Gebührenerhöhung für Anwälte 2021: Informationen zur RVG-Reform
18.12.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Eine lange diskutierte Änderung des Kostenrechts bei Anwaltsgebühren und Gerichtskosten ist nun erfolgt. Alle Anwaltsgebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) steigen. Außerdem gibt es Anpassungen bei den Gegenstandswerten, auf deren Basis Honorare berechnet werden. Hinzu kommen klarere Formulierungen für diverse Gesetzesstellen, über deren Sinn bisher Uneinigkeit herrschte.
Zusätzlich sollen auch die Vergütungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie die Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen angehoben werden, um der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Dies wird zu einer Erhöhung der Gerichtskosten führen. Niedergelegt ist all dies im Kostenrechtsänderungsgesetz 2021. Der Bundesrat hat die Änderungen am 18.12.2020 beschlossen, mit dem Inkrafttreten wird zum 1. Januar 2021 gerechnet.
Die geänderten Gebühren sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Kosten der Rechtsanwälte etwa für Kanzleiraummiete, Bürokommunikationsmaterialien und wegen gestiegener Löhne auch für Mitarbeiter erhöht haben. Zum Vergleich: Seit August 2013 sind die Tariflöhne im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich um circa 18 Prozent gestiegen, die Anwaltsvergütungen sind jedoch gleich geblieben. Die laufenden Kosten haben sich jedoch in allen Bereichen erhöht. Mit den jetzt beschlossenen Erhöhungen bleibt der Gesetzgeber unter dem, was Berufsorganisationen gefordert hatten.
Generell steigen die Anwaltsgebühren linear um etwa zehn Prozent. Die Gebühren für Mandate aus dem Sozialrecht werden um insgesamt 20 Prozent angehoben.
Aber: Bei geringen Gegenstandswerten bleibt es bei einer Erhöhung um 9 Prozent, da die Kosten für Rechtssuchende in diesem Bereich aus Sicht des Gesetzgebers im Vergleich zum Gegenstandswert der jeweiligen Streitigkeiten schon recht hoch sind.
Allerdings kann es in einigen Bereichen sogar zu einer Senkung von Gebühren kommen. Zum Beispiel bei einer Feststellungsklage auf Mietminderung: Bisher wurde als Grundlage für die Berechnung des Gegenstandswertes nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 43/15) der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Mietminderung herangezogen. Nach einer neuen Klarstellung in § 41 Abs. 5 Gerichtskostengesetz (GKG) ist jetzt nur noch der einjährige Betrag der Mietminderung zu berücksichtigen.
Führt die außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt zu einer gütlichen Einigung der Parteien, kann der Anwalt dafür nun eine besondere Einigungsgebühr abrechnen. Unter bestimmen Voraussetzungen kann für die Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich auch eine Terminsgebühr wie für einen Gerichtstermin abgerechnet werden, obwohl gar keiner stattgefunden hat. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, die Gerichte durch außergerichtliche Einigungen zu entlasten. In diesem Fall wird auch der Klient nicht mit Gerichtskosten belastet.
Im Falle einer objektiven Klagehäufung werden mehrere anwaltliche Geschäftsgebühren auf eine einheitliche Verfahrensgebühr angerechnet. Hier wurde nun eine Deckelung eingeführt.
Auch Fahrtkostenpauschalen wurden erhöht: Von 30 Cent auf 42 Cent pro Kilometer. Die Tage- und Abwesenheitsgelder steigen künftig auf 30 Euro, 50 Euro und 80 Euro.
Hier wird der Regel-Verfahrenswert erhöht: Von 3.000 auf 4.000 Euro.
Hier werden bei der Berechnung der Terminsgebühr für Strafsachen künftig auch Pausenzeiten berücksichtigt.
Vertreten beigeordnete Anwälte finanzschwache Mandanten, die die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen müssen, ist der Gegenstandswert gedeckelt. Der bisherige Deckel lag bei 30.000 Euro, künftig sind es 50.000.
Das Kostenrechtsänderungsgesetz hält auch Neuerungen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bereit. Die Gerichtsgebühren nach dessen § 34 werden linear um 10 Prozent erhöht, ebenso die Gebühren für das Familiengericht.
Nicht angehoben werden die Gebühren in Grundbuch- und Nachlasssachen.
Eine Änderung gibt es auch bei den Gerichtsvollziehergebühren für die Räumung unbeweglicher Sachen bezüglich der vereinfachten Berliner Räumung. Hier kommt es jedoch zu einer Gebührensenkung nach Nr. 240, 241 zu § 3 GerichtsvollzieherkostenG.
Die neue Gebührenstruktur passt die Gebühren von Anwälten und Gerichten der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung an. Mandanten müssen mit höheren Gebühren rechnen, es gibt jedoch Ausnahmen. Berufsständische Organisationen kritisieren, dass ihr Vorschlag zur automatischen kontinuierlichen Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht berücksichtigt worden ist.
Auch bei der Gebührenabrechnung der Rechtsanwälte gibt es im Jahr 2021 Änderungen. Die Reform des Rechtsanwaltsvergütungsrechts erlaubt künftig höhere Vergütungen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Warum die Reform? In welchem Maße steigen die Gebühren für Anwälte? Welche neuen Regelungen gibt es bei Mandaten im Zivilrecht? Was ändert sich bei Fahrtkostenpauschalen? Was ändert sich bei Kindschaftssachen? Was ändert sich im Strafrecht? Vertretung von Mandanten mit Prozesskostenhilfe Wie ändern sich die Gerichtsgebühren? Was ändert sich beim Gerichtsvollzieher? Praxistipp Zusätzlich sollen auch die Vergütungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie die Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen angehoben werden, um der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Dies wird zu einer Erhöhung der Gerichtskosten führen. Niedergelegt ist all dies im Kostenrechtsänderungsgesetz 2021. Der Bundesrat hat die Änderungen am 18.12.2020 beschlossen, mit dem Inkrafttreten wird zum 1. Januar 2021 gerechnet.
Warum die Reform?
Die geänderten Gebühren sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Kosten der Rechtsanwälte etwa für Kanzleiraummiete, Bürokommunikationsmaterialien und wegen gestiegener Löhne auch für Mitarbeiter erhöht haben. Zum Vergleich: Seit August 2013 sind die Tariflöhne im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich um circa 18 Prozent gestiegen, die Anwaltsvergütungen sind jedoch gleich geblieben. Die laufenden Kosten haben sich jedoch in allen Bereichen erhöht. Mit den jetzt beschlossenen Erhöhungen bleibt der Gesetzgeber unter dem, was Berufsorganisationen gefordert hatten.
In welchem Maße steigen die Gebühren für Anwälte?
Generell steigen die Anwaltsgebühren linear um etwa zehn Prozent. Die Gebühren für Mandate aus dem Sozialrecht werden um insgesamt 20 Prozent angehoben.
Aber: Bei geringen Gegenstandswerten bleibt es bei einer Erhöhung um 9 Prozent, da die Kosten für Rechtssuchende in diesem Bereich aus Sicht des Gesetzgebers im Vergleich zum Gegenstandswert der jeweiligen Streitigkeiten schon recht hoch sind.
Allerdings kann es in einigen Bereichen sogar zu einer Senkung von Gebühren kommen. Zum Beispiel bei einer Feststellungsklage auf Mietminderung: Bisher wurde als Grundlage für die Berechnung des Gegenstandswertes nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 43/15) der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Mietminderung herangezogen. Nach einer neuen Klarstellung in § 41 Abs. 5 Gerichtskostengesetz (GKG) ist jetzt nur noch der einjährige Betrag der Mietminderung zu berücksichtigen.
Welche neuen Regelungen gibt es bei Mandaten im Zivilrecht?
Führt die außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt zu einer gütlichen Einigung der Parteien, kann der Anwalt dafür nun eine besondere Einigungsgebühr abrechnen. Unter bestimmen Voraussetzungen kann für die Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich auch eine Terminsgebühr wie für einen Gerichtstermin abgerechnet werden, obwohl gar keiner stattgefunden hat. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, die Gerichte durch außergerichtliche Einigungen zu entlasten. In diesem Fall wird auch der Klient nicht mit Gerichtskosten belastet.
Im Falle einer objektiven Klagehäufung werden mehrere anwaltliche Geschäftsgebühren auf eine einheitliche Verfahrensgebühr angerechnet. Hier wurde nun eine Deckelung eingeführt.
Was ändert sich bei Fahrtkostenpauschalen?
Auch Fahrtkostenpauschalen wurden erhöht: Von 30 Cent auf 42 Cent pro Kilometer. Die Tage- und Abwesenheitsgelder steigen künftig auf 30 Euro, 50 Euro und 80 Euro.
Was ändert sich bei Kindschaftssachen?
Hier wird der Regel-Verfahrenswert erhöht: Von 3.000 auf 4.000 Euro.
Was ändert sich im Strafrecht?
Hier werden bei der Berechnung der Terminsgebühr für Strafsachen künftig auch Pausenzeiten berücksichtigt.
Vertretung von Mandanten mit Prozesskostenhilfe
Vertreten beigeordnete Anwälte finanzschwache Mandanten, die die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen müssen, ist der Gegenstandswert gedeckelt. Der bisherige Deckel lag bei 30.000 Euro, künftig sind es 50.000.
Wie ändern sich die Gerichtsgebühren?
Das Kostenrechtsänderungsgesetz hält auch Neuerungen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bereit. Die Gerichtsgebühren nach dessen § 34 werden linear um 10 Prozent erhöht, ebenso die Gebühren für das Familiengericht.
Nicht angehoben werden die Gebühren in Grundbuch- und Nachlasssachen.
Was ändert sich beim Gerichtsvollzieher?
Eine Änderung gibt es auch bei den Gerichtsvollziehergebühren für die Räumung unbeweglicher Sachen bezüglich der vereinfachten Berliner Räumung. Hier kommt es jedoch zu einer Gebührensenkung nach Nr. 240, 241 zu § 3 GerichtsvollzieherkostenG.
Praxistipp
Die neue Gebührenstruktur passt die Gebühren von Anwälten und Gerichten der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung an. Mandanten müssen mit höheren Gebühren rechnen, es gibt jedoch Ausnahmen. Berufsständische Organisationen kritisieren, dass ihr Vorschlag zur automatischen kontinuierlichen Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht berücksichtigt worden ist.
(Bu)