Harte Drogen: Welche Strafen drohen?
30.10.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Drogen sind in weiten Kreisen unserer Gesellschaft üblich geworden. Immer mehr Menschen konsumieren nicht nur weiche Drogen wie Cannabis, sondern auch harte Drogen wie zum Beispiel Kokain. Im Jahr 2017 registrierten die Ermittlungsbehörden noch 14.546 Verstöße im Zusammenhang mit Kokain inklusive Crack, im Jahr 2020 waren es 18.756 und 2023 schon 27.224.
Als weiche Drogen bezeichnet man Hasch oder Marihuana. Zu den harten Drogen zählen Heroin und Kokain. Bei ihnen ist die Gefahr einer dauerhaften körperlichen Schädigung, etwa durch eine Überdosis oder eine schnelle körperliche Abhängigkeit erheblich größer. Amphetamine und Ecstasy werden zum Teil als harte, manchmal aber auch als mittelgefährliche Drogen angesehen.
Das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) regelt den Umgang mit Drogen und die Bestrafung von Drogendelikten. Es enthält auch Vorschriften über den legalen Umgang mit ansonsten illegalen Drogen, deren erlaubnispflichtigen Anbau und den Import und Verkauf von Betäubungsmitteln für medizinische Zwecke sowie über Sicherungsmaßnahmen für legal zu Hause aufbewahrte Drogen.
In den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes geht es jedoch auch um Straftaten. Dabei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen weichen und harten Drogen. Steht jemand wegen eines Drogendelikts vor Gericht, kann dieses dem Gesetz einen Strafrahmen entnehmen, an dem es sich bei seinem Urteil orientiert. Wie hoch die Strafe innerhalb dieses Rahmens ausfällt, hängt dann von der Art und Menge der Drogen ab und von den weiteren Tatumständen.
Nach dem BTMG wird der illegale Anbau, Import, Export, Verkauf, die Abgabe, der Erwerb usw. mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. Dies gilt auch für den reinen Besitz illegaler Betäubungsmittel. In bestimmten Fällen sind jedoch auch höhere Strafen möglich.
Zu weichen bzw. mittelschweren Drogen können Sie sich hier informieren:
Cannabis, LSD, Ecstasy & Co.: Welche Strafen drohen?
Auch wenn das Gesetz nicht direkt zwischen weichen und harten Drogen unterscheidet: Vor Gericht ist bei harten Drogen mit einer härteren Strafe zu rechnen. Das Gericht schöpft den Strafrahmen dann eher nach oben hin aus. Es werden auch öfter Freiheitsstrafen ausgesprochen. Das Problem von Gerichten und Ermittlungsbehörden ist jedoch: Man muss zuerst beurteilen können, welche Menge an Wirkstoff tatsächlich in der gefundenen, womöglich gestreckten Drogenmenge enthalten ist. Dazu wird eine genaue chemische Analyse des Fundes vorgenommen.
Auch die Tatbegehung hat Auswirkungen auf das Strafmaß. Hat jemand beispielsweise nur eine geringe Menge Drogen für den Eigenverbrauch bei sich, wird er weniger streng bestraft als ein Händler mit großem Vorrat. Wenn der Händler gewerbsmäßig oder im Rahmen einer Bande mit Drogen handelt, wird seine Strafe noch einmal ansteigen.
Beispiel: Nach § 30 BTMG steht auf den gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Handel, Anbau oder die Herstellung von Drogen eine Mindest-Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Auch das Alter der Person, an die Drogen abgegeben werden, spielt eine Rolle: Wenn zum Beispiel eine Person über 21 Jahre Drogen an jemanden unter 18 abgibt, beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsentzug (§ 29a BTMG). Wer dies vorsätzlich macht und dabei "wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet" muss mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren rechnen (§ 30 BTMG).
Auch der Besitz von kleinen Mengen Drogen ist grundsätzlich strafbar. Beschuldigte können jedoch unter Umständen auf eine Einstellung des Verfahrens hoffen, wenn sie nur eine geringe Menge von Betäubungsmitteln bei sich hatten. Das Problem: Es gibt keine bundeseinheitliche Definition, was eine geringe Menge ist. Diese kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden und ändert sich auch immer wieder.
In Nordrhein-Westfalen ist z. B. eine Einstellung des Verfahrens möglich, wenn der Beschuldigte maximal 0,5 Gramm Kokain, Amphetamin oder Heroin bei sich hatte. Zusätzlich muss offensichtlich sein, dass diese Menge wirklich für den Eigenverbrauch bestimmt war und nicht für den Verkauf. Das Verfahren wird nicht eingestellt, wenn in irgendeiner Weise Kinder oder Jugendliche in Gefahr waren, zum Drogenkonsum verführt zu werden – zum Beispiel durch Konsum auf einem Schulgelände oder in Spielplatznähe.
Wichtig: Niemand hat einen Anspruch auf eine Einstellung des Verfahrens bei geringer Menge. Dies entscheidet allein die Staatsanwaltschaft. Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, kommt der Strafrahmen des § 29 Betäubungsmittelgesetz zur Anwendung. Damit besteht die Möglichkeit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Auch der Begriff der "nicht geringen Menge" ist wichtig und hat Einfluss auf die Strafe. Die "nicht geringe Menge" ist nicht gleichzusetzen mit allem, was über die oben genannte geringe Menge hinausgeht. Dabei geht es auch nicht mehr um die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, sondern um das Urteil des Gerichts.
Das Gericht muss bei einer "nicht geringen Menge" nämlich einen härteren Strafrahmen anwenden. Wann eine "nicht geringe Menge" vorliegt, orientiert sich an Richtwerten, die der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen entwickelt hat. Bei Heroin gelten 1,5 g des Wirkstoffs Heroinhydrochlorid als nicht geringe Menge, bei Kokain sind es 5 g Kokainhydrochlorid, bei LSD 6 mg.
Nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BTMG gilt: Herstellung, Besitz, Handeltreiben und Abgabe einer nicht geringen Menge an andere werden mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet. In einem "minder schweren Fall" liegt die Strafe immer noch bei mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren.
Wer als Mitglied einer Bande Drogen in nicht geringer Menge anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt oder sie ein- oder ausführt, muss mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren rechnen (§ 30a Abs. 1 BTMG).
Auf die Einfuhr einer nicht geringen Menge an Drogen steht nach § 30 BTMG eine Mindeststrafe von zwei Jahren.
Wenn mindestens drei Personen gemeinsam tätig werden, handelt es sich aus Sicht der Ermittlungsbehörden um eine Bande. Dann steigt das Strafmaß erheblich an. Wenn zusätzlich auch noch "nicht geringe Mengen" im Spiel sind, droht nach § 30a BTMG eine Mindeststrafe von fünf Jahren.
Bei einer Reihe von schweren Drogendelikten liegt die höchstmögliche Strafe bei 15 Jahren. Dies betrifft zum Beispiel den gewerbsmäßigen Handel mit Drogen, die Abgabe von Drogen durch über 21-Jährige an Minderjährige, den Handel mit einer nicht geringen Menge, Drogenstraftaten als Bandenmitglied oder die Abgabe von Drogen an jemanden, wenn man dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht.
Wer bei Drogengeschäften eine Waffe oder irgendetwas anderes mitführt, das als solche eingesetzt werden kann, wird härter bestraft. Es muss sich nicht um eine Schusswaffe oder ein nach dem Waffengesetz verbotenes Messer handeln. Ein Taschenmesser oder ein ohne guten Grund mitgeführter Schraubenzieher reichen aus.
Handel, Import, Export oder Sich-Verschaffen einer nicht geringen Menge Drogen werden nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BTMG mit fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet, sobald eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand im Spiel war.
Seit mehreren Jahren ist die Droge Fentanyl auf dem Vormarsch. Dieses Betäubungs- und Schmerzmittel wird häufig als Heroinersatzstoff benutzt, durch Pflaster oder Injektionen konsumiert und von Drogenkonsumenten zum Teil aus Schmerzpflastern ausgekocht. Es hat eine 20-fach und angeblich bis zu 100-fach stärkere Wirkung als Heroin. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die "nicht geringe Menge" bei Fentanyl bei 75 Milligramm angesetzt (Az. 1 St OLG Ss 259/12). Fentanyl ist besonders gefährlich, weil es besonders schnell abhängig macht und wegen der unsicheren Dosierung besonders viele Todesfälle verursacht.
Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen harter Drogen? Dann ist eine Beratung durch einen auf das Betäubungsmittelstrafrecht versierten Anwalt für Strafrecht dringend anzuraten. Ohne Rücksprache mit ihrem Anwalt sollten Beschuldigte keine voreiligen Aussagen tätigen oder womöglich irgendwelche "Deals" mit den Ermittlungsbehörden machen und zum Beispiel Informationen über anderweitige Straftaten weitergeben.
Das Wichtigste in Kürze
1. Begriff: Bei harten Drogen - wie Heroin und Kokain - ist die Gefahr einer dauerhaften körperlichen Schädigung, etwa durch eine Überdosis oder eine schnelle körperliche Abhängigkeit erheblich größer, als bei weichen Drogen.
2. Strafbarkeit: Das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) regelt den Umgang mit Drogen und die Bestrafung von Drogendelikten.
3. Strafmaß: Wie hoch die Strafe für ein Drogendelikt ausfällt, hängt dann von der Art und Menge der harten Drogen, sowie den weiteren Tatumständen ab.
1. Begriff: Bei harten Drogen - wie Heroin und Kokain - ist die Gefahr einer dauerhaften körperlichen Schädigung, etwa durch eine Überdosis oder eine schnelle körperliche Abhängigkeit erheblich größer, als bei weichen Drogen.
2. Strafbarkeit: Das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) regelt den Umgang mit Drogen und die Bestrafung von Drogendelikten.
3. Strafmaß: Wie hoch die Strafe für ein Drogendelikt ausfällt, hängt dann von der Art und Menge der harten Drogen, sowie den weiteren Tatumständen ab.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was sind "harte Drogen"? Wie ist der Umgang mit Drogen in Deutschland geregelt? Wonach richtet sich das Strafmaß? Wie wirkt sich die Art der Tatbegehung auf die Strafe aus? Drogen: Wann besteht eine Chance auf Einstellung des Verfahrens? Was ist eine "nicht geringe Menge"? Wie hoch sind die Strafen bei einer "nicht geringen Menge" Drogen? Wann liegt bandenmäßiges Handeln vor? Wie ist die Höchststrafe für Drogenhandel? Was gilt, wenn ich ein Messer oder eine andere Waffe dabeihabe? Was ist an Fentanyl so gefährlich? Praxistipp zu Strafen für harte Drogen Was sind "harte Drogen"?
Als weiche Drogen bezeichnet man Hasch oder Marihuana. Zu den harten Drogen zählen Heroin und Kokain. Bei ihnen ist die Gefahr einer dauerhaften körperlichen Schädigung, etwa durch eine Überdosis oder eine schnelle körperliche Abhängigkeit erheblich größer. Amphetamine und Ecstasy werden zum Teil als harte, manchmal aber auch als mittelgefährliche Drogen angesehen.
Wie ist der Umgang mit Drogen in Deutschland geregelt?
Das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) regelt den Umgang mit Drogen und die Bestrafung von Drogendelikten. Es enthält auch Vorschriften über den legalen Umgang mit ansonsten illegalen Drogen, deren erlaubnispflichtigen Anbau und den Import und Verkauf von Betäubungsmitteln für medizinische Zwecke sowie über Sicherungsmaßnahmen für legal zu Hause aufbewahrte Drogen.
In den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes geht es jedoch auch um Straftaten. Dabei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen weichen und harten Drogen. Steht jemand wegen eines Drogendelikts vor Gericht, kann dieses dem Gesetz einen Strafrahmen entnehmen, an dem es sich bei seinem Urteil orientiert. Wie hoch die Strafe innerhalb dieses Rahmens ausfällt, hängt dann von der Art und Menge der Drogen ab und von den weiteren Tatumständen.
Nach dem BTMG wird der illegale Anbau, Import, Export, Verkauf, die Abgabe, der Erwerb usw. mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. Dies gilt auch für den reinen Besitz illegaler Betäubungsmittel. In bestimmten Fällen sind jedoch auch höhere Strafen möglich.
Zu weichen bzw. mittelschweren Drogen können Sie sich hier informieren:
Cannabis, LSD, Ecstasy & Co.: Welche Strafen drohen?
Wonach richtet sich das Strafmaß?
Auch wenn das Gesetz nicht direkt zwischen weichen und harten Drogen unterscheidet: Vor Gericht ist bei harten Drogen mit einer härteren Strafe zu rechnen. Das Gericht schöpft den Strafrahmen dann eher nach oben hin aus. Es werden auch öfter Freiheitsstrafen ausgesprochen. Das Problem von Gerichten und Ermittlungsbehörden ist jedoch: Man muss zuerst beurteilen können, welche Menge an Wirkstoff tatsächlich in der gefundenen, womöglich gestreckten Drogenmenge enthalten ist. Dazu wird eine genaue chemische Analyse des Fundes vorgenommen.
Wie wirkt sich die Art der Tatbegehung auf die Strafe aus?
Auch die Tatbegehung hat Auswirkungen auf das Strafmaß. Hat jemand beispielsweise nur eine geringe Menge Drogen für den Eigenverbrauch bei sich, wird er weniger streng bestraft als ein Händler mit großem Vorrat. Wenn der Händler gewerbsmäßig oder im Rahmen einer Bande mit Drogen handelt, wird seine Strafe noch einmal ansteigen.
Beispiel: Nach § 30 BTMG steht auf den gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Handel, Anbau oder die Herstellung von Drogen eine Mindest-Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Auch das Alter der Person, an die Drogen abgegeben werden, spielt eine Rolle: Wenn zum Beispiel eine Person über 21 Jahre Drogen an jemanden unter 18 abgibt, beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsentzug (§ 29a BTMG). Wer dies vorsätzlich macht und dabei "wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet" muss mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren rechnen (§ 30 BTMG).
Drogen: Wann besteht eine Chance auf Einstellung des Verfahrens?
Auch der Besitz von kleinen Mengen Drogen ist grundsätzlich strafbar. Beschuldigte können jedoch unter Umständen auf eine Einstellung des Verfahrens hoffen, wenn sie nur eine geringe Menge von Betäubungsmitteln bei sich hatten. Das Problem: Es gibt keine bundeseinheitliche Definition, was eine geringe Menge ist. Diese kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden und ändert sich auch immer wieder.
In Nordrhein-Westfalen ist z. B. eine Einstellung des Verfahrens möglich, wenn der Beschuldigte maximal 0,5 Gramm Kokain, Amphetamin oder Heroin bei sich hatte. Zusätzlich muss offensichtlich sein, dass diese Menge wirklich für den Eigenverbrauch bestimmt war und nicht für den Verkauf. Das Verfahren wird nicht eingestellt, wenn in irgendeiner Weise Kinder oder Jugendliche in Gefahr waren, zum Drogenkonsum verführt zu werden – zum Beispiel durch Konsum auf einem Schulgelände oder in Spielplatznähe.
Wichtig: Niemand hat einen Anspruch auf eine Einstellung des Verfahrens bei geringer Menge. Dies entscheidet allein die Staatsanwaltschaft. Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, kommt der Strafrahmen des § 29 Betäubungsmittelgesetz zur Anwendung. Damit besteht die Möglichkeit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Was ist eine "nicht geringe Menge"?
Auch der Begriff der "nicht geringen Menge" ist wichtig und hat Einfluss auf die Strafe. Die "nicht geringe Menge" ist nicht gleichzusetzen mit allem, was über die oben genannte geringe Menge hinausgeht. Dabei geht es auch nicht mehr um die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, sondern um das Urteil des Gerichts.
Das Gericht muss bei einer "nicht geringen Menge" nämlich einen härteren Strafrahmen anwenden. Wann eine "nicht geringe Menge" vorliegt, orientiert sich an Richtwerten, die der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen entwickelt hat. Bei Heroin gelten 1,5 g des Wirkstoffs Heroinhydrochlorid als nicht geringe Menge, bei Kokain sind es 5 g Kokainhydrochlorid, bei LSD 6 mg.
Wie hoch sind die Strafen bei einer "nicht geringen Menge" Drogen?
Nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BTMG gilt: Herstellung, Besitz, Handeltreiben und Abgabe einer nicht geringen Menge an andere werden mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet. In einem "minder schweren Fall" liegt die Strafe immer noch bei mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren.
Wer als Mitglied einer Bande Drogen in nicht geringer Menge anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt oder sie ein- oder ausführt, muss mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren rechnen (§ 30a Abs. 1 BTMG).
Auf die Einfuhr einer nicht geringen Menge an Drogen steht nach § 30 BTMG eine Mindeststrafe von zwei Jahren.
Wann liegt bandenmäßiges Handeln vor?
Wenn mindestens drei Personen gemeinsam tätig werden, handelt es sich aus Sicht der Ermittlungsbehörden um eine Bande. Dann steigt das Strafmaß erheblich an. Wenn zusätzlich auch noch "nicht geringe Mengen" im Spiel sind, droht nach § 30a BTMG eine Mindeststrafe von fünf Jahren.
Wie ist die Höchststrafe für Drogenhandel?
Bei einer Reihe von schweren Drogendelikten liegt die höchstmögliche Strafe bei 15 Jahren. Dies betrifft zum Beispiel den gewerbsmäßigen Handel mit Drogen, die Abgabe von Drogen durch über 21-Jährige an Minderjährige, den Handel mit einer nicht geringen Menge, Drogenstraftaten als Bandenmitglied oder die Abgabe von Drogen an jemanden, wenn man dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht.
Was gilt, wenn ich ein Messer oder eine andere Waffe dabeihabe?
Wer bei Drogengeschäften eine Waffe oder irgendetwas anderes mitführt, das als solche eingesetzt werden kann, wird härter bestraft. Es muss sich nicht um eine Schusswaffe oder ein nach dem Waffengesetz verbotenes Messer handeln. Ein Taschenmesser oder ein ohne guten Grund mitgeführter Schraubenzieher reichen aus.
Handel, Import, Export oder Sich-Verschaffen einer nicht geringen Menge Drogen werden nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BTMG mit fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet, sobald eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand im Spiel war.
Was ist an Fentanyl so gefährlich?
Seit mehreren Jahren ist die Droge Fentanyl auf dem Vormarsch. Dieses Betäubungs- und Schmerzmittel wird häufig als Heroinersatzstoff benutzt, durch Pflaster oder Injektionen konsumiert und von Drogenkonsumenten zum Teil aus Schmerzpflastern ausgekocht. Es hat eine 20-fach und angeblich bis zu 100-fach stärkere Wirkung als Heroin. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die "nicht geringe Menge" bei Fentanyl bei 75 Milligramm angesetzt (Az. 1 St OLG Ss 259/12). Fentanyl ist besonders gefährlich, weil es besonders schnell abhängig macht und wegen der unsicheren Dosierung besonders viele Todesfälle verursacht.
Praxistipp zu Strafen für harte Drogen
Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen harter Drogen? Dann ist eine Beratung durch einen auf das Betäubungsmittelstrafrecht versierten Anwalt für Strafrecht dringend anzuraten. Ohne Rücksprache mit ihrem Anwalt sollten Beschuldigte keine voreiligen Aussagen tätigen oder womöglich irgendwelche "Deals" mit den Ermittlungsbehörden machen und zum Beispiel Informationen über anderweitige Straftaten weitergeben.
(Ma)