieder, dem Ablauf von Mitgliederversammlungen, der Wahl eines Vorstands, dem Kassenwesen und der Verwendung des Vereinsvermögens.
Dauerhaft Wohnen darf man in einer Gartenlaube auf einem Kleingartengelände nicht. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz. Zusätzlich weist meist ein Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde dieses Gebiet als Gartenland oder Kleingartenland aus – und gerade nicht als Wohngebiet. Oft findet sich auch noch ein ausdrückliches Verbot in der Satzung des Kleingartenvereins.
Umgekehrt kann auch auf einem Gelände, das im Bebauungsplan der Gemeinde als normales Baugrundstück für Wohngebäude ausgewiesen ist, normalerweise keine Gartenlaube errichtet werden, um ständig darin zu wohnen. Das deutsche Baurecht enthält nämlich viele Vorschriften für Wohnhäuser, etwa über deren Ausstattung, Brandschutz, Wärmedämmung usw. Diese können bei einer Gartenlaube oder einem Gartenhaus nie eingehalten werden.
Trotzdem: Im realen Leben gibt es auch in Kleingartengebieten ständig bewohnte Lauben oder gar Häuser. Häufig sind diese vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes 1983 oder auch noch zu DDR-Zeiten errichtet worden und profitieren von einem Bestandsschutz. Allerdings erlischt dieser zum Beispiel bei einer längeren Unterbrechung der Nutzung.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat entschieden, dass der Pächter einer Kleingartenparzelle einen Ofen mit Edelstahlschornstein aus seiner Gartenlaube entfernen muss. Der Mann war von seinem Kleingartenverein verklagt worden. Der Kaminofen mit Edelstahlschornstein diene der Dauernutzung und sei in einer Kleingartenlaube unzulässig. Dieser Ansicht schloss sich das Gericht an. Der Ofen ermögliche eine ganzjährige Nutzung der Gartenlaube. Durch Nachahmungen könne der kleingärtnerische Charakter der ganzen Anlage gefährdet sein. Ob tatsächlich eine dauerhafte Nutzung stattfinde, spiele keine Rolle: Der Ofen müsse weg (Urteil vom 29.10.2021, Az. 31 C 288/20).
Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Kleingartenlauben Bestandsschutz genießen, wenn sie vor Inkrafttreten der Größenbegrenzung gemäß § 3 Bundeskleingartengesetz gebaut wurden. Solche Lauben dürfen weiter genutzt werden. Dies gilt sogar, wenn sie die 24-Quadratmeter-Grenze nach aktueller Rechtslage überschreiten (Urteil vom 13.07.2009, Az. 231 C 14646/08).
Kleingärtner dürfen auf ihrer Parzelle nicht einfach anbauen und anpflanzen, was sie wollen. Oft machen die Satzungen der Vereine dabei Einschränkungen. Zum Beispiel kann das Anpflanzen von bestimmten Sträuchern untersagt werden, die sehr anfällig für Schädlingsbefall sind. Oft findet sich in Vereinssatzungen und städtischen Gartenordnungen die Vorschrift, dass in Kleingärten mindestens ein Drittel der Fläche der Parzelle für den Anbau von Obst und Gemüse genutzt werden muss. Verboten wird manchmal das Pflanzen von Gehölzen, die über drei Meter hoch werden (außer Obstbäumen). In einigen Fällen gibt es empfohlene Pflanzabstände der Pflanzen untereinander und verbindliche Abstände der Bepflanzung zur Grenze der Parzelle.
Dies ist ganz unterschiedlich. Mancher Kleingartenverein verbietet die Haltung von Tieren rigoros. Andere Vereine machen sie von einer schriftlichen Erlaubnis des Vereinsvorstands abhängig. Steht so etwas in der Vereinssatzung, sollte man ohne Erlaubnis keine Tiere halten – sonst sind Unstimmigkeiten vorprogrammiert.
Kleingärten werden gepachtet. Ein Pachtvertrag unterscheidet sich von einem üblichen Mietvertrag, etwa für eine Wohnung. So darf der Pächter Erträge aus dem Pachtobjekt ziehen. Damit ist hier jedoch keine kommerzielle oder gewerbliche Betätigung gemeint, sondern der Anbau von Obst und Gemüse zur Eigennutzung auf seiner Parzelle. Genauere Regeln zum Pachtvertrag enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 581 ff.) und speziell im Hinblick auf Kleingärten auch das Bundeskleingartengesetz.
Das Amtsgericht München verurteilte einen Kleingärtner zur Räumung seiner Parzelle, nachdem ihm der Kleingartenverein gekündigt hatte. Der Grund: Der Mann hatte auf seiner Parzelle nicht zu mindestens 1/3 der Fläche Obst und Gemüse angebaut. Der wahre Grund des Anstoßes war allerdings wohl eher gewesen, dass die Parzelle einen ungepflegten Eindruck machte - der Pächter hatte aus beruflichen Gründen kaum noch Zeit dafür gehabt. Über den Pflegezustand hätte man streiten können, über die Gemüse-Anbauquote nicht - daher musste der Mann seinen Kleingarten räumen (Urteil vom 7.4.2016, Az. 432 C 2769/16).
Kleingärten sind ein wichtiger Bestandteil der städtischen Natur und dienen der Erholung und Entspannung. Bei ihrer Nutzung sind einige Regeln zu beachten. Wenn es zu einem ernsthaften Streit zwischen Pächtern und Verein oder zum Beispiel über den Pachtvertrag mit der Gemeinde kommt, ist eine Rechtsberatung zu empfehlen. Der beste Ansprechpartner ist hier ein Anwalt für Zivilrecht.
So idyllisch das eigene Fleckchen Grün auch sein kann: Streit gibt es immer wieder. Auch für Kleingärten gibt es eigene gesetzliche Regelungen. Daher sollten Kleingärtner einige rechtliche Grundregeln kennen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Regelungen über Kleingärten treffen die Gemeinden? Was steht in Vereinssatzung und Kleingartenordnung? Ist ein fester Wohnsitz im Kleingarten erlaubt? Urteil: Ofen mit Edelstahlschornstein dient der Dauernutzung Urteil: Bestandsschutz bei Übergröße Was darf im Kleingarten angebaut werden? Welche Regeln gelten für Haus- und Kleintiere? Was unterscheidet den Pachtvertrag vom Mietvertrag? Urteil: Kündigung wegen Verletzung der Regeln Praxistipp zum Recht im Kleingarten Welche Regelungen über Kleingärten treffen die Gemeinden?
Manche Gemeinden haben Regelungen für Kleingärten erlassen. Darin sind Punkte geregelt, die das Bundeskleingartengesetz nicht berücksichtigt. Die städtischen Regelungen gelten in der Regel speziell für Kleingärten auf Gemeindeland, bei denen die Stadt als Verpächter auftritt. Ein Beispiel dafür ist die Kleingartenordnung der Stadt Frankfurt am Main. Diese wird von der Stadt bei allen Pachtverträgen über Kleingärten zum Vertragsbestandteil gemacht. In ihr ist unter anderem geregelt, dass chemische Pflanzenvernichtungsmittel (Herbizide) verboten sind, Kraftfahrzeuge nicht auf den Wegen in der Anlage fahren dürfen und dass Grillkamine und Gewächshäuser bestimmte Maße nicht überschreiten dürfen.
Was steht in Vereinssatzung und Kleingartenordnung?
Aber auch die einzelnen Kleingartenvereine haben eigene Regeln. Diese sind eine wichtige Rechtsgrundlage für die Gemeinschaft in einer Kleingartenanlage. Normalerweise sind sie in einer Satzung festgeschrieben. Dabei geht es meist um das Zusammenleben im Verein. Die Satzung des Kleingartenvereins kann sich zum Beispiel mit dem Erwerb der Vereinsmitgliedschaft befassen, mit den Rechten und Pflichten der Mitglieder, dem Ablauf von Mitgliederversammlungen, der Wahl eines Vorstands, dem Kassenwesen und der Verwendung des Vereinsvermögens.
Ist ein fester Wohnsitz im Kleingarten erlaubt?
Dauerhaft Wohnen darf man in einer Gartenlaube auf einem Kleingartengelände nicht. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz. Zusätzlich weist meist ein Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde dieses Gebiet als Gartenland oder Kleingartenland aus – und gerade nicht als Wohngebiet. Oft findet sich auch noch ein ausdrückliches Verbot in der Satzung des Kleingartenvereins.
Umgekehrt kann auch auf einem Gelände, das im Bebauungsplan der Gemeinde als normales Baugrundstück für Wohngebäude ausgewiesen ist, normalerweise keine Gartenlaube errichtet werden, um ständig darin zu wohnen. Das deutsche Baurecht enthält nämlich viele Vorschriften für Wohnhäuser, etwa über deren Ausstattung, Brandschutz, Wärmedämmung usw. Diese können bei einer Gartenlaube oder einem Gartenhaus nie eingehalten werden.
Trotzdem: Im realen Leben gibt es auch in Kleingartengebieten ständig bewohnte Lauben oder gar Häuser. Häufig sind diese vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes 1983 oder auch noch zu DDR-Zeiten errichtet worden und profitieren von einem Bestandsschutz. Allerdings erlischt dieser zum Beispiel bei einer längeren Unterbrechung der Nutzung.
Urteil: Ofen mit Edelstahlschornstein dient der Dauernutzung
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat entschieden, dass der Pächter einer Kleingartenparzelle einen Ofen mit Edelstahlschornstein aus seiner Gartenlaube entfernen muss. Der Mann war von seinem Kleingartenverein verklagt worden. Der Kaminofen mit Edelstahlschornstein diene der Dauernutzung und sei in einer Kleingartenlaube unzulässig. Dieser Ansicht schloss sich das Gericht an. Der Ofen ermögliche eine ganzjährige Nutzung der Gartenlaube. Durch Nachahmungen könne der kleingärtnerische Charakter der ganzen Anlage gefährdet sein. Ob tatsächlich eine dauerhafte Nutzung stattfinde, spiele keine Rolle: Der Ofen müsse weg (Urteil vom 29.10.2021, Az. 31 C 288/20).
Urteil: Bestandsschutz bei Übergröße
Das Amtsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Kleingartenlauben Bestandsschutz genießen, wenn sie vor Inkrafttreten der Größenbegrenzung gemäß § 3 Bundeskleingartengesetz gebaut wurden. Solche Lauben dürfen weiter genutzt werden. Dies gilt sogar, wenn sie die 24-Quadratmeter-Grenze nach aktueller Rechtslage überschreiten (Urteil vom 13.07.2009, Az. 231 C 14646/08).
Was darf im Kleingarten angebaut werden?
Kleingärtner dürfen auf ihrer Parzelle nicht einfach anbauen und anpflanzen, was sie wollen. Oft machen die Satzungen der Vereine dabei Einschränkungen. Zum Beispiel kann das Anpflanzen von bestimmten Sträuchern untersagt werden, die sehr anfällig für Schädlingsbefall sind. Oft findet sich in Vereinssatzungen und städtischen Gartenordnungen die Vorschrift, dass in Kleingärten mindestens ein Drittel der Fläche der Parzelle für den Anbau von Obst und Gemüse genutzt werden muss. Verboten wird manchmal das Pflanzen von Gehölzen, die über drei Meter hoch werden (außer Obstbäumen). In einigen Fällen gibt es empfohlene Pflanzabstände der Pflanzen untereinander und verbindliche Abstände der Bepflanzung zur Grenze der Parzelle.
Welche Regeln gelten für Haus- und Kleintiere?
Dies ist ganz unterschiedlich. Mancher Kleingartenverein verbietet die Haltung von Tieren rigoros. Andere Vereine machen sie von einer schriftlichen Erlaubnis des Vereinsvorstands abhängig. Steht so etwas in der Vereinssatzung, sollte man ohne Erlaubnis keine Tiere halten – sonst sind Unstimmigkeiten vorprogrammiert.
Was unterscheidet den Pachtvertrag vom Mietvertrag?
Kleingärten werden gepachtet. Ein Pachtvertrag unterscheidet sich von einem üblichen Mietvertrag, etwa für eine Wohnung. So darf der Pächter Erträge aus dem Pachtobjekt ziehen. Damit ist hier jedoch keine kommerzielle oder gewerbliche Betätigung gemeint, sondern der Anbau von Obst und Gemüse zur Eigennutzung auf seiner Parzelle. Genauere Regeln zum Pachtvertrag enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 581 ff.) und speziell im Hinblick auf Kleingärten auch das Bundeskleingartengesetz.
Urteil: Kündigung wegen Verletzung der Regeln
Das Amtsgericht München verurteilte einen Kleingärtner zur Räumung seiner Parzelle, nachdem ihm der Kleingartenverein gekündigt hatte. Der Grund: Der Mann hatte auf seiner Parzelle nicht zu mindestens 1/3 der Fläche Obst und Gemüse angebaut. Der wahre Grund des Anstoßes war allerdings wohl eher gewesen, dass die Parzelle einen ungepflegten Eindruck machte - der Pächter hatte aus beruflichen Gründen kaum noch Zeit dafür gehabt. Über den Pflegezustand hätte man streiten können, über die Gemüse-Anbauquote nicht - daher musste der Mann seinen Kleingarten räumen (Urteil vom 7.4.2016, Az. 432 C 2769/16).
Praxistipp zum Recht im Kleingarten
Kleingärten sind ein wichtiger Bestandteil der städtischen Natur und dienen der Erholung und Entspannung. Bei ihrer Nutzung sind einige Regeln zu beachten. Wenn es zu einem ernsthaften Streit zwischen Pächtern und Verein oder zum Beispiel über den Pachtvertrag mit der Gemeinde kommt, ist eine Rechtsberatung zu empfehlen. Der beste Ansprechpartner ist hier ein Anwalt für Zivilrecht.
(Wk)