Gleichstellungsbeauftragte(r): Ein Job nur für Frauen?
26.01.2018, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Frauen werden im deutschen Berufsalltag gegenüber Männern oft immer noch benachteiligt – nicht zuletzt bei der Höhe ihrer Gehälter. Für Abhilfe sorgen sollen verschiedene gesetzliche Maßnahmen, zuletzt die Einführung eines Auskunftsanspruchs von Beschäftigten über die Höhe der Vergütung von Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet eine Diskriminierung unter anderem aus Gründen des Geschlechts. Dieses Gesetz gilt im Arbeitsrecht, aber auch in weiteren zivilrechtlichen Bereichen wie dem Mietrecht. Im öffentlichen Dienst, in Behörden und Dienststellen sollen Gleichstellungsbeauftragte dafür sorgen, dass der Gleichberechtigung Rechnung getragen wird und es nicht zu Diskriminierungen kommt. Manchmal entsteht jedoch Streit über eine unerwartete Frage: Wenn beide Geschlechter gleichberechtigt sind, darf dann auch ein Mann Gleichstellungsbeauftragter sein?
Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt für Verwaltungen, Unternehmen und Gerichte des Bundes. Es schreibt eine Reihe von Maßnahmen vor, die die Gleichstellung beider Geschlechter gewährleisten sollen. Dazu gehört auch, dass in Dienststellen mit mindestens 100 Beschäftigten, bei obersten Bundesbehörden auch weniger, eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin zu wählen sind. Die gewählte Person hat dann eine Amtszeit von vier Jahren. Auf der Ebene der Bundesländer und mit Wirkung für die Landesbehörden gibt es ähnliche Regelungen, wie etwa das Bayerische Gleichstellungsgesetz. Nicht immer wird die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der vorhandenen Mitarbeiter gewählt; zum Teil finden auch interne Ausschreibungen des Amtes oder sogar externe Stellenausschreibungen statt.
Gleichstellungsbeauftragte in Behörden sollen den Vollzug der Gleichstellungsgesetze und auch die Umsetzung der in den jeweiligen Behörden aufzustellenden Gleichstellungskonzepte fördern und überwachen. Sie sollen sich mit eigenen Initiativen nicht nur für die Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen, sondern auch für die Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer einsetzen. Auch sollen sie Beschäftigte in Gleichstellungsfragen beraten und als Ansprechpartner in ihrer Dienststelle zur Verfügung stehen (frei nach dem Bayerischen Gleichstellungsgesetz).
Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der Unternehmen eine Gleichstellungsbeauftragte bestellen müssen. § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gibt Beschäftigten das Recht, sich bei der “zuständigen Stelle” des Betriebes über eine Diskriminierung zu beschweren. Daraus ist zu schließen, dass es eine solche Stelle im Betrieb geben muss. Die Einzelheiten sind jedoch dem Arbeitgeber überlassen. Dieser muss keine besondere Stelle extra einrichten. Er kann zum Beispiel die Personalabteilung mit dieser Aufgabe betrauen. In vielen Betrieben gibt es trotzdem Gleichstellungsbeauftragte, die als Ansprechpartner für Beschwerden nach dem AGG fungieren.
Das aktuellste Urteil zu diesem Thema stammt vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel. In diesem Fall hatte ein Landkreis eine Gleichstellungsbeauftragte gesucht. Betont wurde dabei, dass der Behörde besonders die “Chancengleichheit von Frauen und Männern, Menschen mit Behinderungen und Bewerber/innen mit Migrationshintergrund” am Herzen lag. Daraufhin bewarb sich ein schwerbehinderter Jurist mit Erfahrungen in der “Gleichstellungsarbeit, Projektarbeit und Öffentlichkeitsarbeit" aus einer Tätigkeit bei der Aids-Hilfe.
Der Landkreis schloss den Mann jedoch wegen seines Geschlechts vom Bewerbungsverfahren aus. Dieser fühlte sich diskriminiert und klagte auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Seiner Ansicht nach gelte das traditionelle Rollenverständnis heute nicht mehr: Daher könnten sich eben auch Männer als Gleichstellungsbeauftragte bewerben. Das LAG Kiel wies seine Klage jedoch ab. Zwar sah das Gericht hier eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts als gegeben an. Diese sei jedoch zulässig gewesen. Die Schleswig-Holsteinischen Landesgesetze würden in Behörden nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Bei anderen Berufsbezeichnungen seien im Gesetz ausdrücklich beide Geschlechtsformen genannt, bei der Gleichstellungsbeauftragten nicht. Das Gericht sah es als entscheidend an, dass dieses Amt, welches auf die Beseitigung von weiterhin vorhandenen Nachteilen für Frauen abziele, gerade von einer Frau ausgeübt werde. Der Ausschluss von Männern sei rechtens und verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz (Urteil vom 2.11.2017, Az. 2 Sa 262 d/17).
Auch in Mecklenburg-Vorpommern wurde schon über den männlichen Gleichstellungsbeauftragten gestritten. Hier besteht eine Regelung, nach der die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der Behörden-Mitarbeiterinnen gewählt wird. Ein männlicher Beamter fühlte sich diskriminiert, weil er an der Wahl für dieses Amt nicht teilnehmen durfte – weder als Kandidat noch als Wähler. Er griff gleich die ganze gesetzliche Regelung an und hielt diese für nicht verfassungsgemäß. Das Verfassungsgericht war jedoch anderer Ansicht: Frauen seien, gerade bei der Vergabe von Führungspositionen, immer noch benachteiligt. Daher richte sich das Landes-Gleichstellungsgesetz vorwiegend an Frauen. Diese seien auch in erster Linie sexuellen Belästigungen ausgesetzt und hätten Nachteile bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erdulden. Das Amt der Gleichstellungsbeauftragten sei damit sachgerechterweise nur mit einer Frau zu besetzen, die Ungleichbehandlung sei rechtmäßig. Immerhin trug das Landesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auf, in den nächsten fünf Jahren genau zu beobachten, ob Änderungsbedarf bestünde (Urteil vom 10.10.2017, Az. LVerfG 7/16). Der Kläger zeigte sich nicht einsichtig: Gerade beim Thema “Vereinbarkeit von Familie und Beruf” seien heute Frauen ebenso wie Männer betroffen.
Auch das Verwaltungsgericht Arnsberg hat sich mit dieser Frage beschäftigt. Auch hier hatte sich ein Mann auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten in einer Behörde beworben. Er war wegen seines Geschlechts abgelehnt worden und hatte auf Entschädigung wegen einer geschlechtsbedingten Benachteiligung nach dem AGG geklagt. Das Gericht wies seine Klage ab. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten insbesondere der Abbau von Nachteilen für Frauen im privaten und öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis sei, ferner die Wahrnehmung von frauenspezifischen Aufgaben einschließlich der Erstellung von Frauenförderplänen, der Betreuung und Beratung von sexuell belästigten Arbeitnehmerinnen und die Zusammenarbeit mit Frauenhäusern. Für diese Tätigkeit seien nun einmal Kenntnisse und Erfahrungen notwendig, die nur eine Frau haben könne. Daher habe der Landesgesetzgeber dieses Amt ausdrücklich nur für Frauen vorgesehen (VG Arnsberg, 14.8.2013, Az. 2 K 2669/11).
Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits mit dem Thema befasst. Hier hatte sich ebenfalls ein Mann auf die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten bei einer Gemeinde beworben. Der Bewerber war studierter Betriebswirtschaftler und hatte tatsächlich bereits in einem Unternehmen stellvertretend das Amt eines Gleichstellungsbeauftragten inne gehabt. Das Bundesarbeitsgericht ließ sich davon jedoch nicht beindrucken: Ein Teil der Tätigkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten könne nicht von Männern ausgeübt werden, weil das weibliche Geschlecht dafür unverzichtbare Voraussetzung sei. Dies gelte in diesem konkreten Fall insbesondere deshalb, weil ein wichtiger Teil der Tätigkeit schon laut Stellenausschreibung die Betreuung von Projekten und Beratungsangeboten zur Integration zugewanderter Frauen aus eher patriarchalischen Gesellschaften sei. Gerade bei der hier betroffenen Position müsse die Gleichstellungsbeauftragte zum Beispiel Veranstaltungen für muslimische Frauen und Mädchen betreuen, zu denen Männer überhaupt keinen Zutritt hätten, sowie das “Frauenschwimmen” im öffentlichen Schwimmbad organisieren . Auch die Beratung dieses Personenkreises über familiäre Probleme und das Thema “Selbstbestimmung” sei durch einen Mann schlicht nicht möglich. So wurde auch in diesem Fall die auf eine Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 18.3.2010, Az. 8 AZR 77/09).
Zumindest derzeit noch haben Männer keine Chance, das Amt des Gleichstellungsbeauftragten in einer Behörde zu übernehmen. Denn hier besagen die entsprechenden Gesetze ausdrücklich, dass diese Tätigkeit nur von einer Frau ausgeübt werden kann. Auch sachliche Gründe wie die in erster Linie auf Frauen bezogenen Aufgaben dieses Amtes werden regelmäßig genannt. In vielen anderen Bereichen haben jedoch auch Männer eine Chance, gegen Benachteiligungen wegen des Geschlechts vorzugehen und zum Beispiel eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu verlangen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann im Ernstfall die Chancen einer Klage am besten beurteilen.
Der Gleichstellung von Frau und Mann wird auch in Deutschland immer größere Bedeutung zugemessen. Ein Beruf bleibt Männern allerdings verschlossen: Die Tätigkeit des Gleichstellungsbeauftragten.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist eine Gleichstellungsbeauftragte? Welche Aufgaben hat eine Gleichstellungsbeauftragte? Gibt es Gleichstellungsbeauftragte auch in der Privatwirtschaft? Der männliche Gleichstellungsbeauftragte: Ein Fall aus Schleswig-Holstein Was sagt das Landesverfassungsgericht Greifswald zu diesem Thema? Wie ist die Lage in Nordrhein-Westfalen? Was sagt das Bundesarbeitsgericht? Praxistipp Was ist eine Gleichstellungsbeauftragte?
Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt für Verwaltungen, Unternehmen und Gerichte des Bundes. Es schreibt eine Reihe von Maßnahmen vor, die die Gleichstellung beider Geschlechter gewährleisten sollen. Dazu gehört auch, dass in Dienststellen mit mindestens 100 Beschäftigten, bei obersten Bundesbehörden auch weniger, eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin zu wählen sind. Die gewählte Person hat dann eine Amtszeit von vier Jahren. Auf der Ebene der Bundesländer und mit Wirkung für die Landesbehörden gibt es ähnliche Regelungen, wie etwa das Bayerische Gleichstellungsgesetz. Nicht immer wird die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der vorhandenen Mitarbeiter gewählt; zum Teil finden auch interne Ausschreibungen des Amtes oder sogar externe Stellenausschreibungen statt.
Welche Aufgaben hat eine Gleichstellungsbeauftragte?
Gleichstellungsbeauftragte in Behörden sollen den Vollzug der Gleichstellungsgesetze und auch die Umsetzung der in den jeweiligen Behörden aufzustellenden Gleichstellungskonzepte fördern und überwachen. Sie sollen sich mit eigenen Initiativen nicht nur für die Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen, sondern auch für die Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer einsetzen. Auch sollen sie Beschäftigte in Gleichstellungsfragen beraten und als Ansprechpartner in ihrer Dienststelle zur Verfügung stehen (frei nach dem Bayerischen Gleichstellungsgesetz).
Gibt es Gleichstellungsbeauftragte auch in der Privatwirtschaft?
Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der Unternehmen eine Gleichstellungsbeauftragte bestellen müssen. § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gibt Beschäftigten das Recht, sich bei der “zuständigen Stelle” des Betriebes über eine Diskriminierung zu beschweren. Daraus ist zu schließen, dass es eine solche Stelle im Betrieb geben muss. Die Einzelheiten sind jedoch dem Arbeitgeber überlassen. Dieser muss keine besondere Stelle extra einrichten. Er kann zum Beispiel die Personalabteilung mit dieser Aufgabe betrauen. In vielen Betrieben gibt es trotzdem Gleichstellungsbeauftragte, die als Ansprechpartner für Beschwerden nach dem AGG fungieren.
Der männliche Gleichstellungsbeauftragte: Ein Fall aus Schleswig-Holstein
Das aktuellste Urteil zu diesem Thema stammt vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel. In diesem Fall hatte ein Landkreis eine Gleichstellungsbeauftragte gesucht. Betont wurde dabei, dass der Behörde besonders die “Chancengleichheit von Frauen und Männern, Menschen mit Behinderungen und Bewerber/innen mit Migrationshintergrund” am Herzen lag. Daraufhin bewarb sich ein schwerbehinderter Jurist mit Erfahrungen in der “Gleichstellungsarbeit, Projektarbeit und Öffentlichkeitsarbeit" aus einer Tätigkeit bei der Aids-Hilfe.
Der Landkreis schloss den Mann jedoch wegen seines Geschlechts vom Bewerbungsverfahren aus. Dieser fühlte sich diskriminiert und klagte auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Seiner Ansicht nach gelte das traditionelle Rollenverständnis heute nicht mehr: Daher könnten sich eben auch Männer als Gleichstellungsbeauftragte bewerben. Das LAG Kiel wies seine Klage jedoch ab. Zwar sah das Gericht hier eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts als gegeben an. Diese sei jedoch zulässig gewesen. Die Schleswig-Holsteinischen Landesgesetze würden in Behörden nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehen. Bei anderen Berufsbezeichnungen seien im Gesetz ausdrücklich beide Geschlechtsformen genannt, bei der Gleichstellungsbeauftragten nicht. Das Gericht sah es als entscheidend an, dass dieses Amt, welches auf die Beseitigung von weiterhin vorhandenen Nachteilen für Frauen abziele, gerade von einer Frau ausgeübt werde. Der Ausschluss von Männern sei rechtens und verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz (Urteil vom 2.11.2017, Az. 2 Sa 262 d/17).
Was sagt das Landesverfassungsgericht Greifswald zu diesem Thema?
Auch in Mecklenburg-Vorpommern wurde schon über den männlichen Gleichstellungsbeauftragten gestritten. Hier besteht eine Regelung, nach der die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der Behörden-Mitarbeiterinnen gewählt wird. Ein männlicher Beamter fühlte sich diskriminiert, weil er an der Wahl für dieses Amt nicht teilnehmen durfte – weder als Kandidat noch als Wähler. Er griff gleich die ganze gesetzliche Regelung an und hielt diese für nicht verfassungsgemäß. Das Verfassungsgericht war jedoch anderer Ansicht: Frauen seien, gerade bei der Vergabe von Führungspositionen, immer noch benachteiligt. Daher richte sich das Landes-Gleichstellungsgesetz vorwiegend an Frauen. Diese seien auch in erster Linie sexuellen Belästigungen ausgesetzt und hätten Nachteile bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erdulden. Das Amt der Gleichstellungsbeauftragten sei damit sachgerechterweise nur mit einer Frau zu besetzen, die Ungleichbehandlung sei rechtmäßig. Immerhin trug das Landesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auf, in den nächsten fünf Jahren genau zu beobachten, ob Änderungsbedarf bestünde (Urteil vom 10.10.2017, Az. LVerfG 7/16). Der Kläger zeigte sich nicht einsichtig: Gerade beim Thema “Vereinbarkeit von Familie und Beruf” seien heute Frauen ebenso wie Männer betroffen.
Wie ist die Lage in Nordrhein-Westfalen?
Auch das Verwaltungsgericht Arnsberg hat sich mit dieser Frage beschäftigt. Auch hier hatte sich ein Mann auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten in einer Behörde beworben. Er war wegen seines Geschlechts abgelehnt worden und hatte auf Entschädigung wegen einer geschlechtsbedingten Benachteiligung nach dem AGG geklagt. Das Gericht wies seine Klage ab. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten insbesondere der Abbau von Nachteilen für Frauen im privaten und öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis sei, ferner die Wahrnehmung von frauenspezifischen Aufgaben einschließlich der Erstellung von Frauenförderplänen, der Betreuung und Beratung von sexuell belästigten Arbeitnehmerinnen und die Zusammenarbeit mit Frauenhäusern. Für diese Tätigkeit seien nun einmal Kenntnisse und Erfahrungen notwendig, die nur eine Frau haben könne. Daher habe der Landesgesetzgeber dieses Amt ausdrücklich nur für Frauen vorgesehen (VG Arnsberg, 14.8.2013, Az. 2 K 2669/11).
Was sagt das Bundesarbeitsgericht?
Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits mit dem Thema befasst. Hier hatte sich ebenfalls ein Mann auf die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten bei einer Gemeinde beworben. Der Bewerber war studierter Betriebswirtschaftler und hatte tatsächlich bereits in einem Unternehmen stellvertretend das Amt eines Gleichstellungsbeauftragten inne gehabt. Das Bundesarbeitsgericht ließ sich davon jedoch nicht beindrucken: Ein Teil der Tätigkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten könne nicht von Männern ausgeübt werden, weil das weibliche Geschlecht dafür unverzichtbare Voraussetzung sei. Dies gelte in diesem konkreten Fall insbesondere deshalb, weil ein wichtiger Teil der Tätigkeit schon laut Stellenausschreibung die Betreuung von Projekten und Beratungsangeboten zur Integration zugewanderter Frauen aus eher patriarchalischen Gesellschaften sei. Gerade bei der hier betroffenen Position müsse die Gleichstellungsbeauftragte zum Beispiel Veranstaltungen für muslimische Frauen und Mädchen betreuen, zu denen Männer überhaupt keinen Zutritt hätten, sowie das “Frauenschwimmen” im öffentlichen Schwimmbad organisieren . Auch die Beratung dieses Personenkreises über familiäre Probleme und das Thema “Selbstbestimmung” sei durch einen Mann schlicht nicht möglich. So wurde auch in diesem Fall die auf eine Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 18.3.2010, Az. 8 AZR 77/09).
Praxistipp
Zumindest derzeit noch haben Männer keine Chance, das Amt des Gleichstellungsbeauftragten in einer Behörde zu übernehmen. Denn hier besagen die entsprechenden Gesetze ausdrücklich, dass diese Tätigkeit nur von einer Frau ausgeübt werden kann. Auch sachliche Gründe wie die in erster Linie auf Frauen bezogenen Aufgaben dieses Amtes werden regelmäßig genannt. In vielen anderen Bereichen haben jedoch auch Männer eine Chance, gegen Benachteiligungen wegen des Geschlechts vorzugehen und zum Beispiel eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu verlangen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann im Ernstfall die Chancen einer Klage am besten beurteilen.