Gebrauchtwagenkauf: Können Händler die Gewährleistung ausschließen?
01.02.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Wenn ein verkaufter PKW Mängel hat, stehen dem Käufer nach § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verschiedene Ansprüche aus der Sachmängelhaftung zu. Diese wird umgangssprachlich auch als Gewährleistung bezeichnet. Dazu gehören die Nacherfüllung (Reparatur oder Lieferung einer einwandfreien Sache), der Schadensersatz und unter Umständen auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag. Bei Gebrauchtwagen fällt die Lieferung einer mangelfreien Sache meist aus praktischen Gründen weg. Denn meist ist kein identischer Gebrauchtwagen verfügbar. In der Regel verjähren die genannten Ansprüche in zwei Jahren.
Wird ein Auto unter Privatleuten verkauft, kann der Verkäufer ohne Weiteres jede Gewährleistung im Kaufvertrag ausschließen. Dies ist auch üblich und in jedem gängigen Vertragsmuster zum Beispiel von den Automobilclubs so vorgesehen. Kauft jedoch eine Privatperson ein Auto von einem gewerblichen Händler, sind andere Regeln maßgeblich. Hier geht es nämlich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das bedeutet auch: Der Händler darf die gesetzliche Gewährleistung nicht durch vertragliche Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers abändern.
Nach § 476 Abs. 2 BGB darf die Gewährleistungsfrist vertraglich nicht auf unter zwei Jahre bei neuen Autos und unter ein Jahr bei Gebrauchtwagen reduziert werden. Wird trotzdem eine entsprechende Regelung in den Vertrag aufgenommen, ist diese unwirksam.
Aber: Die gesetzliche Gewährleistung hilft nur bei Mängeln, die das Fahrzeug beim Kauf bereits hatte. Dies muss vor Gericht derjenige beweisen, der einen Anspruch einfordert – meist der Käufer. Hier gibt es jedoch eine Besonderheit: Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB. Diese Vorschrift besagt: Wenn der Mangel innerhalb von einem Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs auftritt, wird gesetzlich vermutet, dass der Schaden schon beim Kauf bestand. Dann kann der Händler versuchen, das Gegenteil zu beweisen, was aber oft schwierig sein wird. Nach einem Jahr kann der Kunde natürlich immer noch Ansprüche geltend machen. Dann muss er jedoch selbst beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestand.
Die Dauer der Beweislastumkehr wurde durch eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 1. Januar 2022 auf ein Jahr heraufgesetzt. Zuvor waren es sechs Monate.
Übrigens:
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sind etwas anderes als eine Garantie. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusicherung. Zur Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung ist der Verkäufer gesetzlich verpflichtet. Ob und in welchem Umfang er Garantie gibt (z. B. x Jahre auf Durchrostung) ist seine Sache. Er muss sich dann jedoch auch an die übernommenen Verpflichtungen halten.
Probleme bereitet oft die Geltendmachung von Ansprüchen bei Teilen, die auch durch falsche Bedienung kaputtgehen können. Dazu ein Urteil: Ein Autokäufer hatte mit seinem Gebrauchtwagen mehrfach schwere Anhänger gezogen. Nach vier Wochen trat Kühlwasser aus. Die Werkstatt stellte eine defekte Zylinderkopfdichtung und gerissene Ventilstege fest. Hatte das Auto dieses Problem nun schon beim Kauf gehabt oder hatte der Fahrer seinem Vehikel zu viel zugemutet?
Der Händler hatte jegliche Haftung für Mängel vertraglich ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof betrachtete den Gewährleistungsausschluss als unwirksam. Es liege ein Sachmangel vor. Die (damals noch) sechs Monate der Beweislastumkehr seien noch nicht um. Ohne Gegenbeweis des Händlers gelte der Mangel daher als vor dem Kauf entstanden (Urteil vom 18.07.2007, Az. VIII ZR 259/06).
In einem Urteil von 2016 betonte der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der Verbraucher bei Auftreten eines Mangels innerhalb der Frist für die Beweislastumkehr nicht die Ursache für das Entstehen des Mangels nachweisen muss. Es ging hier um einen nach fünf Monaten aufgetretenen Schaden an einem Automatikgetriebe (Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15).
Mit der zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung des Kaufrechts hat sich auch die Definition des "Sachmangels" geändert.
Nach der Neuregelung des § 434 BGB muss ein Gebrauchtwagen nun den objektiven Anforderungen, den subjektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entsprechen.
Dabei versteht man unter subjektiven Anforderungen eine vereinbarte Beschaffenheit, die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung und die Übergabe mit dem vereinbartem Zubehör und vereinbarten Anleitungen.
Eine vereinbarte Beschaffenheit kann zum Beispiel sein: Der Autotyp, eine bestimmte Motorisierung, das Vorhandensein einer funktionsfähigen Klimaanlage. Die vorausgesetzte Nutzung ist natürlich das verkehrssichere Autofahren, und vereinbartes Zubehör können etwa Winterreifen oder ein Dachgepäckträger sein. Eine vereinbarte Anleitung kann die Betriebsanleitung sein.
Die "objektiven Anforderungen" sind erfüllt, wenn sich das Auto für die übliche Verwendung (zum Fahren) eignet und die übliche Beschaffenheit hat, die man von einem Gebrauchtwagen erwarten kann. Funktioniert zum Beispiel die Lichtmaschine nicht oder lässt sich der Rückwärtsgang nicht einlegen, liegt also ein Mangel vor. Übliche Abnutzungserscheinungen wären kein Mangel. Das Fahrzeug muss aber auch den öffentlichen Versprechungen des Verkäufers, etwa in dessen Werbung, entsprechen. Beispiel: Wird ein Auto mit "HU NEU" beworben, sollte dies auch der Fall sein.
Zu objektiven Anforderungen gehört die Übergabe mit dem Zubehör und den Anleitungen, die der Käufer üblicherweise erwarten kann.
Montageanforderungen bedeutet: Ist eine Montage durchzuführen, muss diese fachgerecht sein. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Händler noch Reifen montieren oder ein Radio einbauen soll.
Der Bundesgerichtshof hat sich auch mit Mängeln an einem Gebrauchtwagen befasst, die nach etwas über einem Jahr auftraten. Der Händler lehnte eine Nachbesserung genauso ab wie den daraufhin geforderten Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten. Er hatte seine Haftung für Sachmängel auf ein Jahr beschränkt. Trotzdem musste er Schadenersatz leisten. Der BGH erkannte nämlich die Haftungsverkürzung nicht an.
Dies lag an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers. Für solche kleingedruckten Vertragsbestandteile gibt es nämlich strenge gesetzliche Regeln. Werden diese nicht eingehalten, sind die AGB unwirksam. Der Händler hatte Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 3/2008 verwendet, die vom Branchenverband ZdK empfohlen worden waren. Darin wird in einer Klausel die Gewährleistungsfrist verkürzt, in einer anderen wird gesagt, dass dies aber nicht für Schadenersatzansprüche gilt. Für diese gab es eine Extra-Regelung ohne Fristangabe. Danach würde man die gesetzliche Frist von zwei Jahren für anwendbar halten können. Der BGH sah die beiden Klauseln als widersprüchlich an. Wer sollte sich hier noch auskennen? Rechtlich war dies ein Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot. Die Regelung in den AGB war damit unwirksam. Zur Anwendung kam die normale gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (Urteil vom 29. April 2015, Az. VIII ZR 104/14).
Händler nennen dies meist "Verkauf im Kundenauftrag". Das Auto wird dann nicht vom Händler angekauft, sondern bleibt Eigentum des Kunden. Es steht trotzdem beim Händler auf dem Platz. Dieser verkauft es und bekommt einen Anteil vom Kaufpreis - die Kommission. Der Kaufvertrag wird zwischen Käufer und privatem Eigentümer geschlossen. Der Händler wird nicht Vertragspartner. Daher kann die Gewährleistung im Kaufvertrag komplett ausgeschlossen werden.
Nach dem Bundesgerichtshof sind diese "Agenturgeschäfte" grundsätzlich erlaubt und keine Umgehung der gesetzlichen Regeln (26.1.2005, Az. VIII ZR 175/04). Wäre dies der Fall, würde das Geschäft wieder als Vertrag zwischen gewerblichem Händler und Privatkunden behandelt werden - mit Gewährleistung.
Als Umgehung würde es zum Beispiel gelten, wenn der Händler das in Kommission genommene Auto so in Zahlung genommen hat, dass er dem Verkäufer einen bestimmten Mindestpreis garantiert und diesen dann gleich vom Preis für dessen bei ihm gekauftes neues Auto wieder abzieht.
Ebenso wäre es auch eine Umgehung gesetzlicher Regeln, wenn der Händler versuchen würde, das Kommissionsgeschäft vor dem Autokäufer zu verheimlichen. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil betont, dass für den Käufer klar erkennbar sein muss, mit wem er den Vertrag abschließt. Der Händler hatte hier den Verkauf im Kundenauftrag nur im Kleingedruckten erwähnt und stillschweigend den Vertrag mit dem Namen des privaten Verkäufers unterschrieben. Er musste für die später aufgetretenen Mängel haften (8.11.2018, Az. 1 U 28/18).
Manchmal greift jedoch auch bei einem Geschäft zwischen Privatleuten ein Haftungsausschluss nicht. Wenn ein Händler ein Auto "im Kundenauftrag" verkauft und dabei vorgefertigte Formulare nutzt, muss er nämlich die gesetzlichen Spielregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen einhalten - auch, wenn als Verkäufer eine Privatperson im Vertrag steht. Das bedeutet: Eine Klausel, die pauschal jede Gewährleistung ausschließt, ist unwirksam.
Denn: Nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch darf durch AGB nicht die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen werden. Gerade darum handelt es sich jedoch, wenn man "jegliche Gewährleistung" ausschließt. In diesem Fall ist also der Haftungsausschluss unwirksam - obwohl der private Verkäufer Vertragspartner ist und der Händler nur die Formulare beisteuert (BGH, 4.2.2015, Az. VIII ZR 26/14).
Auch der Verkauf "nur für Bastler" ist beliebt. Dieser findet oft nur auf dem Papier statt. Womöglich ist der Käufer zum Händler gekommen, weil mit einem gebrauchten Fahrzeug im Topzustand geworben wurde, das komplett und verkehrssicher ist, viele Extras hat und am besten auch noch frisch durch die Hauptuntersuchung (HU) gekommen ist. Trotzdem steht im Kaufvertrag dann "Bastlerfahrzeug".
Eigentlich würde man unter einem Bastlerfahrzeug eher eine Rostlaube verstehen, die als Restaurationsobjekt für Autoschrauber oder gar als Teileträger verkauft wird. Auch die Gerichte sehen das so. Diese Vertragsklausel dient in vielen Fällen also nur dazu, die Gewährleistung auszuschließen. Denn Vereinbarungen über den Zustand des Verkaufsobjektes kann man abschließen, und wenn als Zustand "Schrott" vereinbart wurde....
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden: In einem Kaufvertrag ist der Hinweis "Bastlerfahrzeug, ohne Garantie" schlicht unwirksam, wenn ein vollkommen verkehrstaugliches Auto verkauft wird und der Preis der Laufleistung entspricht und marktüblich ist (hier: 4.900 Euro). Der Händler kann sich durch die Bezeichnung "Bastlerfahrzeug" nur von der Gewährleistung befreien, wenn es sich wirklich um ein nicht verkehrstaugliches Bastelobjekt handelt (3.7.2003, Az. 9 W 30/03).
So mancher Gebrauchtwagenkäufer kommt zufrieden von der Probefahrt zurück: Offenbar hat er es mit einem einwandfreien Gebrauchtwagen zu tun. Mit Überraschung liest er dann im Kaufvertrag: "Motorschaden, Zündaussetzer, Getriebe schadhaft, Kühler leck, Ölaustritt, Steuergerät defekt, Elektronikprobleme, Auspuff durchgerostet."
Der erstaunte Kunde erfährt dann vom Händler, dass dieser das immer so macht - die Klausel sei wirtschaftlich nötig, um die Gewährleistung auszuschließen. Eine reine Formalie. Das Auto sei natürlich einwandfrei.
Der Hintergrund: Wenn ein Fahrzeug konkrete Mängel hat und der Händler auf diese vor Vertragsabschluss und am besten auch im Vertrag selbst ausdrücklich hinweist, kann der Käufer wegen derselben Mängel später keine Ansprüche geltend machen.
Dies ergibt sich aus § 442 BGB. Schließlich hat der Käufer das Auto bewusst gekauft, obwohl er die Mängel kannte. Der Kaufvertrag dient als Beweis.
§ 476 BGB regelt zusätzlich, dass Beschaffenheitsvereinbarungen möglich sind, wenn der Verbraucher vor Unterzeichnung des Kaufvertrages darauf hingewiesen wird, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware vom üblichen Zustand abweicht und dies außerdem ausdrücklich und gesondert im Vertrag steht.
Dies heißt natürlich nicht, dass der Händler nun beliebige Mängel erfinden und den Käufer seitenlange Mängellisten unterschreiben lassen kann. Kann der Käufer beweisen - vielleicht durch Zeugen, die bei den Verhandlungen dabei waren – dass der Händler einfach "zur Sicherheit" eine erfundene Mängelliste in den Vertrag aufgenommen hat, kann er vor Gericht Chancen haben, bei einem echten Sachmangel doch noch zu einer Gewährleistung zu kommen. Dabei spielt auch der Kaufpreis eine Rolle. Wird laut Vertrag ein kaum fahrbereites Wrack mit vielen Mängeln zu einem Preis verkauft, den man üblicherweise für ein intaktes Auto verlangen würde, deutet dies auf eine unzulässige Umgehung der Gewährleistungsregeln hin.
Viele Kunden kaufen nur dann ein Auto bei einem Händler, wenn sie ihr Altfahrzeug dort auch gleich in Zahlung geben können. Damit stellt sich für den Händler die Frage: Was tun mit dem verbeulten alten Kleinwagen, der vielleicht noch 600 Euro bringt? Es lohnt sich nicht, so ein Fahrzeug mit Gewährleistung zu verkaufen.
Viele ältere PKW der billigsten Preisklasse werden daher "privat" verkauft. Der Händler gibt sich dann schlicht als Privatperson aus. Indizien dafür können sein, dass die Fahrzeugbesichtigung an einem neutralen Ort wie auf einem Supermarkt-Parkplatz stattfindet, oder dass vor der Privatwohnung des Verkäufers mehrere PKW ohne Nummernschild stehen. Vielleicht meldet sich am Telefon sogar eine Autofirma?
Wenn der Käufer später jedoch beweisen kann, dass der Verkäufer Autohändler ist, muss dieser trotzdem seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht nachkommen. Für den Kunden ist ein solcher Kauf immer ein Risiko. Man kann es eingehen, wenn das Auto sehr preisgünstig ist, sodass noch Geld für Reparaturen übrig bleibt. Zu empfehlen sind solche Geschäfte daher eher für erfahrene Käufer, die sich mit Autos auskennen.
Aber: Allen Warnungen zum Trotz sollte man nicht vergessen, dass es für den Händler ein ganz erhebliches Risiko bedeutet, solche Billig-Autos mit Gewährleistung anzubieten. Auf die beschriebene Weise bleiben jedoch auch sehr preisgünstige Fahrzeuge für Menschen mit schmaler Brieftasche auf dem Markt. Oft können solche Autos durchaus noch für ein paar Jahre ihren Dienst tun.
Es kommt auch vor, dass Händler ihre Kunden vom Privatmann zum Unternehmer befördern. Dazu verwenden sie eine Klausel im Kaufvertrag, nach der die Parteien sich darauf einigen, dass der Käufer als Gewerbetreibender handelt. Die Gewährleistungspflicht gilt nur gegenüber privaten Verbrauchern. Damit kommt der Verkäufer also theoretisch um die Gewährleistung herum. Nur: In der Praxis funktioniert das nicht. Beispielsweise hat das Amtsgericht Zeven entschieden (DAR 03, 379), dass eine solche Vertragsklausel für den Kunden überraschend und damit unwirksam ist. Nach dem Gericht muss der Verkäufer im Zweifelsfall davon ausgehen, dass er mit einer Privatperson verhandelt.
Diese Klausel war früher sehr in Mode. Heute findet man sie nur noch selten, denn: Sie ist in einem Händler-Kaufvertrag schlicht unwirksam. Auf diese Art kann man die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen. Nur Privatleute als Verkäufer dürfen im KfZ-Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss vereinbaren.
Die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf kann höchstens durch einen Verkauf in Kommission wirksam ausgeschlossen werden. Selbst dann können schlecht formulierte Vertragsklauseln immer noch zu einer Haftung des (privaten) Verkäufers führen. Oft hängt es von der Beweislage ab, ob der Händler sich an die Gewährleistungsregeln halten muss oder nicht. Autokäufer sollten sich gut überlegen, ob sie sich auf irgendeine Art von Gewährleistungsausschluss einlassen – umso mehr bei hochpreisigen Autos. Kommen später teure Mängel ans Licht, wird der Händler sich kaum mit dem Hinweis auf eine unwirksame Klausel zufriedengeben und der Käufer wird sein Recht einklagen müssen. Dabei kann Ihnen ein im Zivilrecht tätiger Rechtsanwalt helfen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Gesetzliche Gewährleistung: Nach § 476 Abs. 2 BGB darf ein gewerblicher Autohändler die Gewährleistungsfrist für Mängel bei Neuwagen nicht auf unter zwei Jahre und bei Gebrauchtwagen nicht unter ein Jahr reduzieren.
2. Beweislastumkehr: Beim Kauf vom Händler gilt eine sechsmonatige Beweislastumkehr mit Blick auf auftretende Mängel. Die Beweislast, dass ein Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist, liegt in dieser Zeit beim Händler.
3. Umgehungsstrategien: Gebrauchtwagenhändler versuchen die Gewährleistung zu umgehen, indem sie den Kauf z.B. als Privatkauf ausgeben, das Fahrzeug als Bastlerfahrzeug bezeichnen oder eine Mängelliste in den Kaufvertrag aufnehmen. Dies ist in der Regel unzulässig.
1. Gesetzliche Gewährleistung: Nach § 476 Abs. 2 BGB darf ein gewerblicher Autohändler die Gewährleistungsfrist für Mängel bei Neuwagen nicht auf unter zwei Jahre und bei Gebrauchtwagen nicht unter ein Jahr reduzieren.
2. Beweislastumkehr: Beim Kauf vom Händler gilt eine sechsmonatige Beweislastumkehr mit Blick auf auftretende Mängel. Die Beweislast, dass ein Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist, liegt in dieser Zeit beim Händler.
3. Umgehungsstrategien: Gebrauchtwagenhändler versuchen die Gewährleistung zu umgehen, indem sie den Kauf z.B. als Privatkauf ausgeben, das Fahrzeug als Bastlerfahrzeug bezeichnen oder eine Mängelliste in den Kaufvertrag aufnehmen. Dies ist in der Regel unzulässig.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist beim Kauf vom Händler anders? Gibt es beim Kauf vom Händler eine Beweislastumkehr für auftretende Mängel? Wann liegt überhaupt ein Mangel im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung vor? Gewährleistung: Unwirksame Händler-AGB vom Verband Was bedeutet ein Verkauf in Kommission? Welche Folgen für die Gewährleistung hat der Verkauf als Bastlerfahrzeug? Was bezweckt der Händler mit einer Mängelliste im Kaufvertrag? Ist die Umgehung der Gewährleistung durch "Privatverkauf" zulässig? Darf der Händler den Privatkäufer zum Unternehmer machen? Was gilt bei der Klausel "Gekauft wie gesehen"? Praxistipp Was ist beim Kauf vom Händler anders?
Wird ein Auto unter Privatleuten verkauft, kann der Verkäufer ohne Weiteres jede Gewährleistung im Kaufvertrag ausschließen. Dies ist auch üblich und in jedem gängigen Vertragsmuster zum Beispiel von den Automobilclubs so vorgesehen. Kauft jedoch eine Privatperson ein Auto von einem gewerblichen Händler, sind andere Regeln maßgeblich. Hier geht es nämlich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das bedeutet auch: Der Händler darf die gesetzliche Gewährleistung nicht durch vertragliche Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers abändern.
Nach § 476 Abs. 2 BGB darf die Gewährleistungsfrist vertraglich nicht auf unter zwei Jahre bei neuen Autos und unter ein Jahr bei Gebrauchtwagen reduziert werden. Wird trotzdem eine entsprechende Regelung in den Vertrag aufgenommen, ist diese unwirksam.
Aber: Die gesetzliche Gewährleistung hilft nur bei Mängeln, die das Fahrzeug beim Kauf bereits hatte. Dies muss vor Gericht derjenige beweisen, der einen Anspruch einfordert – meist der Käufer. Hier gibt es jedoch eine Besonderheit: Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB. Diese Vorschrift besagt: Wenn der Mangel innerhalb von einem Jahr nach Übergabe des Fahrzeugs auftritt, wird gesetzlich vermutet, dass der Schaden schon beim Kauf bestand. Dann kann der Händler versuchen, das Gegenteil zu beweisen, was aber oft schwierig sein wird. Nach einem Jahr kann der Kunde natürlich immer noch Ansprüche geltend machen. Dann muss er jedoch selbst beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestand.
Die Dauer der Beweislastumkehr wurde durch eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 1. Januar 2022 auf ein Jahr heraufgesetzt. Zuvor waren es sechs Monate.
Übrigens:
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sind etwas anderes als eine Garantie. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusicherung. Zur Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung ist der Verkäufer gesetzlich verpflichtet. Ob und in welchem Umfang er Garantie gibt (z. B. x Jahre auf Durchrostung) ist seine Sache. Er muss sich dann jedoch auch an die übernommenen Verpflichtungen halten.
Gibt es beim Kauf vom Händler eine Beweislastumkehr für auftretende Mängel?
Probleme bereitet oft die Geltendmachung von Ansprüchen bei Teilen, die auch durch falsche Bedienung kaputtgehen können. Dazu ein Urteil: Ein Autokäufer hatte mit seinem Gebrauchtwagen mehrfach schwere Anhänger gezogen. Nach vier Wochen trat Kühlwasser aus. Die Werkstatt stellte eine defekte Zylinderkopfdichtung und gerissene Ventilstege fest. Hatte das Auto dieses Problem nun schon beim Kauf gehabt oder hatte der Fahrer seinem Vehikel zu viel zugemutet?
Der Händler hatte jegliche Haftung für Mängel vertraglich ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof betrachtete den Gewährleistungsausschluss als unwirksam. Es liege ein Sachmangel vor. Die (damals noch) sechs Monate der Beweislastumkehr seien noch nicht um. Ohne Gegenbeweis des Händlers gelte der Mangel daher als vor dem Kauf entstanden (Urteil vom 18.07.2007, Az. VIII ZR 259/06).
In einem Urteil von 2016 betonte der Bundesgerichtshof im Gegensatz zu seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der Verbraucher bei Auftreten eines Mangels innerhalb der Frist für die Beweislastumkehr nicht die Ursache für das Entstehen des Mangels nachweisen muss. Es ging hier um einen nach fünf Monaten aufgetretenen Schaden an einem Automatikgetriebe (Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15).
Wann liegt überhaupt ein Mangel im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung vor?
Mit der zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung des Kaufrechts hat sich auch die Definition des "Sachmangels" geändert.
Nach der Neuregelung des § 434 BGB muss ein Gebrauchtwagen nun den objektiven Anforderungen, den subjektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entsprechen.
Dabei versteht man unter subjektiven Anforderungen eine vereinbarte Beschaffenheit, die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung und die Übergabe mit dem vereinbartem Zubehör und vereinbarten Anleitungen.
Eine vereinbarte Beschaffenheit kann zum Beispiel sein: Der Autotyp, eine bestimmte Motorisierung, das Vorhandensein einer funktionsfähigen Klimaanlage. Die vorausgesetzte Nutzung ist natürlich das verkehrssichere Autofahren, und vereinbartes Zubehör können etwa Winterreifen oder ein Dachgepäckträger sein. Eine vereinbarte Anleitung kann die Betriebsanleitung sein.
Die "objektiven Anforderungen" sind erfüllt, wenn sich das Auto für die übliche Verwendung (zum Fahren) eignet und die übliche Beschaffenheit hat, die man von einem Gebrauchtwagen erwarten kann. Funktioniert zum Beispiel die Lichtmaschine nicht oder lässt sich der Rückwärtsgang nicht einlegen, liegt also ein Mangel vor. Übliche Abnutzungserscheinungen wären kein Mangel. Das Fahrzeug muss aber auch den öffentlichen Versprechungen des Verkäufers, etwa in dessen Werbung, entsprechen. Beispiel: Wird ein Auto mit "HU NEU" beworben, sollte dies auch der Fall sein.
Zu objektiven Anforderungen gehört die Übergabe mit dem Zubehör und den Anleitungen, die der Käufer üblicherweise erwarten kann.
Montageanforderungen bedeutet: Ist eine Montage durchzuführen, muss diese fachgerecht sein. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Händler noch Reifen montieren oder ein Radio einbauen soll.
Gewährleistung: Unwirksame Händler-AGB vom Verband
Der Bundesgerichtshof hat sich auch mit Mängeln an einem Gebrauchtwagen befasst, die nach etwas über einem Jahr auftraten. Der Händler lehnte eine Nachbesserung genauso ab wie den daraufhin geforderten Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten. Er hatte seine Haftung für Sachmängel auf ein Jahr beschränkt. Trotzdem musste er Schadenersatz leisten. Der BGH erkannte nämlich die Haftungsverkürzung nicht an.
Dies lag an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers. Für solche kleingedruckten Vertragsbestandteile gibt es nämlich strenge gesetzliche Regeln. Werden diese nicht eingehalten, sind die AGB unwirksam. Der Händler hatte Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 3/2008 verwendet, die vom Branchenverband ZdK empfohlen worden waren. Darin wird in einer Klausel die Gewährleistungsfrist verkürzt, in einer anderen wird gesagt, dass dies aber nicht für Schadenersatzansprüche gilt. Für diese gab es eine Extra-Regelung ohne Fristangabe. Danach würde man die gesetzliche Frist von zwei Jahren für anwendbar halten können. Der BGH sah die beiden Klauseln als widersprüchlich an. Wer sollte sich hier noch auskennen? Rechtlich war dies ein Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot. Die Regelung in den AGB war damit unwirksam. Zur Anwendung kam die normale gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (Urteil vom 29. April 2015, Az. VIII ZR 104/14).
Was bedeutet ein Verkauf in Kommission?
Händler nennen dies meist "Verkauf im Kundenauftrag". Das Auto wird dann nicht vom Händler angekauft, sondern bleibt Eigentum des Kunden. Es steht trotzdem beim Händler auf dem Platz. Dieser verkauft es und bekommt einen Anteil vom Kaufpreis - die Kommission. Der Kaufvertrag wird zwischen Käufer und privatem Eigentümer geschlossen. Der Händler wird nicht Vertragspartner. Daher kann die Gewährleistung im Kaufvertrag komplett ausgeschlossen werden.
Nach dem Bundesgerichtshof sind diese "Agenturgeschäfte" grundsätzlich erlaubt und keine Umgehung der gesetzlichen Regeln (26.1.2005, Az. VIII ZR 175/04). Wäre dies der Fall, würde das Geschäft wieder als Vertrag zwischen gewerblichem Händler und Privatkunden behandelt werden - mit Gewährleistung.
Als Umgehung würde es zum Beispiel gelten, wenn der Händler das in Kommission genommene Auto so in Zahlung genommen hat, dass er dem Verkäufer einen bestimmten Mindestpreis garantiert und diesen dann gleich vom Preis für dessen bei ihm gekauftes neues Auto wieder abzieht.
Ebenso wäre es auch eine Umgehung gesetzlicher Regeln, wenn der Händler versuchen würde, das Kommissionsgeschäft vor dem Autokäufer zu verheimlichen. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil betont, dass für den Käufer klar erkennbar sein muss, mit wem er den Vertrag abschließt. Der Händler hatte hier den Verkauf im Kundenauftrag nur im Kleingedruckten erwähnt und stillschweigend den Vertrag mit dem Namen des privaten Verkäufers unterschrieben. Er musste für die später aufgetretenen Mängel haften (8.11.2018, Az. 1 U 28/18).
Manchmal greift jedoch auch bei einem Geschäft zwischen Privatleuten ein Haftungsausschluss nicht. Wenn ein Händler ein Auto "im Kundenauftrag" verkauft und dabei vorgefertigte Formulare nutzt, muss er nämlich die gesetzlichen Spielregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen einhalten - auch, wenn als Verkäufer eine Privatperson im Vertrag steht. Das bedeutet: Eine Klausel, die pauschal jede Gewährleistung ausschließt, ist unwirksam.
Denn: Nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch darf durch AGB nicht die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen werden. Gerade darum handelt es sich jedoch, wenn man "jegliche Gewährleistung" ausschließt. In diesem Fall ist also der Haftungsausschluss unwirksam - obwohl der private Verkäufer Vertragspartner ist und der Händler nur die Formulare beisteuert (BGH, 4.2.2015, Az. VIII ZR 26/14).
Welche Folgen für die Gewährleistung hat der Verkauf als Bastlerfahrzeug?
Auch der Verkauf "nur für Bastler" ist beliebt. Dieser findet oft nur auf dem Papier statt. Womöglich ist der Käufer zum Händler gekommen, weil mit einem gebrauchten Fahrzeug im Topzustand geworben wurde, das komplett und verkehrssicher ist, viele Extras hat und am besten auch noch frisch durch die Hauptuntersuchung (HU) gekommen ist. Trotzdem steht im Kaufvertrag dann "Bastlerfahrzeug".
Eigentlich würde man unter einem Bastlerfahrzeug eher eine Rostlaube verstehen, die als Restaurationsobjekt für Autoschrauber oder gar als Teileträger verkauft wird. Auch die Gerichte sehen das so. Diese Vertragsklausel dient in vielen Fällen also nur dazu, die Gewährleistung auszuschließen. Denn Vereinbarungen über den Zustand des Verkaufsobjektes kann man abschließen, und wenn als Zustand "Schrott" vereinbart wurde....
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden: In einem Kaufvertrag ist der Hinweis "Bastlerfahrzeug, ohne Garantie" schlicht unwirksam, wenn ein vollkommen verkehrstaugliches Auto verkauft wird und der Preis der Laufleistung entspricht und marktüblich ist (hier: 4.900 Euro). Der Händler kann sich durch die Bezeichnung "Bastlerfahrzeug" nur von der Gewährleistung befreien, wenn es sich wirklich um ein nicht verkehrstaugliches Bastelobjekt handelt (3.7.2003, Az. 9 W 30/03).
Was bezweckt der Händler mit einer Mängelliste im Kaufvertrag?
So mancher Gebrauchtwagenkäufer kommt zufrieden von der Probefahrt zurück: Offenbar hat er es mit einem einwandfreien Gebrauchtwagen zu tun. Mit Überraschung liest er dann im Kaufvertrag: "Motorschaden, Zündaussetzer, Getriebe schadhaft, Kühler leck, Ölaustritt, Steuergerät defekt, Elektronikprobleme, Auspuff durchgerostet."
Der erstaunte Kunde erfährt dann vom Händler, dass dieser das immer so macht - die Klausel sei wirtschaftlich nötig, um die Gewährleistung auszuschließen. Eine reine Formalie. Das Auto sei natürlich einwandfrei.
Der Hintergrund: Wenn ein Fahrzeug konkrete Mängel hat und der Händler auf diese vor Vertragsabschluss und am besten auch im Vertrag selbst ausdrücklich hinweist, kann der Käufer wegen derselben Mängel später keine Ansprüche geltend machen.
Dies ergibt sich aus § 442 BGB. Schließlich hat der Käufer das Auto bewusst gekauft, obwohl er die Mängel kannte. Der Kaufvertrag dient als Beweis.
§ 476 BGB regelt zusätzlich, dass Beschaffenheitsvereinbarungen möglich sind, wenn der Verbraucher vor Unterzeichnung des Kaufvertrages darauf hingewiesen wird, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware vom üblichen Zustand abweicht und dies außerdem ausdrücklich und gesondert im Vertrag steht.
Dies heißt natürlich nicht, dass der Händler nun beliebige Mängel erfinden und den Käufer seitenlange Mängellisten unterschreiben lassen kann. Kann der Käufer beweisen - vielleicht durch Zeugen, die bei den Verhandlungen dabei waren – dass der Händler einfach "zur Sicherheit" eine erfundene Mängelliste in den Vertrag aufgenommen hat, kann er vor Gericht Chancen haben, bei einem echten Sachmangel doch noch zu einer Gewährleistung zu kommen. Dabei spielt auch der Kaufpreis eine Rolle. Wird laut Vertrag ein kaum fahrbereites Wrack mit vielen Mängeln zu einem Preis verkauft, den man üblicherweise für ein intaktes Auto verlangen würde, deutet dies auf eine unzulässige Umgehung der Gewährleistungsregeln hin.
Ist die Umgehung der Gewährleistung durch "Privatverkauf" zulässig?
Viele Kunden kaufen nur dann ein Auto bei einem Händler, wenn sie ihr Altfahrzeug dort auch gleich in Zahlung geben können. Damit stellt sich für den Händler die Frage: Was tun mit dem verbeulten alten Kleinwagen, der vielleicht noch 600 Euro bringt? Es lohnt sich nicht, so ein Fahrzeug mit Gewährleistung zu verkaufen.
Viele ältere PKW der billigsten Preisklasse werden daher "privat" verkauft. Der Händler gibt sich dann schlicht als Privatperson aus. Indizien dafür können sein, dass die Fahrzeugbesichtigung an einem neutralen Ort wie auf einem Supermarkt-Parkplatz stattfindet, oder dass vor der Privatwohnung des Verkäufers mehrere PKW ohne Nummernschild stehen. Vielleicht meldet sich am Telefon sogar eine Autofirma?
Wenn der Käufer später jedoch beweisen kann, dass der Verkäufer Autohändler ist, muss dieser trotzdem seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht nachkommen. Für den Kunden ist ein solcher Kauf immer ein Risiko. Man kann es eingehen, wenn das Auto sehr preisgünstig ist, sodass noch Geld für Reparaturen übrig bleibt. Zu empfehlen sind solche Geschäfte daher eher für erfahrene Käufer, die sich mit Autos auskennen.
Aber: Allen Warnungen zum Trotz sollte man nicht vergessen, dass es für den Händler ein ganz erhebliches Risiko bedeutet, solche Billig-Autos mit Gewährleistung anzubieten. Auf die beschriebene Weise bleiben jedoch auch sehr preisgünstige Fahrzeuge für Menschen mit schmaler Brieftasche auf dem Markt. Oft können solche Autos durchaus noch für ein paar Jahre ihren Dienst tun.
Darf der Händler den Privatkäufer zum Unternehmer machen?
Es kommt auch vor, dass Händler ihre Kunden vom Privatmann zum Unternehmer befördern. Dazu verwenden sie eine Klausel im Kaufvertrag, nach der die Parteien sich darauf einigen, dass der Käufer als Gewerbetreibender handelt. Die Gewährleistungspflicht gilt nur gegenüber privaten Verbrauchern. Damit kommt der Verkäufer also theoretisch um die Gewährleistung herum. Nur: In der Praxis funktioniert das nicht. Beispielsweise hat das Amtsgericht Zeven entschieden (DAR 03, 379), dass eine solche Vertragsklausel für den Kunden überraschend und damit unwirksam ist. Nach dem Gericht muss der Verkäufer im Zweifelsfall davon ausgehen, dass er mit einer Privatperson verhandelt.
Was gilt bei der Klausel "Gekauft wie gesehen"?
Diese Klausel war früher sehr in Mode. Heute findet man sie nur noch selten, denn: Sie ist in einem Händler-Kaufvertrag schlicht unwirksam. Auf diese Art kann man die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen. Nur Privatleute als Verkäufer dürfen im KfZ-Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss vereinbaren.
Praxistipp
Die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf kann höchstens durch einen Verkauf in Kommission wirksam ausgeschlossen werden. Selbst dann können schlecht formulierte Vertragsklauseln immer noch zu einer Haftung des (privaten) Verkäufers führen. Oft hängt es von der Beweislage ab, ob der Händler sich an die Gewährleistungsregeln halten muss oder nicht. Autokäufer sollten sich gut überlegen, ob sie sich auf irgendeine Art von Gewährleistungsausschluss einlassen – umso mehr bei hochpreisigen Autos. Kommen später teure Mängel ans Licht, wird der Händler sich kaum mit dem Hinweis auf eine unwirksame Klausel zufriedengeben und der Käufer wird sein Recht einklagen müssen. Dabei kann Ihnen ein im Zivilrecht tätiger Rechtsanwalt helfen.
(Wk)