Ihre Rechte zum Winterschlussverkauf

08.01.2019, Redaktion Anwalt-Suchservice
Herabgesetzt,Sonderangebote Auch beim Saisonschlussverkauf sollten Verbraucher ihre Rechte kennen © Ma - Anwalt-Suchservice

Es gibt zwar keinen offiziellen Winterschlussverkauf mehr. Viele Geschäfte führen trotzdem zum Jahresanfang einen Saisonschlussverkauf durch. Was sollten Verbraucher beim Shoppen beachten?

Wie der Sommerschlussverkauf ist auch der Winterschlussverkauf ein sogenannter Saisonschlussverkauf. Sein Anlass ist der Sortimentswechsel in den Geschäften: Gerade in Bekleidungsgeschäften muss vom Winter- auf das Frühjahrs- bzw. Sommersortiment umgestellt werden. Ein Saisonschlussverkauf bietet den Läden die Möglichkeit, Saisonware der ablaufenden Saison günstiger zu verkaufen, um die Regale für das neue Sortiment freizuräumen. Gerüchten zufolge wird allerdings einiges an Ware speziell produziert, um zur Zeit des Schlussverkaufs mit günstigen Preisen mehr Kunden in die Läden zu locken.

Warum gab es früher feste Termine für den Winterschlussverkauf?


Dies beruhte auf einer gesetzlichen Regelung. Laut Gesetz gegen den unlauteren Wetttbewerb war Händlern ein Saisonschlussverkauf mit herabgesetzten Preisen und entsprechender Werbung jeweils für zwei Wochen erlaubt: Für den Winterschlussverkauf in der letzten Januar- und der ersten Februarwoche und für den Sommerschlussverkauf in der letzten Juli- und der ersten Augustwoche. Dies waren jeweils also 12 Werktage.
In diesen Zeiträumen durfte allerdings nur Saisonware billiger verkauft werden. Darunter fallen zum Beispiel Bekleidung, Schuhe und Lederwaren, aber zum Beispiel keine Haushaltsgeräte, Glaswaren oder Schreibwaren.
Diese Vorschriften wurden jedoch im Juli 2004 aufgehoben.

Welche gesetzlichen Regeln gibt es heute?


Seit der Gesetzesänderung von 2004 existieren keine gesetzlichen Regeln oder Einschränkungen für Saisonschlussverkäufe mehr. Nun können die Händler solche Aktionen also im Prinzip nach Belieben veranstalten. Auch die Art der Waren unterliegt keinen Einschränkungen mehr. So können beispielsweise auch Elektronik oder Küchengeräte zu günstigeren Preisen angeboten werden.
Trotzdem sind immer noch die Regeln des wiederholt geänderten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Nach diesen Vorschriften ist zum Beispiel eine unsachliche Beeinflussung des Verbrauchers oder irreführende Werbung verboten. Was man darunter im Einzelnen zu verstehen hat, ist Gegenstand vieler Gerichtsverfahren.

Welche Angaben sind unzulässig?


2008 befasste sich der Bundesgerichtshof mit dem Winterschlussverkauf. Es ging dabei um ein Ladengeschäft, das Ende Januar in seiner Werbung Preisrabatte bei diversen Waren angekündigt hatte unter der Überschrift ”Räumungsfinale / Saisonschlussverkauf”. Daraufhin klagte ein Wettbewerbsverein auf Unterlassung: In der Werbung sei der genaue Zeitpunkt nicht genannt, in dem die Sonderangebote gelten sollten.

Der BGH sah die Werbung jedoch nicht als irreführend an: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zwinge Händler nicht dazu, einen festen Zeitraum für eine Sonderaktion zu nennen. Hier habe der Händler nicht darauf hingewiesen, dass das Angebot zeitlich begrenzt sei. Er müsse deswegen auch keinen bestimmten Zeitraum nennen. Der durchschnittliche Verbraucher wisse, dass der offizielle Winterschlussverkauf nicht mehr existiere, und rechne daher auch nicht damit, dass ein Saisonschlussverkauf zwei Wochen dauere. Hier habe es sich nicht um eine Täuschung oder unzureichende Information durch den Händler gehandelt (Urteil vom 11.9.2008, Az. I ZR 120/06).

Wie sieht es mit dem Umtausch aus?


Kunden interessieren sich jedoch eher dafür, ob sie reduzierte Ware auch umtauschen können. Allzu oft sieht man beim Saisonschlussverkauf noch das Schild ”reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen.”
Rechtlich gilt hier: Grundsätzlich existiert kein Umtauschrecht für Waren im stationären Ladengeschäft. Nur im Onlinehandel können Verbraucher Waren innerhalb von 14 Tagen ohne Grund umtauschen. Im Laden gibt es ein solches grundlegendes Widerrufsrecht nicht.
Allerdings können Händler mit Ladengeschäften natürlich freiwillig ihren Kunden die Möglichkeit geben, Ware bei Nichtgefallen umzutauschen. In diesem Fall dürfen sie auch festlegen, dass preisreduzierte Ware davon ausgenommen ist. Kunden sollten sich hier vor dem Kauf informieren, welche Regeln der jeweilige Laden für den Umtausch aufstellt.

Was gilt für die Gewährleistung?


Bei Mängeln und Schäden gibt es jedoch gesetzliche Regeln. Hatte die Ware schon bei der Übergabe an den Kunden Mängel, ohne dass dieser es bemerkt hat, kann der Kunde seine Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung, korrekter Sachmängelhaftung, geltend machen. Diese Rechte bestehen auch bei herabgesetzter Ware.

Ist die Ware also mangelhaft – funktioniert etwa ein Smartphone nicht korrekt oder sind bei einem Kleidungsstück die Reißverschlüsse defekt – kann der Verbraucher eine Nachbesserung verlangen. Diese besteht in einer Reparatur oder einer Neulieferung. Der Händler darf zwei Reparaturversuche oder Ersatzlieferungen durchführen. Wenn diese scheitern, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Dann sind Geld und Ware jeweils zurückzugeben. Alternativ kann auch der Kaufpreis gemindert, also herabgesetzt werden.

Innerhalb des ersten halben Jahres nach dem Kauf hat der Kunde gute Karten - in diesem Zeitraum wird per Gesetz vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe bestand. Das heißt: Der Kunde muss diesen Umstand nicht beweisen, der Händler kann aber einen Entlastungsbeweis versuchen. Nach Ablauf des ersten halben Jahres ist dann jedoch der Käufer beweispflichtig.
Wichtig: Die Kaufbelege sollte man zwei Jahre lang aufbewahren. Nur so kann man im Zweifel beweisen, dass man Ware überhaupt in diesem Laden gekauft hat und wann der Kauf erfolgt ist.

Was gilt, wenn ich die Originalverpackung entsorgt habe?


Wenn die Ware mangelhaft ist, kann der Kunde seine Rechte aus der Sachmängelhaftung geltend machen. Diese hängen nicht davon ab, dass er die Originalverpackung vorweisen kann. Die einzige Ausnahme sind Artikel, bei denen die Verpackung ein wichtiger Bestandteil der Ware ist. Dies können zum Beispiel Sammlerfiguren sein, die in ihrer Originalverpackung aufbewahrt werden und nur so ihren Sammlerwert behalten.

Was gilt für B-Ware?


Wurde eine Ware gerade wegen bestimmter Fehler im Preis herabgesetzt, etwa wegen Kratzern oder Lackschäden, kann der Kunde wegen dieser Fehler natürlich keine Ansprüche aus der Sachmängelhaftung geltend machen. Schließlich war ihm beim Kauf bekannt, worauf er sich einließ und er hat einen entsprechenden Preisnachlass dafür erhalten.

Was ist, wenn der Laden mir eine Garantie gegeben hat?


Eine Garantie ist von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden. Die Garantie wird vom Händler freiwillig gegeben. Daher darf der Händler auch selbst die Regeln dafür aufstellen und zum Beispiel die Dauer oder Einschränkungen der Garantie festlegen. Allerdings muss sich der Händler dann auch an das, was er zugesagt hat, halten. Die gesetzliche Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung besteht daneben weiter.

Praxistipp


Die Regeln der gesetzlichen Sachmängelhaftung gelten auch im Saisonschlussverkauf. Verbraucher sollten auch bei herabgesetzter Ware auf die Qualität achten und Preise vergleichen – und dies möglichst langfristig, denn nicht jedes scheinbare Schnäppchen ist wirklich herabgesetzt. Kommt es zum Streit mit einem Händler, hilft ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt.

(Bu)


 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion