Illegale Autorennen: Mord, Totschlag, Körperverletzung, Fahrverbot?
25.07.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - freepik In einigen Fällen illegaler Autorennen mit Todesfällen haben die Gerichte Urteile wegen Mordes ausgesprochen. Solche Urteile sind selbst dann möglich, wenn Einzelpersonen durch Rasen in der Stadt den Tod von Unbeteiligten verursachen. Unabhängig davon ist seit dem 13.10.2017 jede Teilnahme an illegalen Autorennen keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird.
Zu schweren Unfällen kommt es in der Regel bei illegalen Autorennen mit zwei Beteiligten im normalen Straßenverkehr, die entweder spontan oder nach vorheriger Absprache stattfinden. Die organisierte Tuning-Szene distanziert sich oft von solchem Verhalten. Mit der Gesetzesänderung von 2017 wurden die Folgen und Strafen deutlich verschärft.
2015 kosteten illegale Autorennen in Köln drei Menschenleben, darunter eine 19-jährige Studentin, die auf einem Radweg überfahren wurde. Im Januar 2016 starb in Ludwigshafen eine 22-jährige als Mitfahrerin in einem beteiligten Auto, als dieses einen Baum rammte. In Hagen gab es bei einem illegalen Rennen fünf Verletzte, darunter ein sechsjähriger Junge, als ein Fahrer mit mehreren unbeteiligten Autos kollidierte.
Besonders viel Aufsehen verursachte ein Vorfall in Berlin, bei dem im Februar 2016 ein unbeteiligter Rentner getötet wurde. Dieser hatte bei grüner Ampel mit seinem Jeep eine Kreuzung überquert. Zwei junge Fahrer trugen rücksichtslos und ohne Beachtung der Ampeln ein Rennen aus. Einer der beiden kollidierte mit dem Jeep des Rentners.
In Mönchengladbach verstarb 2017 bei einem mutmaßlichen Rennen ein Fußgänger. 2019 trugen in Moers zwei junge Fahrer ein illegales Rennen in der Stadt aus. Einer stieß frontal mit dem Wagen einer 43-Jährigen zusammen, die deswegen starb. Das Landgericht Kleve verurteilte den Fahrer im Februar 2020 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Seitdem hat es eine Reihe weiterer Vorfälle gegeben. Erst am 24.7.2024 verbrannten auf der A44 bei Unna ein Vater und sein erwachsener Sohn in ihrem Porsche, nachdem sie sich ein Rennen mit einem Mercedesfahrer geliefert hatten. Sie waren bei 200 km/h von der Straße abgekommen - erlaubt waren 120 km/h.
Die Teilnahme an einem illegalen Autorennen war bis zur Gesetzesänderung vom Oktober 2017 nur eine Ordnungswidrigkeit – zumindest, solange niemand dabei verletzt wurde. Fahrern drohte ein Bußgeld von 400 Euro plus zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot. Die Führerscheinbehörde konnte eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) anordnen. Hier gilt auch heute: Wenn ein Autofahrer die Teilnahme an der MPU verweigert oder diese nicht besteht, entzieht ihm die Behörde auf Dauer die Fahrerlaubnis und verhängt eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Bußgelder wurden auch gegen Beifahrer und Veranstalter illegaler Autorennen verhängt.
Auch das Delikt der Straßenverkehrsgefährdung gab es schon vor der Gesetzesänderung: Gefährdet ein Fahrer durch rücksichtsloses Fahren Leib und Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, begeht er eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c des Strafgesetzbuches (StGB). Dafür droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Eine häufige Nebenfolge ist der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist für deren Neuerteilung.
Kam ein anderer Mensch körperlich zu Schaden, konnten sich die Teilnehmer illegaler Autorennen auch früher schon wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung strafbar machen. Auf fahrlässige Körperverletzung steht nach wie vor eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, bei fahrlässiger Tötung droht dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Illegale Autorennen als solche sind seit dem 13.10.2017 strafbar. Jeder, der ein illegales Autorennen veranstaltet oder daran teilnimmt, begeht eine Straftat nach § 315d StGB. Dafür ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorgesehen.
Bei einer Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert bei einem Autorennen droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Bei schweren Personenschäden (Tod, schwere Verletzung) wird eine Mindeststrafe von einem Jahr verhängt. Möglich sind bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Ausdrücklich strafbar ist der bloße Versuch, ein Autorennen durchzuführen oder auszurichten. Verhindert also die Polizei ein illegales Rennen, hat sich der Organisator trotzdem strafbar gemacht.
Zusätzlich kann es zu Führerscheinmaßnahmen wie Fahrverboten, einer MPU oder einem Entzug der Fahrerlaubnis kommen.
Sogar einzelne Auto- oder Motorradfahrer können sich gemäß § 315d StGB strafbar machen, wenn sie mit nicht angepasster, überhöhter Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fahren, weil sie die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollen. Dies betrifft zum Beispiel Fahrer, die ihr Fahrzeug ohne Beteiligung anderer einfach "austesten" wollen (neudeutsch: "Profilierungsfahrer" oder auch "Angeberfahrten"). Diese Regelung soll außerdem das beliebte Argument entkräften, dass zwei Autofahrer, die um die Wette fahren, kein Rennen fahren, weil Autorennen immer eine organisierte Veranstaltung sind.
Die Vorschrift gilt nicht für "normale" Geschwindigkeitsübertretungen. Ob sie anwendbar ist, hängt vom Grund des Schnellfahrens ab, der im Prozess nachgewiesen werden muss.
In den Prozessen um die drei Fälle mit Todesopfern aus Köln wurden die Fahrer zu Freiheitsstrafen auf Bewährung wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Im Fall der getöteten 19-jährigen Studentin hob der Bundesgerichtshof im Juli 2017 die Bewährung auf. Daher mussten die Verantwortlichen ihre Freiheitsstrafen absitzen.
Das Landgericht Berlin hat die beiden Fahrer, die bei ihrem privaten Rennen auf dem Ku‘damm den Tod eines Rentners verursacht haben, zunächst wegen Mordes zu lebenslangem Freiheitsentzug verurteilt. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof am 1. März 2018 auf. Die Richter bezweifelten den Mordvorsatz und erklärten die Begründung des Landgerichts für nicht ausreichend. Dieses war von einem bedingten Vorsatz ausgegangen. Davon spricht man, wenn der Täter ein nicht ganz unwahrscheinliches Ergebnis seines Handelns zwar nicht beabsichtigt, es aber bewusst in Kauf genommen hat, weil ihm sein eigenes Ziel wichtiger war. Gemeint ist hier der Gedankengang: "Ich weiß, dass mir jemand vors Auto laufen und sterben könnte, aber ich will das Autorennen auf jeden Fall gewinnen."
Von einem solchen Inkaufnehmen des Todes anderer war das Landgericht ausgegangen. Es hatte aber auch selbst ausgeführt, dass die Angeklagten die Möglichkeit eines tödlichen Unfalls erst erkannt hätten, als dieser sowieso unvermeidbar war – ein Widerspruch. Auch hatte das Landgericht wichtige Fragen nicht berücksichtigt - zum Beispiel, ob die Angeklagten von einer Gefahr für sich selbst ausgegangen wären. Eine solche erkannte Eigengefährdung könne dahin gedeutet werdne, dass die Täter eben doch auf einen guten Ausgang ohne Unfall vertraut hatten.
Der BGH bezweifelte zudem die Mittäterschaft des Fahrers, dessen Auto nicht mit dem des Opfers kollidierte. Dafür wäre ein gemeinschaftlicher Entschluss zur Tötung eines anderen Menschen erforderlich gewesen. Den Richtern reichte die Absprache, ein Rennen zu fahren, dafür nicht aus (Urteil vom 1. März 2018, Az. 4 StR 399/17).
Der Fall ging an das Landgericht Berlin zur erneuten Verhandlung zurück. Ein anderer Senat des Gerichts entschied genau wie zuvor: für beide Fahrer lebenslängliche Haft wegen Mordes. Dem Gericht zufolge hatten die Täter die Möglichkeit, den Tod anderer Menschen zu verursachen, in Kauf genommen – und dies auch noch zu einem Zeitpunkt, zu dem sie die Füße noch hätten vom Gas nehmen können. Sie seien weitergefahren, weil ihnen das Rennen wichtiger gewesen sei. Dass sie davon ausgegangen wären, dass nichts Schlimmes passieren würde, sah das Gericht als "reine Schutzbehauptung" an.
Das Gericht ging also von einem bedingten Mordvorsatz aus. Auch sah es die Mordmerkmale der gemeingefährlichen Begehungsweise, der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe als erfüllt an. Heimtücke liege vor, weil der verstorbene Autofahrer arglos und wehrlos bei Grün in die Kreuzung eingefahren sei (Urteil vom 26.3.2019, Az. 532 Ks 9/18).
Auch zu diesem Urteil gab es eine Revision beim Bundesgerichtshof. Dieser bestätigte am 18.6.2020 die Verurteilung wegen Mordes für den Fahrer, der den Jeep des Rentners gerammt hatte. Allerdings hob der BGH das Urteil gegen den Fahrer, dessen Auto nicht an der Kollision beteiligt war, auf. Hier sahen die Richter nach wie vor die Absprache zu einem illegalen Rennen nicht als eine Absprache zu einem gemeinschaftlich begangenen Mord an - auch nicht unter dem Aspekt des Inkaufnehmens eines tödlichen Ausgangs. Der BGH verwies den Fall daher an das Landgericht zurück (Az. 4 StR 482/19).
Das Landgericht Berlin hat am 2.3.2021 entschieden, dass der Fahrer des zweiten Autos, welches nicht mit dem des Opfers kollidiert ist, nicht wegen Mordes in Mittäterschaft verurteilt wird. Das Urteil lautet nun auf versuchten Mord in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung. Für eine Mittäterschaft sei ein gemeinsamer Tatplan erforderlich, den es hier nicht gegeben habe. Es sei versuchter Mord, weil es reiner Zufall gewesen sei, wer von beiden mit dem Jeep des tödlich verletzten Rentners zusammenstoßen würde. Beide Fahrer hätten bei ihrem Handeln eine solche Folge in Kauf genommen. Das Urteil lautete auf 13 Jahre Freiheitsstrafe. Der BGH hat dieses Urteil bestätigt (Beschluss vom 19.1.2022, Az. 4 StR 319/21). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde dazu abgewiesen.
Ein Motorradfahrer hatte lange Zeit Youtube-Videos von seinen Fahrten mit bis zu 150 km/h durch Bremen veröffentlicht. Der Mann hatte online eine große Fangemeinde aufgebaut, bis er (ohne Führerschein) mit 97 km/h einen Passanten überfuhr, der bei roter Fußgängerampel nachts die Straße überquerte. Dieser starb. Das Landgericht Bremen verurteilte den Youtuber wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Sein Führerschein war weg. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil. Der Angeklagte habe keinen bedingten Tötungsvorsatz gehabt, weil er absolut davon überzeugt war, dass er wegen seiner – aus seiner Sicht – überragenden Fahrkünste niemals einen Unfall verursachen würde (Urteil vom 1.3.2018, Az. 4 StR 311/17).
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt. Dieses hatte einen Raser wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei ging es allerdings nicht um ein Rennen: Der Mann hatte betrunken ein Taxi gestohlen und sich eine Verfolgungsjagd mit der Polizei geliefert. Irgendwann raste er mit 130 km/h in den Gegenverkehr und kollidierte frontal mit einem anderen Taxi. Es gab einen Toten und zwei Verletzte. Das Hamburger Gericht war von einem bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen. Ab dem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte dazu entschied, auf die Gegenfahrbahn zu wechseln, habe er den Tod anderer Menschen in Kauf genommen. Das Urteil ist rechtskräftig (BGH, 16.1.2019, Az. 4 StR 345/18).
Ein Berliner Gericht verurteilte einen Mann wegen versuchten Mordes, der 2017 eine Frau und ihre 5-jährige Tochter auf dem Weg in den Kindergarten auf einem Fußgängerüberweg überfahren hatte. Das Kind wurde lebensgefährlich verletzt. Der mehrfach vorbestrafte Mann war morgens stark betrunken und mit gestohlenen Elektrowerkzeugen im Kofferraum unterwegs gewesen. Als ihn die Polizei routinemäßig kontrollieren wollte, kam es zu einer Verfolgungsjagd. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, da sich weder die zeitlichen Abläufe, noch die gefahrene Geschwindigkeit sicher beweisen ließen (Beschluss vom 10.10.2019, Az. 4 StR 96/19).
Im Februar 2022 hatten sich eine Frau und ein Mann in Barsinghausen bei Hannover ein illegales Autorennen geliefert. Sie fuhren dabei mit 180 km/h statt der erlaubten 70 auf der Landstraße nebeneinander. Die Frau kollidierte in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das von der Straße flog. Zwei Kinder auf dem Rücksitz starben, die Eltern wurden verletzt. Das Landgericht Hannover verurteilte die 42-Jährige am 25.7.2024 wegen Mordes in zwei Fällen, versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung und eines illegalen Autorennens mit Todesfolge zu lebenslänglicher Haft. Der zweite Teilnehmer des Rennens muss für vier Jahre ins Gefängnis. Das Gericht war davon überzeugt, dass er den Tod anderer billigend in Kauf genommen habe. Der Bundesgerichtshof hatte ein erstes Urteil verworfen und den Fall an das Landgericht zurückverwiesen (Urteil vom 29.2.2024, Az. 4 StR 350/23). Das neue Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Hinsichtlich des "bedingten Tötungsvorsatzes" hat sich der BGH die einzelnen Fälle angeschaut und keine allgemeinen Regeln festgelegt. Der "bedingte Vorsatz" ermöglicht bei Tötung Unbeteiligter im Rahmen von illegalen Autorennen zwar eine Strafbarkeit wegen Mordes. Erforderlich ist jedoch eine saubere Begründung, bei der die Motive und Gedankengänge des Angeklagten genau durchleuchtet werden. Hinweise bieten zum Beispiel Zeugenaussagen über Äußerungen vor der Tat, über den Inhalt der Absprache mehrerer Rennteilnehmer oder über das gewöhnliche Fahrverhalten. Hier ist also entscheidend, was im Kopf des Täters vorgegangen ist - und nicht die Gedankenwelt eines Normalbürgers, der Autorennen mit 150 in der Stadt selbstverständlich als lebensgefährlich erkennt.
Wenn mit einem Fahrzeug Straftaten nach § 315d StGB begangen wurden, kann die Polizei dieses einziehen – wie andere Tatmittel auch, zum Beispiel Einbruchswerkzeuge oder Waffen. § 315f StGB stellt dies für Autos von Teilnehmern illegaler Rennen noch einmal ausdrücklich klar. Die Kontrollgruppe "Auto-Poser" der Hamburger Polizei etwa zieht durchaus Fahrzeuge wegen illegaler Autorennen aus dem Verkehr. Dann werden diese versteigert - offenbar in der Hoffnung, dass die Personen, die sie dann preisgünstig kaufen, vernünftiger damit umgehen.
Bei Todesfällen im Rahmen illegaler Autorennen ist eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen Mordes durchaus möglich und wird immer wahrscheinlicher. Die reine Teilnahme an einem solchen Autorennen stellt eine Straftat dar. Waren Sie an einem Unfall mit Personenschaden beteiligt oder werden Sie verdächtigt, an einem illegalen Autorennen teilgenommen zu haben, empfiehlt es sich dringend, einen Fachanwalt für Strafrecht aufzusuchen, der sich darüber hinaus auch im Verkehrsrecht auskennt.
Das Wichtigste in Kürze
1. Eigener Straftatbestand: Wer ein illegales (Auto-) Rennen veranstaltet oder daran teilnimmt, begeht eine Straftat nach § 315d StGB. Die Tat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
2. Weitere Strafrechtstatbestände: Beteiligte an illegalen Rennen können sich zudem wegen Straßenverkehrsgefährdung und, wenn ein anderer Mensch zu schaden kommt, wegen Körperverletzung, fahrlässiger oder vorsätzlicher Tötung bis hin zum Mord strafbar machen.
3. Verurteilung wegen Mordes: Wann die Tötung eines Menschen durch ein illegales Autorennen als Mord einzustufen ist, richtet sich nach dem Verhalten, sowie den Motiven und Gedankengängen des Angeklagten vor und bei der Tatausführung. Eine generelle, typisierende Betrachtungsweise gibt es laut Bundesgerichtshof dafür nicht.
1. Eigener Straftatbestand: Wer ein illegales (Auto-) Rennen veranstaltet oder daran teilnimmt, begeht eine Straftat nach § 315d StGB. Die Tat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
2. Weitere Strafrechtstatbestände: Beteiligte an illegalen Rennen können sich zudem wegen Straßenverkehrsgefährdung und, wenn ein anderer Mensch zu schaden kommt, wegen Körperverletzung, fahrlässiger oder vorsätzlicher Tötung bis hin zum Mord strafbar machen.
3. Verurteilung wegen Mordes: Wann die Tötung eines Menschen durch ein illegales Autorennen als Mord einzustufen ist, richtet sich nach dem Verhalten, sowie den Motiven und Gedankengängen des Angeklagten vor und bei der Tatausführung. Eine generelle, typisierende Betrachtungsweise gibt es laut Bundesgerichtshof dafür nicht.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie kommen illegale Autorennen zustande? Tödliche Vorfälle bei Autorennen häufen sich Welche Strafen waren früher für illegale Autorennen üblich? Welche Regelungen gelten seit Oktober 2017 für Autorennen? Wann ist ein Rennen ein Rennen im Sinne des § 315d StGB? Urteile wegen fahrlässiger Tötung in Köln Wann ist der Tot von Unbeteiligten bei Autorennen Mord? Wie urteilte der BGH in weiteren Fällen von illegalen Rennen? 2024: Lebenslängliche Freiheitsstrafe für illegales Autorennen Welches Fazit ist aus der BGH-Rechtsprechung zu ziehen? Wann werden Autos nach illegalen Rennen beschlagnahmt? Praxistipp zu illegalen Autorennen Wie kommen illegale Autorennen zustande?
Zu schweren Unfällen kommt es in der Regel bei illegalen Autorennen mit zwei Beteiligten im normalen Straßenverkehr, die entweder spontan oder nach vorheriger Absprache stattfinden. Die organisierte Tuning-Szene distanziert sich oft von solchem Verhalten. Mit der Gesetzesänderung von 2017 wurden die Folgen und Strafen deutlich verschärft.
Tödliche Vorfälle bei Autorennen häufen sich
2015 kosteten illegale Autorennen in Köln drei Menschenleben, darunter eine 19-jährige Studentin, die auf einem Radweg überfahren wurde. Im Januar 2016 starb in Ludwigshafen eine 22-jährige als Mitfahrerin in einem beteiligten Auto, als dieses einen Baum rammte. In Hagen gab es bei einem illegalen Rennen fünf Verletzte, darunter ein sechsjähriger Junge, als ein Fahrer mit mehreren unbeteiligten Autos kollidierte.
Besonders viel Aufsehen verursachte ein Vorfall in Berlin, bei dem im Februar 2016 ein unbeteiligter Rentner getötet wurde. Dieser hatte bei grüner Ampel mit seinem Jeep eine Kreuzung überquert. Zwei junge Fahrer trugen rücksichtslos und ohne Beachtung der Ampeln ein Rennen aus. Einer der beiden kollidierte mit dem Jeep des Rentners.
In Mönchengladbach verstarb 2017 bei einem mutmaßlichen Rennen ein Fußgänger. 2019 trugen in Moers zwei junge Fahrer ein illegales Rennen in der Stadt aus. Einer stieß frontal mit dem Wagen einer 43-Jährigen zusammen, die deswegen starb. Das Landgericht Kleve verurteilte den Fahrer im Februar 2020 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Seitdem hat es eine Reihe weiterer Vorfälle gegeben. Erst am 24.7.2024 verbrannten auf der A44 bei Unna ein Vater und sein erwachsener Sohn in ihrem Porsche, nachdem sie sich ein Rennen mit einem Mercedesfahrer geliefert hatten. Sie waren bei 200 km/h von der Straße abgekommen - erlaubt waren 120 km/h.
Welche Strafen waren früher für illegale Autorennen üblich?
Die Teilnahme an einem illegalen Autorennen war bis zur Gesetzesänderung vom Oktober 2017 nur eine Ordnungswidrigkeit – zumindest, solange niemand dabei verletzt wurde. Fahrern drohte ein Bußgeld von 400 Euro plus zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot. Die Führerscheinbehörde konnte eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) anordnen. Hier gilt auch heute: Wenn ein Autofahrer die Teilnahme an der MPU verweigert oder diese nicht besteht, entzieht ihm die Behörde auf Dauer die Fahrerlaubnis und verhängt eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Bußgelder wurden auch gegen Beifahrer und Veranstalter illegaler Autorennen verhängt.
Auch das Delikt der Straßenverkehrsgefährdung gab es schon vor der Gesetzesänderung: Gefährdet ein Fahrer durch rücksichtsloses Fahren Leib und Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, begeht er eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c des Strafgesetzbuches (StGB). Dafür droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Eine häufige Nebenfolge ist der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist für deren Neuerteilung.
Kam ein anderer Mensch körperlich zu Schaden, konnten sich die Teilnehmer illegaler Autorennen auch früher schon wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung strafbar machen. Auf fahrlässige Körperverletzung steht nach wie vor eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, bei fahrlässiger Tötung droht dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Welche Regelungen gelten seit Oktober 2017 für Autorennen?
Illegale Autorennen als solche sind seit dem 13.10.2017 strafbar. Jeder, der ein illegales Autorennen veranstaltet oder daran teilnimmt, begeht eine Straftat nach § 315d StGB. Dafür ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorgesehen.
Bei einer Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert bei einem Autorennen droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Bei schweren Personenschäden (Tod, schwere Verletzung) wird eine Mindeststrafe von einem Jahr verhängt. Möglich sind bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Ausdrücklich strafbar ist der bloße Versuch, ein Autorennen durchzuführen oder auszurichten. Verhindert also die Polizei ein illegales Rennen, hat sich der Organisator trotzdem strafbar gemacht.
Zusätzlich kann es zu Führerscheinmaßnahmen wie Fahrverboten, einer MPU oder einem Entzug der Fahrerlaubnis kommen.
Wann ist ein Rennen ein Rennen im Sinne des § 315d StGB?
Sogar einzelne Auto- oder Motorradfahrer können sich gemäß § 315d StGB strafbar machen, wenn sie mit nicht angepasster, überhöhter Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fahren, weil sie die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollen. Dies betrifft zum Beispiel Fahrer, die ihr Fahrzeug ohne Beteiligung anderer einfach "austesten" wollen (neudeutsch: "Profilierungsfahrer" oder auch "Angeberfahrten"). Diese Regelung soll außerdem das beliebte Argument entkräften, dass zwei Autofahrer, die um die Wette fahren, kein Rennen fahren, weil Autorennen immer eine organisierte Veranstaltung sind.
Die Vorschrift gilt nicht für "normale" Geschwindigkeitsübertretungen. Ob sie anwendbar ist, hängt vom Grund des Schnellfahrens ab, der im Prozess nachgewiesen werden muss.
Urteile wegen fahrlässiger Tötung in Köln
In den Prozessen um die drei Fälle mit Todesopfern aus Köln wurden die Fahrer zu Freiheitsstrafen auf Bewährung wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Im Fall der getöteten 19-jährigen Studentin hob der Bundesgerichtshof im Juli 2017 die Bewährung auf. Daher mussten die Verantwortlichen ihre Freiheitsstrafen absitzen.
Wann ist der Tot von Unbeteiligten bei Autorennen Mord?
Das Landgericht Berlin hat die beiden Fahrer, die bei ihrem privaten Rennen auf dem Ku‘damm den Tod eines Rentners verursacht haben, zunächst wegen Mordes zu lebenslangem Freiheitsentzug verurteilt. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof am 1. März 2018 auf. Die Richter bezweifelten den Mordvorsatz und erklärten die Begründung des Landgerichts für nicht ausreichend. Dieses war von einem bedingten Vorsatz ausgegangen. Davon spricht man, wenn der Täter ein nicht ganz unwahrscheinliches Ergebnis seines Handelns zwar nicht beabsichtigt, es aber bewusst in Kauf genommen hat, weil ihm sein eigenes Ziel wichtiger war. Gemeint ist hier der Gedankengang: "Ich weiß, dass mir jemand vors Auto laufen und sterben könnte, aber ich will das Autorennen auf jeden Fall gewinnen."
Von einem solchen Inkaufnehmen des Todes anderer war das Landgericht ausgegangen. Es hatte aber auch selbst ausgeführt, dass die Angeklagten die Möglichkeit eines tödlichen Unfalls erst erkannt hätten, als dieser sowieso unvermeidbar war – ein Widerspruch. Auch hatte das Landgericht wichtige Fragen nicht berücksichtigt - zum Beispiel, ob die Angeklagten von einer Gefahr für sich selbst ausgegangen wären. Eine solche erkannte Eigengefährdung könne dahin gedeutet werdne, dass die Täter eben doch auf einen guten Ausgang ohne Unfall vertraut hatten.
Der BGH bezweifelte zudem die Mittäterschaft des Fahrers, dessen Auto nicht mit dem des Opfers kollidierte. Dafür wäre ein gemeinschaftlicher Entschluss zur Tötung eines anderen Menschen erforderlich gewesen. Den Richtern reichte die Absprache, ein Rennen zu fahren, dafür nicht aus (Urteil vom 1. März 2018, Az. 4 StR 399/17).
Der Fall ging an das Landgericht Berlin zur erneuten Verhandlung zurück. Ein anderer Senat des Gerichts entschied genau wie zuvor: für beide Fahrer lebenslängliche Haft wegen Mordes. Dem Gericht zufolge hatten die Täter die Möglichkeit, den Tod anderer Menschen zu verursachen, in Kauf genommen – und dies auch noch zu einem Zeitpunkt, zu dem sie die Füße noch hätten vom Gas nehmen können. Sie seien weitergefahren, weil ihnen das Rennen wichtiger gewesen sei. Dass sie davon ausgegangen wären, dass nichts Schlimmes passieren würde, sah das Gericht als "reine Schutzbehauptung" an.
Das Gericht ging also von einem bedingten Mordvorsatz aus. Auch sah es die Mordmerkmale der gemeingefährlichen Begehungsweise, der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe als erfüllt an. Heimtücke liege vor, weil der verstorbene Autofahrer arglos und wehrlos bei Grün in die Kreuzung eingefahren sei (Urteil vom 26.3.2019, Az. 532 Ks 9/18).
Auch zu diesem Urteil gab es eine Revision beim Bundesgerichtshof. Dieser bestätigte am 18.6.2020 die Verurteilung wegen Mordes für den Fahrer, der den Jeep des Rentners gerammt hatte. Allerdings hob der BGH das Urteil gegen den Fahrer, dessen Auto nicht an der Kollision beteiligt war, auf. Hier sahen die Richter nach wie vor die Absprache zu einem illegalen Rennen nicht als eine Absprache zu einem gemeinschaftlich begangenen Mord an - auch nicht unter dem Aspekt des Inkaufnehmens eines tödlichen Ausgangs. Der BGH verwies den Fall daher an das Landgericht zurück (Az. 4 StR 482/19).
Das Landgericht Berlin hat am 2.3.2021 entschieden, dass der Fahrer des zweiten Autos, welches nicht mit dem des Opfers kollidiert ist, nicht wegen Mordes in Mittäterschaft verurteilt wird. Das Urteil lautet nun auf versuchten Mord in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung. Für eine Mittäterschaft sei ein gemeinsamer Tatplan erforderlich, den es hier nicht gegeben habe. Es sei versuchter Mord, weil es reiner Zufall gewesen sei, wer von beiden mit dem Jeep des tödlich verletzten Rentners zusammenstoßen würde. Beide Fahrer hätten bei ihrem Handeln eine solche Folge in Kauf genommen. Das Urteil lautete auf 13 Jahre Freiheitsstrafe. Der BGH hat dieses Urteil bestätigt (Beschluss vom 19.1.2022, Az. 4 StR 319/21). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde dazu abgewiesen.
Wie urteilte der BGH in weiteren Fällen von illegalen Rennen?
Ein Motorradfahrer hatte lange Zeit Youtube-Videos von seinen Fahrten mit bis zu 150 km/h durch Bremen veröffentlicht. Der Mann hatte online eine große Fangemeinde aufgebaut, bis er (ohne Führerschein) mit 97 km/h einen Passanten überfuhr, der bei roter Fußgängerampel nachts die Straße überquerte. Dieser starb. Das Landgericht Bremen verurteilte den Youtuber wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Sein Führerschein war weg. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil. Der Angeklagte habe keinen bedingten Tötungsvorsatz gehabt, weil er absolut davon überzeugt war, dass er wegen seiner – aus seiner Sicht – überragenden Fahrkünste niemals einen Unfall verursachen würde (Urteil vom 1.3.2018, Az. 4 StR 311/17).
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt. Dieses hatte einen Raser wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei ging es allerdings nicht um ein Rennen: Der Mann hatte betrunken ein Taxi gestohlen und sich eine Verfolgungsjagd mit der Polizei geliefert. Irgendwann raste er mit 130 km/h in den Gegenverkehr und kollidierte frontal mit einem anderen Taxi. Es gab einen Toten und zwei Verletzte. Das Hamburger Gericht war von einem bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen. Ab dem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte dazu entschied, auf die Gegenfahrbahn zu wechseln, habe er den Tod anderer Menschen in Kauf genommen. Das Urteil ist rechtskräftig (BGH, 16.1.2019, Az. 4 StR 345/18).
Ein Berliner Gericht verurteilte einen Mann wegen versuchten Mordes, der 2017 eine Frau und ihre 5-jährige Tochter auf dem Weg in den Kindergarten auf einem Fußgängerüberweg überfahren hatte. Das Kind wurde lebensgefährlich verletzt. Der mehrfach vorbestrafte Mann war morgens stark betrunken und mit gestohlenen Elektrowerkzeugen im Kofferraum unterwegs gewesen. Als ihn die Polizei routinemäßig kontrollieren wollte, kam es zu einer Verfolgungsjagd. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, da sich weder die zeitlichen Abläufe, noch die gefahrene Geschwindigkeit sicher beweisen ließen (Beschluss vom 10.10.2019, Az. 4 StR 96/19).
2024: Lebenslängliche Freiheitsstrafe für illegales Autorennen
Im Februar 2022 hatten sich eine Frau und ein Mann in Barsinghausen bei Hannover ein illegales Autorennen geliefert. Sie fuhren dabei mit 180 km/h statt der erlaubten 70 auf der Landstraße nebeneinander. Die Frau kollidierte in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das von der Straße flog. Zwei Kinder auf dem Rücksitz starben, die Eltern wurden verletzt. Das Landgericht Hannover verurteilte die 42-Jährige am 25.7.2024 wegen Mordes in zwei Fällen, versuchten Mordes, gefährlicher Körperverletzung und eines illegalen Autorennens mit Todesfolge zu lebenslänglicher Haft. Der zweite Teilnehmer des Rennens muss für vier Jahre ins Gefängnis. Das Gericht war davon überzeugt, dass er den Tod anderer billigend in Kauf genommen habe. Der Bundesgerichtshof hatte ein erstes Urteil verworfen und den Fall an das Landgericht zurückverwiesen (Urteil vom 29.2.2024, Az. 4 StR 350/23). Das neue Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Welches Fazit ist aus der BGH-Rechtsprechung zu ziehen?
Hinsichtlich des "bedingten Tötungsvorsatzes" hat sich der BGH die einzelnen Fälle angeschaut und keine allgemeinen Regeln festgelegt. Der "bedingte Vorsatz" ermöglicht bei Tötung Unbeteiligter im Rahmen von illegalen Autorennen zwar eine Strafbarkeit wegen Mordes. Erforderlich ist jedoch eine saubere Begründung, bei der die Motive und Gedankengänge des Angeklagten genau durchleuchtet werden. Hinweise bieten zum Beispiel Zeugenaussagen über Äußerungen vor der Tat, über den Inhalt der Absprache mehrerer Rennteilnehmer oder über das gewöhnliche Fahrverhalten. Hier ist also entscheidend, was im Kopf des Täters vorgegangen ist - und nicht die Gedankenwelt eines Normalbürgers, der Autorennen mit 150 in der Stadt selbstverständlich als lebensgefährlich erkennt.
Wann werden Autos nach illegalen Rennen beschlagnahmt?
Wenn mit einem Fahrzeug Straftaten nach § 315d StGB begangen wurden, kann die Polizei dieses einziehen – wie andere Tatmittel auch, zum Beispiel Einbruchswerkzeuge oder Waffen. § 315f StGB stellt dies für Autos von Teilnehmern illegaler Rennen noch einmal ausdrücklich klar. Die Kontrollgruppe "Auto-Poser" der Hamburger Polizei etwa zieht durchaus Fahrzeuge wegen illegaler Autorennen aus dem Verkehr. Dann werden diese versteigert - offenbar in der Hoffnung, dass die Personen, die sie dann preisgünstig kaufen, vernünftiger damit umgehen.
Praxistipp zu illegalen Autorennen
Bei Todesfällen im Rahmen illegaler Autorennen ist eine lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen Mordes durchaus möglich und wird immer wahrscheinlicher. Die reine Teilnahme an einem solchen Autorennen stellt eine Straftat dar. Waren Sie an einem Unfall mit Personenschaden beteiligt oder werden Sie verdächtigt, an einem illegalen Autorennen teilgenommen zu haben, empfiehlt es sich dringend, einen Fachanwalt für Strafrecht aufzusuchen, der sich darüber hinaus auch im Verkehrsrecht auskennt.
(Ma)