Ist geschäftsmäßige Sterbehilfe erlaubt?

13.07.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
Wasserglas,tödliche,Pille,Sterbehilfe Aktive und passive Sterbehilfe: Was ist erlaubt? © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Begriff "geschäftsmäßig": Die Sterbehilfe ist geschäftsmäßig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Auch die erste Sterbehilfe kann schon geschäftsmäßig sein, wenn sie in der Absicht erfolgt, weiteren Personen Sterbehilfe zu leisten.

2. Zulässigkeit: Im Februar 2020 wurde § 217 StGB vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt. Dieser Tatbestand stellte die geschäftsmäßige Sterbehilfe unter Strafe.

2. Aktive Sterbehilfe: Die aktive Sterbehilfe ist eine Tötung auf Verlangen desjenigen, der nicht mehr weiter leben will. Eine andere Person nimmt also die Handlung vor, die zum Tod führt. Dies ist in Deutschland nicht erlaubt.

4. Passive Sterbehilfe: Bei der passive Sterbehilfe geht es darum, lebensverlängernde Maßnahmen einzustellen, z.B. eine lebensnotwendige Herz-Kreislauf-Maschine abzustellen. Eine solche Handlung ist laut BGH-Rechtsprechung nicht strafbar.
Die geschäftsmäßige Sterbehilfe ist in Deutschland schon lange umstritten. Im November 2015 entschied der Bundestag nach langer Diskussion: Die gewerbliche Sterbehilfe sollte in Deutschland unzulässig werden. Geschaffen wurde § 217 des Strafgesetzbuches, der sie unter Strafe stellte. Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden. Im Sommer 2023 scheiterte die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung.

Was konkret meint aktive und passive Sterbehilfe?


Bei der Sterbehilfe geht es darum, jemandem, der den Wunsch zu sterben verspürt, dies zu ermöglichen. Es gibt aber sehr unterschiedliche Arten der Sterbehilfe. Die aktive Sterbehilfe ist eine Tötung auf Verlangen. Ein Beispiel: Jemand spritzt einem Schwerkranken auf dessen Verlangen hin eine tödliche Dosis eines Medikaments.

Passive Sterbehilfe besteht darin, lebensverlängernde Maßnahmen einzustellen. Sie wird teilweise unterschiedlich definiert. Oft ist damit gemeint, dass ein Beatmungsgerät abgestellt oder auch die Versorgung mit Flüssigkeit beendet wird.
Zwar könnte man auch das Abstellen einer Maschine oder das Entfernen einer Magensonde als verbotene aktive Handlungen ansehen. Aber: Hier wird nur der Krankheit ihr Verlauf gelassen, indem eine Behandlung beendet wird. Es wird nicht aktiv ein neuer Kausalverlauf in Gang gesetzt, der zum Tod führt (wie bei einer tödlichen Spritze). Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied demgemäß im Jahr 2010, dass auch aktive Handlungen, die nur dazu dienen, lebensverlängernde Maßnahmen zu beenden, als passive Sterbehilfe gelten und nicht strafbar sind. Die tödliche Spritze blieb jedoch strafbar (Urteil vom 25. Juni 2010, Az. 2 StR 454/09).

Weitere Varianten sind die sogenannte indirekte Sterbehilfe und die Beihilfe zur Selbsttötung. Erstere kann zum Beispiel so ablaufen, dass dem Betreffenden eine Menge Schmerzmittel verabreicht wird, deren Einnahme und deren Einwirkung auf geschwächte innere Organe irgendwann tödlich sein werden – aber eher als Nebenwirkung. So etwas betrifft zum Beispiel die Palliativmedizin, denn hier wird massiv mit Schmerzmitteln gearbeitet.

Die Beihilfe zur Selbsttötung besteht darin, dem Kranken ein Mittel an die Hand zu geben, mit dem er sein Leben selbst beenden kann – etwa ein Gift. So arbeiten Sterbehilfe-Organisationen.

Ist aktive Sterbehilfe erlaubt?


Nein. Die aktive Sterbehilfe ist nach wie vor nicht erlaubt. Die Tötung auf Verlangen regelt das Strafrecht in § 216 des Strafgesetzbuches. Sie liegt vor, wenn jemand einen anderen auf dessen ausdrückliches und ernstliches Verlangen hin tötet. Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens sechs Monate und bis zu fünf Jahre. Auch der Versuch ist strafbar. Lässt sich das ausdrückliche Verlangen nicht belegen, kann auch eine Strafbarkeit wegen Totschlag in Betracht kommen (§ 212 StGB). Dann liegt die Mindeststrafe bei fünf Jahren. Je nach Art der Tatbegehung können weitere Straftatbestände verwirklicht sein. Die Höhe der Strafe hängt immer vom Einzelfall ab – und natürlich durchaus auch von den Motiven des Täters.

Was hat sich 2015 geändert?


Damals hatte der Bundestag intensiv über fünf verschiedene Varianten gesetzlicher Regelungen diskutiert. Zum Zuge kam schließlich ein Vorschlag, der die passive Sterbehilfe grundsätzlich weiterhin zulassen sollte, aber die geschäftsmäßig organisierte (und oft teuer bezahlte) Sterbehilfe durch Organisationen und Vereine unterband. Strafbar machte sich danach jeder, der “in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt.” Die Strafe war eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Angehörige oder nahestehende Personen, die nicht geschäftsmäßig handelten, blieben straffrei.

Warum wurde die Sterbehilfe damals eingeschränkt?


Die Vorschrift sollte in erster Linie die Arbeit von Vereinen unterbinden, die – gegen gute Bezahlung – Personen Hilfe beim Sterben anbieten und dafür auch entsprechende Überzeugungsarbeit leisten. Diese Praxis war in Verruf geraten, weil in der Presse von Fällen berichtet wurde (etwa aus Hamburg), in denen auch gesunden Personen Sterbehilfe gewährt wurde, die nach einem Trauerfall der Lebensmut verlassen hatte, oder Senioren, die nicht ins Pflegeheim wollten, oder Patienten, die unter der falschen Behandlung durch einen Arzt litten, aber auch den Arzt hätten wechseln können, oder einem Mann, der sich nur einbildete, sterbenskrank zu sein. Diesen wurden in verschiedenen Fällen für tausende Euro Zyankalikapseln verkauft, welche zu einem äußerst schmerzhaften Tod führten.
Die Regelung bezweckte nicht, dass sich Ärzte bei einer im Einzelfall erfolgenden passiven Sterbehilfe für Todkranke strafbar machen sollten. Allerdings definierte sie auch nicht klar, wo für Ärzte die Grenze lag und wann diese “geschäftsmäßig” handelten.

Was heißt überhaupt "geschäftsmäßig"?


Darunter versteht man - in Anlehnung an die Gesetzesbegründung - eine Tätigkeit, die auf Wiederholung angelegt ist. Das Kriterium der Geschäftsmäßigkeit kann schon beim ersten Mal erfüllt sein, wenn es in der Absicht erfolgt, diese Tätigkeit in gleichartiger Weise zu wiederholen.

Die Gesetzesbegründung spricht von geschäftsmäßigem Handeln, wenn jemand "die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit" (BT-Drs. 18/5373, S. 17).

Das Problem ist hier, dass im Prinzip auch die Tätigkeit von Palliativmedizinern unter diese Definition fallen kann, denn auch sie ist auf Wiederholung angelegt. Beabsichtigt war dies vom Gesetzgeber freilich nicht.

Wie oft werden Ärzte wegen Sterbehilfe verurteilt?


Der Bundesgerichtshof hat sich seit 1994 mit insgesamt acht Fällen von Sterbehilfe befasst. Dabei wurde lediglich in einem einzigen Fall ein Arzt wegen eines Tötungsdeliktes verurteilt. Dieser hatte versucht, die mit einer Spritze getötete Patientin mit Hilfe eines gefälschten Testaments zu beerben. Unter diesen Umständen ging das Landgericht Kiel von Geldgier als alleinigem Motiv aus und erkannte auf Mord aus Habgier (Urteil vom 15.11.1996, Az. 3 StR 79/96). Der Bundesgerichtshof hob das Urteil wegen offener Fragen auf und verwies den Fall zurück.
2019 sprach der Bundesgerichtshof zwei Ärzte frei, die ihren todkranken Patienten tödliche Medikamente zur Selbsteinnahme verschrieben hatten und während des Sterbens anwesend blieben. In beiden Fällen erklärte der BGH, dass die Ärzte nicht verpflichtet gewesen seien, den Patienten nach der Einnahme der Mittel das Leben zu retten (Urteil vom 3.7.2019, Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18).

Ärzte haben neben dem Strafrecht allerdings noch ein ganz anderes Problem: Ihnen kann – je nach Bundesland – ein Berufsverbot nach dem ärztlichen Standesrecht drohen, wenn sie einem Patienten beim Sterben helfen. Hier gibt es keine bundeseinheitlichen Vorgaben. Die Landesärztekammern erlassen für ihre jeweiligen Bundesländer Berufsordnungen, die ganz unterschiedliche Abstufungen der Sterbehilfe untersagen oder aber gar nichts dazu regeln. Und grundsätzlich ist ein Arzt dazu verpflichtet, das Leben zu bewahren und nicht zu verkürzen.

Wie hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?


Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit insgesamt sechs Verfassungsbeschwerden gegen die gesetzliche Regelung des § 217 StGB zu befassen, also das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe.

Es erklärte: "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen."
Dem Gericht zufolge verletzt das gesetzliche Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) von zur Selbsttötung entschlossenen Menschen in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Zur selbstbestimmten Wahrung des eigenen Persönlichkeitsrechtes gehöre auch die Entscheidung, sein Leben zu beenden. Dieses Recht umfasse auch die Entscheidung, bei Dritten Hilfe zu suchen und diese in Anspruch zu nehmen.
Der durch § 217 StGB erfolgte gesetzliche Eingriff in die Grundrechte sei nicht verhältnismäßig und nicht gerechtfertigt.
Auch Sterbehilfevereine seien in ihren Grundrechten verletzt. Dies betreffe insbesondere die Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 104 Abs. 1 Grundgesetz.

§ 217 StGB sei für nichtig zu erklären. Dies bedeute aber nicht, dass der Gesetzgeber diesen Bereich nicht regeln dürfe. Er müsse nur die Freiheit des Einzelnen dabei beachten. Es gäbe viele Möglichkeiten, sinnvolle Regelungen zu schaffen, zum Beispiel:

- Gesetzlich festgeschriebene Aufklärungs- und Wartepflichten (also etwa Wartezeiten, um sich der Entscheidung sicher zu sein),
- Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern (etwa behördliche Genehmigungen für Sterbehelfer),
- Verbote besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe.

All dies könne auch im Strafrecht verankert oder jedenfalls durch strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen abgesichert werden.

Die Sterbehilfe dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Sterbewillige unheilbar krank sei.

Verschiedene gesetzliche Regelungen seien dem anzupassen, vom Berufsrecht der Ärzte und Apotheker bis hin zum Betäubungsmittelrecht.

Eine Verpflichtung, Sterbehilfe zu leisten – auch für Ärzte – dürfe es jedoch nicht geben (Urteil vom 26. Februar 2020, u.a. Az. 2 BvR 2347/15).

Update vom 13.7.2023: Neues Sterbehilfe-Gesetz zunächst gescheitert


Im Juli 2023 sind zwei Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Sterbehilfe im Bundestag gescheitert. Beide Entwürfe hätten es legal gemacht, dass Menschen tödliche Medikamente für einen assistierten Suizid verschrieben werden. Nur enthielten die Entwürfe sehr unterschiedliche Voraussetzungen dafür.

Der Entwurf des SPD-Politikers Lars Castellucci und des CDU-Abgeordneten Ansgar Heveling mit Abgeordneten weiterer Parteien wollte die geschäftsmäßige Sterbehilfe grundsätzlich wieder zur Straftat machen. Im Ausnahmefall sollte sie jedoch zulässig sein - nach mehreren Beratungen durch Psychologen oder Psychotherpeuten und einen Arzt. Auch sollte zwischen Beratung und Suizid eine bestimmte Zeitspanne liegen, damit die Entscheidung überdacht werden könne.

Der zweite Entwurf stammte von einer Abgeordnetengruppe um Katrin Helling-Plahr (FDP) und Renate Künast (Grüne). Dieser sah vor, die Sterbehilfe nicht mehr strafrechtlich zu sanktionieren, dafür aber ein breites Beratungsnetz aufzubauen.

Die Entwürfe sollen nun überarbeitet werden.

Eine Mehrheit von Abgeordneten stimmte im Bundestag dafür, ein neues Gesetz zur Suizidprävention zu schaffen. Die Bundesregierung wurde dazu aufgefordert, 2024 einen Gesetzentwurf dafür vorzulegen. Ziel solle die Einführung eines bundeseinheitlichen Suizidpräventionsdienstes sein, der telefonisch und online leicht erreichbar sei. Die Abgeordneten begründeten ihre Forderung damit, das sich im Jahr 2021 insgesamt 9.215 Menschen in Deutschland das Leben genommen hätten.

Praxistipp zur geschäftsmäßigen Sterbehilfe


Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erklärt § 217 StGB für verfassungswidrig und erlaubt die Beihilfe zur Selbsttötung durch Sterbehelfer. Eine unheilbare Krankheit ist dafür nicht erforderlich. Ein möglicher Missbrauch – etwa durch das Überreden depressiver Personen zu einer Selbsttötung zwecks Verkauf entsprechender Mittel – soll durch neue gesetzliche Regelungen unterbunden werden, die erst noch zu schaffen sind. Eine kompetente rechtliche Beratung zu allem, was mit dem Verhältnis von Arzt und Patient zu tun hat, kann ein Fachanwalt für Medizinrecht bieten.

(Wk)


 Günter Warkowski
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion