Habe ich Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz?
10.01.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Rechtlich gibt es durchaus eindeutige Regelungen zum Nichtraucherschutz. So muss der Arbeitgeber nichtrauchende Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren, auch durch das Passivrauchen, schützen. Das Gesetz lässt jedoch offen, wie dies im Einzelnen zu passieren hat. Hier ist häufig eine einvernehmliche Lösung im Betrieb gefragt. Unternehmen haben verschiedene Lösungen entwickelt, damit einerseits die Raucher weiterhin ihrem Laster nachgehen können, andererseits aber der Betriebsfrieden gewahrt bleibt und Nichtraucher geschützt werden.
Arbeitgeber haben schon aus dem Arbeitsvertrag eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern. Dazu gehört, dass sie diese auch vor gesundheitlichen Gefahren so gut wie möglich bewahren müssen. Präziser regelt dies § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Danach haben Arbeitgeber die Pflicht, im Betrieb die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Nach § 4 Nr. 1 ArbSchG ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die Gesundheit möglichst vermieden wird.
Diese Regelungen geben allgemeine Pflichten des Arbeitgebers vor. Hier zeigt sich, dass dieser für Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb verantwortlich ist - und dazu gehört auch der Nichtraucherschutz.
Speziell auf das Rauchen bezieht sich eine Regelung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). § 5 Abs. 1 besagt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um nichtrauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen.
Dieser Begriff schließt - wenig überraschend - Büros und Werkhallen im Betrieb ein. Aber: Was gilt beispielsweise für den Pausenraum?
Der Arbeitsstättenverordnung zufolge gelten als Arbeitsstätten:
- Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes und
- Orte auf Baustellen
Dies gilt jeweils unter der Voraussetzung, dass sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
Außerdem gehören zur Arbeitsstätte alle Räume auf dem Betriebsgelände oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Dies gilt auch für Fluchtwege, Notausgänge, Lagerräume, Sanitärräume und Pausenräume sowie Kantinen, Bereitschaftsräume und Unterkünfte. Die Verantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz und den Nichtraucherschutz beschränkt sich also nicht nur auf die Räume, in denen die Beschäftigten ihrer eigentlichen Arbeit nachgehen, sondern gilt für den ganzen Betrieb.
Die Arbeitsstättenverordnung macht keine genauen Vorgaben für den Nichtraucherschutz im Betrieb. Aus § 5 Abs. 1 ArbStättV geht immerhin hervor, dass der Arbeitgeber soweit erforderlich ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot zu erlassen hat, um Nichtraucher zu schützen. Der Chef kann also selbst entscheiden, ob er ein generelles Rauchverbot ausspricht, einzelne Teile des Betriebsgeländes davon ausnimmt oder besondere Raucherzonen oder -räume zur Verfügung stellt.
In manchen Bereichen mit Publikumsverkehr – wie zum Beispiel an einer Verkaufstheke in der Bahnhofshalle – ist es unter Umständen schwer möglich, ein Rauchverbot umzusetzen. Der Arbeitgeber muss bei Einrichtung und Betrieb solcher Arbeitsräume gemäß § 5 Abs. 2 ArbStättV Schutzmaßnahmen treffen, die der Natur des Betriebes und der Art der Beschäftigung entsprechen. Einen kompletten Schutz können Nichtraucher nicht verlangen.
Regelungen zum Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb sind mitbestimmungspflichtig. Nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz muss der Chef erst den Betriebsrat fragen. Dies gilt nicht nur für die Einführung eines Rauchverbots, sondern auch für dessen konkrete Umsetzung und Gestaltung. Ein Rauchverbot wäre ohne die Beteiligung des Betriebsrates nicht wirksam. Wenn der Betrieb keinen Betriebsrat hat, kann jedoch der Arbeitgeber allein entscheiden. Dies ist im Rahmen seines Direktionsrechtes zulässig.
Nicht mitzureden hat der Betriebsrat, wenn Rauchverbote durch Gefahren wie etwa das Arbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Chemikalien gesetzlich vorgeschrieben sind, um die Arbeitnehmer zu schützen.
Es gibt keine Vorschriften zu besonderen baulichen Maßnahmen zum Schutz von Nichtrauchern. Eine Pflicht des Arbeitgebers kann sich hier höchstens ergeben, wenn solche Maßnahmen erforderlich sind und es ohne nicht geht. Ein Beispiel: Mehrere Firmen teilen sich Räume. Immer wieder wird durch Mitarbeiter von fremden Arbeitgebern geraucht. In einem solchen Fall kann es erforderlich sein, die Räume durch Zwischenwände oder Glas zu trennen oder den Mitarbeitern getrennte Räume zuzuweisen. Als erster Schritt wäre allerdings eine andere Lösung anzustreben, etwa eine Einigung mit den anderen Arbeitgebern über den Nichtraucherschutz.
Von ihrem Arbeitgeber können Arbeitnehmer verlangen, dass er seiner gesetzlichen Pflicht zum Nichtraucherschutz nachkommt. Ein Anspruch auf Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ergibt sich aus § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nur können Arbeitnehmer nicht verlangen, auf welche Art der Nichtraucherschutz umgesetzt werden muss. Sie können übrigens auch keine Umerziehungsmaßnahmen für Raucher fordern, wie das Bundesarbeitsgericht schon 1999 festgestellt hat (Az. 1 AZR 499/98). Schließlich haben auch diese Rechte, wie etwa das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Grundgesetz).
Rauchern muss der Chef nicht mehr Pausen gewähren, als Nichtrauchern. Allerdings darf er das Rauchen in bestimmten Räumen oder an bestimmten Orten im Betrieb während der Pausen erlauben. Falls er Rauchern gestattet, zusätzliche Pausen zu nehmen (oder dies duldet) kann von den Rauchern erwartet werden, dass sie sich in dieser Zeit ausstempeln. Immerhin arbeiten sie dann auch nicht.
Auch Raucher haben Rechte – etwa nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Daher muss der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Nichtraucherschutzes eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen. Es kann zum Beispiel unverhältnismäßig sein, auf dem gesamten Betriebsgelände ein Rauchverbot zu verhängen, wenn durch Rauchen im Freien niemand gestört würde. Dies ist dann eine Frage der Verhältnisse im Einzelfall. Wenn Raucher dazu verpflichtet werden, nur noch im Raucherraum zu rauchen, muss dieser für sie auch zumutbar sein. Er muss also zum Beispiel vom Arbeitsplatz aus innerhalb der Pause erreichbar sein.
Eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung kann dann die Folge sein. Letztere lässt sich jedoch meist nur in schweren Fällen und nach erfolgloser Abmahnung rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Kündigung für einen Arbeitnehmer bestätigt, der sich selbst diverse Raucherpausen genehmigt hatte, ohne auszustempeln (Urteil vom 6.5.2010, Az. 10 Sa 712/09). In dem Betrieb galt eine Anweisung des Chefs, sich zum Rauchen aus dem Zeiterfassungssystem abzumelden.
Wenn die gesamte Belegschaft nur aus Rauchern besteht, ist kein Nichtraucherschutz notwendig. Beschließt jedoch nur ein einziger Mitarbeiter, dass er jetzt Nichtraucher werden will, kann er Schutzmaßnahmen wie Rauchverbote verlangen. In der Praxis kann demjenigen allerdings mit einem neuen Arbeitgeber besser gedient sein.
E-Zigaretten verdampfen eine Flüssigkeit, die Propylenglycol enthält, Glyzerin, oft Nikotin sowie diverse chemische Aromastoffe. Die Arbeitsstättenverordnung spricht bisher weiterhin vom Rauchen als Verbrennen von "Tabak". Oft wird auch in Rechtsartikeln daher betont, dass "Dampfen" daher nicht unter das Rauchverbot im Büro fällt. Auch hört man das Argument, dass die Gefährlichkeit des Dampfens nicht durch Langzeitstudien erwiesen sei und beides nicht verglichen werden könne. Entsprechend argumentierte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Sachen Rauchverbot in Gaststätten (Az. 4 A 775/14).
Nun ist jedoch ein Büro keine Gaststätte und dass Nikotin gesundheitsschädlich ist, ist Allgemeinwissen. Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis die Rechtslage angepasst wird.
Für E-Dampfer empfiehlt es sich, Rücksicht auf die Nichtraucher unter den Kollegen zu nehmen und nicht auf irgendwelche Rechte zu pochen. Zwar ist der Arbeitgeber wegen des Wörtchens "Tabak" im Gesetz (noch) nicht verpflichtet, auch das Dampfen zu unterbinden. Das heißt aber noch lange nicht, dass darauf ein Anspruch besteht. Viele Menschen haben auch gegen den aromatisierten Dampf am Arbeitsplatz etwas einzuwenden. Auch hier kann der Arbeitgeber verbindliche Regelungen treffen, um den Betriebsfrieden zu wahren und eine sinnvolle Lösung für alle Beteiligten zu finden – ggf. unter Mitwirkung des Betriebsrates.
Nichtraucher können vom Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gegen Rauch verlangen. Der Chef muss Maßnahmen treffen, um seine nicht rauchenden Mitarbeiter vor Tabaksqualm zu schützen. Er muss dabei beachten, dass auch Raucher Rechte haben und die Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Wenn Sie sich als Raucher oder als Nichtraucher in Ihren Rechten verletzt fühlen, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Dieser kann Ihnen eine individuelle Einschätzung zur Rechtslage in Ihrem Fall geben.
Das Wichtigste in Kürze
1. Gesetzlicher Schutz: Aus § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ergibt sich, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen.
2. Umfang des Rauchverbots: Aus § 5 Abs. 1 ArbStättV geht hervor, dass der Arbeitgeber soweit erforderlich ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot zu erlassen hat, um Nichtraucher zu schützen. Die Art und Weise der Umsetzung obliegt ihm selbst.
3. Recht auf rauchfreien Arbeitsplatz: Arbeitnehmer haben grundsätzlich ein Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Wie der Arbeitgeber dies konkret umsetzt, ist aber seine Sache, soweit die getroffenen Maßnahmen den Schutz gewährleisten.
1. Gesetzlicher Schutz: Aus § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ergibt sich, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen.
2. Umfang des Rauchverbots: Aus § 5 Abs. 1 ArbStättV geht hervor, dass der Arbeitgeber soweit erforderlich ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot zu erlassen hat, um Nichtraucher zu schützen. Die Art und Weise der Umsetzung obliegt ihm selbst.
3. Recht auf rauchfreien Arbeitsplatz: Arbeitnehmer haben grundsätzlich ein Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Wie der Arbeitgeber dies konkret umsetzt, ist aber seine Sache, soweit die getroffenen Maßnahmen den Schutz gewährleisten.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was sagt der Gesetzgeber zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz? Was ist eine Arbeitsstätte? Nichtraucherschutz: Welchen Gestaltungsspielraum hat der Chef? Rauchen: Welche Einschränkungen gibt es bei Publikumsverkehr? Hat der Betriebsrat über Rauchverbote mitzubestimmen? Welche baulichen Maßnahmen muss der Arbeitgeber treffen? Habe ich als Nichtraucher Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz? Haben Raucher Anspruch auf eine Raucherpause? Welche Rechte haben Raucher im Betrieb? Was passiert, wenn ich gegen das Rauchverbot am Arbeitsplatz verstoße? Alle in der Firma rauchen – was nun? E-Zigaretten: Wann ist Dampfen am Arbeitsplatz erlaubt? Praxistipp zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz Was sagt der Gesetzgeber zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz?
Arbeitgeber haben schon aus dem Arbeitsvertrag eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern. Dazu gehört, dass sie diese auch vor gesundheitlichen Gefahren so gut wie möglich bewahren müssen. Präziser regelt dies § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Danach haben Arbeitgeber die Pflicht, im Betrieb die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Nach § 4 Nr. 1 ArbSchG ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die Gesundheit möglichst vermieden wird.
Diese Regelungen geben allgemeine Pflichten des Arbeitgebers vor. Hier zeigt sich, dass dieser für Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb verantwortlich ist - und dazu gehört auch der Nichtraucherschutz.
Speziell auf das Rauchen bezieht sich eine Regelung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). § 5 Abs. 1 besagt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um nichtrauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen.
Was ist eine Arbeitsstätte?
Dieser Begriff schließt - wenig überraschend - Büros und Werkhallen im Betrieb ein. Aber: Was gilt beispielsweise für den Pausenraum?
Der Arbeitsstättenverordnung zufolge gelten als Arbeitsstätten:
- Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes und
- Orte auf Baustellen
Dies gilt jeweils unter der Voraussetzung, dass sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
Außerdem gehören zur Arbeitsstätte alle Räume auf dem Betriebsgelände oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Dies gilt auch für Fluchtwege, Notausgänge, Lagerräume, Sanitärräume und Pausenräume sowie Kantinen, Bereitschaftsräume und Unterkünfte. Die Verantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz und den Nichtraucherschutz beschränkt sich also nicht nur auf die Räume, in denen die Beschäftigten ihrer eigentlichen Arbeit nachgehen, sondern gilt für den ganzen Betrieb.
Nichtraucherschutz: Welchen Gestaltungsspielraum hat der Chef?
Die Arbeitsstättenverordnung macht keine genauen Vorgaben für den Nichtraucherschutz im Betrieb. Aus § 5 Abs. 1 ArbStättV geht immerhin hervor, dass der Arbeitgeber soweit erforderlich ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot zu erlassen hat, um Nichtraucher zu schützen. Der Chef kann also selbst entscheiden, ob er ein generelles Rauchverbot ausspricht, einzelne Teile des Betriebsgeländes davon ausnimmt oder besondere Raucherzonen oder -räume zur Verfügung stellt.
Rauchen: Welche Einschränkungen gibt es bei Publikumsverkehr?
In manchen Bereichen mit Publikumsverkehr – wie zum Beispiel an einer Verkaufstheke in der Bahnhofshalle – ist es unter Umständen schwer möglich, ein Rauchverbot umzusetzen. Der Arbeitgeber muss bei Einrichtung und Betrieb solcher Arbeitsräume gemäß § 5 Abs. 2 ArbStättV Schutzmaßnahmen treffen, die der Natur des Betriebes und der Art der Beschäftigung entsprechen. Einen kompletten Schutz können Nichtraucher nicht verlangen.
Hat der Betriebsrat über Rauchverbote mitzubestimmen?
Regelungen zum Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb sind mitbestimmungspflichtig. Nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz muss der Chef erst den Betriebsrat fragen. Dies gilt nicht nur für die Einführung eines Rauchverbots, sondern auch für dessen konkrete Umsetzung und Gestaltung. Ein Rauchverbot wäre ohne die Beteiligung des Betriebsrates nicht wirksam. Wenn der Betrieb keinen Betriebsrat hat, kann jedoch der Arbeitgeber allein entscheiden. Dies ist im Rahmen seines Direktionsrechtes zulässig.
Nicht mitzureden hat der Betriebsrat, wenn Rauchverbote durch Gefahren wie etwa das Arbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Chemikalien gesetzlich vorgeschrieben sind, um die Arbeitnehmer zu schützen.
Welche baulichen Maßnahmen muss der Arbeitgeber treffen?
Es gibt keine Vorschriften zu besonderen baulichen Maßnahmen zum Schutz von Nichtrauchern. Eine Pflicht des Arbeitgebers kann sich hier höchstens ergeben, wenn solche Maßnahmen erforderlich sind und es ohne nicht geht. Ein Beispiel: Mehrere Firmen teilen sich Räume. Immer wieder wird durch Mitarbeiter von fremden Arbeitgebern geraucht. In einem solchen Fall kann es erforderlich sein, die Räume durch Zwischenwände oder Glas zu trennen oder den Mitarbeitern getrennte Räume zuzuweisen. Als erster Schritt wäre allerdings eine andere Lösung anzustreben, etwa eine Einigung mit den anderen Arbeitgebern über den Nichtraucherschutz.
Habe ich als Nichtraucher Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz?
Von ihrem Arbeitgeber können Arbeitnehmer verlangen, dass er seiner gesetzlichen Pflicht zum Nichtraucherschutz nachkommt. Ein Anspruch auf Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ergibt sich aus § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nur können Arbeitnehmer nicht verlangen, auf welche Art der Nichtraucherschutz umgesetzt werden muss. Sie können übrigens auch keine Umerziehungsmaßnahmen für Raucher fordern, wie das Bundesarbeitsgericht schon 1999 festgestellt hat (Az. 1 AZR 499/98). Schließlich haben auch diese Rechte, wie etwa das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Grundgesetz).
Haben Raucher Anspruch auf eine Raucherpause?
Rauchern muss der Chef nicht mehr Pausen gewähren, als Nichtrauchern. Allerdings darf er das Rauchen in bestimmten Räumen oder an bestimmten Orten im Betrieb während der Pausen erlauben. Falls er Rauchern gestattet, zusätzliche Pausen zu nehmen (oder dies duldet) kann von den Rauchern erwartet werden, dass sie sich in dieser Zeit ausstempeln. Immerhin arbeiten sie dann auch nicht.
Welche Rechte haben Raucher im Betrieb?
Auch Raucher haben Rechte – etwa nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Daher muss der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Nichtraucherschutzes eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen. Es kann zum Beispiel unverhältnismäßig sein, auf dem gesamten Betriebsgelände ein Rauchverbot zu verhängen, wenn durch Rauchen im Freien niemand gestört würde. Dies ist dann eine Frage der Verhältnisse im Einzelfall. Wenn Raucher dazu verpflichtet werden, nur noch im Raucherraum zu rauchen, muss dieser für sie auch zumutbar sein. Er muss also zum Beispiel vom Arbeitsplatz aus innerhalb der Pause erreichbar sein.
Was passiert, wenn ich gegen das Rauchverbot am Arbeitsplatz verstoße?
Eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung kann dann die Folge sein. Letztere lässt sich jedoch meist nur in schweren Fällen und nach erfolgloser Abmahnung rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Kündigung für einen Arbeitnehmer bestätigt, der sich selbst diverse Raucherpausen genehmigt hatte, ohne auszustempeln (Urteil vom 6.5.2010, Az. 10 Sa 712/09). In dem Betrieb galt eine Anweisung des Chefs, sich zum Rauchen aus dem Zeiterfassungssystem abzumelden.
Alle in der Firma rauchen – was nun?
Wenn die gesamte Belegschaft nur aus Rauchern besteht, ist kein Nichtraucherschutz notwendig. Beschließt jedoch nur ein einziger Mitarbeiter, dass er jetzt Nichtraucher werden will, kann er Schutzmaßnahmen wie Rauchverbote verlangen. In der Praxis kann demjenigen allerdings mit einem neuen Arbeitgeber besser gedient sein.
E-Zigaretten: Wann ist Dampfen am Arbeitsplatz erlaubt?
E-Zigaretten verdampfen eine Flüssigkeit, die Propylenglycol enthält, Glyzerin, oft Nikotin sowie diverse chemische Aromastoffe. Die Arbeitsstättenverordnung spricht bisher weiterhin vom Rauchen als Verbrennen von "Tabak". Oft wird auch in Rechtsartikeln daher betont, dass "Dampfen" daher nicht unter das Rauchverbot im Büro fällt. Auch hört man das Argument, dass die Gefährlichkeit des Dampfens nicht durch Langzeitstudien erwiesen sei und beides nicht verglichen werden könne. Entsprechend argumentierte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Sachen Rauchverbot in Gaststätten (Az. 4 A 775/14).
Nun ist jedoch ein Büro keine Gaststätte und dass Nikotin gesundheitsschädlich ist, ist Allgemeinwissen. Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis die Rechtslage angepasst wird.
Für E-Dampfer empfiehlt es sich, Rücksicht auf die Nichtraucher unter den Kollegen zu nehmen und nicht auf irgendwelche Rechte zu pochen. Zwar ist der Arbeitgeber wegen des Wörtchens "Tabak" im Gesetz (noch) nicht verpflichtet, auch das Dampfen zu unterbinden. Das heißt aber noch lange nicht, dass darauf ein Anspruch besteht. Viele Menschen haben auch gegen den aromatisierten Dampf am Arbeitsplatz etwas einzuwenden. Auch hier kann der Arbeitgeber verbindliche Regelungen treffen, um den Betriebsfrieden zu wahren und eine sinnvolle Lösung für alle Beteiligten zu finden – ggf. unter Mitwirkung des Betriebsrates.
Praxistipp zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Nichtraucher können vom Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gegen Rauch verlangen. Der Chef muss Maßnahmen treffen, um seine nicht rauchenden Mitarbeiter vor Tabaksqualm zu schützen. Er muss dabei beachten, dass auch Raucher Rechte haben und die Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. Wenn Sie sich als Raucher oder als Nichtraucher in Ihren Rechten verletzt fühlen, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Dieser kann Ihnen eine individuelle Einschätzung zur Rechtslage in Ihrem Fall geben.
(Bu)