Im Supermarkt gestürzt: Wann gibt es Schadensersatz und Schmerzensgeld?
20.03.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Lose Fußmatten, feuchter oder schmieriger Boden, herumstehende Rollwagen und Paletten: In einem Supermarkt gibt es viele mögliche Ursachen für einen Sturz eines Kunden. Der Ladeninhaber haftet jedoch nicht uneingeschränkt für jeden Schaden durch einen solchen Unfall. Vielmehr kommt es hier sehr stark auf den Einzelfall an.
Geschäftsinhaber haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass Kunden in ihren Geschäften ohne Schaden einkaufen können. Allerdings gilt diese Pflicht nicht grenzenlos. Wie ein Urteil des Amtsgerichts München zeigt, müssen sie lediglich die Maßnahmen treffen, die erforderlich und ihnen zumutbar sind, um Ansprüche von Kunden auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu vermeiden. (Az. 158 C 21362/15).
In diesem Fall war eine Kundin offenbar auf einem Rest Rotwein aus einer zuvor zerbrochenen Flasche ausgerutscht und gestürzt. Ein Mitarbeiter des Supermarktes hatte bereits die Scherben beseitigt und die Stelle grob gereinigt und war unterwegs, um eine Putzmaschine zur gründlichen Reinigung des Bodens zu holen. Das Gericht meinte, dass damit von Seiten des Marktes alles Erforderliche getan worden sei. Ein Warnschild hätte dort dem Gericht zufolge nicht aufgestellt werden müssen.
Absolute Sicherheit und einen Schutz vor jeder nur denkbaren Gefahr, die zu einem Sturz oder einer Beschädigung von Sachen führen kann, können Kunden im Supermarkt also nicht erwarten. Auch sie selbst müssen eine gewisse Vorsicht und Vernunft walten lassen, wenn sie sich durch die Verkaufsräume bewegen oder diese betreten. Die Gerichte neigen dazu, eine Verkehrssicherungspflicht insbesondere dann anzunehmen, wenn Kunden eine Gefahr nicht ohne weiteres selbst erkennen und ihr ausweichen können. In Supermarkt und Ladengeschäft wird jedoch auch berücksichtigt, dass die Kunden dort auf das Einkaufen konzentriert sind und nicht auf den Zustand des Fußbodens.
Schon beim Betreten eines Supermarktes kann man stürzen und sich verletzen. Dies zeigt ein Fall, der vor dem OLG Hamm verhandelt wurde. Ein Mann war über eine drei cm weit hochstehende Gehwegplatte im Eingangsbereich gestolpert und hingefallen. Er forderte vom Ladeninhaber Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht befand, dass der Kunde hier hätte besser aufpassen müssen. Er hätte das Hindernis bei etwas mehr Aufmerksamkeit sehen und umgehen können. Trotzdem wäre es Sache des Marktbetreibers gewesen, die Stolperfalle zu beseitigen. Das Gericht teilte die Haftung hälftig zwischen beiden Seiten auf (Urteil vom 13.9.2016, Az. 9 U 158/15).
Fußmatten sind beliebte Stolperfallen. Zum Verhängnis wurden sie auch einem Kunden in Koblenz. Dieser blieb an einer nicht befestigten Fußmatte hängen, stolperte und verletzte sich. Das OLG Koblenz lehnte eine Haftung des Ladenbetreibers ab: Der Kunde selbst sei unvorsichtig gewesen. Er habe beim Befahren der Fußmatte mit seinem Einkaufswagen gespürt, dass es einen Widerstand gab. Daraufhin habe er mehr Kraft aufgewendet und kräftiger geschoben, statt vorsichtig zu sein oder genauer hinzuschauen. Ihm wurde kein Schadensersatz zugesprochen. Immerhin war die Fußmatte nur hingelegt worden, um die Kunden vor einem Sturz wegen Nässe und Glätte zu schützen (Urteil vom 19.1.2011, Az. 2 U 468/10).
Anders ging ein Prozess um Schmerzensgeld wegen eines Sturzes vor dem Landgericht Coburg aus. Dort hatte eine Frau bei winterlichem Wetter mit Schnee und Blitzeis keinen Supermarkt, sondern eine Zahnarztpraxis betreten. Um zum Eingang zu kommen, musste sie eine Art Brücke über einen Teich überqueren. Der Boden an der Eingangstür bestand aus einer Holzkonstruktion, auf der eine Gummimatte lag. Sie glaubte, sich auf dem Gummi auf rutschfestem Untergrund zu befinden. Aber weit gefehlt: Auf dem vereisten Holz wirkte die Gummimatte wie ein Schlitten. Sie rutschte weg und stürzte infolge. Sie brach sich einen Lendenwirbel, das rechte Handgelenk und verletzte sich an der Schulter. Ein Krankenhausaufenthalt mit wochenlanger Krankschreibung war die Folge. Das Gericht sah hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als gegeben an. Der Inhaber der Praxis hätte wissen müssen, dass sich gerade auf Brücken über Gewässern im Winter leicht Eis bildet. Laut Gericht hätte er zumindest ein Warnschild aufstellen müssen. Zwar wurde der Frau ein Mitverschulden von einem Viertel angerechnet, weil sie vorsichtiger hätte sein können. Es reichte jedoch immer noch für ein Schmerzensgeld von über 13.000 Euro (Uteil vom 5.3.2008, Az. 21 O 645/07).
Rutschige Böden sorgen immer wieder für Stürze mit Verletzungen in Supermärkten. Der Bundesgerichtshof betonte schon 1994, dass die Verkehrssicherungspflicht des Ladeninhabers auch bedeute, dass Fußböden während der Geschäftszeiten frei von Gefahren zu halten seien. An Auswahl und Pflege des Bodens seien hohe Anforderungen zu stellen. Allerdings reichte dies im konkreten Fall nicht für ein Schmerzensgeld. Denn: Hier hatte der Supermarkt alles Erdenkliche getan, um seine Eingänge im Winter von Matsch und Pfützen zu befreien - einschließlich eines Reinigungsdienstes, der regelmäßig die Eingänge mit dem Wischmopp abging (Urteil vom 5.7.1994, Az. VI ZR 238/93).
Das OLG Nürnberg forderte, dass besonders gefährdete Bereiche im Supermarkt alle 15 bis 25 Minuten kontrolliert werden müssen. Im konkreten Fall war fünf Minuten vor dem Sturz eine Kontrolle erfolgt. Deshalb bekam der Kunde, der auf einer zermatschten Weintraube ausgerutscht war, kein Schmerzensgeld (Urteil vom 26.7.2005, Az. 3 U 806/05).
Mehr Glück hatte ein Geschädigter vor dem OLG Karlsruhe, der ebenfalls auf Weintrauben ausgerutscht war. In diesem Fall hatte es zwar eine Anweisung gegeben, alle 15 Minuten die Böden zu kontrollieren. Es war dafür jedoch gar kein Personal vorhanden. Dies brachte dem verletzten Kunden 3.000 Euro Schmerzensgeld ein (Urteil vom 14.7.2004, Az. 7 U 18/03).
Ein Margarinefleck wurde einem Kunden in Nürnberg zum Verhängnis: Er brach sich den Arm. Hier gab es nicht nur kein Personal außer zwei Kassierern und dem Chef, es gab auch keine Anweisung zu regelmäßigen Kontrollen der Böden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ließ den Marktbetreiber haften (Urteil vom 26.10.1994, Az. 11 S 4998/94).
Überraschend viele Stolperfallen in Supermärkten wurden von Gerichten als "allgemeines Lebensrisiko" eingestuft, so dass es weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld gab. Dazu gehörten:
- ein Gartenschlauch im Gartencenter (AG München, Az. 122 C 9106/19),
- eine Getränkekiste im Getränkemarkt (LG Coburg, Az. 12 O 871/03),
- ein Blatt im Blumenladen (OLG Koblenz, Az. 5 U 362/11).
Immerhin handelt es sich hier auch um Dinge, mit denen man als Kunde an den jeweiligen Orten eigentlich rechnen müsste.
Auch ein herumstehender Rollwagencontainer wurde vom Landgericht Coburg nicht als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eingestuft (LG Coburg, Az. 11 O 748/08). Sind die Gänge im Laden jedoch derart mit Rollwagenständern voller Waren zugestellt, dass nur noch ein 40 cm breiter Durchgang bleibt, kann die Sache anders aussehen: Vor dem OLG Frankfurt am Main gewann eine Kundin gegen den Inhaber eines Billigmarktes, der seine Ware auf solchen Rollwagenständern präsentierte, einen Prozess um Schmerzensgeld (Urteil vom 28.12.2012, Az. 16 U 118/12).
Ist der Fußboden nach dem Putzen noch feucht, erwarten die Gerichte von Supermarktbetreibern, Warnschilder aufzustellen. Unterlassen sie dies, wird nach einem Sturz ein Schmerzensgeld fällig - zum Beispiel 2.500 Euro für zwei gebrochene Rippen und diverse Prellungen, entschieden vom Landgericht Coburg (Urteil vom 16.7.2020, Az. 24 O 76/18).
Zwar hat der Inhaber eines Supermarktes eine Verkehrssicherungspflicht. Die Gerichte beurteilen jedoch sehr unterschiedlich, welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, um ausreichend sichere Verhältnisse herzustellen. In vielen Fällen müssen sich Kunden nach einem Sturz ein Mitverschulden anrechnen lassen. Sind Sie in einem Laden gestürzt und haben sich verletzt? Ein Rechtsanwalt für Zivilrecht kann Ihre Chancen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld prüfen.
Rutschiger Fußboden oder Fußmatten können schnell zu einem Sturz im Supermarkt führen. Aber wann erhält der Kunde Schmerzensgeld und Schadensersatz?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was muss ein Supermarktbetreiber tun, um Stürze zu vermeiden? Sturz beim Betreten des Ladens: Haftet der Inhaber? Fußmatten als Stolperfalle: Haftet der Ladeninhaber? Von Schneematsch bis Margarine: der Supermarkt als Rutschbahn Stolperfallen im Laden: Worauf muss der Inhaber achten? Muss nach dem Putzen auf die Sturzgefahr hingewiesen werden? Praxistipp zum Sturz im Supermarkt Was muss ein Supermarktbetreiber tun, um Stürze zu vermeiden?
Geschäftsinhaber haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass Kunden in ihren Geschäften ohne Schaden einkaufen können. Allerdings gilt diese Pflicht nicht grenzenlos. Wie ein Urteil des Amtsgerichts München zeigt, müssen sie lediglich die Maßnahmen treffen, die erforderlich und ihnen zumutbar sind, um Ansprüche von Kunden auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu vermeiden. (Az. 158 C 21362/15).
In diesem Fall war eine Kundin offenbar auf einem Rest Rotwein aus einer zuvor zerbrochenen Flasche ausgerutscht und gestürzt. Ein Mitarbeiter des Supermarktes hatte bereits die Scherben beseitigt und die Stelle grob gereinigt und war unterwegs, um eine Putzmaschine zur gründlichen Reinigung des Bodens zu holen. Das Gericht meinte, dass damit von Seiten des Marktes alles Erforderliche getan worden sei. Ein Warnschild hätte dort dem Gericht zufolge nicht aufgestellt werden müssen.
Absolute Sicherheit und einen Schutz vor jeder nur denkbaren Gefahr, die zu einem Sturz oder einer Beschädigung von Sachen führen kann, können Kunden im Supermarkt also nicht erwarten. Auch sie selbst müssen eine gewisse Vorsicht und Vernunft walten lassen, wenn sie sich durch die Verkaufsräume bewegen oder diese betreten. Die Gerichte neigen dazu, eine Verkehrssicherungspflicht insbesondere dann anzunehmen, wenn Kunden eine Gefahr nicht ohne weiteres selbst erkennen und ihr ausweichen können. In Supermarkt und Ladengeschäft wird jedoch auch berücksichtigt, dass die Kunden dort auf das Einkaufen konzentriert sind und nicht auf den Zustand des Fußbodens.
Sturz beim Betreten des Ladens: Haftet der Inhaber?
Schon beim Betreten eines Supermarktes kann man stürzen und sich verletzen. Dies zeigt ein Fall, der vor dem OLG Hamm verhandelt wurde. Ein Mann war über eine drei cm weit hochstehende Gehwegplatte im Eingangsbereich gestolpert und hingefallen. Er forderte vom Ladeninhaber Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht befand, dass der Kunde hier hätte besser aufpassen müssen. Er hätte das Hindernis bei etwas mehr Aufmerksamkeit sehen und umgehen können. Trotzdem wäre es Sache des Marktbetreibers gewesen, die Stolperfalle zu beseitigen. Das Gericht teilte die Haftung hälftig zwischen beiden Seiten auf (Urteil vom 13.9.2016, Az. 9 U 158/15).
Fußmatten als Stolperfalle: Haftet der Ladeninhaber?
Fußmatten sind beliebte Stolperfallen. Zum Verhängnis wurden sie auch einem Kunden in Koblenz. Dieser blieb an einer nicht befestigten Fußmatte hängen, stolperte und verletzte sich. Das OLG Koblenz lehnte eine Haftung des Ladenbetreibers ab: Der Kunde selbst sei unvorsichtig gewesen. Er habe beim Befahren der Fußmatte mit seinem Einkaufswagen gespürt, dass es einen Widerstand gab. Daraufhin habe er mehr Kraft aufgewendet und kräftiger geschoben, statt vorsichtig zu sein oder genauer hinzuschauen. Ihm wurde kein Schadensersatz zugesprochen. Immerhin war die Fußmatte nur hingelegt worden, um die Kunden vor einem Sturz wegen Nässe und Glätte zu schützen (Urteil vom 19.1.2011, Az. 2 U 468/10).
Anders ging ein Prozess um Schmerzensgeld wegen eines Sturzes vor dem Landgericht Coburg aus. Dort hatte eine Frau bei winterlichem Wetter mit Schnee und Blitzeis keinen Supermarkt, sondern eine Zahnarztpraxis betreten. Um zum Eingang zu kommen, musste sie eine Art Brücke über einen Teich überqueren. Der Boden an der Eingangstür bestand aus einer Holzkonstruktion, auf der eine Gummimatte lag. Sie glaubte, sich auf dem Gummi auf rutschfestem Untergrund zu befinden. Aber weit gefehlt: Auf dem vereisten Holz wirkte die Gummimatte wie ein Schlitten. Sie rutschte weg und stürzte infolge. Sie brach sich einen Lendenwirbel, das rechte Handgelenk und verletzte sich an der Schulter. Ein Krankenhausaufenthalt mit wochenlanger Krankschreibung war die Folge. Das Gericht sah hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als gegeben an. Der Inhaber der Praxis hätte wissen müssen, dass sich gerade auf Brücken über Gewässern im Winter leicht Eis bildet. Laut Gericht hätte er zumindest ein Warnschild aufstellen müssen. Zwar wurde der Frau ein Mitverschulden von einem Viertel angerechnet, weil sie vorsichtiger hätte sein können. Es reichte jedoch immer noch für ein Schmerzensgeld von über 13.000 Euro (Uteil vom 5.3.2008, Az. 21 O 645/07).
Von Schneematsch bis Margarine: der Supermarkt als Rutschbahn
Rutschige Böden sorgen immer wieder für Stürze mit Verletzungen in Supermärkten. Der Bundesgerichtshof betonte schon 1994, dass die Verkehrssicherungspflicht des Ladeninhabers auch bedeute, dass Fußböden während der Geschäftszeiten frei von Gefahren zu halten seien. An Auswahl und Pflege des Bodens seien hohe Anforderungen zu stellen. Allerdings reichte dies im konkreten Fall nicht für ein Schmerzensgeld. Denn: Hier hatte der Supermarkt alles Erdenkliche getan, um seine Eingänge im Winter von Matsch und Pfützen zu befreien - einschließlich eines Reinigungsdienstes, der regelmäßig die Eingänge mit dem Wischmopp abging (Urteil vom 5.7.1994, Az. VI ZR 238/93).
Das OLG Nürnberg forderte, dass besonders gefährdete Bereiche im Supermarkt alle 15 bis 25 Minuten kontrolliert werden müssen. Im konkreten Fall war fünf Minuten vor dem Sturz eine Kontrolle erfolgt. Deshalb bekam der Kunde, der auf einer zermatschten Weintraube ausgerutscht war, kein Schmerzensgeld (Urteil vom 26.7.2005, Az. 3 U 806/05).
Mehr Glück hatte ein Geschädigter vor dem OLG Karlsruhe, der ebenfalls auf Weintrauben ausgerutscht war. In diesem Fall hatte es zwar eine Anweisung gegeben, alle 15 Minuten die Böden zu kontrollieren. Es war dafür jedoch gar kein Personal vorhanden. Dies brachte dem verletzten Kunden 3.000 Euro Schmerzensgeld ein (Urteil vom 14.7.2004, Az. 7 U 18/03).
Ein Margarinefleck wurde einem Kunden in Nürnberg zum Verhängnis: Er brach sich den Arm. Hier gab es nicht nur kein Personal außer zwei Kassierern und dem Chef, es gab auch keine Anweisung zu regelmäßigen Kontrollen der Böden. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ließ den Marktbetreiber haften (Urteil vom 26.10.1994, Az. 11 S 4998/94).
Stolperfallen im Laden: Worauf muss der Inhaber achten?
Überraschend viele Stolperfallen in Supermärkten wurden von Gerichten als "allgemeines Lebensrisiko" eingestuft, so dass es weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld gab. Dazu gehörten:
- ein Gartenschlauch im Gartencenter (AG München, Az. 122 C 9106/19),
- eine Getränkekiste im Getränkemarkt (LG Coburg, Az. 12 O 871/03),
- ein Blatt im Blumenladen (OLG Koblenz, Az. 5 U 362/11).
Immerhin handelt es sich hier auch um Dinge, mit denen man als Kunde an den jeweiligen Orten eigentlich rechnen müsste.
Auch ein herumstehender Rollwagencontainer wurde vom Landgericht Coburg nicht als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eingestuft (LG Coburg, Az. 11 O 748/08). Sind die Gänge im Laden jedoch derart mit Rollwagenständern voller Waren zugestellt, dass nur noch ein 40 cm breiter Durchgang bleibt, kann die Sache anders aussehen: Vor dem OLG Frankfurt am Main gewann eine Kundin gegen den Inhaber eines Billigmarktes, der seine Ware auf solchen Rollwagenständern präsentierte, einen Prozess um Schmerzensgeld (Urteil vom 28.12.2012, Az. 16 U 118/12).
Muss nach dem Putzen auf die Sturzgefahr hingewiesen werden?
Ist der Fußboden nach dem Putzen noch feucht, erwarten die Gerichte von Supermarktbetreibern, Warnschilder aufzustellen. Unterlassen sie dies, wird nach einem Sturz ein Schmerzensgeld fällig - zum Beispiel 2.500 Euro für zwei gebrochene Rippen und diverse Prellungen, entschieden vom Landgericht Coburg (Urteil vom 16.7.2020, Az. 24 O 76/18).
Praxistipp zum Sturz im Supermarkt
Zwar hat der Inhaber eines Supermarktes eine Verkehrssicherungspflicht. Die Gerichte beurteilen jedoch sehr unterschiedlich, welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, um ausreichend sichere Verhältnisse herzustellen. In vielen Fällen müssen sich Kunden nach einem Sturz ein Mitverschulden anrechnen lassen. Sind Sie in einem Laden gestürzt und haben sich verletzt? Ein Rechtsanwalt für Zivilrecht kann Ihre Chancen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld prüfen.
(Ma)