Habe ich ein Recht auf einen schnellen Arzttermin?
31.10.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Wer krank wird, muss in Deutschland oft lange auf einen Behandlungstermin warten. Besonders bei Facharztterminen gibt es wochenlange Wartezeiten. Dies gilt ebenso für Untersuchungen, die eine anspruchsvolle technische Ausrüstung erfordern, wie eine MRT-Untersuchung. In einigen Facharztpraxen reicht beim Termin die Warteschlange durch das Treppenhaus bis nach unten. Oft werden Termine schneller an Privatpatienten vergeben, als an gesetzlich Versicherte - was bei letzteren zu Verstimmungen führt. Jahrelang war auch zu beobachten, dass Notaufnahmen von Krankenhäusern immer mehr zur Anlaufstelle für normale Patienten wurden, die schlicht keinen schnellen Arzttermin bekommen konnten. Ein 2019 erlassenes Gesetz soll Abhilfe schaffen. Was besagt es?
Am 11. Mai 2019 ist das Termin- und Servicestellengesetz, kurz TSVG, in Kraft getreten. Es enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage, vom umfassenden Aufbau sogenannter Terminservicestellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen bis hin zu erweiterten Sprechzeiten der Ärzte. Inhaltlich war das Gesetz umstritten – bis zuletzt gab es etwa 50 Änderungsanträge. Am 14. März 2019 hat es der Bundestag dann jedoch beschlossen.
Es hat für gesetzlich Versicherte auch schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Terminservicestellen gegeben, um schneller Arzttermine machen zu können. Nur wurde deren Dienstleistung praktisch nicht genutzt. Erst seit Januar 2020 sind die Terminservicestellen bundesweit unter der Telefonnummer 116117 zu erreichen - und online über www.116117.de, und zwar rund um die Uhr. Nach der gesetzlichen Vorgabe sollen Anrufer dort einen Arzttermin vermittelt bekommen, der innerhalb von höchstens vier Wochen stattfindet. Zwar kann man sich keinen bestimmten Arzt aussuchen. Der Termin soll aber bei einem Arzt stattfinden, der sich noch in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Patienten befindet.
Bevor das Terminservicegesetz eingeführt wurde, ging es bei den Servicestellen hauptsächlich um Facharzttermine. Seit seiner Einführung können schnellere Termine auch bei Haus-, Jugend- und Kinderärzten vermittelt werden - laut Website auch bei Psychotherapeuten.
Patienten müssen für einen Facharzttermin einen Vermittlungscode angeben. Dieser gibt auch Auskunft über die Dringlichkeit der Behandlung. Den Code findet man auf der Überweisung vom Hausarzt oder Psychotherapeuten.
Natürlich kann es passieren, dass man zu einem Zeitpunkt ernsthaft krank wird, zu dem die Arztpraxen geschlossen sind. Auch wenn die Erkrankung nicht lebensbedrohlich ist, braucht man trotzdem zügig ärztliche Hilfe. Dann kann ebenfalls über die Telefonnummer 116117 der Kontakt zum ärztlichen Bereitschaftsdienst hergestellt werden.
Einer der Ziele des Gesetzes war auch die Verkürzung der Wartezeit bei einer psychotherapeutischen Akutbehandlung. Diese soll nun höchstens bei zwei Wochen liegen.
Geht es um einen echten Notfall mit Lebensgefahr, ist nach wie vor die Notrufnummer 112 zu wählen und der Rettungsdienst für schnelle Hilfe zu rufen.
Über die Telefonnummer 116117 und die genannte Internetseite werden keine Zahnarzttermine vermittelt. Auf der Website ist jedoch eine Liste von zahnärztlichen Notdiensten in den einzelnen Bundesländern zu finden.
Um schnellere Termine beim Arzt zu erreichen, verpflichtet das Terminservicegesetz niedergelassene Ärzte dazu, mindestens 25 Stunden pro Woche Sprechstunde zu haben. Dies sind fünf Stunden mehr als früher. Hausbesuche (die kaum noch üblich sind) werden angerechnet. Auch sollen bestimmte Fachärzte fünf Stunden pro Woche für Patienten ohne Termin freihalten. Dies betrifft zum Beispiel HNO-Ärzte, Augenärzte oder Frauenärzte. Überwachen sollen dies die kassenärztlichen Vereinigungen.
Das Gesetz soll auch die Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat Versicherten bei der Terminvergabe beenden. Dies soll auf finanziellem Wege erreicht werden: Für die Ärzte zahlt sich die Behandlung von gesetzlich Versicherten in vielen Fällen nun besser aus.
Zum Beispiel dürfen sie die Behandlung von neuen Patienten außerhalb ihres normalen Praxisbudgets mit der Krankenkasse abrechnen. Dies gilt auch, wenn ein Patient eine offene Sprechstunde besucht oder über einen Hausarzt oder eine Terminservicestelle vermittelt wird. Wenn ein Hausarzt einem Patienten einen dringenden Facharzttermin vermittelt, bekommt er dafür einen Zuschlag von mindestens zehn Euro.
- Seit Oktober 2020 gelten höhere Festzuschüsse beim Zahnersatz. Diese sind von 50 auf 60 Prozent gestiegen. Bei nachgewiesener Vorsorge sind es 75 Prozent.
- Betreuungsdienste, die zum Beispiel Gedächtnistraining, Begleitung bei Spaziergängen oder Hilfe im Haushalt anbieten, werden als Sachleistungen in der ambulanten Pflege anerkannt.
- Therapeuten bekommen bessere Bezahlung. Hier fand eine Vereinheitlichung auf Basis des zuvor bundesweit höchsten gezahlten Honorars statt.
- Die Kassen zahlen bei jungen Erwachsenen, die an Krebs erkranken, eine Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen, damit diese auch nach ihrer Erkrankung noch Kinder bekommen können.
- Für Arzneimittel zur HIV-Vorbeugung kommen die Kassen nur auf, wenn der Patient zu einer Risikogruppe gehört.
- Verbessert wurde die generelle Versorgung mit Impfstoffen. Die früheren Exklusivverträge der Kassen mit den Herstellern von Grippeimpfstoffen wurden abgeschafft. Neu geregelt wurde die Vergütung von Apotheken für Impfstoffe.
- Verbessert wurde die Versorgung mit Hebammen. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen muss ein Adressenverzeichnis führen. Für ehemalige Hebammen und Entbindungspfleger wurde der Wiedereinstieg in den Beruf erleichtert. Krankenhäuser bekommen Hilfen, um ihren Hebammen selbst eine Kinderbetreuung anbieten zu können.
Hilfsmittel – zum Beispiel Erwachsenenwindeln, Krücken, Gehhilfen, Rollstühle oder manche Beatmungsprodukte, werden jetzt nicht mehr ausgeschrieben.
Früher mussten gesetzliche Krankenkassen Ausschreibungen durchführen für Hilfsmittel, die keine Heilmittel sind, sondern dem Patienten auf Dauer das Leben erleichtern. Die Folge: Der billigste Anbieter gewann und nur dessen Produkte wurden finanziert.
Das Bundesgesundheitsministerium wollte diesen Zustand beenden. Das neue Gesetz beendete die Ausschreibungen. Nun sollte es keine Abstriche mehr bei der Qualität geben, nur weil ein Anbieter billiger ist.
Ärzte auf dem Land erhalten jetzt obligatorische, regionale Zuschläge. Ferner wurden die kassenärztlichen Vereinigungen mehr in die Pflicht genommen: Sie sollen Investitionskostenzuschüsse für Ärzte zahlen, die eine Praxis auf dem Land übernehmen wollen. Gibt es in einer Gegend zu wenig Ärzte, haben die örtlichen kassenärztlichen Vereinigungen die Pflicht, dort eigene Praxen mit angestellten Ärzten zu betreiben oder zumindest mobile bzw. telemedizinische Versorgungseinrichtungen. Außerdem gilt: Die Bundesländer dürfen nun von den kassenärztlichen Vereinigungen verhängte Zulassungssperren für neue Ärzte in ländlichen oder strukturschwachen Regionen aufheben. All diese Maßnahmen dienen auch dem Ziel, den Patienten einen schnelleren Arzttermin zu ermöglichen.
Seit 1. Januar 2021 können gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse eine elektronische Patientenakte (ePA) bekommen. Gespeichert sind darin ihre medizinischen Befunde und Informationen aus früheren Untersuchungen und ärztlichen Behandlungen über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinweg. So soll beispielsweise bei einem Arztwechsel oder Krankenhausaufenthalt erreicht werden, dass schnell alle notwendigen Informationen verfügbar sind, wie etwa Blutwerte, Vorerkrankungen oder Allergien.
Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist freiwillig. Wer sie nicht nutzen möchte, etwa aus Datenschutzgründen, muss dies nicht tun. Genau deswegen hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die elektronische Patientenakte gar nicht erst zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 4.1.2021, Az. 1 BvR 619/20) und in einem weiteren Verfahren am gleichen Tag den Beschluss einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Az. 1 BvQ 108/20).
Das Terminservicegesetz hat die rechtlichen Grundlagen für eine gerechtere und damit auch schnellere Vergabe von Arztterminen geschaffen. Inwieweit sich die Wartezeiten auf einen Termin tatsächlich verkürzt haben, ist jedoch schwer feststellbar. Drei bis vier Wochen Wartezeit scheinen immer noch häufig vorzukommen. Eine große Rolle bei den Wartezeiten spielt dabei die Anzahl der vor Ort zugelassenen Arztpraxen. Diese liegt allein in der Hand der kassenärztlichen Vereinigungen.
Haben Sie rechtliche Probleme oder Fragen im Zusammenhang mit einem Arztbesuch oder einer medizinischen Behandlung? Dann ist ein Fachanwalt für Medizinrecht der beste Ansprechpartner.
Wer einen Arzt aufsuchen muss, kennt den langen Terminvorlauf. Lange Wartezeiten auf einen Termin sind häufig. Das Terminservice-Gesetz soll die Vergabe von Arztterminen schneller machen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welches Gesetz regelt die Terminvergabe beim Arzt? Was ist die Aufgabe der Terminservicestellen? Was hat sich bei den Sprechzeiten der Ärzte geändert? Schnellerer Arzttermin: Welche Anreize wurden für Ärzte geschaffen? Was hat sich bei den Leistungen für gesetzlich Versicherte geändert? Was hat sich bei Hilfsmitteln geändert? Wie wurde die ärztliche Versorgung auf dem Land verbessert? Neu: Auf Wunsch elektronische Patientenakte Praxistipp zum Recht auf einen schnellen Arzttermin Welches Gesetz regelt die Terminvergabe beim Arzt?
Am 11. Mai 2019 ist das Termin- und Servicestellengesetz, kurz TSVG, in Kraft getreten. Es enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage, vom umfassenden Aufbau sogenannter Terminservicestellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen bis hin zu erweiterten Sprechzeiten der Ärzte. Inhaltlich war das Gesetz umstritten – bis zuletzt gab es etwa 50 Änderungsanträge. Am 14. März 2019 hat es der Bundestag dann jedoch beschlossen.
Was ist die Aufgabe der Terminservicestellen?
Es hat für gesetzlich Versicherte auch schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Terminservicestellen gegeben, um schneller Arzttermine machen zu können. Nur wurde deren Dienstleistung praktisch nicht genutzt. Erst seit Januar 2020 sind die Terminservicestellen bundesweit unter der Telefonnummer 116117 zu erreichen - und online über www.116117.de, und zwar rund um die Uhr. Nach der gesetzlichen Vorgabe sollen Anrufer dort einen Arzttermin vermittelt bekommen, der innerhalb von höchstens vier Wochen stattfindet. Zwar kann man sich keinen bestimmten Arzt aussuchen. Der Termin soll aber bei einem Arzt stattfinden, der sich noch in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Patienten befindet.
Bevor das Terminservicegesetz eingeführt wurde, ging es bei den Servicestellen hauptsächlich um Facharzttermine. Seit seiner Einführung können schnellere Termine auch bei Haus-, Jugend- und Kinderärzten vermittelt werden - laut Website auch bei Psychotherapeuten.
Patienten müssen für einen Facharzttermin einen Vermittlungscode angeben. Dieser gibt auch Auskunft über die Dringlichkeit der Behandlung. Den Code findet man auf der Überweisung vom Hausarzt oder Psychotherapeuten.
Natürlich kann es passieren, dass man zu einem Zeitpunkt ernsthaft krank wird, zu dem die Arztpraxen geschlossen sind. Auch wenn die Erkrankung nicht lebensbedrohlich ist, braucht man trotzdem zügig ärztliche Hilfe. Dann kann ebenfalls über die Telefonnummer 116117 der Kontakt zum ärztlichen Bereitschaftsdienst hergestellt werden.
Einer der Ziele des Gesetzes war auch die Verkürzung der Wartezeit bei einer psychotherapeutischen Akutbehandlung. Diese soll nun höchstens bei zwei Wochen liegen.
Geht es um einen echten Notfall mit Lebensgefahr, ist nach wie vor die Notrufnummer 112 zu wählen und der Rettungsdienst für schnelle Hilfe zu rufen.
Über die Telefonnummer 116117 und die genannte Internetseite werden keine Zahnarzttermine vermittelt. Auf der Website ist jedoch eine Liste von zahnärztlichen Notdiensten in den einzelnen Bundesländern zu finden.
Was hat sich bei den Sprechzeiten der Ärzte geändert?
Um schnellere Termine beim Arzt zu erreichen, verpflichtet das Terminservicegesetz niedergelassene Ärzte dazu, mindestens 25 Stunden pro Woche Sprechstunde zu haben. Dies sind fünf Stunden mehr als früher. Hausbesuche (die kaum noch üblich sind) werden angerechnet. Auch sollen bestimmte Fachärzte fünf Stunden pro Woche für Patienten ohne Termin freihalten. Dies betrifft zum Beispiel HNO-Ärzte, Augenärzte oder Frauenärzte. Überwachen sollen dies die kassenärztlichen Vereinigungen.
Schnellerer Arzttermin: Welche Anreize wurden für Ärzte geschaffen?
Das Gesetz soll auch die Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat Versicherten bei der Terminvergabe beenden. Dies soll auf finanziellem Wege erreicht werden: Für die Ärzte zahlt sich die Behandlung von gesetzlich Versicherten in vielen Fällen nun besser aus.
Zum Beispiel dürfen sie die Behandlung von neuen Patienten außerhalb ihres normalen Praxisbudgets mit der Krankenkasse abrechnen. Dies gilt auch, wenn ein Patient eine offene Sprechstunde besucht oder über einen Hausarzt oder eine Terminservicestelle vermittelt wird. Wenn ein Hausarzt einem Patienten einen dringenden Facharzttermin vermittelt, bekommt er dafür einen Zuschlag von mindestens zehn Euro.
Was hat sich bei den Leistungen für gesetzlich Versicherte geändert?
- Seit Oktober 2020 gelten höhere Festzuschüsse beim Zahnersatz. Diese sind von 50 auf 60 Prozent gestiegen. Bei nachgewiesener Vorsorge sind es 75 Prozent.
- Betreuungsdienste, die zum Beispiel Gedächtnistraining, Begleitung bei Spaziergängen oder Hilfe im Haushalt anbieten, werden als Sachleistungen in der ambulanten Pflege anerkannt.
- Therapeuten bekommen bessere Bezahlung. Hier fand eine Vereinheitlichung auf Basis des zuvor bundesweit höchsten gezahlten Honorars statt.
- Die Kassen zahlen bei jungen Erwachsenen, die an Krebs erkranken, eine Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen, damit diese auch nach ihrer Erkrankung noch Kinder bekommen können.
- Für Arzneimittel zur HIV-Vorbeugung kommen die Kassen nur auf, wenn der Patient zu einer Risikogruppe gehört.
- Verbessert wurde die generelle Versorgung mit Impfstoffen. Die früheren Exklusivverträge der Kassen mit den Herstellern von Grippeimpfstoffen wurden abgeschafft. Neu geregelt wurde die Vergütung von Apotheken für Impfstoffe.
- Verbessert wurde die Versorgung mit Hebammen. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen muss ein Adressenverzeichnis führen. Für ehemalige Hebammen und Entbindungspfleger wurde der Wiedereinstieg in den Beruf erleichtert. Krankenhäuser bekommen Hilfen, um ihren Hebammen selbst eine Kinderbetreuung anbieten zu können.
Was hat sich bei Hilfsmitteln geändert?
Hilfsmittel – zum Beispiel Erwachsenenwindeln, Krücken, Gehhilfen, Rollstühle oder manche Beatmungsprodukte, werden jetzt nicht mehr ausgeschrieben.
Früher mussten gesetzliche Krankenkassen Ausschreibungen durchführen für Hilfsmittel, die keine Heilmittel sind, sondern dem Patienten auf Dauer das Leben erleichtern. Die Folge: Der billigste Anbieter gewann und nur dessen Produkte wurden finanziert.
Das Bundesgesundheitsministerium wollte diesen Zustand beenden. Das neue Gesetz beendete die Ausschreibungen. Nun sollte es keine Abstriche mehr bei der Qualität geben, nur weil ein Anbieter billiger ist.
Wie wurde die ärztliche Versorgung auf dem Land verbessert?
Ärzte auf dem Land erhalten jetzt obligatorische, regionale Zuschläge. Ferner wurden die kassenärztlichen Vereinigungen mehr in die Pflicht genommen: Sie sollen Investitionskostenzuschüsse für Ärzte zahlen, die eine Praxis auf dem Land übernehmen wollen. Gibt es in einer Gegend zu wenig Ärzte, haben die örtlichen kassenärztlichen Vereinigungen die Pflicht, dort eigene Praxen mit angestellten Ärzten zu betreiben oder zumindest mobile bzw. telemedizinische Versorgungseinrichtungen. Außerdem gilt: Die Bundesländer dürfen nun von den kassenärztlichen Vereinigungen verhängte Zulassungssperren für neue Ärzte in ländlichen oder strukturschwachen Regionen aufheben. All diese Maßnahmen dienen auch dem Ziel, den Patienten einen schnelleren Arzttermin zu ermöglichen.
Neu: Auf Wunsch elektronische Patientenakte
Seit 1. Januar 2021 können gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse eine elektronische Patientenakte (ePA) bekommen. Gespeichert sind darin ihre medizinischen Befunde und Informationen aus früheren Untersuchungen und ärztlichen Behandlungen über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinweg. So soll beispielsweise bei einem Arztwechsel oder Krankenhausaufenthalt erreicht werden, dass schnell alle notwendigen Informationen verfügbar sind, wie etwa Blutwerte, Vorerkrankungen oder Allergien.
Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist freiwillig. Wer sie nicht nutzen möchte, etwa aus Datenschutzgründen, muss dies nicht tun. Genau deswegen hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die elektronische Patientenakte gar nicht erst zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 4.1.2021, Az. 1 BvR 619/20) und in einem weiteren Verfahren am gleichen Tag den Beschluss einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Az. 1 BvQ 108/20).
Praxistipp zum Recht auf einen schnellen Arzttermin
Das Terminservicegesetz hat die rechtlichen Grundlagen für eine gerechtere und damit auch schnellere Vergabe von Arztterminen geschaffen. Inwieweit sich die Wartezeiten auf einen Termin tatsächlich verkürzt haben, ist jedoch schwer feststellbar. Drei bis vier Wochen Wartezeit scheinen immer noch häufig vorzukommen. Eine große Rolle bei den Wartezeiten spielt dabei die Anzahl der vor Ort zugelassenen Arztpraxen. Diese liegt allein in der Hand der kassenärztlichen Vereinigungen.
Haben Sie rechtliche Probleme oder Fragen im Zusammenhang mit einem Arztbesuch oder einer medizinischen Behandlung? Dann ist ein Fachanwalt für Medizinrecht der beste Ansprechpartner.
(Ma)