Gesetzliche Erbfolge: Was erbt der überlebende Ehegatte?
03.05.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Hat der Erblassen kein Testament hinterlassen, gilt die sogenannte gesetzliche Erbfolge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vom Gesetzgeber bestimmt ist. Dieser geht bezüglich der Höhe der Erbanteile davon aus, dass der Erblasser sein Vermögen denjenigen Menschen vererben möchte, die ihm familiär am nächsten stehen. Das sind sein Ehepartner, die Kinder und dann seine nächsten Angehörigen. Zwar gehören Ehepartner nicht zu den Verwandten des Erblassers. Trotzdem sind sie gesetzliche Erben. Allerdings erben sie nicht allein. Wie hoch der Erbteil eines Ehegatten ist, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Güterstand das Ehepaar gelebt hat und ob es weitere Erbberechtigte gibt.
Wer welchen Anteil erbt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Das Gesetz teilt die Verwandten dazu in sogenannte Erbordnungen ein (erste, zweite und dritte Ordnung). Welcher Verwandter zu welcher Ordnung gehört und welchen Erbanteil erhält, ist ebenfalls im Gesetz festgelegt. Ausführliche Information dazu lesen Sie in unserem Artikel Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt und zu welchem Anteil?
Der überlebende Ehepartner ist kein Verwandter, da er nur angeheiratet ist. Aus diesem Grund hat er Sonderrechte: Als dem Erblasser nahestehendste Person erbt er in jeder Konstellation neben den Verwandten. Die maßgebliche Regelung für den Erbanteil des überlebenden Ehegatten ist § 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser besagt: Wenn es Verwandte erster Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) gibt, erbt der Ehepartner neben diesen ein Viertel des Nachlasses.
Beispiel: Ein Ehemann stirbt und hinterlässt eine Frau und zwei Kinder. Die Ehefrau bekommt 1/4 des Nachlasses, die Kinder den Rest.
Gibt es nur Verwandte der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Kinder und Enkel, also seine Geschwister, Nichten und Neffen, aber keine eigenen Kinder) oder Großeltern, erbt der Ehepartner neben diesen die Hälfte des Nachlasses.
Beispiel:Ein Ehemann stirbt und hinterlässt seine Ehefrau sowie seine Eltern. Er hat auch noch eine Schwester. Eigene Kinder hatte er nicht. In diesem Fall erbt die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses.
Für den überlebenden Ehepartner kommt es nicht auf die Ordnung an. Für die Verwandten jedoch gilt: Sobald Erben einer höheren Ordnung vorhanden sind, verdrängen diese die Erben der nächsten Ordnungen. Anders ausgedrückt: Die Erben der zweiten Ordnung erben nur dann etwas, wenn es keine Erben der ersten Ordnung gibt. Gesetzliche Regelung: § 1930 BGB.
Beispiel: Ein Ehemann stirbt und hinterlässt seine Frau, seinen Sohn und seine Eltern. Die Ehefrau bekommt ein Viertel, der Sohn drei Viertel des Erbes. Die Eltern des verstorbenen Ehemannes gehen leer aus, da sie nur Erben zweiter Ordnung sind.
Leben die Großeltern des Verstorbenen noch, können auch sie gesetzliche Erben sein. Tritt dieser Fall ein, weil es keine Verwandten höherer Ordnung gibt, erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte. Die andere Hälfte bekommen die Großeltern zu gleichen Teilen. Lebt ein Großelternteil nicht mehr, würden dessen Kinder seinen Erbanteil erhalten, hier also ein Viertel. Dies wären dann Onkel oder Tante des Erblassers. Ist jedoch ein überlebender Ehepartner vorhanden, haben Onkel und Tante Pech: Dann erhält der Ehepartner zusätzlich zu seiner Hälfte auch noch deren Anteil. Regelung: § 1931 Abs. 1 BGB.
Wenn es weder Verwandte der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel), noch der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen), noch Großeltern gibt, bekommt der Ehepartner das gesamte Erbe.
Der normale, gesetzliche Güterstand bei einer Ehe ist die Zugewinngemeinschaft. Alles andere müsste in einem Ehevertrag vereinbart werden. Ansonsten gilt nach § 1371 BGB: Wenn die Ehe durch den Tod eines der Ehepartner endet, wird der Zugewinnausgleich umgesetzt, indem sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein Viertel erhöht. Dabei ist es unwesentlich, ob es tatsächlich einen Zugewinn gegeben hat - also eine Vermögensvermehrung während der Ehe.
Sind also zum Beispiel Kinder vorhanden, würde der überlebende Ehegatte wegen der Zugewinngemeinschaft neben diesen die Hälfte des Nachlasses erben. Ein Viertel, rührt aus der gesetzlichen Erbfolge her und ein Viertel aus dem Zugewinnausgleich; gesamt also die Hälfte.
Beispiel: Ein Ehemann, verheiratet und in Zugewinngemeinschaft lebend, hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehefrau erbt die Hälfte des Nachlasses, die Kinder bekommen je ein Viertel.
Wenn es neben dem Ehegatten nur noch Erben der zweiten Ordnung gibt (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten), erbt der Ehegatte als gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. 1 BGB) zunächst die Hälfte und dann nach § 1371 BGB infolge der Zugewinngemeinschaft noch ein Viertel. Insgesamt sind es dann drei Viertel.
Beispiel:Ein verstorbener Ehemann hinterlässt seine Frau und seinen Bruder. Kinder hatte er nicht. Seine Eltern leben nicht mehr. Haben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erbt die Frau drei Viertel des Nachlasses und der Bruder ein Viertel.
Ehepartner können vom gesetzlich bestimmten Normalzustand der Zugewinngemeinschaft abweichen, indem sie in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbaren. In diesem Fall hängt der Erbanteil des Ehepartners davon ab, welcher Ordnung die anderen Verwandten angehören. Der überlebende Ehegatte und jedes Kind erben gemäß § 1931 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen. Anders als bei der Zugewinngemeinschaft gibt es keine Erhöhung des Erbanteils des überlebenden Ehepartners.
Bei der Gütergemeinschaft gehört der Anteil des Erblassers am gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten zu dessen Nachlass, der nach den allgemeinen Vorschriften vererbt wird. Haben die Ehegatten eine sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart, wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten jedoch nicht vererbt. In diesem Fall wird die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehepartner und den gemeinschaftlichen erbberechtigten Nachkommen fortgesetzt. In der Praxis kommt die Gütergemeinschaft fast nie vor.
Der überlebende Ehegatte hat unabhängig vom Güterstand des Ehepaares einen Anspruch auf den sogenannten Voraus. Dies sind die Haushaltsgegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und auch die Hochzeitsgeschenke. Gibt es Erben der ersten Ordnung (etwa Kinder), bekommt der Ehegatte diese Gegenstände, wenn er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Der Voraus zählt bei der Berechnung der gesetzlichen Erbanteile im Übrigen nicht mit.
Wird eine Ehe rechtskräftig geschieden, bevor einer der Ehepartner stirbt, wird dessen geschiedener Ehegatte in der gesetzlichen Erbfolge nicht mehr berücksichtigt. Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, das bzw. der ihn als Erbe bestimmt, erbt er nichts. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht erlischt sogar schon dann, wenn die Ehe noch gar nicht geschieden war, dem überlebenden Ehegatten vor dem Erbfall aber bereits der Scheidungsantrag zugestellt worden war oder der Erblasser der Scheidung zugestimmt hatte. Allerdings müssen zusätzlich auch die übrigen Scheidungsvoraussetzungen vorgelegen haben, wie das Trennungsjahr (§ 1933 BGB). Während dieser Trennungsphase bleibt der Noch-Ehepartner weiter nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt.
Die gesetzliche Erbfolge kann vom Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag abgeändert werden. Dies passiert häufig, denn viele Ehegatten möchten sich gegenseitig möglichst gut absichern und dazu vermeiden, dass das Erbe durch Erbanteile von Verwandten verkleinert wird. Wählt man dazu jedoch ein herkömmliches Testament aus, haben die so enterbten gesetzlichen Erben immer noch ein Anrecht auf den gesetzliche bestimmten Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte ihres gesetzlich festgelegten Erbteils. Pflichtteilsberechtigte sind sie keine Erben. Deshalb haben sie gegen den überlebenden Ehegatten lediglich einen Anspruch auf Auszahlung ihres Erbteils in Geld.
Hat der überlebende Ehepartner allerdings nicht genug freie finanzielle Mittel zur Verfügung, um die Erbanteile der Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen, muss er womöglich das Eigenheim oder teuren Schmuck verkaufen. Diese für den überlebenden Ehegatten unangenehme Folge lässt sich umgehen, indem der Erblasser zu Lebzeiten z.B. einen Erbverzichtsvertrag mit den Pflichtteilsberechtigten abschließt, so dass sie bei Eintritt des Erbfalles auf ihren Pflichtteil verzichten. Eine andere Möglichkeit ist die gemeinsame Errichtung eines Berliner Testaments mit sogenannter Pflichtteils-Strafklausel .
Erbrechtliche Fallgestaltungen sind oft kompliziert und können ganz erhebliche finanzielle Folgen haben. Daher ist hier eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht besonders zu empfehlen. Dieser hilft auch vorbeugend beim Aufsetzen eines Testaments oder Erb- bzw. Erbverzichtsvertrages, um die bestmögliche Absicherung für den überlebenden Ehegatten zu erreichen.
Der überlebende Ehepartner gehört zu den Erben, die das Gesetz bestimmt, wenn der Erblasser kein Testament gemacht hat. Allerdings ist er nicht allein erbberechtigt. Das Gesetz sieht weitere Personen aus dem Familienkreis als Erben vor, mit denen sich der Ehegatte das Erbe teilen muss.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Regelung gilt bei gesetzlicher Erbfolge? Wie wirkt sich die Zugewinngemeinschaft auf den Erbanteil aus? Wie wirkt sich die Gütertrennung auf den Erbanteil des Ehegatten aus? Wie wirkt sich eine Gütergemeinschaft auf den Erbanteil aus? Wer erbt Hausrat und Hochzeitgeschenke? Gesetzliche Erbfolge: Was gilt nach einer Scheidung? Was muss man zum Thema Pflichtteil wissen? Praxistipp zum gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten Welche Regelung gilt bei gesetzlicher Erbfolge?
Wer welchen Anteil erbt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Das Gesetz teilt die Verwandten dazu in sogenannte Erbordnungen ein (erste, zweite und dritte Ordnung). Welcher Verwandter zu welcher Ordnung gehört und welchen Erbanteil erhält, ist ebenfalls im Gesetz festgelegt. Ausführliche Information dazu lesen Sie in unserem Artikel Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt und zu welchem Anteil?
Der überlebende Ehepartner ist kein Verwandter, da er nur angeheiratet ist. Aus diesem Grund hat er Sonderrechte: Als dem Erblasser nahestehendste Person erbt er in jeder Konstellation neben den Verwandten. Die maßgebliche Regelung für den Erbanteil des überlebenden Ehegatten ist § 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser besagt: Wenn es Verwandte erster Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) gibt, erbt der Ehepartner neben diesen ein Viertel des Nachlasses.
Beispiel: Ein Ehemann stirbt und hinterlässt eine Frau und zwei Kinder. Die Ehefrau bekommt 1/4 des Nachlasses, die Kinder den Rest.
Gibt es nur Verwandte der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Kinder und Enkel, also seine Geschwister, Nichten und Neffen, aber keine eigenen Kinder) oder Großeltern, erbt der Ehepartner neben diesen die Hälfte des Nachlasses.
Beispiel:Ein Ehemann stirbt und hinterlässt seine Ehefrau sowie seine Eltern. Er hat auch noch eine Schwester. Eigene Kinder hatte er nicht. In diesem Fall erbt die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses.
Für den überlebenden Ehepartner kommt es nicht auf die Ordnung an. Für die Verwandten jedoch gilt: Sobald Erben einer höheren Ordnung vorhanden sind, verdrängen diese die Erben der nächsten Ordnungen. Anders ausgedrückt: Die Erben der zweiten Ordnung erben nur dann etwas, wenn es keine Erben der ersten Ordnung gibt. Gesetzliche Regelung: § 1930 BGB.
Beispiel: Ein Ehemann stirbt und hinterlässt seine Frau, seinen Sohn und seine Eltern. Die Ehefrau bekommt ein Viertel, der Sohn drei Viertel des Erbes. Die Eltern des verstorbenen Ehemannes gehen leer aus, da sie nur Erben zweiter Ordnung sind.
Leben die Großeltern des Verstorbenen noch, können auch sie gesetzliche Erben sein. Tritt dieser Fall ein, weil es keine Verwandten höherer Ordnung gibt, erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte. Die andere Hälfte bekommen die Großeltern zu gleichen Teilen. Lebt ein Großelternteil nicht mehr, würden dessen Kinder seinen Erbanteil erhalten, hier also ein Viertel. Dies wären dann Onkel oder Tante des Erblassers. Ist jedoch ein überlebender Ehepartner vorhanden, haben Onkel und Tante Pech: Dann erhält der Ehepartner zusätzlich zu seiner Hälfte auch noch deren Anteil. Regelung: § 1931 Abs. 1 BGB.
Wenn es weder Verwandte der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel), noch der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen), noch Großeltern gibt, bekommt der Ehepartner das gesamte Erbe.
Wie wirkt sich die Zugewinngemeinschaft auf den Erbanteil aus?
Der normale, gesetzliche Güterstand bei einer Ehe ist die Zugewinngemeinschaft. Alles andere müsste in einem Ehevertrag vereinbart werden. Ansonsten gilt nach § 1371 BGB: Wenn die Ehe durch den Tod eines der Ehepartner endet, wird der Zugewinnausgleich umgesetzt, indem sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein Viertel erhöht. Dabei ist es unwesentlich, ob es tatsächlich einen Zugewinn gegeben hat - also eine Vermögensvermehrung während der Ehe.
Sind also zum Beispiel Kinder vorhanden, würde der überlebende Ehegatte wegen der Zugewinngemeinschaft neben diesen die Hälfte des Nachlasses erben. Ein Viertel, rührt aus der gesetzlichen Erbfolge her und ein Viertel aus dem Zugewinnausgleich; gesamt also die Hälfte.
Beispiel: Ein Ehemann, verheiratet und in Zugewinngemeinschaft lebend, hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehefrau erbt die Hälfte des Nachlasses, die Kinder bekommen je ein Viertel.
Wenn es neben dem Ehegatten nur noch Erben der zweiten Ordnung gibt (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten), erbt der Ehegatte als gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. 1 BGB) zunächst die Hälfte und dann nach § 1371 BGB infolge der Zugewinngemeinschaft noch ein Viertel. Insgesamt sind es dann drei Viertel.
Beispiel:Ein verstorbener Ehemann hinterlässt seine Frau und seinen Bruder. Kinder hatte er nicht. Seine Eltern leben nicht mehr. Haben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erbt die Frau drei Viertel des Nachlasses und der Bruder ein Viertel.
Wie wirkt sich die Gütertrennung auf den Erbanteil des Ehegatten aus?
Ehepartner können vom gesetzlich bestimmten Normalzustand der Zugewinngemeinschaft abweichen, indem sie in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbaren. In diesem Fall hängt der Erbanteil des Ehepartners davon ab, welcher Ordnung die anderen Verwandten angehören. Der überlebende Ehegatte und jedes Kind erben gemäß § 1931 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen. Anders als bei der Zugewinngemeinschaft gibt es keine Erhöhung des Erbanteils des überlebenden Ehepartners.
Wie wirkt sich eine Gütergemeinschaft auf den Erbanteil aus?
Bei der Gütergemeinschaft gehört der Anteil des Erblassers am gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten zu dessen Nachlass, der nach den allgemeinen Vorschriften vererbt wird. Haben die Ehegatten eine sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart, wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten jedoch nicht vererbt. In diesem Fall wird die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehepartner und den gemeinschaftlichen erbberechtigten Nachkommen fortgesetzt. In der Praxis kommt die Gütergemeinschaft fast nie vor.
Wer erbt Hausrat und Hochzeitgeschenke?
Der überlebende Ehegatte hat unabhängig vom Güterstand des Ehepaares einen Anspruch auf den sogenannten Voraus. Dies sind die Haushaltsgegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und auch die Hochzeitsgeschenke. Gibt es Erben der ersten Ordnung (etwa Kinder), bekommt der Ehegatte diese Gegenstände, wenn er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Der Voraus zählt bei der Berechnung der gesetzlichen Erbanteile im Übrigen nicht mit.
Gesetzliche Erbfolge: Was gilt nach einer Scheidung?
Wird eine Ehe rechtskräftig geschieden, bevor einer der Ehepartner stirbt, wird dessen geschiedener Ehegatte in der gesetzlichen Erbfolge nicht mehr berücksichtigt. Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, das bzw. der ihn als Erbe bestimmt, erbt er nichts. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht erlischt sogar schon dann, wenn die Ehe noch gar nicht geschieden war, dem überlebenden Ehegatten vor dem Erbfall aber bereits der Scheidungsantrag zugestellt worden war oder der Erblasser der Scheidung zugestimmt hatte. Allerdings müssen zusätzlich auch die übrigen Scheidungsvoraussetzungen vorgelegen haben, wie das Trennungsjahr (§ 1933 BGB). Während dieser Trennungsphase bleibt der Noch-Ehepartner weiter nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt.
Was muss man zum Thema Pflichtteil wissen?
Die gesetzliche Erbfolge kann vom Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag abgeändert werden. Dies passiert häufig, denn viele Ehegatten möchten sich gegenseitig möglichst gut absichern und dazu vermeiden, dass das Erbe durch Erbanteile von Verwandten verkleinert wird. Wählt man dazu jedoch ein herkömmliches Testament aus, haben die so enterbten gesetzlichen Erben immer noch ein Anrecht auf den gesetzliche bestimmten Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte ihres gesetzlich festgelegten Erbteils. Pflichtteilsberechtigte sind sie keine Erben. Deshalb haben sie gegen den überlebenden Ehegatten lediglich einen Anspruch auf Auszahlung ihres Erbteils in Geld.
Hat der überlebende Ehepartner allerdings nicht genug freie finanzielle Mittel zur Verfügung, um die Erbanteile der Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen, muss er womöglich das Eigenheim oder teuren Schmuck verkaufen. Diese für den überlebenden Ehegatten unangenehme Folge lässt sich umgehen, indem der Erblasser zu Lebzeiten z.B. einen Erbverzichtsvertrag mit den Pflichtteilsberechtigten abschließt, so dass sie bei Eintritt des Erbfalles auf ihren Pflichtteil verzichten. Eine andere Möglichkeit ist die gemeinsame Errichtung eines Berliner Testaments mit sogenannter Pflichtteils-Strafklausel .
Praxistipp zum gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten
Erbrechtliche Fallgestaltungen sind oft kompliziert und können ganz erhebliche finanzielle Folgen haben. Daher ist hier eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht besonders zu empfehlen. Dieser hilft auch vorbeugend beim Aufsetzen eines Testaments oder Erb- bzw. Erbverzichtsvertrages, um die bestmögliche Absicherung für den überlebenden Ehegatten zu erreichen.
(Wk)