Kann man den Winterdienst von der Steuer absetzen?
20.01.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Das Finanzamt gewährt für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steuerermäßigung. Damit sind Arbeiten gemeint, welche die Mitglieder des Haushalts im Normalfall auch selbst erledigen könnten, mit denen aber im konkreten Fall ein Selbstständiger oder eine Firma beauftragt wurde. Unter diese Regelung können auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse fallen. Die zu zahlende Einkommenssteuer verringert sich für diese Leistungen um 20 Prozent der getätigten Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro. Dies kann man im Rahmen der Steuererklärung beantragen. Eine besondere Steuerermäßigung gibt es für professionelle Handwerkerleistungen. Geregelt sind die haushaltsnahen Dienstleistungen in § 35a Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Fällt das Schneeräumen durch einen gewerblichen Winterdienst unter diese Steuerermäßigung?
Das Gesetz legt nicht klar fest, was genau "haushaltsnah" bedeutet. Fest steht, dass die Dienstleistung in einem im Inland oder in einem anderen in der EU oder EWG liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht worden sein muss. Die Finanzämter gehen außerdem in der Regel davon aus, dass der "Haushalt" an der Grundstücksgrenze endet. Ausnahmen gewähren sie, wenn zumindest ein "unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt" vorhanden ist.
Wird ein Winterdienst mit dem Schneeräumen beauftragt, besteht die Besonderheit, dass der öffentliche Gehweg, den der Dienstleister für den Anlieger von Schnee und Eis befreit, sich außerhalb der Grundstücksgrenze befindet. Erhält man nun trotzdem für die Beseitigung von Schnee und Eis eine Steuerermäßigung?
Früher gewährten die Finanzämter diese nicht. Allerdings hat der Bundesfinanzhof – das höchste deutsche Finanzgericht – dazu 2014 ein grundsätzliches Urteil gefällt. Dieses besagt, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, etwa öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG betrachtet werden kann (Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 55/12).
Der vor Gericht verhandelte Fall betraf einen Hauseigentümer, der ein Winterdienst-Unternehmen mit dem Schneeräumen der öffentlichen Straßenfront entlang seines Hausgrundstücks beauftragt hatte. Er hatte dafür 142,80 Euro bezahlt. Diesen Betrag wies er mit einer Rechnung nach und gab ihn in seiner Steuererklärung an. Allerdings lehnte das Finanzamt eine Steuerermäßigung für die Kosten des Schneeräumens zunächst ab. Dies begründete die Finanzbehörde damit, dass die Dienstleistung hier außerhalb der Grundstücksgrenzen stattgefunden habe. Damit habe sie nicht mehr im Haushalt des Mannes stattgefunden. Sämtliche Dienstleistungen, die wie Straßen- und Gehwegreinigung und Winterdienst auf öffentlichem Gelände stattfänden, seien von der Steuerermäßigung nicht umfasst. Es ändere nichts, dass die Gemeinde dem Anwohner hier die Schneeräumpflicht übertragen habe.
Allerdings war der Bundesfinanzhof hier anderer Ansicht als das Finanzamt. Den Begriff "im Haushalt" müsse man nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auslegen. Maßgeblich sei also nicht allein die Grundstücksgrenze, sondern auch, ob die Leistung etwas mit dem Haushalt zu tun habe. Dabei reiche es aus, wenn die Dienstleistung für den Haushalt und zu dessen Nutzen erbracht werde.
Nach dem Bundesfinanzhof muss es sich um eine Tätigkeit handeln,
- die sonst üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und
- in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und
- die dem Haushalt dient.
Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen sei insbesondere dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter dazu verpflichtet sei, das Schneeräumen oder die Straßenreinigung auf öffentlichen Straßen oder Gehwegen durchzuführen. Wenn eine Schneeräumpflicht bestünde, fielen die Kosten für den Schneeräumdienst nicht nur anteilig mit dem Teil unter die Steuervergünstigung, der auf dem Privatgrundstück stattfinde, sondern komplett.
Dem Gericht zufolge dient die gesetzliche Regelung der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Wenn man das Schneeräumen in einer Grundstückseinfahrt (also auf dem Grundstück) anders behandle, als den Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg davor, schaffe man einen finanziellen Anreiz, den einen Teil der Arbeit von der Steuer abzusetzen und den anderen "schwarz" ohne Rechnung durchführen zu lassen. Dies sei nicht wünschenswert.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 9. November 2016 das Urteil des Bundesfinanzhofes akzeptiert und erklärt, dass es diese Gerichtsentscheidung allgemein anwenden will. Beauftragen also Bürger aufgrund einer Schneeräumpflicht einen Winterdienst damit, den öffentlichen Gehweg vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien, können sie die Kosten nach § 35a EStG in den dort genannten Grenzen von der Steuer absetzen.
Aus dem Urteil zum Thema Schneeräumkosten könnte man schließen, dass sich nun vielleicht auch die von der Gemeinde erhobenen Gebühren für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen lassen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Bezahlen Mieter den vom Vermieter beauftragten Winterdienst über ihre Betriebskostenabrechnung, können sie die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Dies erfolgt über die Steuererklärung. Die Nebenkostenabrechnung sollte unbedingt als Beleg aufbewahrt werden.
Die Steuerermäßigung des § 35a EStG gilt ausschließlich für die reinen Arbeitslohnkosten des Schneeräumens. Sie gilt nicht für Materialkosten (etwa Streumaterial). Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass man eine ordentliche Rechnung vorlegt und nachweisen kann, dass der Betrag per Überweisung bezahlt wurde. Barzahlung ermöglicht Schwarzarbeit und wird daher nicht steuerlich gefördert. Bei Fragen zu Steuerthemen ist ein Fachanwalt für Steuerrecht der beste Ansprechpartner.
Das Wichtigste in Kürze
Absetzbarkeit des Winterdienstes: Der Winterdienst kann steuerlich von Hausbesitzern und Mietern abgesetzt werden, soweit es sich um eine sogenannte "haushaltsnahe Dienstleistung" handelt.
Begriff "haushaltsnah": Die Finanzämter gehen in der Regel davon aus, dass der "Haushalt" an der Grundstücksgrenze endet. Ausnahmen gewähren sie, wenn ein "unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt" vorhanden ist.
Öffentliche Gehwege: Soweit Eigentümer oder Mieter dazu verpflichtet sind, das Schneeräumen oder die Straßenreinigung auf öffentlichen Straßen oder Gehwegen durchzuführen, können sie die Kosten hierfür als "haushaltsnahe Dienstleistung" von der Steuer absetzen.
Absetzbarkeit des Winterdienstes: Der Winterdienst kann steuerlich von Hausbesitzern und Mietern abgesetzt werden, soweit es sich um eine sogenannte "haushaltsnahe Dienstleistung" handelt.
Begriff "haushaltsnah": Die Finanzämter gehen in der Regel davon aus, dass der "Haushalt" an der Grundstücksgrenze endet. Ausnahmen gewähren sie, wenn ein "unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt" vorhanden ist.
Öffentliche Gehwege: Soweit Eigentümer oder Mieter dazu verpflichtet sind, das Schneeräumen oder die Straßenreinigung auf öffentlichen Straßen oder Gehwegen durchzuführen, können sie die Kosten hierfür als "haushaltsnahe Dienstleistung" von der Steuer absetzen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was gehört zum Haushalt? Gehört der öffentliche Gehweg zum Haushalt? Worum ging es bei dem Rechtsstreit genau? Was gehört laut Gericht zum Haushalt? Welchen Sinn hat die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen? Wie hat die Finanzverwaltung reagiert? Gilt auch für die Straßenreinigungsgebühren der Gemeinde eine Steuerermäßigung? Wie ist die Rechtslage bei Mietern? Praxistipp zum steuerlichen Absetzen des Schneeräumens Was gehört zum Haushalt?
Das Gesetz legt nicht klar fest, was genau "haushaltsnah" bedeutet. Fest steht, dass die Dienstleistung in einem im Inland oder in einem anderen in der EU oder EWG liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht worden sein muss. Die Finanzämter gehen außerdem in der Regel davon aus, dass der "Haushalt" an der Grundstücksgrenze endet. Ausnahmen gewähren sie, wenn zumindest ein "unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt" vorhanden ist.
Gehört der öffentliche Gehweg zum Haushalt?
Wird ein Winterdienst mit dem Schneeräumen beauftragt, besteht die Besonderheit, dass der öffentliche Gehweg, den der Dienstleister für den Anlieger von Schnee und Eis befreit, sich außerhalb der Grundstücksgrenze befindet. Erhält man nun trotzdem für die Beseitigung von Schnee und Eis eine Steuerermäßigung?
Früher gewährten die Finanzämter diese nicht. Allerdings hat der Bundesfinanzhof – das höchste deutsche Finanzgericht – dazu 2014 ein grundsätzliches Urteil gefällt. Dieses besagt, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, etwa öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG betrachtet werden kann (Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 55/12).
Worum ging es bei dem Rechtsstreit genau?
Der vor Gericht verhandelte Fall betraf einen Hauseigentümer, der ein Winterdienst-Unternehmen mit dem Schneeräumen der öffentlichen Straßenfront entlang seines Hausgrundstücks beauftragt hatte. Er hatte dafür 142,80 Euro bezahlt. Diesen Betrag wies er mit einer Rechnung nach und gab ihn in seiner Steuererklärung an. Allerdings lehnte das Finanzamt eine Steuerermäßigung für die Kosten des Schneeräumens zunächst ab. Dies begründete die Finanzbehörde damit, dass die Dienstleistung hier außerhalb der Grundstücksgrenzen stattgefunden habe. Damit habe sie nicht mehr im Haushalt des Mannes stattgefunden. Sämtliche Dienstleistungen, die wie Straßen- und Gehwegreinigung und Winterdienst auf öffentlichem Gelände stattfänden, seien von der Steuerermäßigung nicht umfasst. Es ändere nichts, dass die Gemeinde dem Anwohner hier die Schneeräumpflicht übertragen habe.
Was gehört laut Gericht zum Haushalt?
Allerdings war der Bundesfinanzhof hier anderer Ansicht als das Finanzamt. Den Begriff "im Haushalt" müsse man nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auslegen. Maßgeblich sei also nicht allein die Grundstücksgrenze, sondern auch, ob die Leistung etwas mit dem Haushalt zu tun habe. Dabei reiche es aus, wenn die Dienstleistung für den Haushalt und zu dessen Nutzen erbracht werde.
Nach dem Bundesfinanzhof muss es sich um eine Tätigkeit handeln,
- die sonst üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und
- in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und
- die dem Haushalt dient.
Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen sei insbesondere dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter dazu verpflichtet sei, das Schneeräumen oder die Straßenreinigung auf öffentlichen Straßen oder Gehwegen durchzuführen. Wenn eine Schneeräumpflicht bestünde, fielen die Kosten für den Schneeräumdienst nicht nur anteilig mit dem Teil unter die Steuervergünstigung, der auf dem Privatgrundstück stattfinde, sondern komplett.
Welchen Sinn hat die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?
Dem Gericht zufolge dient die gesetzliche Regelung der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Wenn man das Schneeräumen in einer Grundstückseinfahrt (also auf dem Grundstück) anders behandle, als den Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg davor, schaffe man einen finanziellen Anreiz, den einen Teil der Arbeit von der Steuer abzusetzen und den anderen "schwarz" ohne Rechnung durchführen zu lassen. Dies sei nicht wünschenswert.
Wie hat die Finanzverwaltung reagiert?
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 9. November 2016 das Urteil des Bundesfinanzhofes akzeptiert und erklärt, dass es diese Gerichtsentscheidung allgemein anwenden will. Beauftragen also Bürger aufgrund einer Schneeräumpflicht einen Winterdienst damit, den öffentlichen Gehweg vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien, können sie die Kosten nach § 35a EStG in den dort genannten Grenzen von der Steuer absetzen.
Gilt auch für die Straßenreinigungsgebühren der Gemeinde eine Steuerermäßigung?
Aus dem Urteil zum Thema Schneeräumkosten könnte man schließen, dass sich nun vielleicht auch die von der Gemeinde erhobenen Gebühren für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen lassen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Wie ist die Rechtslage bei Mietern?
Bezahlen Mieter den vom Vermieter beauftragten Winterdienst über ihre Betriebskostenabrechnung, können sie die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Dies erfolgt über die Steuererklärung. Die Nebenkostenabrechnung sollte unbedingt als Beleg aufbewahrt werden.
Praxistipp zum steuerlichen Absetzen des Schneeräumens
Die Steuerermäßigung des § 35a EStG gilt ausschließlich für die reinen Arbeitslohnkosten des Schneeräumens. Sie gilt nicht für Materialkosten (etwa Streumaterial). Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass man eine ordentliche Rechnung vorlegt und nachweisen kann, dass der Betrag per Überweisung bezahlt wurde. Barzahlung ermöglicht Schwarzarbeit und wird daher nicht steuerlich gefördert. Bei Fragen zu Steuerthemen ist ein Fachanwalt für Steuerrecht der beste Ansprechpartner.
(Ma)