Geplante Urlaubsreise wegen Einreiseverbots futsch – was nun?
16.03.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Jeden Tag gibt es mehr Einreiseverbote wegen des Coronavirus. Das Auswärtige Amt hat in dieser Situation empfohlen, bei jeder geplanten Reise zu überprüfen, ob diese wirklich stattfinden muss. Kommt es am Urlaubsort zu Quarantäne-Anordnungen, ist eine Rückholung durch Reiseveranstalter oder die Bundesregierung nicht gesichert.
DIe EU schließt ab heute Mittag ihre Außengrenzen. Die Einreise in den Schengen-Raum ist zunächst für 30 Tage nur noch in "zwingend notwendigen" Fällen möglich. Ausnahmen gibt es soweit bekannt für EU-Bürger auf Heimreise und Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind, sowie für Transporte wichtiger Güter und für Pendler.
Die Bundesregierung hat nun eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Ein solcher Schritt erfolge nur bei Gefahr für Leib und Leben. Die Bundeskanzlerin hat dazu aufgerufen, keinerlei Urlaubsreisen mehr ins In- und Ausland zu unternehmen.
Tausende deutsche Urlauber sollen mit einer "Luftbrücke" aus dem Ausland zurückgeholt werden. Dafür werden besondere Finanzierungshilfen bereit gestellt.
In Deutschland sollen Übernachtungsmöglichkeiten nicht mehr zu touristischen Zwecken genutzt werden dürfen.
Deutschland wird mittlerweile als ein Hauptrisikoland angesehen. Direkte Einreiseverbote für Deutsche sind mit Stand 17.3.2020 in folgenden Ländern bekannt:
- Dänemark,
- Estland (ab 17.3.),
- Frankreich (ab 17.3.),
- Litauen (ab 15.3.),
- Norwegen (ab 16.3.),
- Polen (ab 15.3.),
- Slowakei,
- Spanien (ab 17.3.),
- Tschechien,
- Türkei,
- Israel,
- Jamaika,
- Jordanien,
- Kambodscha,
- Philippinen,
- Singapur,
- Bhutan,
- USA (seit 13.3.),
- Ungarn (seit 17.3.),
- Vietnam.
Ausnahmen gibt es zum Teil u.a. für Pendler und wichtige Transporte.
Spanien hat den "Alarmzustand" ausgerufen und eine Ausgangssperre verhängt. Ähnliches gilt in Frankreich. In Tschechien herrscht Ausnahmezustand.
Eine - auch zwangsweise - 14-tägige Quarantäne kann verhängt werden bei der Einreise nach
- Kroatien,
- Malta,
- Rumänien,
- Russland,
- Zypern,
- Ägypten,
- Argentinien,
- Australien,
- Hongkong,
- Neuseeland.
Kann eine gebuchte Pauschalreise (also eine Reise mit einem Paket von mindestens zwei Leistungen) wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Reiseland nicht durchgeführt werden, darf der Reisende sie stornieren. Der Reiseveranstalter darf in diesem Fall keine Stornogebühren verlangen. Dies geht aus § 651h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervor.
Es ist davon auszugehen, dass ein Einreiseverbot im Urlaubsland einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Hier ist also ein kostenloser Rücktritt vom Reisevertrag möglich, den man gegenüber dem Veranstalter erklären muss. Gerichtsentscheidungen gibt es zu diesem Thema jedoch noch nicht.
Kann eine einzeln gebuchte Reiseleistung vom Vertragspartner nicht mehr erbracht werden, können Urlauber ebenfalls kostenfrei stornieren. Dies beruht auf den Regeln des § 326 Abs. 1 BGB (Unmöglichkeit der Leistung). Dieser Fall liegt vor, wenn eine Reiseleistung wie etwa eine Hotelbuchung wegen einer Einreisesperre nicht wahrgenommen werden kann. Dann entfällt grundsätzlich auch der Anspruch des Hotels auf die Gegenleistung. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass § 326 Abs. 1 BGB auch vertraglich ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall können Individualreisende nur auf die Kulanz des Hotels hoffen.
Dabei handelt es sich um die deutsche Rechtslage. Dies kann anders aussehen, wenn für das Vertragsverhältnis ausländisches Recht gilt, wenn also direkt im Ausland gebucht wurde oder über ein Portal, das in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht das deutsche Recht zur Vertragsgrundlage macht. Hier müssen sich Reisende informieren, was im jeweiligen Land gilt. Im Zweifel bleibt auch hier nur die Hoffnung auf Kulanz.
Sagt die Fluggesellschaft von sich aus den Flug wegen eines Einreiseverbots ins Zielland ab, muss sie den Ticketpreis zurückerstatten. Dies beruht auf Artikel 8 der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Eine zusätzliche Entschädigung nach der Verordnung gibt es nicht, denn die Grenzschließung ist für die Fluggesellschaft ein außergewöhnlicher Umstand, der sich außerhalb ihres Einflusses abspielt.
Ob Reisende von sich aus Flüge stornieren können, hängt von den Geschäftsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Der Bundesgerichtshof hat am 20. März 2018 entschieden, dass das Recht auf kostenlose Stornierung vertraglich wirksam ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall bekamen die Reisenden nur Steuern und Gebühren zurückerstattet, aber nicht die Ticketkosten (Az. X ZR 25/17).
Wer lediglich wegen Angst vor einer Ansteckung oder wegen Angst vor möglichen zukünftigen Ein- und Ausreiseproblemen nicht reisen will, kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. In diesem Fall besteht also kein Anspruch auf eine kostenlose Stornierung, weder bei einer Pauschalreise, noch bei einer Individualreise.
Will man selbst eine Reise nicht antreten, obwohl die Voraussetzungen einer Stornierung nicht vorliegen, sind auch Kulanzlösungen im Einvernehmen mit dem Reiseveranstalter denkbar.
Vor einer Reise sollte derzeit unbedingt Kontakt zum Reiseveranstalter oder zum individuellen Vertragspartner (Hotel, Fluglinie) aufgenommen werden. Auch ohne Einreiseverbot kann die Reise jederzeit ausfallen. Fluglinien und ganze Veranstalter stellen derzeit den Betrieb weitgehend ein. Fernbusse fahren nicht mehr. Zum Teil sind Kulanzlösungen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vertragspartner möglich, auch wenn eine kostenlose Stornierung nicht in Betracht kommt. Manche Fluggesellschaften bieten zum Beispiel die kostenlose Umbuchung von Flügen an.
Ein behördlicher Einreisestopp ist kein Versicherungsfall für die Reiserücktrittskostenversicherung. Diese zahlt in der Regel nur, wenn der Reisende ernsthaft erkrankt.
Seit Montag, 16.3.2020, gilt: Die Einreise an den Grenzübergängen zur Schweiz, zu Frankreich, Österreich, Dänemark und Luxemburg ist nur noch Deutschen oder Ausländern mit Wohnsitz / Aufenthaltsberechtigung in Deutschland erlaubt. Ausnahmen gibt es unter anderem für Warenlieferverkehr und Pendler. Wer jedoch keinen triftigen Grund hat, wird nicht mehr über die Grenze gelassen.
Das Frühjahr 2020 ist keine Zeit, um zu reisen. Bei einem Rechtsstreit um die Stornierung einer Reise berät Sie ein Rechtsanwalt, der im Bereich Zivilrecht tätig ist.
Das Coronavirus sorgt für massive Reisebeschränkungen. Dazu gehören auch Einreiseverbote in diverse Länder. Wie ist die Rechtslage, wenn davon ein schon gebuchter Urlaub betroffen ist?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
UPDATE 17.3.2020 Welche Länder haben zuletzt Ihre Grenzen geschlossen? Was passiert mit einer gebuchten Pauschalreise bei einem Einreiseverbot? Was gilt für Individualreisen? Welche Besonderheiten gelten für Flüge bei einem Einreiseverbot? Angst und Sorge als Rücktrittsgrund? Mögliche Kulanz der Veranstalter bei Einreiseverbot Zahlt die Reiserücktrittsversicherung? Was gilt für die Einreise nach Deutschland? Praxistipp UPDATE 17.3.2020
DIe EU schließt ab heute Mittag ihre Außengrenzen. Die Einreise in den Schengen-Raum ist zunächst für 30 Tage nur noch in "zwingend notwendigen" Fällen möglich. Ausnahmen gibt es soweit bekannt für EU-Bürger auf Heimreise und Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind, sowie für Transporte wichtiger Güter und für Pendler.
Die Bundesregierung hat nun eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Ein solcher Schritt erfolge nur bei Gefahr für Leib und Leben. Die Bundeskanzlerin hat dazu aufgerufen, keinerlei Urlaubsreisen mehr ins In- und Ausland zu unternehmen.
Tausende deutsche Urlauber sollen mit einer "Luftbrücke" aus dem Ausland zurückgeholt werden. Dafür werden besondere Finanzierungshilfen bereit gestellt.
In Deutschland sollen Übernachtungsmöglichkeiten nicht mehr zu touristischen Zwecken genutzt werden dürfen.
Welche Länder haben zuletzt Ihre Grenzen geschlossen?
Deutschland wird mittlerweile als ein Hauptrisikoland angesehen. Direkte Einreiseverbote für Deutsche sind mit Stand 17.3.2020 in folgenden Ländern bekannt:
- Dänemark,
- Estland (ab 17.3.),
- Frankreich (ab 17.3.),
- Litauen (ab 15.3.),
- Norwegen (ab 16.3.),
- Polen (ab 15.3.),
- Slowakei,
- Spanien (ab 17.3.),
- Tschechien,
- Türkei,
- Israel,
- Jamaika,
- Jordanien,
- Kambodscha,
- Philippinen,
- Singapur,
- Bhutan,
- USA (seit 13.3.),
- Ungarn (seit 17.3.),
- Vietnam.
Ausnahmen gibt es zum Teil u.a. für Pendler und wichtige Transporte.
Spanien hat den "Alarmzustand" ausgerufen und eine Ausgangssperre verhängt. Ähnliches gilt in Frankreich. In Tschechien herrscht Ausnahmezustand.
Eine - auch zwangsweise - 14-tägige Quarantäne kann verhängt werden bei der Einreise nach
- Kroatien,
- Malta,
- Rumänien,
- Russland,
- Zypern,
- Ägypten,
- Argentinien,
- Australien,
- Hongkong,
- Neuseeland.
Was passiert mit einer gebuchten Pauschalreise bei einem Einreiseverbot?
Kann eine gebuchte Pauschalreise (also eine Reise mit einem Paket von mindestens zwei Leistungen) wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Reiseland nicht durchgeführt werden, darf der Reisende sie stornieren. Der Reiseveranstalter darf in diesem Fall keine Stornogebühren verlangen. Dies geht aus § 651h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervor.
Es ist davon auszugehen, dass ein Einreiseverbot im Urlaubsland einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Hier ist also ein kostenloser Rücktritt vom Reisevertrag möglich, den man gegenüber dem Veranstalter erklären muss. Gerichtsentscheidungen gibt es zu diesem Thema jedoch noch nicht.
Was gilt für Individualreisen?
Kann eine einzeln gebuchte Reiseleistung vom Vertragspartner nicht mehr erbracht werden, können Urlauber ebenfalls kostenfrei stornieren. Dies beruht auf den Regeln des § 326 Abs. 1 BGB (Unmöglichkeit der Leistung). Dieser Fall liegt vor, wenn eine Reiseleistung wie etwa eine Hotelbuchung wegen einer Einreisesperre nicht wahrgenommen werden kann. Dann entfällt grundsätzlich auch der Anspruch des Hotels auf die Gegenleistung. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass § 326 Abs. 1 BGB auch vertraglich ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall können Individualreisende nur auf die Kulanz des Hotels hoffen.
Dabei handelt es sich um die deutsche Rechtslage. Dies kann anders aussehen, wenn für das Vertragsverhältnis ausländisches Recht gilt, wenn also direkt im Ausland gebucht wurde oder über ein Portal, das in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht das deutsche Recht zur Vertragsgrundlage macht. Hier müssen sich Reisende informieren, was im jeweiligen Land gilt. Im Zweifel bleibt auch hier nur die Hoffnung auf Kulanz.
Welche Besonderheiten gelten für Flüge bei einem Einreiseverbot?
Sagt die Fluggesellschaft von sich aus den Flug wegen eines Einreiseverbots ins Zielland ab, muss sie den Ticketpreis zurückerstatten. Dies beruht auf Artikel 8 der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Eine zusätzliche Entschädigung nach der Verordnung gibt es nicht, denn die Grenzschließung ist für die Fluggesellschaft ein außergewöhnlicher Umstand, der sich außerhalb ihres Einflusses abspielt.
Ob Reisende von sich aus Flüge stornieren können, hängt von den Geschäftsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Der Bundesgerichtshof hat am 20. März 2018 entschieden, dass das Recht auf kostenlose Stornierung vertraglich wirksam ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall bekamen die Reisenden nur Steuern und Gebühren zurückerstattet, aber nicht die Ticketkosten (Az. X ZR 25/17).
Angst und Sorge als Rücktrittsgrund?
Wer lediglich wegen Angst vor einer Ansteckung oder wegen Angst vor möglichen zukünftigen Ein- und Ausreiseproblemen nicht reisen will, kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. In diesem Fall besteht also kein Anspruch auf eine kostenlose Stornierung, weder bei einer Pauschalreise, noch bei einer Individualreise.
Will man selbst eine Reise nicht antreten, obwohl die Voraussetzungen einer Stornierung nicht vorliegen, sind auch Kulanzlösungen im Einvernehmen mit dem Reiseveranstalter denkbar.
Mögliche Kulanz der Veranstalter bei Einreiseverbot
Vor einer Reise sollte derzeit unbedingt Kontakt zum Reiseveranstalter oder zum individuellen Vertragspartner (Hotel, Fluglinie) aufgenommen werden. Auch ohne Einreiseverbot kann die Reise jederzeit ausfallen. Fluglinien und ganze Veranstalter stellen derzeit den Betrieb weitgehend ein. Fernbusse fahren nicht mehr. Zum Teil sind Kulanzlösungen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vertragspartner möglich, auch wenn eine kostenlose Stornierung nicht in Betracht kommt. Manche Fluggesellschaften bieten zum Beispiel die kostenlose Umbuchung von Flügen an.
Zahlt die Reiserücktrittsversicherung?
Ein behördlicher Einreisestopp ist kein Versicherungsfall für die Reiserücktrittskostenversicherung. Diese zahlt in der Regel nur, wenn der Reisende ernsthaft erkrankt.
Was gilt für die Einreise nach Deutschland?
Seit Montag, 16.3.2020, gilt: Die Einreise an den Grenzübergängen zur Schweiz, zu Frankreich, Österreich, Dänemark und Luxemburg ist nur noch Deutschen oder Ausländern mit Wohnsitz / Aufenthaltsberechtigung in Deutschland erlaubt. Ausnahmen gibt es unter anderem für Warenlieferverkehr und Pendler. Wer jedoch keinen triftigen Grund hat, wird nicht mehr über die Grenze gelassen.
Praxistipp
Das Frühjahr 2020 ist keine Zeit, um zu reisen. Bei einem Rechtsstreit um die Stornierung einer Reise berät Sie ein Rechtsanwalt, der im Bereich Zivilrecht tätig ist.
(Ma)