Gesellschaftsvertrag: Was müssen Gründer beachten?

19.09.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
Unternehmensgründer,Gesellschaftsvertrag,Handschlag Der Gesellschaftsvertrag ist die Grundlage der unternehmerischen Tätigkeit © - freepik

Jeden Tag werden neue Unternehmen gegründet. Dafür braucht es konkrete Vereinbarungen bezüglich der Unternehmensform und - ziele sowie gemeinsame Regeln. Was genau müssen Existenzgründer beachten?

Unverzichtbar bei einer Unternehmensgründung ist ein Gesellschaftsvertrag. Mit diesem legen sich die Beteiligten auf die wesentlichen Details ihres neuen Unternehmens fest. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte wesentliche Punkte berücksichtigen. Es gibt jedoch bei seiner Abfassung einige Fallstricke.

Welche Funktion hat ein Gesellschaftsvertrag?


Bei einer Existenzgründung einigen sich die Gesellschafter des künftigen Unternehmens im Gesellschaftsvertrag auf gemeinsame Ziele und Grundregeln ihrer Zusammenarbeit. Daher spricht man auch von der "Verfassung" einer Gesellschaft.

Welche Formvorschriften sind beim Gesellschaftsvertrag zu beachten?


Personengesellschaften – wie etwa die oHG oder die KG – brauchen beim Gesellschaftsvertrag keine besondere Form einzuhalten. Dass die Schriftform unbedingt anzuraten ist, versteht sich jedoch von selbst - schon aus Beweisgründen. Strenger sind die Regelungen für Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG. Bei ihnen muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden. Ansonsten ist er nichtig.

Ist ein Gesellschaftsvertrag Pflicht?


Dass das Gesellschaftsrecht für Personengesellschaften keinen notariellen Gesellschaftsvertrag vorschreibt, bedeutet nicht, dass Existenzgründer auf ihn verzichten können. Denn: Erst mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages entsteht formell die Gesellschaft. Zwar gilt bei Personengesellschaften auch eine mündliche Absprache als Gesellschaftsvertrag. Es ist aber gut möglich, dass es später Streit darüber gibt, welcher der Gründer welche Gewinnanteile bekommt, wer welche Aufgaben hat oder wie man aus der Gesellschaft ausscheiden kann. Um hier klare Verhältnisse zu schaffen und Streitigkeiten zu vermeiden, sollte unbedingt ein schriftlicher und unterschriebener Vertrag abgeschlossen werden.

Was gehört grundlegend in einen Gesellschaftsvertrag?


Eine der ersten Fragen, mit denen sich Existenzgründer befassen müssen, ist die Rechtsform ihres künftigen Unternehmens. Die Rechtsform der Gesellschaft hat Einfluss auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages. So sind bei einer GmbH andere Dinge zu regeln, als bei einer oHG. Es gibt jedoch mehrere Punkte, die in keinem Gesellschaftsvertrag fehlen sollten. Dies sind:

- Die Firma (also der im Geschäftsverkehr verwendete Name der Gesellschaft),
- Der Sitz (Anschrift),
- Der Geschäftsgegenstand (was macht das Unternehmen, was ist sein Zweck?)
- Die Gesellschafter und ihre Einlagen (Namen der Gesellschafter, jeweilige Gesellschaftsanteile, wie werden die Anteile eingebracht – zum Beispiel in Form von Geld, Sacheinlagen oder Arbeit),
- Gesellschaftsanteile (dürfen die Gesellschafter sie verkaufen, verschenken?)
- Geschäftsführung und Vertretung (wer hat das Sagen – auch nach außen? Darf einer ohne Zustimmung der anderen handeln?),
- Gesellschafterversammlung (Einberufung, wie oft soll sie durchgeführt werden),
- Abstimmung (Verfahren, wie Beschlüsse gefasst werden),
- Gewinne und Verluste (Verteilung),
- Entnahmen (sind Geldentnahmen durch die Gesellschafter zulässig? Wann, wie hoch?),
- Geschäftsführer - Vergütung (was bekommt der Chef? Erfolgsabhängig? Krankheitsfall?),
- Wechsel von Gesellschaftern (wie läuft das Einsteigen und Ausscheiden?),
- Auflösung (kann der Gesellschaftsvertrag aufgekündigt werden? Was ist bei Berufsunfähigkeit? Was passiert mit dem Gesellschaftsvermögen?)
- Abfindung (bekommen ausscheidende Gesellschafter Geld?)
- Wettbewerb (darf ein Gesellschafter für die Konkurrenz arbeiten?).

Welche Besonderheiten bestehen bei der GbR?


Bei Existenzgründern ist die GbR beliebt. Die Abkürzung steht für Gesellschaft bürgerlichen Rechts und sie wird auch BGB-Gesellschaft genannt. Für ihre Gründung benötigt man kein Mindestkapital. Wenn keine klaren Regeln zur Zuständigkeit der Gesellschafter aufgestellt werden, gilt das Gesetz (§§ 705 ff. BGB). Das heißt: Bei der GbR haben die Gesellschafter einerseits das Recht, andererseits aber auch die Pflicht zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung. Im Normalfall haften alle Gesellschafter unbegrenzt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch mit ihrem Privatvermögen. Und auch für die Fehler der anderen. Allerdings können im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern individuell Begrenzungen vereinbart werden.

Welche Besonderheiten gibt es bei der GmbH?


Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss im Gesellschaftsvertrag das Stammkapital aufgeführt werden. Dieses liegt mindestens bei 25.000 Euro. Bei der Gründung müssen mindestens 50 Prozent der beabsichtigten Stammeinlage eingezahlt sein. Auch sind die Anteile der einzelnen Gesellschafter am Stammkapital zu nennen. Wenn das Unternehmen nur eine begrenzte Zeit existieren soll oder die Gesellschafter außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft haben sollen, muss dies ebenfalls im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (§ 3 Abs. 2 GmbHG).

Was ist angebracht: Musterprotokoll oder Gesellschaftsvertrag?


Für bestimmte Unternehmensformen sieht das Gesetz Musterprotokolle vor. Diese können anstelle eines Gesellschaftsvertrages verwendet werden. Ein solches Gründungsprotokoll findet sich zum Beispiel im Anhang zum GmbHG. § 2 GmbHG ermöglicht die Verwendung beispielsweise für die Gründung einer GmbH mit höchstens drei Gesellschaftern und einen Geschäftsführer. Auf das Musterprotokoll werden die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag entsprechend angewendet. Das Musterprotokoll kann auch bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) genutzt werden. Dadurch wird der Gründungsvorgang beschleunigt. Aber: Derartige Musterprotokolle decken viele Fragen nicht ab, die möglicherweise regelungsbedürftig sind. Ein auf die jeweilige Gesellschaft zugeschnittener Gesellschaftsvertrag kann daher Vorteile haben.

Praxistipp zum Gesellschaftsvertrag


Der Inhalt eines Gesellschaftsvertrages sollte gut durchdacht sein, da konkrete rechtliche Konsequenzen damit zusammenhängen. Es empfiehlt sich, sich dabei von einem auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt ausführlich beraten zu lassen, um ungewollte oder sogar unliebsame Folgen (und Folgekosten) auszuschließen.

(Ma)


 Ulf Matzen
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