Haftgrund der Wiederholungsgefahr, § 112 a Abs. 1 StPO
21.05.2013, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 1 Min. (1063 mal gelesen)
Jeder Untersuchungshaftbefehl muss den Haftgrund benennen. Eine Prüfung des Haftbefehls ist Expertensache.
Immer wieder ein streitger Punkt in Untersuchungshaftbefehlen ist das tatsächliche Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Hier lohnt sich eine eingehende Prüfung durch einen Strafverteidiger und ggf. die Beantragung einer Hafprüfung oder Haftbeschwerde. Zu den Voraussetzungen hat das Kammergericht mit Beschluss vom 28.2.2012 zum Aktenzeichen 4 Ws 18/12, 4 Ws 18/12 – 141 AR 100/12 folgenden Leitsatz aufgestellt:
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 StPO) dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind. Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben. Zudem muss eine Freiheitsentziehung von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Zu berücksichtigen sind auch die früheren Taten des Angeklagten.
Immer wieder ein streitger Punkt in Untersuchungshaftbefehlen ist das tatsächliche Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Hier lohnt sich eine eingehende Prüfung durch einen Strafverteidiger und ggf. die Beantragung einer Hafprüfung oder Haftbeschwerde. Zu den Voraussetzungen hat das Kammergericht mit Beschluss vom 28.2.2012 zum Aktenzeichen 4 Ws 18/12, 4 Ws 18/12 – 141 AR 100/12 folgenden Leitsatz aufgestellt:
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 StPO) dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind. Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben. Zudem muss eine Freiheitsentziehung von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Zu berücksichtigen sind auch die früheren Taten des Angeklagten.