Impfausweis: Ist das Vorzeigen eines gefälschten Impfpasses strafbar - und welche Strafen drohen Fälschern?
30.11.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Dr - Anwalt-Suchservice Sobald absehbar war, dass Personen mit Corona-Impfung von verschiedenen Schutzmaßnahmen gegen das Virus befreit werden würden, tauchten gefälschte Impfpässe auf. Verkauft werden diese von illegalen Händlern, insbesondere über den Messengerdienst Telegram. Ein Händler gab gegenüber Journalisten von Report Mainz freimütig zu, dass er schon mal 30 Stück am Tag verkaufe - an Kunden aus ganz Deutschland. Die Preise sollen dabei zwischen 99 und 250 Euro betragen. Die Berliner Polizei fand bei einer Hausdurchsuchung Dutzende Impfpässe mit gefälschten Einträgen. Der Wohnungsbesitzer verkaufte auch "Impfstoffe". Die gesetzliche Regelung zur Strafbarkeit von Fälschungen - insbesondere zu deren Benutzung - war jedoch lückenhaft und missverständlich. Das von der neuen Regierungskoalition auf den Weg gebrachte Gesetzespaket anlässlich der Aufhebung der epidemischen Lage hat dies nun - mit Wirkung zum 24.11.2021 - geändert.
Impfpässe selbst werden nicht gefälscht - das müssen sie auch nicht, da sie frei verkäuflich sind. Stattdessen werden die Einträge der Impfungen gefälscht. Die winzigen Aufkleber mit dem Namen des Vakzins lassen sich einfach herstellen und individuelle Merkmale müsste man schon mit der Lupe suchen. Eine plausible Chargennummer ist schnell ausgedacht. Trotzdem sind viele Fälschungen von Fachleuten sofort als solche zu erkennen. Schwieriger ist es jedoch für eine Kellnerin im Restaurant oder einen Studenten an der Kinokasse. Und mit dem gefälschten Eintrag im Impfpass geht dann so mancher in die Apotheke und lässt sich ein digitales Impfzertifikat ausstellen.
Nach früherer Rechtslage wurde jemand, der Behörden oder Versicherungen über seinen Gesundheitszustand täuschte, indem er ein falsches Gesundheitszeugnis nutzte, gemäß § 279 StGB wegen "Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse" mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Zwar macht man sich auch nach § 267 StGB ("Urkundenfälschung") strafbar, wenn man eine gefälschte Urkunde benutzt. Dieser sieht eine deutlich höhere Strafandrohung vor, nämlich bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Meist wurde jedoch davon ausgegangen, dass § 279 als Spezialvorschrift dem § 267 StGB vorging.
Dies hat sich nun geändert. Der Gesetzgeber möchte - laut Gesetzesbegründung - klarstellen, dass der Gebrauch eines gefälschten Gesundheitszeugnisses unter § 267 StGB fällt. Dort heißt es: "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Der "Rechtsverkehr" umfasst geschäftliche und geschäftsähnliche Handlungen - dazu gehört alles, was rechtliche Wirkungen hat. Wer also einen falschen Impfausweis vorlegt - egal, ob am Einlass in eine Diskothek, zu einem Konzert oder eben in einer Apotheke, macht sich strafbar nach § 267 StGB.
Die Regelung des § 279 StGB "Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse" soll sich nur auf bestimmte Sonderfälle beziehen, die nicht von § 267 erfasst sind.
Die Gesetzesbegründung der Neuregelung sagt zu diesem Thema: "Gesundheitszeugnisse sind regelmäßig Urkunden im Sinne der §§ 267 und 269 StGB; die §§ 277 bis 279 StGB entfalten keine Sperrwirkung für die §§ 267 ff. StGB, sondern enthalten lediglich darüber hinausgehende Strafbarkeiten für spezielle Konstellationen."
Nach der Neufassung von § 279 StGB macht sich jeder strafbar, der "zur Täuschung im Rechtsverkehr" von einem gefälschten Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277 und 278 StGB Gebrauch macht. Entfallen sind nun Fallkonstellationen, die sich mit § 267 StGB überschneiden. Auch ist die Beschränkung auf Behörden und Versicherungen entfallen. Konkret geht es in der Vorschrift nun um zwei Fälle, am Beispiel Impfpass:
- Jemand benutzt einen Impfausweis, den eine Person zwar mit ihrem korrekten Namen, aber mit falschen Arzttitel unterschrieben hat.
- Jemand benutzt einen Impfausweis, den ein korrupter (echter) Arzt ausgestellt hat und in dem fälschlich eine durchgeführte Impfung bescheinigt wird.
Hier droht dann nach § 279 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Auch die §§ 277 und 278 wurden geändert. In § 277 ist nicht mehr von "Fälschung von Gesundheitszeugnissen" die Rede, sondern von deren unberechtigtem Ausstellen. Strafbar ist es demnach, einen Impfpass unter der Bezeichnung als Arzt oder "andere approbierte Medizinalperson" (Apotheker) auszustellen, wenn man gar keine solche Person ist. Auch hier ist nun die Formulierung "zur Täuschung im Rechtsverkehr" enthalten. Die Vorschrift bezieht sich jetzt nicht mehr auf die Nutzung falscher Gesundheitszeugnisse, sondern nur noch auf das Ausstellen durch Nichtberechtigte.
Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Neu hinzugekommen ist § 277 Absatz 2: Dieser stellt besonders schwere Fälle des "unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen" unter eine härtere Strafandrohung. Mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug wird bestraft, wer als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig Impfausweise oder Testzertifikate unbefugt ausstellt.
§ 278 StGB wiederum behandelt das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch Ärzte oder Apotheker. Auch hier ist die Einschränkung "zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft" entfallen und durch die Formulierung "zur Täuschung im Rechtsverkehr" ersetzt worden. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Auch diese Vorschrift wurde durch einen zweiten Absatz ergänzt, der für schwere Fälle (Bande, gewerbsmäßiges Vorgehen) mindestens drei Monate und bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe vorsieht.
In mancher Telegram-Diskussion soll die Meinung aufgetaucht sein, dass es sich nicht um eine strafbare Fälschung handelt, wenn jemand zwar unechte Impf-Sticker in einem gelben Blanko-Impfpass anbringt, der Pass aber noch keinen Namen trägt und erst vom endgültigen Käufer mit dessen persönlichen Daten vervollständigt wird.
Auch hier wurde nun eine unmissverständliche Regelung geschaffen: § 275 Abs. 1a StGB, neue Überschrift "Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen", stellt nun das Dokumentieren von nicht durchgeführten Impfungen in Blanko-Ausweisen ausdrücklich unter Strafe. Dies gilt auch für jeglichen Umgang mit derartigen manipulierten Impfausweisen, sei es der Verkauf oder das bloße Aufbewahren. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Zuletzt wurde auch § 281 StGB geändert, "Missbrauch von Ausweispapieren". Hier geht es darum, Ausweispapiere "zur Täuschung im Rechtsverkehr" zu nutzen, die für eine andere Person ausgestellt wurden. Absatz 2 stellt nun Gesundheitszeugnisse ausdrücklich Ausweispapieren gleich. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Auch die Überlassung eigener Ausweispapiere an jemand anderen ist strafbar.
Das Landgericht Osnabrück (Strafgericht) hat am 26.10.2021 entschieden, dass das Benutzen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung des digitalen Impfpasses nach derzeitiger Rechtslage nicht strafbar sei. Die Richter gingen insoweit von einer Strafbarkeitslücke aus.
Hier ist nach neuer Rechtslage nun davon auszugehen, dass diese Lücke geschlossen wurde.
Das Gericht erklärte, dass der gefälschte Impfpass in einer Apotheke vorgelegt worden sei. Strafbar sei nach den §§ 277, 279 StGB nur die Vorlage bei einer Behörde oder Versicherung, nicht aber bei privaten Unternehmen. Diese Regelung wurde geändert. Sie bezieht sich nun allgemein auf "den Rechtsverkehr" und somit auch auf private Unternehmen.
Des Weiteren würden die allgemeinen Regelungen zur Herstellung einer unechten Urkunde, zum Fälschen einer echten Urkunde sowie zur Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde gemäß § 267 StGB keine Anwendung finden, da die Regelungen zu §§ 277, 279 StGB als Privilegierung mit einer deutlich niedrigeren Strafandrohung spezieller seien und daher ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen sperren würden.
Nach der Neuregelung wäre eine Strafbarkeit als Urkundenfälschung möglich und diese ist laut Gesetzesbegründung auch vorgesehen.
Die Strafbarkeitsregelung im Infektionsschutzgesetz ist laut LG Osnabrück nicht anzuwenden, da sie sich nur auf Fälschungen bezieht, die von einem Arzt durchgeführt worden sind. Die Regelungen im Infektionsschutzgesetz existieren weiterhin. Nun enthält das Strafgesetzbuch aber eindeutigere Vorschriften, die sich auch auf Impfpässe beziehen, die nicht von einem Arzt gefälscht worden sind.
Das Urteil aus Osnabrück ist nicht rechtskräftig, das Oberlandesgericht wird sich mit dem Fall noch zu beschäftigen haben.
Auch schon bei der Benutzung eines Impfpasses mit gefälschtem Impfnachweis macht man sich strafbar. Von einem Kauf solcher Fake-Dokumente ist dringend abzuraten. Wer einer Straftat beschuldigt wird, sollte sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Dieser kann kompetente Beratung leisten oder vor Gericht als Strafverteidiger fungieren.
Der Handel mit gefälschten Impfpässen blüht. Aber: Nach der jüngsten Gesetzesänderung machen sich Nutzer nun eindeutig strafbar, wenn sie diese vorzeigen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie kann ein Impfpass gefälscht werden? Macht man sich strafbar, wenn man einen falschen Impfnachweis benutzt? Wie machen sich Fälscher von Impfausweisen strafbar? Ausstellen falscher Impfnachweise durch Ärzte und Apotheker Blanko-Impfausweise sind keine Urkunde - Strafbarkeit? Was gilt für die Nutzung des Impfnachweises einer anderen Person? Vorlage in der Apotheke - ist die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück noch aktuell? Praxistipp Wie kann ein Impfpass gefälscht werden?
Impfpässe selbst werden nicht gefälscht - das müssen sie auch nicht, da sie frei verkäuflich sind. Stattdessen werden die Einträge der Impfungen gefälscht. Die winzigen Aufkleber mit dem Namen des Vakzins lassen sich einfach herstellen und individuelle Merkmale müsste man schon mit der Lupe suchen. Eine plausible Chargennummer ist schnell ausgedacht. Trotzdem sind viele Fälschungen von Fachleuten sofort als solche zu erkennen. Schwieriger ist es jedoch für eine Kellnerin im Restaurant oder einen Studenten an der Kinokasse. Und mit dem gefälschten Eintrag im Impfpass geht dann so mancher in die Apotheke und lässt sich ein digitales Impfzertifikat ausstellen.
Macht man sich strafbar, wenn man einen falschen Impfnachweis benutzt?
Nach früherer Rechtslage wurde jemand, der Behörden oder Versicherungen über seinen Gesundheitszustand täuschte, indem er ein falsches Gesundheitszeugnis nutzte, gemäß § 279 StGB wegen "Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse" mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Zwar macht man sich auch nach § 267 StGB ("Urkundenfälschung") strafbar, wenn man eine gefälschte Urkunde benutzt. Dieser sieht eine deutlich höhere Strafandrohung vor, nämlich bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Meist wurde jedoch davon ausgegangen, dass § 279 als Spezialvorschrift dem § 267 StGB vorging.
Dies hat sich nun geändert. Der Gesetzgeber möchte - laut Gesetzesbegründung - klarstellen, dass der Gebrauch eines gefälschten Gesundheitszeugnisses unter § 267 StGB fällt. Dort heißt es: "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Der "Rechtsverkehr" umfasst geschäftliche und geschäftsähnliche Handlungen - dazu gehört alles, was rechtliche Wirkungen hat. Wer also einen falschen Impfausweis vorlegt - egal, ob am Einlass in eine Diskothek, zu einem Konzert oder eben in einer Apotheke, macht sich strafbar nach § 267 StGB.
Die Regelung des § 279 StGB "Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse" soll sich nur auf bestimmte Sonderfälle beziehen, die nicht von § 267 erfasst sind.
Die Gesetzesbegründung der Neuregelung sagt zu diesem Thema: "Gesundheitszeugnisse sind regelmäßig Urkunden im Sinne der §§ 267 und 269 StGB; die §§ 277 bis 279 StGB entfalten keine Sperrwirkung für die §§ 267 ff. StGB, sondern enthalten lediglich darüber hinausgehende Strafbarkeiten für spezielle Konstellationen."
Nach der Neufassung von § 279 StGB macht sich jeder strafbar, der "zur Täuschung im Rechtsverkehr" von einem gefälschten Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277 und 278 StGB Gebrauch macht. Entfallen sind nun Fallkonstellationen, die sich mit § 267 StGB überschneiden. Auch ist die Beschränkung auf Behörden und Versicherungen entfallen. Konkret geht es in der Vorschrift nun um zwei Fälle, am Beispiel Impfpass:
- Jemand benutzt einen Impfausweis, den eine Person zwar mit ihrem korrekten Namen, aber mit falschen Arzttitel unterschrieben hat.
- Jemand benutzt einen Impfausweis, den ein korrupter (echter) Arzt ausgestellt hat und in dem fälschlich eine durchgeführte Impfung bescheinigt wird.
Hier droht dann nach § 279 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Wie machen sich Fälscher von Impfausweisen strafbar?
Auch die §§ 277 und 278 wurden geändert. In § 277 ist nicht mehr von "Fälschung von Gesundheitszeugnissen" die Rede, sondern von deren unberechtigtem Ausstellen. Strafbar ist es demnach, einen Impfpass unter der Bezeichnung als Arzt oder "andere approbierte Medizinalperson" (Apotheker) auszustellen, wenn man gar keine solche Person ist. Auch hier ist nun die Formulierung "zur Täuschung im Rechtsverkehr" enthalten. Die Vorschrift bezieht sich jetzt nicht mehr auf die Nutzung falscher Gesundheitszeugnisse, sondern nur noch auf das Ausstellen durch Nichtberechtigte.
Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Neu hinzugekommen ist § 277 Absatz 2: Dieser stellt besonders schwere Fälle des "unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen" unter eine härtere Strafandrohung. Mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug wird bestraft, wer als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig Impfausweise oder Testzertifikate unbefugt ausstellt.
Ausstellen falscher Impfnachweise durch Ärzte und Apotheker
§ 278 StGB wiederum behandelt das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch Ärzte oder Apotheker. Auch hier ist die Einschränkung "zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft" entfallen und durch die Formulierung "zur Täuschung im Rechtsverkehr" ersetzt worden. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Auch diese Vorschrift wurde durch einen zweiten Absatz ergänzt, der für schwere Fälle (Bande, gewerbsmäßiges Vorgehen) mindestens drei Monate und bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe vorsieht.
Blanko-Impfausweise sind keine Urkunde - Strafbarkeit?
In mancher Telegram-Diskussion soll die Meinung aufgetaucht sein, dass es sich nicht um eine strafbare Fälschung handelt, wenn jemand zwar unechte Impf-Sticker in einem gelben Blanko-Impfpass anbringt, der Pass aber noch keinen Namen trägt und erst vom endgültigen Käufer mit dessen persönlichen Daten vervollständigt wird.
Auch hier wurde nun eine unmissverständliche Regelung geschaffen: § 275 Abs. 1a StGB, neue Überschrift "Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen", stellt nun das Dokumentieren von nicht durchgeführten Impfungen in Blanko-Ausweisen ausdrücklich unter Strafe. Dies gilt auch für jeglichen Umgang mit derartigen manipulierten Impfausweisen, sei es der Verkauf oder das bloße Aufbewahren. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Was gilt für die Nutzung des Impfnachweises einer anderen Person?
Zuletzt wurde auch § 281 StGB geändert, "Missbrauch von Ausweispapieren". Hier geht es darum, Ausweispapiere "zur Täuschung im Rechtsverkehr" zu nutzen, die für eine andere Person ausgestellt wurden. Absatz 2 stellt nun Gesundheitszeugnisse ausdrücklich Ausweispapieren gleich. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Auch die Überlassung eigener Ausweispapiere an jemand anderen ist strafbar.
Vorlage in der Apotheke - ist die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück noch aktuell?
Das Landgericht Osnabrück (Strafgericht) hat am 26.10.2021 entschieden, dass das Benutzen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung des digitalen Impfpasses nach derzeitiger Rechtslage nicht strafbar sei. Die Richter gingen insoweit von einer Strafbarkeitslücke aus.
Hier ist nach neuer Rechtslage nun davon auszugehen, dass diese Lücke geschlossen wurde.
Das Gericht erklärte, dass der gefälschte Impfpass in einer Apotheke vorgelegt worden sei. Strafbar sei nach den §§ 277, 279 StGB nur die Vorlage bei einer Behörde oder Versicherung, nicht aber bei privaten Unternehmen. Diese Regelung wurde geändert. Sie bezieht sich nun allgemein auf "den Rechtsverkehr" und somit auch auf private Unternehmen.
Des Weiteren würden die allgemeinen Regelungen zur Herstellung einer unechten Urkunde, zum Fälschen einer echten Urkunde sowie zur Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde gemäß § 267 StGB keine Anwendung finden, da die Regelungen zu §§ 277, 279 StGB als Privilegierung mit einer deutlich niedrigeren Strafandrohung spezieller seien und daher ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen sperren würden.
Nach der Neuregelung wäre eine Strafbarkeit als Urkundenfälschung möglich und diese ist laut Gesetzesbegründung auch vorgesehen.
Die Strafbarkeitsregelung im Infektionsschutzgesetz ist laut LG Osnabrück nicht anzuwenden, da sie sich nur auf Fälschungen bezieht, die von einem Arzt durchgeführt worden sind. Die Regelungen im Infektionsschutzgesetz existieren weiterhin. Nun enthält das Strafgesetzbuch aber eindeutigere Vorschriften, die sich auch auf Impfpässe beziehen, die nicht von einem Arzt gefälscht worden sind.
Das Urteil aus Osnabrück ist nicht rechtskräftig, das Oberlandesgericht wird sich mit dem Fall noch zu beschäftigen haben.
Praxistipp
Auch schon bei der Benutzung eines Impfpasses mit gefälschtem Impfnachweis macht man sich strafbar. Von einem Kauf solcher Fake-Dokumente ist dringend abzuraten. Wer einer Straftat beschuldigt wird, sollte sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Dieser kann kompetente Beratung leisten oder vor Gericht als Strafverteidiger fungieren.
(Ma)