Kampfhundesteuer: Wie hoch darf sie maximal sein?
16.08.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Die Hundesteuer wird von der jeweiligen Gemeinde erhoben. Daher unterscheidet sich auch der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde. Ebenso kann jede Gemeinde eigene Steuerbefreiungen beschließen. Rechtsgrundlage für die Hundesteuer ist eine Gemeindesatzung, die wiederum auf dem Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes beruht. Manche Bundesländer, wie etwa Berlin, Hamburg und Bremen, haben sogar eigene Hundesteuergesetze.
Erhoben wird die Hundesteuer pro Hund. Häufig fällt für den jeweils zweiten und jeden weiteren Hund pro Haushalt ein erhöhter Steuersatz an. Auch Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen sind möglich. Diese gelten oft zum Beispiel für Blindenhunde, geprüfte Begleithunde oder Hütehunde. Erhöhte Steuersätze bei der Hundesteuer sind üblich für gefährliche Hunde (sogenannte Listenhunde) bzw. Kampfhunde. In den letzten Jahren haben viele Gemeinden diese Kampfhundesteuern deutlich erhöht. Die Zulässigkeit dieser Erhöhungen wurde mehrfach vor Gericht angegriffen.
Ein wichtiges Urteil zur Kampfhundesteuer fällte vor einigen Jahren das Verwaltungsgericht Trier. Dabei ging es um einen Staffordshire-Bullterrier. Diese Hunderasse galt nach der örtlichen Gemeindesatzung als gefährlich. Die jährliche Hundesteuer für "normale" Hunde betrug in der Gemeinde für den ersten Hund eines Haushalts 60 Euro. Bei gefährlichen Hunden waren es 1.500 Euro. Der Hundehalter trug vor, dass eine Hundesteuer nicht erdrosselnd wirken dürfe. Normale Hundehalter seien mit einer derartig hohen Steuer überfordert.
Das Gericht bestätigte zwar zunächst die Einordnung des Staffordshire-Bullterriers als gefährlicher Hund. Es betonte auch, dass eine Erhöhung der Hundesteuer für gefährliche Hunde verfassungsrechtlich grundsätzlich in Ordnung sei. Ebenso dürfe die Gemeinde mit dieser erhöhten Steuer durchaus nebenher das Ziel verfolgen, die Haltung von gefährlichen Hunden zu verringern.
Aber: Unzulässig sei es, wenn die Gemeinde mit der erhöhten Steuer nur noch das Ziel verfolge, dass bestimmte Hunderassen gar nicht mehr gehalten würden. Die Hundesteuer sei eine kommunale Aufwandsteuer, die die Leistungsfähigkeit desjenigen treffen wolle, der für die Haltung eines Hundes finanziellen Aufwand betreibe.
Die jährliche finanzielle Belastung für das Halten eines Hundes liege im Bundesdurchschnitt insgesamt bei etwa 900 bis 1.000 Euro. Wenn die Steuerbelastung den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich überschreite, sei nicht mehr davon ausgehen, dass die Gemeinde damit lediglich Steuereinnahmen erwirtschaften wolle.
Eine Jahressteuer von 1.500 Euro für einen Hund entspreche einem Haltungsverbot für bestimmte Hunderassen auf Umwegen. Dies sei nicht der Sinn einer Besteuerung. Ohnehin sei die Gemeinde nicht dazu berechtigt, durch Satzungsregelungen das Halten bestimmter Hunderassen zu unterbinden. Das Gericht erklärte daher die Satzungsregelung für unwirksam (VG Trier, Urteil vom 13.2.2014, Az. 2 K 637/13).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im gleichen Jahr mit der Höhe der Kampfhundesteuer beschäftigt. In diesem Fall hatte eine bayerische Gemeinde für "normale" Hunde 75 Euro für den jeweils ersten Hund eines Haushalts und für den zweiten und jeden weiteren Hund 160 Euro Steuern verlangt. Für Kampfhunde wurden 2.000 Euro Steuer jährlich fällig. Kläger war der Halter einer Rottweilerhündin. Vor dem Verwaltungsgericht München hatte dieser bereits das Verfahren gewonnen. Die Gemeinde war jedoch bis vor das Bundesverwaltungsgericht gegangen. Dieses betonte, dass es grundsätzlich zulässig sei, für Kampfhunde bzw. gefährliche Hunde eine höhere Steuer anzusetzen. Ebenso sei es erlaubt, per Gesetz zu vermuten, dass bestimmte Hunderassen als gefährlich einzustufen seien. Aber: In diesem Fall sei die verlangte Hundesteuer deutlich zu hoch.
Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge war hier die sogenannte Erdrosselungsgrenze überschritten. Auch dieses Gericht argumentierte damit, dass eine derart hohe Steuer nicht mehr dazu diene, Steuereinnahmen zu erzielen, sondern hauptsächlich die Haltung von Kampfhunden jeder Art unterbinden solle. Jedoch sei dies nicht Sinn einer Steuer und mit dem Steuerrecht nicht vereinbar.
Der Steuersatz für gefährliche Hunde müsse das Ausmaß widerspiegeln, in dem der Aufwand für das Halten solcher Hunde den normalen Hundehaltungsaufwand übersteige. Das Gericht schätzte diesen Aufwand auf etwa 900 bis 1.000 Euro im Jahr. Auch, wenn die reine Haltung eines Kampfhundes unter Umständen mehr koste, lägen die 2.000 Euro Steuer in jedem Fall deutlich darüber.
Wolle die Gemeinde zusätzlich zur Erzielung von Einnahmen mit der Besteuerung auch das Ziel verfolgen, dass weniger Kampfhunde gehalten würden, müsse sie darauf achten, dass dieser legitime Nebenzweck nicht zum Hauptzweck werde und die Haltung einiger Hunderassen praktisch unterbinde. Deswegen seien 2.000 Euro Jahressteuer für einen Rottweiler übertrieben. Der vorsitzende Richter sagte dazu: "Wenn ein Steuersatz so ausgestaltet ist, dass kein vernünftiger Mensch mehr so einen Hund hält, dann überschreitet die Gemeinde ihre steuerrechtliche Kompetenz" (Urteil vom 15.10.2014, Az. 9 C 8.13).
Leider ergibt sich aus diesen Urteilen nicht, ab wann denn genau eine erhöhte Kampfhundesteuer zu hoch ist. Einen Anhaltspunkt dafür gibt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig. Hier hatte die Gemeinde 1.200 Euro Hundesteuer jährlich für einen gefährlichen Hund und 96 Euro für einen ungefährlichen verlangt. Laut Gericht lag hier noch keine "Erdrosselungswirkung" der Steuer vor. Im Fall des Bundesverwaltungsgerichts sei die Steuer für normale Hunde bei Kampfhunden um das 26fache überschritten worden – hier jedoch nur um das 12,5fache. Das Bundesverwaltungsgericht habe jährliche Hundehaltungskosten von 1.000 Euro im Jahr als normal angesehen. Dabei habe es jedoch veraltete Daten von 2006 genutzt. Die Hundehaltungskosten seien inzwischen gestiegen. Damit dürfe auch die Steuer steigen. Ergebnis: 1.200 Euro seien rechtens und noch in Ordnung (Urteil vom 6.10.2015, Az. 4 A 32/15).
Dies gilt jedoch nicht überall und allgemein. So wurde um die "erdrosselnde Wirkung" der erhöhten Hundesteuer auch in einem neueren Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestritten. Der Kläger war Halter eines Staffordshire-Bullterriers. Die gemeindliche Hundesteuersatzung setzte für einen "normalen Hund" 60 Euro Hundesteuer im Jahr und für einen gefährlichen Hund 1.000 Euro an. Der Hundehalter fand diesen Betrag überhöht. Allerdings wies das Gericht seine Klage ab.
Hier mache die Höhe der Steuer das Halten eines Kampfhundes nicht unmöglich. Den durchschnittlichen Haltungsaufwand für einen gefährlichen Hund setzte das Gericht nach Zahlen aus dem Jahr 2014 mit mindestens 750 Euro pro Jahr an. Hinzu kämen Kosten infolge gesetzlicher Auflagen, wie etwa für einen erhöhten Gartenzaun. Insgesamt müsse man mit etwas über 800 Euro Haltungsaufwand im Jahr rechnen. Die Steuer von 1.000 Euro überschreite diesen Betrag nicht maßgeblich. Der Steuersatz liege beim 16,7fachen der Hundesteuer für normale Hunde. Auch dies sei nicht überdurchschnittlich viel. Daher entschied das Gericht hier im Sinne der Gemeinde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.1.2017, Az. 6 A 10616/16).
Wenn ein Kampfhund Junge bekommt, kann es teuer werden. Prozessiert wurde auch schon um die Frage, ob die erhöhte Hundesteuer auch für Kampfhunde unter einem Jahr Lebensalter erhoben werden darf. Damit befasste sich das Verwaltungsgericht Cottbus. Geklagt hatte eine Halterin von Hunden der Rasse "Dobermann". Die Frau hielt die Besteuerung allein nach der Hunderasse für ungerecht, weil Hunde in so jungem Alter noch keinen Wesenstest ablegen könnten und damit nicht in den Genuss einer Steuerermäßigung kämen. In Brandenburg gibt es nämlich steuerliche Entlastungen für nachgewiesenermaßen friedliche Hunde der als gefährlich eingestuften Rassen. Allerdings wies das Gericht ihren Eilantrag ab: Die gesetzlichen Regelungen zur Hundesteuer würden keine altersabhängigen Ausnahmen vorsehen (Verwaltungsgericht Cottbus, Entscheidung vom 28.12.2016, Az. 1 L 159/16).
Tatsächlich gibt es mittlerweile in vielen Gemeinden die Möglichkeit, Ermäßigungen von der erhöhten Kampfhundesteuer zu beanspruchen, wenn zum Beispiel per Wesenstest nachgewiesen wird, dass der konkrete Hund gar nicht so gefährlich ist. Denn: Auch Hunde der als gefährlich geltenden Hunderassen sind meist nicht von Natur aus aggressiv, sondern werden es durch falsche Erziehung und Haltung.
Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, sich einen als gefährlich eingestuften Hund zu kaufen, sollten Sie vorher genau die Rechtslage an Ihrem Wohnort prüfen. Mit bis zu etwa 1.200 Euro Hundesteuer pro Jahr ist wohl zu rechnen. Rat und Hilfe bietet im Notfall ein Rechtsanwalt, der sich auf das Tierrecht spezialisiert hat. Klagen gegen Steuerbescheide richten sich nach dem Verwaltungsrecht.
Das Wichtigste in Kürze
1. Länderspezifische Regelungen: Die Höhe der Steuer auf Kampfhunde variiert je nach Bundesland. Die Bundesländer können unterschiedliche Tarife für die Kampfhundesteuer festlegen.
2. Rasselisten und Kategorien: Kampfhunde werden oft in speziellen Rasselisten oder Kategorien geführt. Die Steuer kann in einigen Regionen höher sein, um den besonderen Aufwand für die Haltung und Kontrolle dieser Hunde abzudecken.
3. Gesetzliche Obergrenzen: Es gibt keine einheitliche Höchstgrenze für die Kampfhundesteuer auf Bundesebene. Die einzelnen Bundesländer legen ihre eigenen Höchstgrenzen fest. Der Hauptzweck der Steuer darf aber nicht darin liegen, die Haltung von Kampfhunden jeder Art zu unterbinden.
1. Länderspezifische Regelungen: Die Höhe der Steuer auf Kampfhunde variiert je nach Bundesland. Die Bundesländer können unterschiedliche Tarife für die Kampfhundesteuer festlegen.
2. Rasselisten und Kategorien: Kampfhunde werden oft in speziellen Rasselisten oder Kategorien geführt. Die Steuer kann in einigen Regionen höher sein, um den besonderen Aufwand für die Haltung und Kontrolle dieser Hunde abzudecken.
3. Gesetzliche Obergrenzen: Es gibt keine einheitliche Höchstgrenze für die Kampfhundesteuer auf Bundesebene. Die einzelnen Bundesländer legen ihre eigenen Höchstgrenzen fest. Der Hauptzweck der Steuer darf aber nicht darin liegen, die Haltung von Kampfhunden jeder Art zu unterbinden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie wird die Hundesteuer erhoben? Hohe Hundesteuer: Sind 1.500 Euro im Jahr noch zulässig? Was ist der Sinn der Hundesteuer? Wie hat das Bundesverwaltungsgericht zur Hundesteuer entschieden? Darf die hohe Hundesteuer zu einem indirekten Haltungsverbot führen? Wo liegt die Schmerzgrenze für die Höhe der Hundesteuer? Sind 1.000 Euro Hundesteuer zu viel des Guten? Ist eine erhöhte Hundesteuer für Kampfhundewelpen rechtens? Praxistipp zur Hundesteuer für Kampfhunde Wie wird die Hundesteuer erhoben?
Erhoben wird die Hundesteuer pro Hund. Häufig fällt für den jeweils zweiten und jeden weiteren Hund pro Haushalt ein erhöhter Steuersatz an. Auch Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen sind möglich. Diese gelten oft zum Beispiel für Blindenhunde, geprüfte Begleithunde oder Hütehunde. Erhöhte Steuersätze bei der Hundesteuer sind üblich für gefährliche Hunde (sogenannte Listenhunde) bzw. Kampfhunde. In den letzten Jahren haben viele Gemeinden diese Kampfhundesteuern deutlich erhöht. Die Zulässigkeit dieser Erhöhungen wurde mehrfach vor Gericht angegriffen.
Hohe Hundesteuer: Sind 1.500 Euro im Jahr noch zulässig?
Ein wichtiges Urteil zur Kampfhundesteuer fällte vor einigen Jahren das Verwaltungsgericht Trier. Dabei ging es um einen Staffordshire-Bullterrier. Diese Hunderasse galt nach der örtlichen Gemeindesatzung als gefährlich. Die jährliche Hundesteuer für "normale" Hunde betrug in der Gemeinde für den ersten Hund eines Haushalts 60 Euro. Bei gefährlichen Hunden waren es 1.500 Euro. Der Hundehalter trug vor, dass eine Hundesteuer nicht erdrosselnd wirken dürfe. Normale Hundehalter seien mit einer derartig hohen Steuer überfordert.
Was ist der Sinn der Hundesteuer?
Das Gericht bestätigte zwar zunächst die Einordnung des Staffordshire-Bullterriers als gefährlicher Hund. Es betonte auch, dass eine Erhöhung der Hundesteuer für gefährliche Hunde verfassungsrechtlich grundsätzlich in Ordnung sei. Ebenso dürfe die Gemeinde mit dieser erhöhten Steuer durchaus nebenher das Ziel verfolgen, die Haltung von gefährlichen Hunden zu verringern.
Aber: Unzulässig sei es, wenn die Gemeinde mit der erhöhten Steuer nur noch das Ziel verfolge, dass bestimmte Hunderassen gar nicht mehr gehalten würden. Die Hundesteuer sei eine kommunale Aufwandsteuer, die die Leistungsfähigkeit desjenigen treffen wolle, der für die Haltung eines Hundes finanziellen Aufwand betreibe.
Die jährliche finanzielle Belastung für das Halten eines Hundes liege im Bundesdurchschnitt insgesamt bei etwa 900 bis 1.000 Euro. Wenn die Steuerbelastung den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich überschreite, sei nicht mehr davon ausgehen, dass die Gemeinde damit lediglich Steuereinnahmen erwirtschaften wolle.
Eine Jahressteuer von 1.500 Euro für einen Hund entspreche einem Haltungsverbot für bestimmte Hunderassen auf Umwegen. Dies sei nicht der Sinn einer Besteuerung. Ohnehin sei die Gemeinde nicht dazu berechtigt, durch Satzungsregelungen das Halten bestimmter Hunderassen zu unterbinden. Das Gericht erklärte daher die Satzungsregelung für unwirksam (VG Trier, Urteil vom 13.2.2014, Az. 2 K 637/13).
Wie hat das Bundesverwaltungsgericht zur Hundesteuer entschieden?
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im gleichen Jahr mit der Höhe der Kampfhundesteuer beschäftigt. In diesem Fall hatte eine bayerische Gemeinde für "normale" Hunde 75 Euro für den jeweils ersten Hund eines Haushalts und für den zweiten und jeden weiteren Hund 160 Euro Steuern verlangt. Für Kampfhunde wurden 2.000 Euro Steuer jährlich fällig. Kläger war der Halter einer Rottweilerhündin. Vor dem Verwaltungsgericht München hatte dieser bereits das Verfahren gewonnen. Die Gemeinde war jedoch bis vor das Bundesverwaltungsgericht gegangen. Dieses betonte, dass es grundsätzlich zulässig sei, für Kampfhunde bzw. gefährliche Hunde eine höhere Steuer anzusetzen. Ebenso sei es erlaubt, per Gesetz zu vermuten, dass bestimmte Hunderassen als gefährlich einzustufen seien. Aber: In diesem Fall sei die verlangte Hundesteuer deutlich zu hoch.
Darf die hohe Hundesteuer zu einem indirekten Haltungsverbot führen?
Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge war hier die sogenannte Erdrosselungsgrenze überschritten. Auch dieses Gericht argumentierte damit, dass eine derart hohe Steuer nicht mehr dazu diene, Steuereinnahmen zu erzielen, sondern hauptsächlich die Haltung von Kampfhunden jeder Art unterbinden solle. Jedoch sei dies nicht Sinn einer Steuer und mit dem Steuerrecht nicht vereinbar.
Der Steuersatz für gefährliche Hunde müsse das Ausmaß widerspiegeln, in dem der Aufwand für das Halten solcher Hunde den normalen Hundehaltungsaufwand übersteige. Das Gericht schätzte diesen Aufwand auf etwa 900 bis 1.000 Euro im Jahr. Auch, wenn die reine Haltung eines Kampfhundes unter Umständen mehr koste, lägen die 2.000 Euro Steuer in jedem Fall deutlich darüber.
Wolle die Gemeinde zusätzlich zur Erzielung von Einnahmen mit der Besteuerung auch das Ziel verfolgen, dass weniger Kampfhunde gehalten würden, müsse sie darauf achten, dass dieser legitime Nebenzweck nicht zum Hauptzweck werde und die Haltung einiger Hunderassen praktisch unterbinde. Deswegen seien 2.000 Euro Jahressteuer für einen Rottweiler übertrieben. Der vorsitzende Richter sagte dazu: "Wenn ein Steuersatz so ausgestaltet ist, dass kein vernünftiger Mensch mehr so einen Hund hält, dann überschreitet die Gemeinde ihre steuerrechtliche Kompetenz" (Urteil vom 15.10.2014, Az. 9 C 8.13).
Wo liegt die Schmerzgrenze für die Höhe der Hundesteuer?
Leider ergibt sich aus diesen Urteilen nicht, ab wann denn genau eine erhöhte Kampfhundesteuer zu hoch ist. Einen Anhaltspunkt dafür gibt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig. Hier hatte die Gemeinde 1.200 Euro Hundesteuer jährlich für einen gefährlichen Hund und 96 Euro für einen ungefährlichen verlangt. Laut Gericht lag hier noch keine "Erdrosselungswirkung" der Steuer vor. Im Fall des Bundesverwaltungsgerichts sei die Steuer für normale Hunde bei Kampfhunden um das 26fache überschritten worden – hier jedoch nur um das 12,5fache. Das Bundesverwaltungsgericht habe jährliche Hundehaltungskosten von 1.000 Euro im Jahr als normal angesehen. Dabei habe es jedoch veraltete Daten von 2006 genutzt. Die Hundehaltungskosten seien inzwischen gestiegen. Damit dürfe auch die Steuer steigen. Ergebnis: 1.200 Euro seien rechtens und noch in Ordnung (Urteil vom 6.10.2015, Az. 4 A 32/15).
Sind 1.000 Euro Hundesteuer zu viel des Guten?
Dies gilt jedoch nicht überall und allgemein. So wurde um die "erdrosselnde Wirkung" der erhöhten Hundesteuer auch in einem neueren Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestritten. Der Kläger war Halter eines Staffordshire-Bullterriers. Die gemeindliche Hundesteuersatzung setzte für einen "normalen Hund" 60 Euro Hundesteuer im Jahr und für einen gefährlichen Hund 1.000 Euro an. Der Hundehalter fand diesen Betrag überhöht. Allerdings wies das Gericht seine Klage ab.
Hier mache die Höhe der Steuer das Halten eines Kampfhundes nicht unmöglich. Den durchschnittlichen Haltungsaufwand für einen gefährlichen Hund setzte das Gericht nach Zahlen aus dem Jahr 2014 mit mindestens 750 Euro pro Jahr an. Hinzu kämen Kosten infolge gesetzlicher Auflagen, wie etwa für einen erhöhten Gartenzaun. Insgesamt müsse man mit etwas über 800 Euro Haltungsaufwand im Jahr rechnen. Die Steuer von 1.000 Euro überschreite diesen Betrag nicht maßgeblich. Der Steuersatz liege beim 16,7fachen der Hundesteuer für normale Hunde. Auch dies sei nicht überdurchschnittlich viel. Daher entschied das Gericht hier im Sinne der Gemeinde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.1.2017, Az. 6 A 10616/16).
Ist eine erhöhte Hundesteuer für Kampfhundewelpen rechtens?
Wenn ein Kampfhund Junge bekommt, kann es teuer werden. Prozessiert wurde auch schon um die Frage, ob die erhöhte Hundesteuer auch für Kampfhunde unter einem Jahr Lebensalter erhoben werden darf. Damit befasste sich das Verwaltungsgericht Cottbus. Geklagt hatte eine Halterin von Hunden der Rasse "Dobermann". Die Frau hielt die Besteuerung allein nach der Hunderasse für ungerecht, weil Hunde in so jungem Alter noch keinen Wesenstest ablegen könnten und damit nicht in den Genuss einer Steuerermäßigung kämen. In Brandenburg gibt es nämlich steuerliche Entlastungen für nachgewiesenermaßen friedliche Hunde der als gefährlich eingestuften Rassen. Allerdings wies das Gericht ihren Eilantrag ab: Die gesetzlichen Regelungen zur Hundesteuer würden keine altersabhängigen Ausnahmen vorsehen (Verwaltungsgericht Cottbus, Entscheidung vom 28.12.2016, Az. 1 L 159/16).
Praxistipp zur Hundesteuer für Kampfhunde
Tatsächlich gibt es mittlerweile in vielen Gemeinden die Möglichkeit, Ermäßigungen von der erhöhten Kampfhundesteuer zu beanspruchen, wenn zum Beispiel per Wesenstest nachgewiesen wird, dass der konkrete Hund gar nicht so gefährlich ist. Denn: Auch Hunde der als gefährlich geltenden Hunderassen sind meist nicht von Natur aus aggressiv, sondern werden es durch falsche Erziehung und Haltung.
Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, sich einen als gefährlich eingestuften Hund zu kaufen, sollten Sie vorher genau die Rechtslage an Ihrem Wohnort prüfen. Mit bis zu etwa 1.200 Euro Hundesteuer pro Jahr ist wohl zu rechnen. Rat und Hilfe bietet im Notfall ein Rechtsanwalt, der sich auf das Tierrecht spezialisiert hat. Klagen gegen Steuerbescheide richten sich nach dem Verwaltungsrecht.
(Bu)