Bis 31.12.2024: Bis zu 3000 Euro netto Inflationsausgleich vom Chef!
30.08.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Stark gestiegene Preise für Energie und Lebensmittel, sowie die sonstige allgemeine Verteuerung des Lebens, schlagen große Löcher in die Portemonnaies der Verbraucher. Auch viele Arbeitnehmer können ihre Rechnungen nicht mehr vollständig bezahlen. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung mit dem dritten Entlastungspaket eine Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern damit bis zu 3000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei überweisen.
Der Inflationsausgleich ist eine zusätzliche Einmalzahlung oder ggf. auch mehrere zusätzliche Zahlungen bis zur Höhe von insgesamt 3000 Euro, die von der Lohnsteuer und den Sozialabgaben befreit sind. Wichtig ist, dass diese Zahlung(en) zusätzlich zum vereinbarten Lohn / Gehalt gezahlt werden müssen.
Der Inflationsausgleich kann vom Arbeitgeber an alle abhängig Beschäftigten gezahlt werden, also an Arbeitnehmer in Vollzeit- und Teilzeit, aber genauso auch an geringfügig Beschäftigte wie Minijobber, Werksstudenten und Auszubildende.
Nach einer Mitteilung der Bundesregierung wird die Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird. Das heißt: Sollten die Bezieher auf Sozialleistungen angewiesen sein, wird das Geld nicht auf das Einkommen angerechnet.
Das LAG Düsseldorf hat im Fall einer bei einer Kommune Angegstellten entschieden, dass eine Regelung im Tarifvertrag, welche die Nichtzahlung der Inflationsausgleichsprämie für den Zeitraum der Elternzeit ausschließe, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (= Gleichheitsgrundsatz) verstoße. Die Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt und auch nicht mittelbar diskriminierend gegenüber Frauen. Der Inflationsausgleich verfolge nicht zuletzt einen Vergütungszweck und daher beziehe sich daher auf die Arbeitsleistung. Werde eine solche während der Elternzeit nicht erbracht, bestehe kein Anspruch. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. (Urteil vom 14.08.2024 - 14 SLa 303/24 )
Nein, der Arbeitgeber muss diese Sonderzahlung nicht zahlen. Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Sonderzahlung außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag). Der Chef entscheidet auch, wie viel Geld den Mitarbeitern ausgezahlt wird. Die Obergrenze für den steuer- und sozialabgabenfreien Betrag liegt bei 3000 Euro.
Arbeitgeber haben die Wahl, welchen Betrag sie ihren Mitarbeitern überweisen. Festgelegt ist nur der Höchstbetrag von 3000 Euro. Es kann also gar nichts gezahlt werden, wie auch jeder beliebige Betrag von 1 bis 3000 Euro. Der Arbeitgeber kann eine Einmalzahlung gewähren, aber auch mehrere Teilzahlungen. Insgesamt darf die Höchstgrenze aber nicht überschritten werden.
Ja. Allerdings müssen diese Sachleistungen den Zweck haben, die Mitarbeiter von der hohen Teuerung zu entlasten. Anstatt der Auszahlung in Geld, sind also auch Gutscheine für das Tanken, für Waren und Essens möglich. Wichtig: Werden den Arbeitnehmern solche Gutscheine bereits begleitend zum Lohn als dessen Bestandteil gezahlt, darf der Arbeitgeber diese Gutscheine nicht in die Inflationsprämie hineinrechnen.
Die Steuer- und Abgabenfreiheit der gewährten Leistung, wird ausschließlich für eine zusätzliche Geld- bzw. Sachleistung gewährt. Der Arbeitgeber muss kenntlich machen, dass der Inflationsausgleich im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch eine gesonderte Position auf der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, dass heißt, alle Arbeitnehmer gleich behandeln. Davon abweichen darf er nur, wenn er dafür eine sachliche Rechtfertigung hat. Das Gleiche gilt, wenn bestimmte Mitarbeiter einen geringeren Inflationsausgleich erhalten, als andere.
Die Möglichkeit, diese steuer- und abgabenbefreite Sonderzahlung zu gewähren, besteht seit dem 26. Oktober 2022. Sie endet am 31. Dezember 2024.
Grundlage für die seitens des Arbeitgebers freiwillige Inflationsausgleichsprämie ist das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz". Diese Entlastungsmaßnahme hat ihren Grund in der hohen Teuerung, die infolge der gegen Russland ausgesprochenen Wirtschaftssanktionen eingetreten ist.
1. Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern als Ausgleich für die gestiegenen Lebenshaltungskosten aufgrund der Inflation gewähren können.
2. Wie hoch darf die Inflationsausgleichsprämie sein?
Die Prämie darf insgesamt bis zu 3.000 Euro betragen und kann in mehreren Teilbeträgen bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden.
3. Gibt es einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?
Nein, Arbeitnehmer haben keinen gesetzlicher Anspruch auf die Prämie. Sie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
4. Muss die Inflationsausgleichsprämie versteuert werden?
Nein, die Prämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei, solange der Gesamtbetrag von 3.000 Euro nicht überschritten wird.
5. Können alle Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie zahlen?
Ja, alle Arbeitgeber in Deutschland können die Prämie zahlen, unabhängig von der Größe oder Branche des Unternehmens.
6. Muss die Prämie an alle Mitarbeiter gleichermaßen gezahlt werden?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer gleich behandeln. Ausnahme: Er hat eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung.
Grundsätzlich ist der Inflationsausgleich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Mitarbeiter haben also keinen Anspruch darauf. Zahlt der Arbeitgeber aber einigen Angestellten die Prämie und anderen nicht, so muss er einen sachlichen Grund dafür haben. Wenn Sie sich insoweit ungerecht benachteiligt fühlen, kann Sie ein Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht fachlich versiert unterstützen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Inflationsausgleich: Die Inflationsausgleichsprämie ist eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers bis zur Höhe von insgesamt 3000 Euro, die von der Lohnsteuer und den Sozialabgaben befreit ist. Also brutto gleich netto.
2. Empfängerkreis: Der Inflationsausgleich kann vom Arbeitgeber an alle abhängig Beschäftigten gezahlt werden. Die Leistung ist allerdings nicht gesetzlich verpflichtend, also freiwillig.
3. Zeitraum: Die Sonderzahlung konnte seit dem 26. Oktober 2022 gezahlt werden. Am 31. Dezember 2024 endet die Möglichkeit, diesen steuer- und abgabenbefreiten Inflationsausgleich zu zahlen.
1. Inflationsausgleich: Die Inflationsausgleichsprämie ist eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers bis zur Höhe von insgesamt 3000 Euro, die von der Lohnsteuer und den Sozialabgaben befreit ist. Also brutto gleich netto.
2. Empfängerkreis: Der Inflationsausgleich kann vom Arbeitgeber an alle abhängig Beschäftigten gezahlt werden. Die Leistung ist allerdings nicht gesetzlich verpflichtend, also freiwillig.
3. Zeitraum: Die Sonderzahlung konnte seit dem 26. Oktober 2022 gezahlt werden. Am 31. Dezember 2024 endet die Möglichkeit, diesen steuer- und abgabenbefreiten Inflationsausgleich zu zahlen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist die Inflationsausgleichsprämie? Wer erhält diesen Inflationsausgleich? Bekommen auch Arbeitssuchende den Inflationsausgleich? Gibt es den Inflationsausgleich auch in der Elternzeit? Muss der Chef die Prämie zahlen? Einmalzahlung oder Mehrfachzahlungen? Ist der Inflationsausgleich auch in Sachleistungen möglich? Was ist vom Chef bei der Zahlung zu beachten? Müssen alle Mitarbeiter gleichbehandelt werden? Von wann bis wann kann der Ausgleich gezahlt werden? Wo ist der Inflationsausgleich geregelt? Nochmals kurz gefragt und kurz geantwortet Praxistipp zur Inflationsausgleichsprämie Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Der Inflationsausgleich ist eine zusätzliche Einmalzahlung oder ggf. auch mehrere zusätzliche Zahlungen bis zur Höhe von insgesamt 3000 Euro, die von der Lohnsteuer und den Sozialabgaben befreit sind. Wichtig ist, dass diese Zahlung(en) zusätzlich zum vereinbarten Lohn / Gehalt gezahlt werden müssen.
Wer erhält diesen Inflationsausgleich?
Der Inflationsausgleich kann vom Arbeitgeber an alle abhängig Beschäftigten gezahlt werden, also an Arbeitnehmer in Vollzeit- und Teilzeit, aber genauso auch an geringfügig Beschäftigte wie Minijobber, Werksstudenten und Auszubildende.
Bekommen auch Arbeitssuchende den Inflationsausgleich?
Nach einer Mitteilung der Bundesregierung wird die Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird. Das heißt: Sollten die Bezieher auf Sozialleistungen angewiesen sein, wird das Geld nicht auf das Einkommen angerechnet.
Gibt es den Inflationsausgleich auch in der Elternzeit?
Das LAG Düsseldorf hat im Fall einer bei einer Kommune Angegstellten entschieden, dass eine Regelung im Tarifvertrag, welche die Nichtzahlung der Inflationsausgleichsprämie für den Zeitraum der Elternzeit ausschließe, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (= Gleichheitsgrundsatz) verstoße. Die Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt und auch nicht mittelbar diskriminierend gegenüber Frauen. Der Inflationsausgleich verfolge nicht zuletzt einen Vergütungszweck und daher beziehe sich daher auf die Arbeitsleistung. Werde eine solche während der Elternzeit nicht erbracht, bestehe kein Anspruch. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. (Urteil vom 14.08.2024 - 14 SLa 303/24 )
Muss der Chef die Prämie zahlen?
Nein, der Arbeitgeber muss diese Sonderzahlung nicht zahlen. Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Sonderzahlung außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag). Der Chef entscheidet auch, wie viel Geld den Mitarbeitern ausgezahlt wird. Die Obergrenze für den steuer- und sozialabgabenfreien Betrag liegt bei 3000 Euro.
Einmalzahlung oder Mehrfachzahlungen?
Arbeitgeber haben die Wahl, welchen Betrag sie ihren Mitarbeitern überweisen. Festgelegt ist nur der Höchstbetrag von 3000 Euro. Es kann also gar nichts gezahlt werden, wie auch jeder beliebige Betrag von 1 bis 3000 Euro. Der Arbeitgeber kann eine Einmalzahlung gewähren, aber auch mehrere Teilzahlungen. Insgesamt darf die Höchstgrenze aber nicht überschritten werden.
Ist der Inflationsausgleich auch in Sachleistungen möglich?
Ja. Allerdings müssen diese Sachleistungen den Zweck haben, die Mitarbeiter von der hohen Teuerung zu entlasten. Anstatt der Auszahlung in Geld, sind also auch Gutscheine für das Tanken, für Waren und Essens möglich. Wichtig: Werden den Arbeitnehmern solche Gutscheine bereits begleitend zum Lohn als dessen Bestandteil gezahlt, darf der Arbeitgeber diese Gutscheine nicht in die Inflationsprämie hineinrechnen.
Was ist vom Chef bei der Zahlung zu beachten?
Die Steuer- und Abgabenfreiheit der gewährten Leistung, wird ausschließlich für eine zusätzliche Geld- bzw. Sachleistung gewährt. Der Arbeitgeber muss kenntlich machen, dass der Inflationsausgleich im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch eine gesonderte Position auf der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung.
Müssen alle Mitarbeiter gleichbehandelt werden?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, dass heißt, alle Arbeitnehmer gleich behandeln. Davon abweichen darf er nur, wenn er dafür eine sachliche Rechtfertigung hat. Das Gleiche gilt, wenn bestimmte Mitarbeiter einen geringeren Inflationsausgleich erhalten, als andere.
Von wann bis wann kann der Ausgleich gezahlt werden?
Die Möglichkeit, diese steuer- und abgabenbefreite Sonderzahlung zu gewähren, besteht seit dem 26. Oktober 2022. Sie endet am 31. Dezember 2024.
Wo ist der Inflationsausgleich geregelt?
Grundlage für die seitens des Arbeitgebers freiwillige Inflationsausgleichsprämie ist das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz". Diese Entlastungsmaßnahme hat ihren Grund in der hohen Teuerung, die infolge der gegen Russland ausgesprochenen Wirtschaftssanktionen eingetreten ist.
Nochmals kurz gefragt und kurz geantwortet
1. Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern als Ausgleich für die gestiegenen Lebenshaltungskosten aufgrund der Inflation gewähren können.
2. Wie hoch darf die Inflationsausgleichsprämie sein?
Die Prämie darf insgesamt bis zu 3.000 Euro betragen und kann in mehreren Teilbeträgen bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden.
3. Gibt es einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?
Nein, Arbeitnehmer haben keinen gesetzlicher Anspruch auf die Prämie. Sie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
4. Muss die Inflationsausgleichsprämie versteuert werden?
Nein, die Prämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei, solange der Gesamtbetrag von 3.000 Euro nicht überschritten wird.
5. Können alle Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie zahlen?
Ja, alle Arbeitgeber in Deutschland können die Prämie zahlen, unabhängig von der Größe oder Branche des Unternehmens.
6. Muss die Prämie an alle Mitarbeiter gleichermaßen gezahlt werden?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer gleich behandeln. Ausnahme: Er hat eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung.
Praxistipp zur Inflationsausgleichsprämie
Grundsätzlich ist der Inflationsausgleich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Mitarbeiter haben also keinen Anspruch darauf. Zahlt der Arbeitgeber aber einigen Angestellten die Prämie und anderen nicht, so muss er einen sachlichen Grund dafür haben. Wenn Sie sich insoweit ungerecht benachteiligt fühlen, kann Sie ein Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht fachlich versiert unterstützen.
(Bu)