Hühner-Massentod durch zugeschlagene Autotür
20.01.2016, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Keine Chance, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Denn die Empfindlichkeit der Hühner sei hauptsächlich auf deren Intensivaufzucht auf engstem Raum zurückzuführen. Die "Betriebsgefahr" des Autos könne hier keine Ansprüche begründen, da die Massenpanik im Hühnerstall nicht zu den typischen Gefahren durch den Betrieb eines Autos gehöre, für die dessen Halter unabhängig vom Verschulden gerade stehen müsse. Dem Autofahrer sei auch kein Verschulden vorzuwerfen. Ob der Bauer nach dem Vorfall einen größeren Stall für seine Hühner anschaffte – womöglich mit Schallschutz – ist nicht bekannt.
OLG Hamm, Urteil vom 11.12.1996, Az. 13 U 121/96
Auch Hühner sind nur Lebewesen. Und schreckhaft sind sie obendrein. Was zu fatalen Folgen führen kann, wenn zum Beispiel eine Autotür laut zugeschlagen wird.
Ein Ingenieur war auf das Gelände eines Bauernhofes gefahren, weil er in Ausübung seines Berufes den dortigen Gastank fotografieren wollte. In der Nähe eines Hühnerstalls hielt er an, stieg aus und schloss mit Schwung die Autotür. Womit er nicht gerechnet hatte: Im Hühnerstall tummelte sich Federvieh der Art ISA Brown, und diese Hühner sind extrem geräuschempfindlich. 143 Tiere starben am Schock durch das Zuknallen der Autotür oder wurden bei der Massenpanik erdrückt. Der erboste Landwirt, dem die Hühner gehörten, klagte auf Schadensersatz.Keine Chance, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Denn die Empfindlichkeit der Hühner sei hauptsächlich auf deren Intensivaufzucht auf engstem Raum zurückzuführen. Die "Betriebsgefahr" des Autos könne hier keine Ansprüche begründen, da die Massenpanik im Hühnerstall nicht zu den typischen Gefahren durch den Betrieb eines Autos gehöre, für die dessen Halter unabhängig vom Verschulden gerade stehen müsse. Dem Autofahrer sei auch kein Verschulden vorzuwerfen. Ob der Bauer nach dem Vorfall einen größeren Stall für seine Hühner anschaffte – womöglich mit Schallschutz – ist nicht bekannt.
OLG Hamm, Urteil vom 11.12.1996, Az. 13 U 121/96
(Wk)