Heckenschnitt: Zwischen 1. März und 30. September grundsätzlich verboten
04.03.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Eine Hecke hat viele Vorteile. Sie ist natürlicher und dekorativer als ein Zaun. Auch bietet sie besseren Blickschutz und Nistmöglichkeiten für Singvögel. Und natürlich wachsen Hecken natürlich auch. Wenn man sie nicht schneidet, wachsen sie einem irgendwann über den Kopf. Wird eine Hecke nicht gelegentlich geschnitten, ist sie schnell nicht mehr so ansehnlich. Einige Arten von Sträuchern verwandeln sich in Bäume, wenn man sie lässt – wie zum Beispiel eine Ahornhecke. Natürlich können auch Passanten behindert werden, die den Fußweg entlang der Hecke nutzen möchten. Dann ist ein Rückschnitt fällig. Allerdings gibt es dafür gesetzliche Einschränkungen. Wer diese als Gartenbesitzer ignoriert, riskiert ein Bußgeld.
Nach Empfehlungen von Experten sollte eine Hecke zweimal im Jahr geschnitten werden. Beim Heckenschnitt ist auf den richtigen Zeitpunkt zu achten, denn dieser ist nicht ganzjährig erlaubt. Der Hauptgrund dafür ist der Schutz von Tieren, denen die Hecke als Lebensraum dient. So bauen zum Beispiel Vögel darin ihre Nester und ziehen ihre Jungen auf.
§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes enthält eine diesbezügliche Regelung. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten sowie ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen. Eine Hecke stellt eine solche Lebensstätte dar.
Laut Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es ausdrücklich verboten, Hecken, lebende Zäune und Gebüsche in der Zeit zwischen 1. März und 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte, mit denen der Zuwachs der Pflanzen beseitigt wird, sind grundsätzlich zulässig.
Aber: Wer nun mit erfreutem "aha!" zur Motor-Heckenschere greifen möchte, sollte auch noch die anderen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) berücksichtigen. Auch ganz unabhängig vom Monat dürfen in der Hecke brütende Vögel und andere darin Schutz suchende Tiere nicht gestört, vertrieben oder verletzt werden. Unter einem Form- und Pflegeschnitt ist nur ein kosmetischer Schnitt der Triebe zu verstehen. Auch dieser ist nur erlaubt, wenn in der Hecke gerade keine tierischen Mitbewohner nisten. Gartenfreunde müssen sich davon also zunächst überzeugen, bevor sie zur Heckenschere greifen.
Einige Tierarten stehen unter besonderem Schutz. Nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt dies nicht nur für streng geschützte Arten, sondern generell auch für alle europäischen Vogelarten. Damit ist es verboten, Vögel während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Ebenso dürfen ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten weder beschädigt noch zerstört werden - und dazu gehören eben auch Gartenhecken.
Ein Verstoß gegen die genannten Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Für einen Heckenschnitt außerhalb der gesetzlich geregelten Schonzeit nach § 39 Abs. 5 wird ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro fällig.
Eine Beeinträchtigung frei lebender Tiere, beispielsweise, indem man diese wissentlich beunruhigt, verletzt, tötet, erheblich stört oder ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätten (Nester) zerstört, kann nach § 69 BNatSchG sogar mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Die Bundesländer haben ebenfalls eigene gesetzliche Regeln zum Thema "Hecke". Auch diese müssen Gartenbesitzer beachten. Das Landschaftsgesetz von Nordrhein-Westfalen verbietet es zum Beispiel auch außerhalb der üblichen Schonfrist, ohne vernünftigen Grund die Lebensstätten von wild lebenden Tieren zu beeinträchtigen oder gar zu zerstören.
Hamburg hat, wie viele andere Städte auch, eine Baumschutzverordnung. Diese gilt auch für Hecken. Nach der Hamburger Regelung ist höchstens ein Rückschnitt des jährlichen Zuwachses erlaubt. Für alles Weitere ist eine offizielle Genehmigung der Stadt nötig.
In München andererseits sind Hecken, die als lebende Einfriedung dienen und regelmäßig zurückgeschnitten werden, ausdrücklich von der Baumschutzverordnung ausgenommen.
Die Rechtslage ist also von Ort zu Ort durchaus unterschiedlich. Gartenbesitzer sind auf der sicheren Seite, wenn sie vor größeren Maßnahmen zuerst bei ihrer Gemeinde nachfragen (oder auf deren Homepage nachlesen), welche Regeln an ihrem Wohnort gelten.
§ 39 Abs. 5 BNatSchG macht eine auch für Privatleute wichtige Ausnahme: Das jahreszeitliche Heckenschnittverbot zwischen 1. März und 30. September gilt nicht für zulässige Bauvorhaben, wenn dafür nur geringfügiger Gehölzbewuchs beseitigt werden muss. Es muss sich um behördlich genehmigte oder genehmigungsfrei zulässige Bauvorhaben handeln.
Auch die Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern kann die Entfernung oder den Rückschnitt einer Hecke notwendig machen - zum Beispiel, wenn diese nach einem Sturm auf die Straße zu kippen droht.
Derartige radikale Schritte sollte man jedoch nur in Absprache mit der zuständigen Behörde vornehmen. So vermeidet man, dass es später doch noch zu einem Bußgeldverfahren kommt, wenn das Ordnungsamt oder Umweltamt irgendwann einmal feststellt, dass die Hecke verschwunden ist.
Der richtige Ansprechpartner für Fragen rund um den Heckenschnitt und was in der jeweiligen Gemeinde und im jeweiligen Bundesland erlaubt ist, ist das städtische Umwelt- oder Naturschutzamt. Bei dieser Behörde können Gartenfreunde oft auch Ausnahmegenehmigungen beantragen.
Hecken dürfen zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht in größerem Maße beschnitten werden. Hier drohen Gartenfreunden hohe Bußgelder. Falls es zu einer Auseinandersetzung mit einer örtlichen Umwelt- oder Naturschutzbehörde kommt, kann ihnen ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht kompetent zur Seite stehen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Verbot: In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September, also von Frühjahr bis Herbst, ist es grundsätzlich verboten, Heckenschnitte zu machen. Gleiches gilt für lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze.
2. Ausnahme: Schonende Form- und Pflegeschnitte der Hecke sind auch in dieser Zeit erlaubt, es sei denn, es nisten gerade Vögel in der Hecke.
3. Bußgeld: Ein Verstoß gegen das Verbot des Heckenschnitts kann ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen. Werden frei lebende Tiere wissentlich beunruhigt, verletzt, getötet oder erheblich gestört, kann dies mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
1. Verbot: In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September, also von Frühjahr bis Herbst, ist es grundsätzlich verboten, Heckenschnitte zu machen. Gleiches gilt für lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze.
2. Ausnahme: Schonende Form- und Pflegeschnitte der Hecke sind auch in dieser Zeit erlaubt, es sei denn, es nisten gerade Vögel in der Hecke.
3. Bußgeld: Ein Verstoß gegen das Verbot des Heckenschnitts kann ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen. Werden frei lebende Tiere wissentlich beunruhigt, verletzt, getötet oder erheblich gestört, kann dies mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie oft sollte man eine Hecke schneiden? Welche gesetzliche Regelung gibt es zum Heckenschnitt? Wann darf man die Hecke schneiden? Welchen besonderen Schutz beim Heckenschnitt gibt es für Vögel? Welche Bußgelder drohen bei verbotenem Heckenschnitt? Was sagen die Landesgesetze zum Thema Heckenschnitt? Welche Ausnahmen gibt es für das Verbot des Heckenschnitts? Welche Behörde ist für den Heckenschnitt zuständig? Praxistipp zur Zulässigkeit des Heckenschnitts Wie oft sollte man eine Hecke schneiden?
Nach Empfehlungen von Experten sollte eine Hecke zweimal im Jahr geschnitten werden. Beim Heckenschnitt ist auf den richtigen Zeitpunkt zu achten, denn dieser ist nicht ganzjährig erlaubt. Der Hauptgrund dafür ist der Schutz von Tieren, denen die Hecke als Lebensraum dient. So bauen zum Beispiel Vögel darin ihre Nester und ziehen ihre Jungen auf.
Welche gesetzliche Regelung gibt es zum Heckenschnitt?
§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes enthält eine diesbezügliche Regelung. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten sowie ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen. Eine Hecke stellt eine solche Lebensstätte dar.
Wann darf man die Hecke schneiden?
Laut Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es ausdrücklich verboten, Hecken, lebende Zäune und Gebüsche in der Zeit zwischen 1. März und 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte, mit denen der Zuwachs der Pflanzen beseitigt wird, sind grundsätzlich zulässig.
Aber: Wer nun mit erfreutem "aha!" zur Motor-Heckenschere greifen möchte, sollte auch noch die anderen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) berücksichtigen. Auch ganz unabhängig vom Monat dürfen in der Hecke brütende Vögel und andere darin Schutz suchende Tiere nicht gestört, vertrieben oder verletzt werden. Unter einem Form- und Pflegeschnitt ist nur ein kosmetischer Schnitt der Triebe zu verstehen. Auch dieser ist nur erlaubt, wenn in der Hecke gerade keine tierischen Mitbewohner nisten. Gartenfreunde müssen sich davon also zunächst überzeugen, bevor sie zur Heckenschere greifen.
Welchen besonderen Schutz beim Heckenschnitt gibt es für Vögel?
Einige Tierarten stehen unter besonderem Schutz. Nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt dies nicht nur für streng geschützte Arten, sondern generell auch für alle europäischen Vogelarten. Damit ist es verboten, Vögel während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Ebenso dürfen ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten weder beschädigt noch zerstört werden - und dazu gehören eben auch Gartenhecken.
Welche Bußgelder drohen bei verbotenem Heckenschnitt?
Ein Verstoß gegen die genannten Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Für einen Heckenschnitt außerhalb der gesetzlich geregelten Schonzeit nach § 39 Abs. 5 wird ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro fällig.
Eine Beeinträchtigung frei lebender Tiere, beispielsweise, indem man diese wissentlich beunruhigt, verletzt, tötet, erheblich stört oder ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätten (Nester) zerstört, kann nach § 69 BNatSchG sogar mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Was sagen die Landesgesetze zum Thema Heckenschnitt?
Die Bundesländer haben ebenfalls eigene gesetzliche Regeln zum Thema "Hecke". Auch diese müssen Gartenbesitzer beachten. Das Landschaftsgesetz von Nordrhein-Westfalen verbietet es zum Beispiel auch außerhalb der üblichen Schonfrist, ohne vernünftigen Grund die Lebensstätten von wild lebenden Tieren zu beeinträchtigen oder gar zu zerstören.
Hamburg hat, wie viele andere Städte auch, eine Baumschutzverordnung. Diese gilt auch für Hecken. Nach der Hamburger Regelung ist höchstens ein Rückschnitt des jährlichen Zuwachses erlaubt. Für alles Weitere ist eine offizielle Genehmigung der Stadt nötig.
In München andererseits sind Hecken, die als lebende Einfriedung dienen und regelmäßig zurückgeschnitten werden, ausdrücklich von der Baumschutzverordnung ausgenommen.
Die Rechtslage ist also von Ort zu Ort durchaus unterschiedlich. Gartenbesitzer sind auf der sicheren Seite, wenn sie vor größeren Maßnahmen zuerst bei ihrer Gemeinde nachfragen (oder auf deren Homepage nachlesen), welche Regeln an ihrem Wohnort gelten.
Welche Ausnahmen gibt es für das Verbot des Heckenschnitts?
§ 39 Abs. 5 BNatSchG macht eine auch für Privatleute wichtige Ausnahme: Das jahreszeitliche Heckenschnittverbot zwischen 1. März und 30. September gilt nicht für zulässige Bauvorhaben, wenn dafür nur geringfügiger Gehölzbewuchs beseitigt werden muss. Es muss sich um behördlich genehmigte oder genehmigungsfrei zulässige Bauvorhaben handeln.
Auch die Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern kann die Entfernung oder den Rückschnitt einer Hecke notwendig machen - zum Beispiel, wenn diese nach einem Sturm auf die Straße zu kippen droht.
Derartige radikale Schritte sollte man jedoch nur in Absprache mit der zuständigen Behörde vornehmen. So vermeidet man, dass es später doch noch zu einem Bußgeldverfahren kommt, wenn das Ordnungsamt oder Umweltamt irgendwann einmal feststellt, dass die Hecke verschwunden ist.
Welche Behörde ist für den Heckenschnitt zuständig?
Der richtige Ansprechpartner für Fragen rund um den Heckenschnitt und was in der jeweiligen Gemeinde und im jeweiligen Bundesland erlaubt ist, ist das städtische Umwelt- oder Naturschutzamt. Bei dieser Behörde können Gartenfreunde oft auch Ausnahmegenehmigungen beantragen.
Praxistipp zur Zulässigkeit des Heckenschnitts
Hecken dürfen zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht in größerem Maße beschnitten werden. Hier drohen Gartenfreunden hohe Bußgelder. Falls es zu einer Auseinandersetzung mit einer örtlichen Umwelt- oder Naturschutzbehörde kommt, kann ihnen ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht kompetent zur Seite stehen.
(Bu)