Darf man intime Fotos von anderen im Internet veröffentlichen?
18.12.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Sex ist eine private Angelegenheit. Intime Fotos sind es auch. Wenn solche Bilder gegen den Willen des oder der Abgebildeten im Internet veröffentlicht werden, kann dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld zur Folge haben. Auch ganz unabhängig von einer Veröffentlichung kann gegenüber dem Expartner eine Löschung der Bilder verlangt werden.
Das Oberlandesgericht Hamm beschäftigte sich mit dem Fall eines jungen (Ex-) Paares. Der jugendliche Freund hatte - vermutlich einvernehmlich - ein Foto gemacht, das ihn beim Oralverkehr mit seiner gleichaltrigen Freundin zeigte. Seine Partnerin war auf dem Foto zu erkennen. Zwei Jahre später war die Beziehung längst beendet. Der Mann stellte das Foto auf einer Internetplattform ein, die auch von Freunden und Bekannten genutzt wurde. Daraufhin verbreitete sich das Bild insbesondere über die sozialen Netzwerke im Internet. Als die Ex-Freundin ein paar Tage später von der Veröffentlichung des Fotos erfuhr, forderte sie ihren früheren Partner auf, das Foto sofort zu löschen. Dem kam der junge Mann nach.
Allerdings litt die junge Frau in der Folge erheblich unter der Bloßstellung durch die Veröffentlichung des Fotos. Sie mied die Öffentlichkeit, kämpfte mehrere Jahre lang mit psychischen Erkrankungen und sah sich nicht in der Lage, eine Berufsausbildung anzufangen. Der Gesundheitsschaden und auch dessen Ursache wurden von einer medizinischen Sachverständigen bestätigt. Das OLG Hamm billigte der jungen Frau zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von 7.000 Euro zu (Urteil vom 20.2.2017, 3 U 138/15).
Das Gericht berücksichtigte bei der Höhe des Schmerzensgeldes unter anderem die psychischen Erkrankungen der jungen Frau und die Folgen für ihre Lebensgestaltung. Die Veröffentlichung des Fotos habe zu einer massiven Bloßstellung der aufgrund ihres jugendlichen Alters besonders verletzlichen Klägerin geführt. Und zwar gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, auch solchen aus ihrem nahen Umfeld. Zwar habe ihr Ex-Freund das Bild schon nach kurzer Zeit wieder auf der Internetplattform gelöscht. Zuvor hätten es jedoch - vorhersehbarer Weise - andere Personen entdeckt und heruntergeladen. Damit sei die Verbreitung des Fotos vollkommen unkontrollierbar geworden.
Allerdings sei zugunsten des jungen Mannes zu berücksichtigen, dass er vermutlich stark alkoholisiert gewesen sei und das Foto unbedacht, unreflektiert und spontan hochgeladen habe. Auch sei das Foto überwiegend wahrscheinlich einvernehmlich angefertigt worden. Inzwischen lebe die junge Frau an einem anderen Wohnort. Daher sei nicht zu erwarten, dass sie künftig noch in größerem Umfang mit dem intimen Foto konfrontiert werde.
Grundsätzlich müssen Fotos und Filmaufnahmen vom Ex-Partner mit explizit intimem Bezug immer gelöscht werden, wenn der Abgebildete dies verlangt. Dies gilt auch dann, wenn dieser mit der Erstellung der Bilder einverstanden gewesen war. Das hat das OLG Koblenz entschieden (Urteil vom 20.5.2014, Az. 3 U 1288/13). In diesem Fall hatte eine Frau ihren ehemaligen Lebensgefährten verklagt. Dieser hatte während der Beziehung viele Foto- und Filmaufnahmen von der Klägerin angefertigt, auf denen diese zum Teil unbekleidet und während des Geschlechtsverkehrs zu sehen war.
Das Gericht erklärte: Fotos, die die Abgebildete beim Geschlechtsverkehr zeigten, stellten eine so schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, dass das Recht des Fotografen auf Kunstfreiheit und sein Recht auf Eigentum an den Fotos und Videos dahinter zurücktreten müsse. Auch bei vorher erteilter Einwilligung in die Aufnahmen habe die abgebildete Person für die Zukunft ein Widerrufsrecht. Daher könne sie die Löschung der elektronischen Kopien verlangen.
Ja: Es handelt sich einerseits um eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, § 201a Abs. 2 Strafgesetzbuch. Darauf steht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Eine Verbreitung von Bildern ohne Erlaubnis verstößt außerdem gegen § 2 Kunsturheberrechtsgesetz, das "Recht am eigenen Bild". Auch dies ist strafbar. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Intime Fotos des Partners online zu veröffentlichen, ist keine gute Idee. Partner oder Partnerin können erhebliche Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Auch, wenn das Foto mit Einverständnis gemacht und nicht veröffentlicht wurde, kann die fotografierte Person später ihre Erlaubnis widerrufen und die Löschung verlangen. Sind Sie von einem solchen Fall betroffen? Dann kann ein Rechtsanwalt für Zivilrecht Sie individuell zu Fragen wie Schmerzensgeld und Löschung von Bildern beraten.
Das Wichtigste in Kürze
1. Einwilligung / Widerrufsrecht: Intime (Nackt-) Fotos dürfen nur mit Einwilligung des bzw. der abgelichteten Person ins Internet gestellt werden. Stellen die Bilder eine schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, kann die fotografierte Person ihre Einwilligung widerrufen.
2. Löschung / Schmerzensgeld: Die unerlaubte Veröffentlichung intimer Fotos im Internet kann einen Anspruch auf Löschung auslösen und einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen, wenn das Opfer dadurch z.B. eine psychische Traumatisierung erleidet.
3. Strafbarkeit: Werden intime Fotos ohne Einwilligung der fotografierten Person im Internet veröffentlicht, kann dies eine Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 2 StGB) begründen. In Frage kommt auch eine Verbreitung von Bildern ohne Erlaubnis und damit ein Verstoß gegen das "Recht am eigenen Bild", § 2 Kunsturheberrechtsgesetz.
1. Einwilligung / Widerrufsrecht: Intime (Nackt-) Fotos dürfen nur mit Einwilligung des bzw. der abgelichteten Person ins Internet gestellt werden. Stellen die Bilder eine schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, kann die fotografierte Person ihre Einwilligung widerrufen.
2. Löschung / Schmerzensgeld: Die unerlaubte Veröffentlichung intimer Fotos im Internet kann einen Anspruch auf Löschung auslösen und einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen, wenn das Opfer dadurch z.B. eine psychische Traumatisierung erleidet.
3. Strafbarkeit: Werden intime Fotos ohne Einwilligung der fotografierten Person im Internet veröffentlicht, kann dies eine Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 2 StGB) begründen. In Frage kommt auch eine Verbreitung von Bildern ohne Erlaubnis und damit ein Verstoß gegen das "Recht am eigenen Bild", § 2 Kunsturheberrechtsgesetz.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Darf man intime Fotos der Ex im Internet veröffentlichen? Wie hoch ist das Schmerzensgeld für intime Fotos im Netz? Kann eine Einwilligung für ein intimes Foto widerrufen werden? Ist es strafbar, intime Fotos von anderen im Netz zu veröffentlichen? Praxistipp zu intimen Fotos im Netz Darf man intime Fotos der Ex im Internet veröffentlichen?
Das Oberlandesgericht Hamm beschäftigte sich mit dem Fall eines jungen (Ex-) Paares. Der jugendliche Freund hatte - vermutlich einvernehmlich - ein Foto gemacht, das ihn beim Oralverkehr mit seiner gleichaltrigen Freundin zeigte. Seine Partnerin war auf dem Foto zu erkennen. Zwei Jahre später war die Beziehung längst beendet. Der Mann stellte das Foto auf einer Internetplattform ein, die auch von Freunden und Bekannten genutzt wurde. Daraufhin verbreitete sich das Bild insbesondere über die sozialen Netzwerke im Internet. Als die Ex-Freundin ein paar Tage später von der Veröffentlichung des Fotos erfuhr, forderte sie ihren früheren Partner auf, das Foto sofort zu löschen. Dem kam der junge Mann nach.
Allerdings litt die junge Frau in der Folge erheblich unter der Bloßstellung durch die Veröffentlichung des Fotos. Sie mied die Öffentlichkeit, kämpfte mehrere Jahre lang mit psychischen Erkrankungen und sah sich nicht in der Lage, eine Berufsausbildung anzufangen. Der Gesundheitsschaden und auch dessen Ursache wurden von einer medizinischen Sachverständigen bestätigt. Das OLG Hamm billigte der jungen Frau zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von 7.000 Euro zu (Urteil vom 20.2.2017, 3 U 138/15).
Wie hoch ist das Schmerzensgeld für intime Fotos im Netz?
Das Gericht berücksichtigte bei der Höhe des Schmerzensgeldes unter anderem die psychischen Erkrankungen der jungen Frau und die Folgen für ihre Lebensgestaltung. Die Veröffentlichung des Fotos habe zu einer massiven Bloßstellung der aufgrund ihres jugendlichen Alters besonders verletzlichen Klägerin geführt. Und zwar gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, auch solchen aus ihrem nahen Umfeld. Zwar habe ihr Ex-Freund das Bild schon nach kurzer Zeit wieder auf der Internetplattform gelöscht. Zuvor hätten es jedoch - vorhersehbarer Weise - andere Personen entdeckt und heruntergeladen. Damit sei die Verbreitung des Fotos vollkommen unkontrollierbar geworden.
Allerdings sei zugunsten des jungen Mannes zu berücksichtigen, dass er vermutlich stark alkoholisiert gewesen sei und das Foto unbedacht, unreflektiert und spontan hochgeladen habe. Auch sei das Foto überwiegend wahrscheinlich einvernehmlich angefertigt worden. Inzwischen lebe die junge Frau an einem anderen Wohnort. Daher sei nicht zu erwarten, dass sie künftig noch in größerem Umfang mit dem intimen Foto konfrontiert werde.
Kann eine Einwilligung für ein intimes Foto widerrufen werden?
Grundsätzlich müssen Fotos und Filmaufnahmen vom Ex-Partner mit explizit intimem Bezug immer gelöscht werden, wenn der Abgebildete dies verlangt. Dies gilt auch dann, wenn dieser mit der Erstellung der Bilder einverstanden gewesen war. Das hat das OLG Koblenz entschieden (Urteil vom 20.5.2014, Az. 3 U 1288/13). In diesem Fall hatte eine Frau ihren ehemaligen Lebensgefährten verklagt. Dieser hatte während der Beziehung viele Foto- und Filmaufnahmen von der Klägerin angefertigt, auf denen diese zum Teil unbekleidet und während des Geschlechtsverkehrs zu sehen war.
Das Gericht erklärte: Fotos, die die Abgebildete beim Geschlechtsverkehr zeigten, stellten eine so schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, dass das Recht des Fotografen auf Kunstfreiheit und sein Recht auf Eigentum an den Fotos und Videos dahinter zurücktreten müsse. Auch bei vorher erteilter Einwilligung in die Aufnahmen habe die abgebildete Person für die Zukunft ein Widerrufsrecht. Daher könne sie die Löschung der elektronischen Kopien verlangen.
Ist es strafbar, intime Fotos von anderen im Netz zu veröffentlichen?
Ja: Es handelt sich einerseits um eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, § 201a Abs. 2 Strafgesetzbuch. Darauf steht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Eine Verbreitung von Bildern ohne Erlaubnis verstößt außerdem gegen § 2 Kunsturheberrechtsgesetz, das "Recht am eigenen Bild". Auch dies ist strafbar. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Praxistipp zu intimen Fotos im Netz
Intime Fotos des Partners online zu veröffentlichen, ist keine gute Idee. Partner oder Partnerin können erhebliche Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Auch, wenn das Foto mit Einverständnis gemacht und nicht veröffentlicht wurde, kann die fotografierte Person später ihre Erlaubnis widerrufen und die Löschung verlangen. Sind Sie von einem solchen Fall betroffen? Dann kann ein Rechtsanwalt für Zivilrecht Sie individuell zu Fragen wie Schmerzensgeld und Löschung von Bildern beraten.
(Bu)