Identitätsdiebstahl im Internet: Welche Gefahren bestehen wirklich?
17.04.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Unter einem Identitätsdiebstahl versteht man die Nutzung der persönlichen Daten eines anderen für eigene Zwecke oder zum Weiterverkauf. Namen, Telefonnummern, Postanschriften, E-Mail-Adressen, Konto- oder Kreditkartendaten werden bei vielen Gelegenheiten online angegeben. Ein Missbrauch ist leicht möglich. Dieser kann ganz unterschiedliche Motive haben. Manchmal wird zur Begehung von Straftaten die Identität eines anderen genutzt – zum Beispiel, um in dessen Namen Waren oder Leistungen zu erschleichen. Oder es werden unter fremdem Namen beleidigende oder illegale Beiträge in Foren oder sozialen Netzwerken gepostet, um dafür nicht zur Verantwortung gezogen zu werden oder um dem Namensinhaber Probleme zu bereiten.
Die Verbraucherzentralen melden eine Reihe von Varianten des Identitätsdiebstahls. Zum Beispiel:
- Bestellen mit fremden Kundendaten,
- Nutzung von teuren Dating-Apps auf Kosten anderer,
- Nutzung von Streaming-Diensten unter fremder Identität,
- Einrichtung von kostenpflichtigen Mail-Accounts auf fremde Rechnung,
- Kauf von Hörbüchern oder Software-Lizenzen auf fremde Rechnung, die dann weiterverkauft werden,
- Einlösung fremder Payback-Punkte,
- Abschluss von Mobilfunkverträgen auf fremden Namen,
- Autorisierung von Zahlungen über die Handy-Rechnung an einen angeblich notleidenden Freund oder Facebook-Freund, der in Wahrheit nichts davon weiß.
Auch die Bestellung kostenpflichtiger Inhalte auf Online-Spieleportalen ist mit fremden Daten möglich.
Zeitweise wurden auch Onlineshops mit Hilfe gestohlener Identitäten angelegt. So sollen Kunden aus den USA und auch aus Deutschland Waren beim Onlineshop eines bekannten Modelabels bestellt und dazu ihren Namen, ihre Anschrift und ihre Kreditkartendaten angegeben haben. Allerdings war die komplette Internetseite gefälscht. Nur wenig später waren sie selbst Inhaber eines Onlineshops – ohne es zu wissen. Dann wurden in ihrem Namen gefälschte Markenprodukte verkauft. Darüber berichtete NDR Info.
Gegen den scheinbaren Inhaber des Onlineshops können Ansprüche geltend gemacht werden, weil er unberechtigt eine fremde Marke (zum Beispiel ein Logo oder einen Markennamen) für Geschäfte benutzt. Das heißt: Man bekommt eine kostenpflichtige Abmahnung und es werden Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht. Deren Höhe richtet sich oft nach dem Preis einer regulären Lizenz für die jeweiligen Waren oder Geschäfte. Zusätzlich kann der Markeninhaber Ansprüche auf Auskunft und auf Unterlassung geltend machen.
Zusätzlich können dem Opfer des Identitätsdiebstahls sogar strafrechtliche Folgen drohen. Wer unberechtigt ein fremdes Markenzeichen im Geschäftsverkehr benutzt, kann nämlich nach § 143 Markengesetz mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Bei gewerbsmäßigem Handeln droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und bis zu fünf Jahren.
Und nicht zuletzt wird sich vielleicht auch das Finanzamt für die Angelegenheit interessieren. Denn schließlich besteht ein Hauptzweck des Geschäftemachens unter fremdem Namen in Steuerhinterziehung.
Zwar kann theoretisch niemand, in dessen Namen ohne sein Wissen ein Onlineshop mit gefälschter Ware betrieben wurde, strafrechtlich oder zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Schließlich hat er die entsprechenden Taten nun einmal nicht begangen. Trotzdem sieht es zunächst einmal aus Sicht der Markeninhaber und der Behörden so aus, als ob der Betreffende verantwortlich ist – schließlich wurden sein Name und seine Daten verwendet. Oft ist ein Gegenbeweis nur mit ganz erheblichem Aufwand möglich. Unterstützung durch einen in diesem Bereich erfahrenen Rechtsanwalt ist unbedingt anzuraten.
Eine Zeit-Journalistin hat auf ihrer Website berichtet, wie sie Opfer eines Identitätsdiebstahls wurde. Ihr Name wurde zum Bestellen von Ware ohne Bezahlung benutzt. Die Pakete wurden an eine Wohnadresse ausgeliefert, unter der sie nicht wohnte. Da sie dort nicht erreichbar war, wurden sie von Post und Paketdiensten bei Nachbarn abgegeben. Dort holte sie dann eine Person ab, die sich mit ihrem Namen vorstellte. Einen Ausweis wollte niemand sehen. Trotz anwaltlicher Hilfe musste die Journalistin 800 Arbeitsstunden an Schriftverkehr und Telefonaten aufwenden, um Gerichte und Inkassobüros davon zu überzeugen, dass sie die Ware nicht bestellt hatte und dass ein Identitätsdiebstahl vorlag. Auch Jahre später kam es noch zu unberechtigten Geldforderungen und negativen Schufa-Einträgen, die ihre Kreditwürdigkeit schädigten.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat 2011 einige Grundsätze zu Geschäften unter fremdem Namen aufgestellt. Dabei ging es um die unbefugte Nutzung des eBay-Kontos einer Frau durch deren Ehemann. Der BGH entschied:
Eine Erklärung, die jemand im Namen eines anderen abgibt, ist nur rechtswirksam, wenn sie berechtigtermaßen abgegeben wurde - also mit Vollmacht oder nachträglicher Genehmigung (Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09).
Allerdings hat der Bundesgerichtshof bei leergeräumten Bankkonten teilweise ein Mitverschulden des Geschädigten angenommen, wenn mit den Zugangsdaten leichtsinnig umgegangen wurde – dazu gehört auch die Eingabe von PIN und TAN auf plump gefälschten "Phishing"-Seiten.
Manch ein Verbraucher denkt, er würde für ein Marktforschungsinstitut das Video-Ident-Verfahren einer Bank testen. Dumm nur, dass er dabei ein echtes Account auf seinen Namen eröffnet. Und dieses wird dann von Unbekannten für Geldeingänge von Fakeshops oder aus diversen Telefonbetrügereien benutzt. Das Geld geht dann an Dritte weiter - aber die Polizei steht beim Kontoinhaber vor der Tür. Dieser kann sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht haben. Dazu braucht man keinen Vorsatz, denn auf leichtfertige Begehung der Tat stehen immer noch bis zu zwei Jahre Haft oder Geldstrafe.
Wer unberechtigte Abbuchungen von seinem Konto feststellt, sollte schnellstens seine Bank informieren und seine Karten sperren lassen. Allerdings lässt sich eine gesperrte Kreditkarte nicht wieder entsperren, sie muss neu ausgestellt werden. Lastschriften kann man meist innerhalb von acht Wochen zurückbuchen lassen; Überweisungen lassen sich nur stoppen, wenn sie noch nicht ausgeführt sind.
Eine Strafanzeige bei der Polizei sollte ebenfalls schnell erfolgen. Oft geht das online. Das Einkaufen auf fremde Rechnung kann zum Beispiel nach dem Stalking-Paragrafen strafbar sein (§ 238 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Oft handelt es sich auch schlicht um Betrug.
Auch sollten Betroffene alle wichtigen Passwörter ändern und eine Antivirensoftware über ihre Geräte laufen lassen, um weiteren Schaden zu verhindern.
Der Schufa und anderen großen Auskunfteien sollte der Identitätsdiebstahl mitgeteilt werden. Ansonsten verlieren Sie Ihre Kreditwürdigkeit und merken dies nicht. Eine Selbstauskunft kann Ihnen Aufschluss darüber geben, was dort gespeichert ist.
Falls Mahn- oder Inkassoschreiben eintreffen, müssen Betroffene den Vertragsschluss ausdrücklich abstreiten. Am besten schriftlich, per Einschreiben und mit einer Kopie der Strafanzeige. Erhalten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid, können Sie innerhalb von zwei Wochen dagegen Widerspruch einlegen.
Das Opfer eines Identitätsdiebstahls kann je nach Lage des Falles Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Täter haben. Manchmal sitzen die Täter im Ausland. Oft wird aber nur dieser Eindruck erweckt. Auch eine angezeigte Anrufer-Telefonnummer muss heute nicht stimmen. Eine Strafanzeige empfiehlt sich immer. Mit einer Strafanzeige gegen Unbekannt kann der wahre Namensinhaber zumindest seine Glaubhaftigkeit untermauern.
Wichtig ist es, mit den eigenen Daten sparsam umzugehen. Nicht jedes Versandunternehmen braucht Ihre Telefonnummer. Werden beim Bezahlen mit Kreditkarte auch Kontodaten oder gar Zugangsdaten abgefragt, ist Misstrauen angesagt. Sensible Daten sollten nicht per E-Mail übermittelt werden. Nutzen Sie sichere Passwörter und auch unterschiedliche Passwörter für die einzelnen Nutzerkonten. Regelmäßige Checks Ihrer Kontostände und Kreditkartenumsätze helfen, Probleme schnell zu erkennen. Und natürlich sollten keine Links in E-Mails angeklickt werden, deren Absender man nicht wirklich kennt. Phishing ist immer noch der häufigste Weg, um an Identitätsdaten zu kommen. Mehr dazu hier:
Phishing: Wer zahlt den Schaden - Bank oder Kunde?
Ein Identitätsdiebstahl kann nachhaltigen Schaden anrichten - auch für lange Zeit. Frühzeitiges Handeln ist erforderlich, um den Schaden zu begrenzen. Ein Rechtsanwalt für Zivilrecht kann Ihnen dabei helfen, unberechtigte Inkassoforderungen abzuwehren.
Die Cyberkriminalität nimmt immer weiter zu, und Identitätsdiebstahl ist ein großes Thema. So mancher stellt fest, dass andere auf seine Rechnung einkaufen, online flirten oder Streamen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Arten von Identitätsdiebstahl gibt es? Was kann passieren, wenn jemand auf meinen Namen einen Online-Shop eröffnet? Welche Schwierigkeiten gibt es beim Beweis der eigenen Unschuld? Fall: Bestellungen unter fremden Namen und die Folgen Urteil: Unbefugte Nutzung eines eBay-Mitgliedskontos Weitere Masche: Vermeintliche Marktforschung Wie können Geschädigte reagieren? Wie beugt man dem Identitätsdiebstahl vor? Praxistipp zum Identitätsdiebstahl Welche Arten von Identitätsdiebstahl gibt es?
Die Verbraucherzentralen melden eine Reihe von Varianten des Identitätsdiebstahls. Zum Beispiel:
- Bestellen mit fremden Kundendaten,
- Nutzung von teuren Dating-Apps auf Kosten anderer,
- Nutzung von Streaming-Diensten unter fremder Identität,
- Einrichtung von kostenpflichtigen Mail-Accounts auf fremde Rechnung,
- Kauf von Hörbüchern oder Software-Lizenzen auf fremde Rechnung, die dann weiterverkauft werden,
- Einlösung fremder Payback-Punkte,
- Abschluss von Mobilfunkverträgen auf fremden Namen,
- Autorisierung von Zahlungen über die Handy-Rechnung an einen angeblich notleidenden Freund oder Facebook-Freund, der in Wahrheit nichts davon weiß.
Auch die Bestellung kostenpflichtiger Inhalte auf Online-Spieleportalen ist mit fremden Daten möglich.
Zeitweise wurden auch Onlineshops mit Hilfe gestohlener Identitäten angelegt. So sollen Kunden aus den USA und auch aus Deutschland Waren beim Onlineshop eines bekannten Modelabels bestellt und dazu ihren Namen, ihre Anschrift und ihre Kreditkartendaten angegeben haben. Allerdings war die komplette Internetseite gefälscht. Nur wenig später waren sie selbst Inhaber eines Onlineshops – ohne es zu wissen. Dann wurden in ihrem Namen gefälschte Markenprodukte verkauft. Darüber berichtete NDR Info.
Was kann passieren, wenn jemand auf meinen Namen einen Online-Shop eröffnet?
Gegen den scheinbaren Inhaber des Onlineshops können Ansprüche geltend gemacht werden, weil er unberechtigt eine fremde Marke (zum Beispiel ein Logo oder einen Markennamen) für Geschäfte benutzt. Das heißt: Man bekommt eine kostenpflichtige Abmahnung und es werden Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht. Deren Höhe richtet sich oft nach dem Preis einer regulären Lizenz für die jeweiligen Waren oder Geschäfte. Zusätzlich kann der Markeninhaber Ansprüche auf Auskunft und auf Unterlassung geltend machen.
Zusätzlich können dem Opfer des Identitätsdiebstahls sogar strafrechtliche Folgen drohen. Wer unberechtigt ein fremdes Markenzeichen im Geschäftsverkehr benutzt, kann nämlich nach § 143 Markengesetz mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Bei gewerbsmäßigem Handeln droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und bis zu fünf Jahren.
Und nicht zuletzt wird sich vielleicht auch das Finanzamt für die Angelegenheit interessieren. Denn schließlich besteht ein Hauptzweck des Geschäftemachens unter fremdem Namen in Steuerhinterziehung.
Welche Schwierigkeiten gibt es beim Beweis der eigenen Unschuld?
Zwar kann theoretisch niemand, in dessen Namen ohne sein Wissen ein Onlineshop mit gefälschter Ware betrieben wurde, strafrechtlich oder zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Schließlich hat er die entsprechenden Taten nun einmal nicht begangen. Trotzdem sieht es zunächst einmal aus Sicht der Markeninhaber und der Behörden so aus, als ob der Betreffende verantwortlich ist – schließlich wurden sein Name und seine Daten verwendet. Oft ist ein Gegenbeweis nur mit ganz erheblichem Aufwand möglich. Unterstützung durch einen in diesem Bereich erfahrenen Rechtsanwalt ist unbedingt anzuraten.
Fall: Bestellungen unter fremden Namen und die Folgen
Eine Zeit-Journalistin hat auf ihrer Website berichtet, wie sie Opfer eines Identitätsdiebstahls wurde. Ihr Name wurde zum Bestellen von Ware ohne Bezahlung benutzt. Die Pakete wurden an eine Wohnadresse ausgeliefert, unter der sie nicht wohnte. Da sie dort nicht erreichbar war, wurden sie von Post und Paketdiensten bei Nachbarn abgegeben. Dort holte sie dann eine Person ab, die sich mit ihrem Namen vorstellte. Einen Ausweis wollte niemand sehen. Trotz anwaltlicher Hilfe musste die Journalistin 800 Arbeitsstunden an Schriftverkehr und Telefonaten aufwenden, um Gerichte und Inkassobüros davon zu überzeugen, dass sie die Ware nicht bestellt hatte und dass ein Identitätsdiebstahl vorlag. Auch Jahre später kam es noch zu unberechtigten Geldforderungen und negativen Schufa-Einträgen, die ihre Kreditwürdigkeit schädigten.
Urteil: Unbefugte Nutzung eines eBay-Mitgliedskontos
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat 2011 einige Grundsätze zu Geschäften unter fremdem Namen aufgestellt. Dabei ging es um die unbefugte Nutzung des eBay-Kontos einer Frau durch deren Ehemann. Der BGH entschied:
Eine Erklärung, die jemand im Namen eines anderen abgibt, ist nur rechtswirksam, wenn sie berechtigtermaßen abgegeben wurde - also mit Vollmacht oder nachträglicher Genehmigung (Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09).
Allerdings hat der Bundesgerichtshof bei leergeräumten Bankkonten teilweise ein Mitverschulden des Geschädigten angenommen, wenn mit den Zugangsdaten leichtsinnig umgegangen wurde – dazu gehört auch die Eingabe von PIN und TAN auf plump gefälschten "Phishing"-Seiten.
Weitere Masche: Vermeintliche Marktforschung
Manch ein Verbraucher denkt, er würde für ein Marktforschungsinstitut das Video-Ident-Verfahren einer Bank testen. Dumm nur, dass er dabei ein echtes Account auf seinen Namen eröffnet. Und dieses wird dann von Unbekannten für Geldeingänge von Fakeshops oder aus diversen Telefonbetrügereien benutzt. Das Geld geht dann an Dritte weiter - aber die Polizei steht beim Kontoinhaber vor der Tür. Dieser kann sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht haben. Dazu braucht man keinen Vorsatz, denn auf leichtfertige Begehung der Tat stehen immer noch bis zu zwei Jahre Haft oder Geldstrafe.
Wie können Geschädigte reagieren?
Wer unberechtigte Abbuchungen von seinem Konto feststellt, sollte schnellstens seine Bank informieren und seine Karten sperren lassen. Allerdings lässt sich eine gesperrte Kreditkarte nicht wieder entsperren, sie muss neu ausgestellt werden. Lastschriften kann man meist innerhalb von acht Wochen zurückbuchen lassen; Überweisungen lassen sich nur stoppen, wenn sie noch nicht ausgeführt sind.
Eine Strafanzeige bei der Polizei sollte ebenfalls schnell erfolgen. Oft geht das online. Das Einkaufen auf fremde Rechnung kann zum Beispiel nach dem Stalking-Paragrafen strafbar sein (§ 238 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Oft handelt es sich auch schlicht um Betrug.
Auch sollten Betroffene alle wichtigen Passwörter ändern und eine Antivirensoftware über ihre Geräte laufen lassen, um weiteren Schaden zu verhindern.
Der Schufa und anderen großen Auskunfteien sollte der Identitätsdiebstahl mitgeteilt werden. Ansonsten verlieren Sie Ihre Kreditwürdigkeit und merken dies nicht. Eine Selbstauskunft kann Ihnen Aufschluss darüber geben, was dort gespeichert ist.
Falls Mahn- oder Inkassoschreiben eintreffen, müssen Betroffene den Vertragsschluss ausdrücklich abstreiten. Am besten schriftlich, per Einschreiben und mit einer Kopie der Strafanzeige. Erhalten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid, können Sie innerhalb von zwei Wochen dagegen Widerspruch einlegen.
Das Opfer eines Identitätsdiebstahls kann je nach Lage des Falles Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Täter haben. Manchmal sitzen die Täter im Ausland. Oft wird aber nur dieser Eindruck erweckt. Auch eine angezeigte Anrufer-Telefonnummer muss heute nicht stimmen. Eine Strafanzeige empfiehlt sich immer. Mit einer Strafanzeige gegen Unbekannt kann der wahre Namensinhaber zumindest seine Glaubhaftigkeit untermauern.
Wie beugt man dem Identitätsdiebstahl vor?
Wichtig ist es, mit den eigenen Daten sparsam umzugehen. Nicht jedes Versandunternehmen braucht Ihre Telefonnummer. Werden beim Bezahlen mit Kreditkarte auch Kontodaten oder gar Zugangsdaten abgefragt, ist Misstrauen angesagt. Sensible Daten sollten nicht per E-Mail übermittelt werden. Nutzen Sie sichere Passwörter und auch unterschiedliche Passwörter für die einzelnen Nutzerkonten. Regelmäßige Checks Ihrer Kontostände und Kreditkartenumsätze helfen, Probleme schnell zu erkennen. Und natürlich sollten keine Links in E-Mails angeklickt werden, deren Absender man nicht wirklich kennt. Phishing ist immer noch der häufigste Weg, um an Identitätsdaten zu kommen. Mehr dazu hier:
Phishing: Wer zahlt den Schaden - Bank oder Kunde?
Praxistipp zum Identitätsdiebstahl
Ein Identitätsdiebstahl kann nachhaltigen Schaden anrichten - auch für lange Zeit. Frühzeitiges Handeln ist erforderlich, um den Schaden zu begrenzen. Ein Rechtsanwalt für Zivilrecht kann Ihnen dabei helfen, unberechtigte Inkassoforderungen abzuwehren.
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