Eisglatter Bahnsteig: Wer haftet, wenn Fahrgäste stürzen?
29.11.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Auch Bahnsteige sind im Winter oft glatt, weil noch nicht gestreut. Eis und Schneematsch sorgen für Stürze und manchmal auch für Verletzungen bei Fahrgästen. Dann stellt sich schnell die Frage nach einer Haftung. Aber: Wer muss hier haften? Die Bahn bzw. das Bahnunternehmen, der Bahnhofsbetreiber oder gar eine Räum- oder Reinigungsfirma, die für den Winterdienst auf dem Bahnsteig verantwortlich war? Wie weit geht überhaupt die Verkehrssicherungspflicht der zuständigen Stelle? Müssen Fahrgäste nicht im Winter auch selbst besonders auf eine mögliche Rutschgefahr durch Schnee- und Eisglätte auf dem Bahnsteig achten?
Dieser rechtliche Begriff bedeutet: Wer eine mögliche Gefahr für andere schafft oder unterhält, muss - soweit zumutbar - dafür sorgen, dass diese keinen Schaden erleiden.
Aber: Dabei müssen keine Vorkehrungen gegen sämtliche denkbaren Risiken getroffen werden. Dies ist nämlich kaum möglich, und das wissen auch die Gerichte. Etwas Eigenverantwortung zur Vermeidung eines Unfalls ist jedem zuzumuten - zum Beispiel, nicht einen erkennbar spiegelglatten Weg zu nutzen, wenn es einen geringfügig längeren, aber gestreuten Alternativweg gibt. Wer sich - zum Beispiel durch einen Sturz auf einem vereisten Bahnsteig - verletzt, kann je nach Fall sogar vom Gericht ein Mitverschulden zugesprochen bekommen. Dann wird nur ein Teil des Schadens ersetzt.
Wer die Verkehrssicherungspflicht innehat, muss besondere Aufmerksamkeit darauf richten, Gefahrstellen abzusichern, die besonders viel benutzt werden oder die für Passanten nicht ohne weiteres erkennbar sind. Im Winter spielen bei der Haftung noch mehrere besondere Faktoren eine Rolle. Zum Beispiel: Wie war das Wetter am Tag des Unfalls, wie häufig wurde vor Ort geräumt und gestreut, war der gesamte Weg oder Bahnsteig vereist oder nur eine kleine Stelle?
Vor einigen Jahren hat sich der Bundesgerichtshof mit einem entsprechenden Fall beschäftigt. In Solingen war eine Bahnkundin auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE auf dem Bahnsteig gewesen. Dabei war sie durch Eisglätte gestürzt und hatte sich das Handgelenk gebrochen. Eigentümerin des Bahnhofs war die DB Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung des Bahnsteigs und den Winterdienst der DB Services GmbH übertragen. Diese wiederum hatte mit dem Winterdienst einem gewerblichen Subunternehmer beauftragt.
Die Kundin nahm wegen der durch den Sturz erlittenen Verletzungen zunächst die DB Station & Service AG in Anspruch. Das Landgericht wies jedoch ihre Klage mit der Begründung ab, sie habe den falschen Gegner verklagt: Die DB Station & Service AG habe die Räum- und Streupflicht auf die DB Services GmbH übertragen.
Daraufhin verklagte die Bahnkundin die DB Fernverkehr AG, bei der sie ihre Fahrkarte gekauft hatte, und die DB Services GmbH auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen ihres Unfalls auf dem eisglatten Bahnsteig.
Der Bundesgerichtshof erklärte, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet ist, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleide. Dies betreffe nicht nur die eigentliche Bahnreise zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang zum Zug, mithin auch den glatten Bahnsteig.
Der Fahrbetrieb und die Infrastruktur der Bahn wurden durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 getrennt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund seines Beförderungsvertrags mit dem Kunden dazu verpflichtet ist, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Bahnreise benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastrukturunternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich.
Der BGH erläuterte weiter: Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Es muss ein mögliches Verschulden des für die Infrastruktur verantwortlichen Unternehmens – und im Fall der Übertragung des Winterdienstes auf externe Auftragnehmer auch deren Verschulden – in gleichem Umfang vertreten wie ein eigenes Verschulden.
Im Klartext: Für einen Sturz durch Schnee- oder Eisglätte auf dem Bahnsteig ist also das Unternehmen verantwortlich, bei dem der Kunde seine Fahrkarte gekauft hat. Das wäre hier also die DB Fernverkehr AG. Dies gilt unabhängig davon, wie die interne Struktur der Bahnunternehmen ist und an wie viele andere Unternehmen die Verantwortung für den Winterdienst letztendlich weiterdelegiert wurde (Urteil vom 17.1.2012, Az. X ZR 59/11).
2021 hat sich das Oberlandesgericht Hamm mit einem Fall aus Nordrhein-Westfalen befasst. Es ging dabei zwar nicht um Eisglätte, die Grundsätze lassen sich jedoch übertragen. Eine Frau war im Dezember in einer Personenunterführung auf dem Bahnhof gestürzt. Der Grund war, dass auf einer Fläche von ein bis zwei Quadratmetern die Fußbodenfliesen fehlten. Sie war kurz zuvor mit einem Zug der DB Regio AG am Bahnhof angekommen. Betreiber des Bahnhofs war die DB Station und Service AG. Die Bahnkundin verklagte deshalb die Deutsche Bahn AG auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro.
Ihre Klage vor dem Landgericht (1. Instanz) wurde abgewiesen, da sie das falsche Unternehmen verklagt habe. Die Verkehrssicherungspflicht für den Bahnhof sei eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag. Verklagt werden müsse deshalb das Unternehmen, mit dem die Kundin einen Beförderungsvertrag habe - also die DB Regio AG.
Das OLG Hamm bestätigte dieses Urteil in zweiter Instanz. Für Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (sogenannte deliktische Ansprüche) komme als Anspruchsgegner zwar auch das Unternehmen in Betracht, das den Bahnhof betreibe. Hier sei die Deutsche Bahn AG jedoch nicht der richtige Klagegegner. Sie sei nicht für den Bahnhof verantwortlich und stünde in keiner Vertragsbeziehung zur Kundin.
Die Richter am OLG Hamm, vertraten allerdings die Ansicht, dass das BGH-Urteil aus dem Jahr 2012 nicht so auszulegen sei, dass alle Teil- und Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG deren Erfüllungsgehilfen seien. Nur wenn dies so wäre, wäre immer die Deutsche Bahn AG der richtige Klagegegner.
Es bleibt also dabei: Wer auf dem Bahnsteig zum Beispiel wegen Eisglätte stürzt, muss das Unternehmen verklagen, bei dem er die Fahrkarte gekauft hat. In diesem Fall war das die die DB Regio AG.
Daran änderte sich auch nicht deshalb etwas, weil der Kundin beim Fahrkartenkauf die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG vorgelegt worden waren. Aus diesen ging nämlich hervor, dass Vertragspartner des Fahrgastes eben gerade nicht die Deutsche Bahn AG ist, sondern das jeweilige DB-Verkehrsunternehmen (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.8.2021, Az. 11 U 38/21).
Wer zum Beispiel wegen Eisglätte auf dem Bahnsteig gestürzt ist, muss bei einer Klage sehr genau darauf achten, das richtige Bahnunternehmen ins Visier zu nehmen - nämlich das Unternehmen, welches tatsächlich für die Beförderung verantwortlich war und bei dem die Fahrkarte gekauft wurde. Ansonsten geht die Klage ins Leere. Sind Sie bei Glätte auf dem Bahnsteig gestürzt und verletzt worden? Ein Anwalt für Zivilrecht kann Sie beraten, wenn Sie Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen möchten.
Das Wichtigste in Kürze
1. Verkehrssicherungspflicht: Der Betreiber eines von Eisglätte betroffenen Bahnhofs muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um seine Verpflichtungen zur Verkehrssicherheit zu erfüllen und so Gefahren für Reisende minimieren. Stichwort Räum- und Streupflicht.
2. Eigenverantwortung: Auch Bahnreisende haben eine Eigenverantwortung zur Vermeidung eines Unfalls und dürfen sich nicht bewusst in die Gefahr eines Unfalls begeben. War die Eisglätte erkennbar und kommt es trotzdem zum Unfall, droht eine Mithaftung.
3. Klage: Der richtige Anspruchsgegner für eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist das Unternehmen, mit dem der Beförderungsvertrag geschlossen wurde. Der Betreiber eines Bahnhofs haftet nur für solche Unternehmen, die seine Erfüllungsgehilfen sind.
1. Verkehrssicherungspflicht: Der Betreiber eines von Eisglätte betroffenen Bahnhofs muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um seine Verpflichtungen zur Verkehrssicherheit zu erfüllen und so Gefahren für Reisende minimieren. Stichwort Räum- und Streupflicht.
2. Eigenverantwortung: Auch Bahnreisende haben eine Eigenverantwortung zur Vermeidung eines Unfalls und dürfen sich nicht bewusst in die Gefahr eines Unfalls begeben. War die Eisglätte erkennbar und kommt es trotzdem zum Unfall, droht eine Mithaftung.
3. Klage: Der richtige Anspruchsgegner für eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist das Unternehmen, mit dem der Beförderungsvertrag geschlossen wurde. Der Betreiber eines Bahnhofs haftet nur für solche Unternehmen, die seine Erfüllungsgehilfen sind.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht? Welches Bahnunternehmen haftet für Unfälle auf eisglatten Bahnsteigen? Wie hat der BGH zur Frage, welches Unternehmen haftet, entschieden? Welches Bahnunternehmen haftet für unsichere Wege im Bahnhof? Haftet die Deutsche Bahn AG immer bei Unfällen auf dem Bahnsteig? Praxistipp zum Sturz auf dem eisglatten Bahnsteig Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht?
Dieser rechtliche Begriff bedeutet: Wer eine mögliche Gefahr für andere schafft oder unterhält, muss - soweit zumutbar - dafür sorgen, dass diese keinen Schaden erleiden.
Aber: Dabei müssen keine Vorkehrungen gegen sämtliche denkbaren Risiken getroffen werden. Dies ist nämlich kaum möglich, und das wissen auch die Gerichte. Etwas Eigenverantwortung zur Vermeidung eines Unfalls ist jedem zuzumuten - zum Beispiel, nicht einen erkennbar spiegelglatten Weg zu nutzen, wenn es einen geringfügig längeren, aber gestreuten Alternativweg gibt. Wer sich - zum Beispiel durch einen Sturz auf einem vereisten Bahnsteig - verletzt, kann je nach Fall sogar vom Gericht ein Mitverschulden zugesprochen bekommen. Dann wird nur ein Teil des Schadens ersetzt.
Wer die Verkehrssicherungspflicht innehat, muss besondere Aufmerksamkeit darauf richten, Gefahrstellen abzusichern, die besonders viel benutzt werden oder die für Passanten nicht ohne weiteres erkennbar sind. Im Winter spielen bei der Haftung noch mehrere besondere Faktoren eine Rolle. Zum Beispiel: Wie war das Wetter am Tag des Unfalls, wie häufig wurde vor Ort geräumt und gestreut, war der gesamte Weg oder Bahnsteig vereist oder nur eine kleine Stelle?
Welches Bahnunternehmen haftet für Unfälle auf eisglatten Bahnsteigen?
Vor einigen Jahren hat sich der Bundesgerichtshof mit einem entsprechenden Fall beschäftigt. In Solingen war eine Bahnkundin auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE auf dem Bahnsteig gewesen. Dabei war sie durch Eisglätte gestürzt und hatte sich das Handgelenk gebrochen. Eigentümerin des Bahnhofs war die DB Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung des Bahnsteigs und den Winterdienst der DB Services GmbH übertragen. Diese wiederum hatte mit dem Winterdienst einem gewerblichen Subunternehmer beauftragt.
Die Kundin nahm wegen der durch den Sturz erlittenen Verletzungen zunächst die DB Station & Service AG in Anspruch. Das Landgericht wies jedoch ihre Klage mit der Begründung ab, sie habe den falschen Gegner verklagt: Die DB Station & Service AG habe die Räum- und Streupflicht auf die DB Services GmbH übertragen.
Daraufhin verklagte die Bahnkundin die DB Fernverkehr AG, bei der sie ihre Fahrkarte gekauft hatte, und die DB Services GmbH auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen ihres Unfalls auf dem eisglatten Bahnsteig.
Wie hat der BGH zur Frage, welches Unternehmen haftet, entschieden?
Der Bundesgerichtshof erklärte, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet ist, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleide. Dies betreffe nicht nur die eigentliche Bahnreise zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang zum Zug, mithin auch den glatten Bahnsteig.
Der Fahrbetrieb und die Infrastruktur der Bahn wurden durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 getrennt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund seines Beförderungsvertrags mit dem Kunden dazu verpflichtet ist, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Bahnreise benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastrukturunternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich.
Der BGH erläuterte weiter: Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Es muss ein mögliches Verschulden des für die Infrastruktur verantwortlichen Unternehmens – und im Fall der Übertragung des Winterdienstes auf externe Auftragnehmer auch deren Verschulden – in gleichem Umfang vertreten wie ein eigenes Verschulden.
Im Klartext: Für einen Sturz durch Schnee- oder Eisglätte auf dem Bahnsteig ist also das Unternehmen verantwortlich, bei dem der Kunde seine Fahrkarte gekauft hat. Das wäre hier also die DB Fernverkehr AG. Dies gilt unabhängig davon, wie die interne Struktur der Bahnunternehmen ist und an wie viele andere Unternehmen die Verantwortung für den Winterdienst letztendlich weiterdelegiert wurde (Urteil vom 17.1.2012, Az. X ZR 59/11).
Welches Bahnunternehmen haftet für unsichere Wege im Bahnhof?
2021 hat sich das Oberlandesgericht Hamm mit einem Fall aus Nordrhein-Westfalen befasst. Es ging dabei zwar nicht um Eisglätte, die Grundsätze lassen sich jedoch übertragen. Eine Frau war im Dezember in einer Personenunterführung auf dem Bahnhof gestürzt. Der Grund war, dass auf einer Fläche von ein bis zwei Quadratmetern die Fußbodenfliesen fehlten. Sie war kurz zuvor mit einem Zug der DB Regio AG am Bahnhof angekommen. Betreiber des Bahnhofs war die DB Station und Service AG. Die Bahnkundin verklagte deshalb die Deutsche Bahn AG auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro.
Ihre Klage vor dem Landgericht (1. Instanz) wurde abgewiesen, da sie das falsche Unternehmen verklagt habe. Die Verkehrssicherungspflicht für den Bahnhof sei eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag. Verklagt werden müsse deshalb das Unternehmen, mit dem die Kundin einen Beförderungsvertrag habe - also die DB Regio AG.
Haftet die Deutsche Bahn AG immer bei Unfällen auf dem Bahnsteig?
Das OLG Hamm bestätigte dieses Urteil in zweiter Instanz. Für Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (sogenannte deliktische Ansprüche) komme als Anspruchsgegner zwar auch das Unternehmen in Betracht, das den Bahnhof betreibe. Hier sei die Deutsche Bahn AG jedoch nicht der richtige Klagegegner. Sie sei nicht für den Bahnhof verantwortlich und stünde in keiner Vertragsbeziehung zur Kundin.
Die Richter am OLG Hamm, vertraten allerdings die Ansicht, dass das BGH-Urteil aus dem Jahr 2012 nicht so auszulegen sei, dass alle Teil- und Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG deren Erfüllungsgehilfen seien. Nur wenn dies so wäre, wäre immer die Deutsche Bahn AG der richtige Klagegegner.
Es bleibt also dabei: Wer auf dem Bahnsteig zum Beispiel wegen Eisglätte stürzt, muss das Unternehmen verklagen, bei dem er die Fahrkarte gekauft hat. In diesem Fall war das die die DB Regio AG.
Daran änderte sich auch nicht deshalb etwas, weil der Kundin beim Fahrkartenkauf die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG vorgelegt worden waren. Aus diesen ging nämlich hervor, dass Vertragspartner des Fahrgastes eben gerade nicht die Deutsche Bahn AG ist, sondern das jeweilige DB-Verkehrsunternehmen (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.8.2021, Az. 11 U 38/21).
Praxistipp zum Sturz auf dem eisglatten Bahnsteig
Wer zum Beispiel wegen Eisglätte auf dem Bahnsteig gestürzt ist, muss bei einer Klage sehr genau darauf achten, das richtige Bahnunternehmen ins Visier zu nehmen - nämlich das Unternehmen, welches tatsächlich für die Beförderung verantwortlich war und bei dem die Fahrkarte gekauft wurde. Ansonsten geht die Klage ins Leere. Sind Sie bei Glätte auf dem Bahnsteig gestürzt und verletzt worden? Ein Anwalt für Zivilrecht kann Sie beraten, wenn Sie Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen möchten.