Eisglatter Bahnsteig: Wer haftet, wenn Fahrgäste stürzen?
10.01.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Bahnsteige sind im Winter oft glatt, weil dort noch nicht gestreut wurde. Eis und Schneematsch verursachen Stürze und manchmal auch Verletzungen bei Fahrgästen. Schnell stellt sich dann die Frage nach einer Haftung. Aber: Wer muss hier haften? Die Bahn bzw. das Bahnunternehmen, der Bahnhofsbetreiber oder gar eine Räum- oder Reinigungsfirma, die den Winterdienst auf dem Bahnsteig durchführen sollte? Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht der zuständigen Stelle? Und: Müssen Fahrgäste im Winter nicht auch selbst besonders auf eine mögliche Rutschgefahr durch Schnee- und Eisglätte auf dem Bahnsteig achten?
Wer eine mögliche Gefahr für andere schafft oder unterhält, muss – soweit zumutbar – dafür sorgen, dass diese keinen Schaden erleiden. Dies nennt man die Verkehrssicherungspflicht.
Allerdings hat diese Pflicht auch Grenzen. So muss niemand Vorkehrungen gegen sämtliche denkbaren Risiken treffen. Dass so etwas kaum möglich wäre, wissen auch die Gerichte. Etwas Eigenverantwortung zur Vermeidung eines Unfalls ist jedem zuzumuten. Dazu gehört es zum Beispiel, nicht einen erkennbar spiegelglatten Weg zu benutzen, wenn es einen gestreuten Alternativweg gibt, der geringfügig länger ist. Verletzt sich jemand etwa durch einen Sturz auf einem vereisten Bahnsteig, kann ihm je nach Fall vom Gericht sogar ein Mitverschulden zugesprochen werden. Dann wird nur ein Teil seines Schadens ersetzt.
Wer die Verkehrssicherungspflicht innehat, muss besondere Aufmerksamkeit darauf verwenden, Gefahrstellen abzusichern, die besonders viel benutzt werden oder die Passanten nicht ohne weiteres selbst erkennen können. Im Winter spielen bei der Haftung weitere Faktoren eine Rolle. Zum Beispiel: Wie war das Wetter am Tag des Unfalls? Wie oft wurde vor Ort geräumt und gestreut? War der komplette Weg oder Bahnsteig vereist oder nur eine kleine Stelle?
Der Bundesgerichtshof hat sich vor einigen Jahren mit einem entsprechenden Fall befasst. In Solingen war eine Bahnkundin über einen Bahnsteig gelaufen, um zum Haltepunkt ihres ICE zu kommen. Dabei war sie infolge von Eisglätte gestürzt und hatte sich das Handgelenk gebrochen. Der Bahnhof gehörte der DB Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung des Bahnsteigs und den Winterdienst der DB Services GmbH übertragen. Die GmbH hatte mit dem Winterdienst einen gewerblichen Subunternehmer beauftragt.
Die Kundin richtete ihre Forderungen wegen der durch den Sturz erlittenen Verletzungen zunächst an die DB Station & Service AG. Das Landgericht wies jedoch ihre Klage ab, weil sie den falschen Gegner verklagt habe. Schließlich habe die DB Station & Service AG die Räum- und Streupflicht auf die DB Services GmbH übertragen.
Die Bahnkundin verklagte daraufhin die DB Fernverkehr AG, denn dort hatte sie ihre Fahrkarte gekauft. Außerdem verklagte sie die DB Services GmbH. Die Klagen richteten sich auf die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen ihres Unfalls auf dem eisglatten Bahnsteig.
Dem Bundesgerichtshof zufolge ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur die eigentliche Bahnreise zwischen dem Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang zum Zug, also auch den glatten Bahnsteig.
Der BGH erklärte: Durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 wurde der Fahrbetrieb von der Infrastruktur der Bahn getrennt. Trotzdem bleibt das Bahnverkehrsunternehmen, welches den Fahrgast befördert, aufgrund seines Beförderungsvertrags mit dem Kunden verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast benutzen muss, verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das die Bahnsteige aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastrukturunternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich.
Weiter erläuterte der BGH: Wenn diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt wird, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Es muss ein mögliches Verschulden des für die Infrastruktur verantwortlichen Unternehmens in gleichem Umfang vertreten wie ein eigenes Verschulden. Es muss auch für das Verschulden externer Auftragnehmer, wie etwa eines gewerblichen Winterdienstes einstehen.
Im Klartext: Für einen Sturz durch Schnee- oder Eisglätte auf dem Bahnsteig ist das Unternehmen verantwortlich, bei dem der Kunde seine Fahrkarte gekauft hat. Hier wäre das die DB Fernverkehr AG. Dies gilt unabhängig von der internen Struktur der Bahnunternehmen und unabhängig davon, an wie viele andere Unternehmen die Verantwortung für den Winterdienst weiterdelegiert wurde (Urteil vom 17.1.2012, Az. X ZR 59/11).
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich 2021 mit einem Fall aus Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Dabei ging es zwar nicht um Eisglätte, die Grundsätze lassen sich jedoch übertragen. Eine Frau war im Dezember in einer Personenunterführung des Bahnhofs gestürzt. Der Grund waren fehlende Bodenfliesen auf einer Fläche von ein bis zwei Quadratmetern. Kurz zuvor war sie mit einem Zug der DB Regio AG am Bahnhof angekommen. Betreiber des Bahnhofs war die DB Station und Service AG. Daher verklagte die Bahnkundin die Deutsche Bahn AG auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro.
Das Landgericht wies ihre Klage in erster Instanz ab, weil sie das falsche Unternehmen verklagt habe. Die Verkehrssicherungspflicht für den Bahnhof sei eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag. Daher müsse sie das Unternehmen verklagen, bei dem sie ihre Fahrkarte gekauft hatte – hier die DB Regio AG.
Dieses Urteil wurde vom OLG Hamm in zweiter Instanz bestätigt. Zwar komme für Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (sogenannte deliktische Ansprüche) als Anspruchsgegner auch das Unternehmen in Betracht, das den Bahnhof betreibe. Die Deutsche Bahn AG sei hier jedoch nicht der richtige Klagegegner. Sie sei nicht für den Bahnhof verantwortlich und stünde in keiner Vertragsbeziehung zur Kundin.
Nur, wenn man alle Teil- und Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG als deren Erfüllungsgehilfen ansehen würde, könnte man zu einer Haftung der Deutschen Bahn AG für derartige Bahnhofsunfälle kommen. Das OLG Hamm lehnte diese Ansicht jedoch ab.
Es bleibt also dabei: Wer auf dem Bahnsteig zum Beispiel wegen Eisglätte stürzt, muss das Unternehmen verklagen, bei dem er die Fahrkarte gekauft hat. Hier war das die DB Regio AG.
Daran änderte sich auch nichts, weil der Kundin beim Fahrkartenkauf die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG vorgelegt worden waren. Darin stand nämlich sogar, dass Vertragspartner des Fahrgastes eben gerade nicht die Deutsche Bahn AG sein sollte, sondern das jeweilige DB-Verkehrsunternehmen (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.8.2021, Az. 11 U 38/21).
Wer wegen Eisglätte auf einem Bahnsteig gestürzt ist, muss bei einer Klage sehr genau darauf achten, das richtige Bahnunternehmen ins Visier zu nehmen. Dies ist im Zweifel das Unternehmen, welches tatsächlich für die Beförderung verantwortlich war und bei dem man die Fahrkarte gekauft hat. Sonst geht die Klage ins Leere und verursacht nur unnütze Kosten. Wenn Sie bei Glätte auf dem Bahnsteig gestürzt sind und sich verletzt haben, kann ein Anwalt für Zivilrecht Sie zum Thema Schadensersatz und Schmerzensgeld beraten.
Das Wichtigste in Kürze
1. Verkehrssicherungspflicht: Der Betreiber eines von Eisglätte betroffenen Bahnhofs muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um seine Verpflichtungen zur Verkehrssicherheit zu erfüllen und so Gefahren für Reisende minimieren. Stichwort Räum- und Streupflicht.
2. Eigenverantwortung: Auch Bahnreisende haben eine Eigenverantwortung zur Vermeidung eines Unfalls und dürfen sich nicht bewusst in die Gefahr eines Unfalls begeben. War die Eisglätte erkennbar und kommt es trotzdem zum Unfall, droht eine Mithaftung.
3. Klage: Der richtige Anspruchsgegner für eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist das Unternehmen, mit dem der Beförderungsvertrag geschlossen wurde. Der Betreiber eines Bahnhofs haftet nur für solche Unternehmen, die seine Erfüllungsgehilfen sind.
1. Verkehrssicherungspflicht: Der Betreiber eines von Eisglätte betroffenen Bahnhofs muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um seine Verpflichtungen zur Verkehrssicherheit zu erfüllen und so Gefahren für Reisende minimieren. Stichwort Räum- und Streupflicht.
2. Eigenverantwortung: Auch Bahnreisende haben eine Eigenverantwortung zur Vermeidung eines Unfalls und dürfen sich nicht bewusst in die Gefahr eines Unfalls begeben. War die Eisglätte erkennbar und kommt es trotzdem zum Unfall, droht eine Mithaftung.
3. Klage: Der richtige Anspruchsgegner für eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist das Unternehmen, mit dem der Beförderungsvertrag geschlossen wurde. Der Betreiber eines Bahnhofs haftet nur für solche Unternehmen, die seine Erfüllungsgehilfen sind.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Muss ich im Winter auf dem Bahnsteig besser aufpassen? Welches Bahnunternehmen haftet für Unfälle auf eisglatten Bahnsteigen? Wie hat der Bundesgerichtshof zur Frage, welches Unternehmen haftet, entschieden? Welches Bahnunternehmen haftet für unsichere Wege im Bahnhof? Haftet die Deutsche Bahn AG immer bei Unfällen auf dem Bahnsteig? Praxistipp zum Sturz auf dem eisglatten Bahnsteig Muss ich im Winter auf dem Bahnsteig besser aufpassen?
Wer eine mögliche Gefahr für andere schafft oder unterhält, muss – soweit zumutbar – dafür sorgen, dass diese keinen Schaden erleiden. Dies nennt man die Verkehrssicherungspflicht.
Allerdings hat diese Pflicht auch Grenzen. So muss niemand Vorkehrungen gegen sämtliche denkbaren Risiken treffen. Dass so etwas kaum möglich wäre, wissen auch die Gerichte. Etwas Eigenverantwortung zur Vermeidung eines Unfalls ist jedem zuzumuten. Dazu gehört es zum Beispiel, nicht einen erkennbar spiegelglatten Weg zu benutzen, wenn es einen gestreuten Alternativweg gibt, der geringfügig länger ist. Verletzt sich jemand etwa durch einen Sturz auf einem vereisten Bahnsteig, kann ihm je nach Fall vom Gericht sogar ein Mitverschulden zugesprochen werden. Dann wird nur ein Teil seines Schadens ersetzt.
Wer die Verkehrssicherungspflicht innehat, muss besondere Aufmerksamkeit darauf verwenden, Gefahrstellen abzusichern, die besonders viel benutzt werden oder die Passanten nicht ohne weiteres selbst erkennen können. Im Winter spielen bei der Haftung weitere Faktoren eine Rolle. Zum Beispiel: Wie war das Wetter am Tag des Unfalls? Wie oft wurde vor Ort geräumt und gestreut? War der komplette Weg oder Bahnsteig vereist oder nur eine kleine Stelle?
Welches Bahnunternehmen haftet für Unfälle auf eisglatten Bahnsteigen?
Der Bundesgerichtshof hat sich vor einigen Jahren mit einem entsprechenden Fall befasst. In Solingen war eine Bahnkundin über einen Bahnsteig gelaufen, um zum Haltepunkt ihres ICE zu kommen. Dabei war sie infolge von Eisglätte gestürzt und hatte sich das Handgelenk gebrochen. Der Bahnhof gehörte der DB Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung des Bahnsteigs und den Winterdienst der DB Services GmbH übertragen. Die GmbH hatte mit dem Winterdienst einen gewerblichen Subunternehmer beauftragt.
Die Kundin richtete ihre Forderungen wegen der durch den Sturz erlittenen Verletzungen zunächst an die DB Station & Service AG. Das Landgericht wies jedoch ihre Klage ab, weil sie den falschen Gegner verklagt habe. Schließlich habe die DB Station & Service AG die Räum- und Streupflicht auf die DB Services GmbH übertragen.
Die Bahnkundin verklagte daraufhin die DB Fernverkehr AG, denn dort hatte sie ihre Fahrkarte gekauft. Außerdem verklagte sie die DB Services GmbH. Die Klagen richteten sich auf die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen ihres Unfalls auf dem eisglatten Bahnsteig.
Wie hat der Bundesgerichtshof zur Frage, welches Unternehmen haftet, entschieden?
Dem Bundesgerichtshof zufolge ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur die eigentliche Bahnreise zwischen dem Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang zum Zug, also auch den glatten Bahnsteig.
Der BGH erklärte: Durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 wurde der Fahrbetrieb von der Infrastruktur der Bahn getrennt. Trotzdem bleibt das Bahnverkehrsunternehmen, welches den Fahrgast befördert, aufgrund seines Beförderungsvertrags mit dem Kunden verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast benutzen muss, verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das die Bahnsteige aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastrukturunternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich.
Weiter erläuterte der BGH: Wenn diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt wird, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Es muss ein mögliches Verschulden des für die Infrastruktur verantwortlichen Unternehmens in gleichem Umfang vertreten wie ein eigenes Verschulden. Es muss auch für das Verschulden externer Auftragnehmer, wie etwa eines gewerblichen Winterdienstes einstehen.
Im Klartext: Für einen Sturz durch Schnee- oder Eisglätte auf dem Bahnsteig ist das Unternehmen verantwortlich, bei dem der Kunde seine Fahrkarte gekauft hat. Hier wäre das die DB Fernverkehr AG. Dies gilt unabhängig von der internen Struktur der Bahnunternehmen und unabhängig davon, an wie viele andere Unternehmen die Verantwortung für den Winterdienst weiterdelegiert wurde (Urteil vom 17.1.2012, Az. X ZR 59/11).
Welches Bahnunternehmen haftet für unsichere Wege im Bahnhof?
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich 2021 mit einem Fall aus Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Dabei ging es zwar nicht um Eisglätte, die Grundsätze lassen sich jedoch übertragen. Eine Frau war im Dezember in einer Personenunterführung des Bahnhofs gestürzt. Der Grund waren fehlende Bodenfliesen auf einer Fläche von ein bis zwei Quadratmetern. Kurz zuvor war sie mit einem Zug der DB Regio AG am Bahnhof angekommen. Betreiber des Bahnhofs war die DB Station und Service AG. Daher verklagte die Bahnkundin die Deutsche Bahn AG auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro.
Das Landgericht wies ihre Klage in erster Instanz ab, weil sie das falsche Unternehmen verklagt habe. Die Verkehrssicherungspflicht für den Bahnhof sei eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag. Daher müsse sie das Unternehmen verklagen, bei dem sie ihre Fahrkarte gekauft hatte – hier die DB Regio AG.
Haftet die Deutsche Bahn AG immer bei Unfällen auf dem Bahnsteig?
Dieses Urteil wurde vom OLG Hamm in zweiter Instanz bestätigt. Zwar komme für Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (sogenannte deliktische Ansprüche) als Anspruchsgegner auch das Unternehmen in Betracht, das den Bahnhof betreibe. Die Deutsche Bahn AG sei hier jedoch nicht der richtige Klagegegner. Sie sei nicht für den Bahnhof verantwortlich und stünde in keiner Vertragsbeziehung zur Kundin.
Nur, wenn man alle Teil- und Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG als deren Erfüllungsgehilfen ansehen würde, könnte man zu einer Haftung der Deutschen Bahn AG für derartige Bahnhofsunfälle kommen. Das OLG Hamm lehnte diese Ansicht jedoch ab.
Es bleibt also dabei: Wer auf dem Bahnsteig zum Beispiel wegen Eisglätte stürzt, muss das Unternehmen verklagen, bei dem er die Fahrkarte gekauft hat. Hier war das die DB Regio AG.
Daran änderte sich auch nichts, weil der Kundin beim Fahrkartenkauf die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG vorgelegt worden waren. Darin stand nämlich sogar, dass Vertragspartner des Fahrgastes eben gerade nicht die Deutsche Bahn AG sein sollte, sondern das jeweilige DB-Verkehrsunternehmen (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.8.2021, Az. 11 U 38/21).
Praxistipp zum Sturz auf dem eisglatten Bahnsteig
Wer wegen Eisglätte auf einem Bahnsteig gestürzt ist, muss bei einer Klage sehr genau darauf achten, das richtige Bahnunternehmen ins Visier zu nehmen. Dies ist im Zweifel das Unternehmen, welches tatsächlich für die Beförderung verantwortlich war und bei dem man die Fahrkarte gekauft hat. Sonst geht die Klage ins Leere und verursacht nur unnütze Kosten. Wenn Sie bei Glätte auf dem Bahnsteig gestürzt sind und sich verletzt haben, kann ein Anwalt für Zivilrecht Sie zum Thema Schadensersatz und Schmerzensgeld beraten.
(Ma)