Hartz IV: Zusatzkosten bei Ausübung des Umgangsrechts als Mehrbedarf?

15.05.2019, Redaktion Anwalt-Suchservice
Hartz IV: Zusatzkosten bei Ausübung des Umgangsrechts als Mehrbedarf? © Bu - Anwalt-Suchservice

Fahrtkosten oder Reisekosten zur Ex, um das eigene Kind im Rahmen des Umgangsrechts zu besuchen, können ein Mehrbedarf sein. Was müssen Hartz IV-Empfänger wissen, um erfolgreich einen Antrag zu stellen?

Getrennt lebende Elternteile haben meist ein Umgangsrecht mit ihrem Kind, welches beim Ex-Partner lebt. Dafür entstehen oft Fahrtkosten oder allgemein Reisekosten, so z.B. auch Kosten für eine Wohnung, in der bei Besuchen auch Platz für das Kind ist. Empfänger von ALG II können für die entstehenden Kosten beim Jobcenter in einigen Fällen einen sogenannten Mehrbedarf geltendmachen.

Was ist ein Mehrbedarf?


Ein Mehrbedarf ist ein vom Jobcenter anerkannter zusätzlicher Bedarf des Leistungsempfängers, der zusätzlich zur Grundsicherung monatlich gezahlt wird. Es gibt mehrere gesetzlich geregelte Fälle von Mehrbedarf in § 21 des 2. Sozialgesetzbuches, so haben etwa werdende Mütter ein Anrecht darauf. Allerdings können auch sonstige Leistungsempfänger einen Mehrbedarf anerkannt bekommen, “soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht”. “Unabweisbar” bedeutet hier insbesondere, dass der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann, also zum Beispiel durch die Zahlung einer Versicherung. Gerichtsentscheidungen zufolge können auch getrenntlebende Elternteile einen Mehrbedarf für Kosten haben, die ihnen zur Ausübung ihres Umgangsrechts entstehen. Hier handelt es sich gewissermaßen um eine Härtefallregelung.

Hartz IV: Welchen Mehrbedarf haben Elternteile mit Umgangsrecht?


Wenn getrenntlebende Elternteile ihr Umgangsrecht mit ihrem Kind wahrnehmen wollen, entstehen Fahrtkosten bzw. allgemein Reisekosten. Zahlt bei ALG II-Empängern nun diese Kosten das Jobcenter, als sogenannten Mehrbedarf? Das Bundessozialgericht sagt: Ja, aber nur die unter Berücksichtigung des Einzelfalles angemessenen Kosten. Leistungsempfänger erhalten also nur die Kosten für das preisgünstigste Ticket mit öffentlichen Verkehrsmitteln erstattet (hier: Bayern-Ticket). Eine Kostenerstattung für PKW-Fahrten erhielt der Kläger im verhandelten Fall nicht (Urteil vom 18.11.2014, Az. B 4 AS 4/14 R).

Umgangsrecht: Flugtickets nach Australien als Mehrbedarf?


Das Jobcenter muss einem Vater, der Hartz IV bezieht, die Kosten von rund 6.500 Euro für den Besuch seiner in Australien lebenden Kinder nicht zahlen, wenn die Kosten aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch sind. Dies gilt auch dann, wenn es sich grundsätzlich schon zur Kostenübernahme der Flugreise bereit erklärt hat, entschied das Sozialgericht Berlin (Urteil vom 21.8.2013, Az. S 201 AS 19424/13 ER).

Flugticket nach Australien II


Das Jobcenter kann verpflichtet sein, die Reisekosten eines Hartz IV-Empfängers zum Kind nach Australien zu übernehmen. Das elterliche Sorgerecht sowie Umgangsrecht begründe einen solchen Anspruch auch dann, wenn das Kind mit dem anderen Elternteil in Übersee – wie hier in Australien – lebt. Voraussetzung ist aber, dass auch ein Sorgeberechtigter mit einem zwar ausreichenden, aber nicht überdurchschnittlichen Einkommen diese Reisekosten aufwenden würde. Führt der Hartz IV-Empfänger seine Besuchsreise zur Ausübung des Sorge- oder Umgangsrechts zum in Australien lebenden Kind zur saisonal günstigsten Reisezeit durch, müssen diese Kosten übernommen werden (Landessozialgericht Niedersachsen, Urteil vom 11.5.2012, Az. L 15 AS 341/11 B ER).

Umgangsrecht: Kosten für größere Wohnung werden übernommen


Ein langzeitarbeitsloser Vater, der das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahrnimmt, darf aus diesem Grund in eine größere Wohnung umziehen. So entschied das Sozialgericht Dortmund. Der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft seien angemessen. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40 qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige (Urteil vom 28.12.2010, Az. S 22 AS 5857/10 ER).

Kein Mehrbedarf für unnötigen Kinder-Abholservice


Keinen Hartz IV-Mehrbedarf gibt es jedoch für einen nicht notwendigen “Abholservice" der Kinder. Können Kinder, die bei ihrer Mutter leben, zum Besuch ihres Vaters ohne elterliche Begleitung anreisen und holt ihr Vater sie dennoch selbst per Auto ab, kann er seine Fahrtkosten nicht als Hartz IV-Mehrbedarf geltend machen. So entschied das Sozialgericht Heibronn (Urteil vom 20.6.2012, Az. S 11 AS 1953/12 ER). Bei kleineren Kindern kann dies anders aussehen.

Wann entfällt der Mehrbedarf?


Ein Mehrbedarf zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes kann zum Beispiel entfallen, wenn der den Mehrbedarf beantragende Vater vorher ohne zwingenden Grund in eine weit entfernte Stadt umgezogen ist. In einem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde ein Mehrbedarf aus diesem Grund abgelehnt (Beschluss vom 3.8.2010, Az. L 13 AS 3318/10 ER-B).

Praxistipp


Einen Mehrbedarf z.B. für Fahrtkosten und sonstige Reisekosten können Sie beim Jobcenter beantragen. Der Mehrbedarf muss von Ihnen nachgewiesen werden. Es ist möglich, mehrere Mehrbedarfe aus verschiedenen Gründen gleichzeitig geltend zu machen. Bei Streit mit dem Jobcenter hilft Ihnen ein Fachanwalt für Sozialrecht. Für die Kosten einer außergerichtlichen Beratung kann Beratungskostenhilfe gewährt werden, für die Kosten eines Gerichtserfahrens Prozesskostenhilfe.

(Wk)


 Günter Warkowski
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