Kauf eines Wohnmobils: Welche Rechte habe ich als Käufer?
13.10.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Sie möchten ein Wohnmobil kaufen? Dabei kann einiges schiefgehen. Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, sie gehen zu einem Händler. Da steht ein schickes Neufahrzeug, vollintegriert, für 70.000 Euro. Bei diesem Preis muss man zuschlagen! So sagt es jedenfalls der freundliche Verkäufer. Schnell ist der Vertrag gemacht, das Altfahrzeug in Zahlung gegeben. Aber: Nach dem Kauf stellt sich heraus, dass das angebliche Neufahrzeug schon seit einem Jahr auf irgendwelchen Lagerplätzen herumgestanden ist. Also war das Wohnmobil doch nicht neu? Als Käufer fühlen Sie sich jetzt irgendwie über den Tisch gezogen. Für das ein Jahr alte Fahrzeug hätten Sie im Normalfall doch nicht den Neupreis bezahlt? Wie ist nun die Rechtslage?
Wird ein Fahrzeug vom Händler als neu angepriesen, muss es nicht unbedingt frisch aus der Fabrik kommen. Tatsächlich stehen Wohnmobile wie auch PKW oft eine ganze Weile auf Lagerplätzen, bevor sie verkauft werden. In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es um einen PKW, der zwischen Herstellung und Verkauf ganze 19 Monate auf dem Parkplatz gestanden hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu entschieden, dass ein bis zu 12 Monate altes Fahrzeug immer noch als fabrikneu verkauft werden darf. Die Voraussetzung ist aber, dass es in seiner jetzigen Form und Version nach wie vor unverändert produziert wird und keinerlei Standschäden vorhanden sind. Nach Ablauf dieser 12 Monate ist aber Schluss: Dann darf der Händler nicht mehr von "fabrikneu" sprechen. Im Fall durfte der Käufer damit den Kaufvertrag rückabwickeln und bekam sein Geld zurück - abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die bereits gefahrenen Kilometer (Urteil vom 15.10.2003, Az. VIII ZR 227/02).
2018 hat der BGH dieses Urteil noch einmal bestätigt und ausdrücklich auch auf Wohnmobile angewendet. Im konkreten Fall hatte ein Händler vorgebracht, dass Wohnmobile eine längere Lebensdauer als PKW hätten. Daher sei die "12-Monats-Faustregel" aus dem PKW-Bereich nicht auf diese Fahrzeuge anzuwenden. Der BGH jedoch blieb fest: Für Wohnmobile gelte in diesem Fall das Gleiche wie für PKW. Ein Autohändler dürfe Gebrauchtfahrzeuge nicht mehr als neu anpreisen, wenn seit ihrer Herstellung über 12 Monate vergangen seien (Urteil vom 17.10.2018, Az. VIII ZR 212/17).
Auf einer Messe kann man vielleicht manches Schnäppchen machen - und dort direkt ein Wohnmobil kaufen. Etwas gesunder Menschenverstand ist hier jedoch von Vorteil: Vorher sollte man sich über den normalen Preis seiner Wunschfahrzeuge informieren. Und: Ein generelles Widerrufsrecht gibt es für einen Kauf auf der Messe nicht. Darüber hinaus haben die Anbieter meist besondere Messekonditionen, über die man sich gründlich informieren sollte. Und zwar am besten, indem man Verträge und Kleingedrucktes in Ruhe bei einer Tasse Kaffee durchliest, statt es sich nur mündlich vom Verkäufer erklären zu lassen. In manchen Fällen bieten Händler im Rahmen der Messekonditionen freiwillig ein befristetes Widerrufsrecht an - oft für 14 Tage. Soll ein Ausstellungsstück erworben werden, sollte außerdem klar und schriftlich geregelt sein, wer für Schäden aufkommt, die noch im Laufe der Messe oder beim Standabbau passieren können.
Auch Wohnmobilfahrer können einen Anspruch auf Schadensersatz haben, weil der Hersteller in ihrem Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung verbaut hat, welche die Abgasreinigung des Dieselmotors unzulässigerweise herunterfährt. Dies hat das OLG Naumburg entschieden. Es ging hier um die Marke Fiat, verklagt wurde der Mutterkonzern Stellantis. Nach mehreren Razzien der Staatsanwaltschaft Frankfurt war herausgekommen, dass in 200.000 Fiat-Dieselmotoren in Deutschland illegale Abschalteinrichtungen verbaut waren. Gleich mehrere solcher Einrichtungen fanden sich im gebraucht gekauften Wohnmobil des Klägers. Das Gericht ging davon aus, dass diese mindestens fahrlässig verbaut worden seien. Auch in diesem Fall haben Dieselfahrer jedoch nach neuester Rechtsprechung des BGH einen Schadensersatzanspruch zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Hier wurde Stellantis zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises verurteilt. Dass die italienischen Behörden gegen Fiat nicht eingeschritten seien, schade nicht. Der Kläger musste sich auch keinen Vorteilsausgleich für seine bisher gefahrenen 13.000 Kilometer anrechnen lassen (Urteil vom 15.9.2023, Az. 8 U 24/23).
Zwar kann man den Kauf eines Wohnmobils vom Händler normalerweise nicht einfach widerrufen (außer, es handelt sich um einen Onlinekauf). Aber: Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Widerrufsmöglichkeit für Verbraucherkreditverträge. Diese können innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Dies hat zur Folge, dass auch der Kaufvertrag für den finanzierten Gegenstand - hier das Wohnmobil - mit widerrufen wird. Voraussetzung ist allerdings, dass beide Verträge gleichzeitig abgeschlossen wurden. Das Wohnmobil ist dann zurückzugeben.
Private Verkäufer dürfen bei Wohnmobilen wie bei anderen Gebrauchtfahrzeugen im Kaufvertrag jede Gewährleistung ausschließen. Diese Möglichkeit wird regelmäßig genutzt und ist in jedem Standard-Vertragsformular vorgesehen. Gewerbliche Händler haben das Recht, ihre gesetzliche Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung zumindest auf ein Jahr einzuschränken. Ganz ausschließen können sie diese jedoch nicht.
Wenn das Verkaufsobjekt ein ehemaliges Mietfahrzeug ist, muss der Verkäufer den Käufer darüber aufklären. Dem Landgericht Mannheim zufolge ist die Vermietung eine sogenannte untypische Nutzung. Daher darf sie nicht verschwiegen werden. Im verhandelten Fall hatte dies zur Folge, dass der Käufer den Preis nachträglich um drei Prozent mindern konnte (Urteil vom 29.12.2011, Az. 1 O 122/10).
Immer wieder werden Wohnmobile an Privatleute verkauft, die entweder gestohlen sind oder durch kriminelle Mieter unterschlagen wurden. Offenbar gibt es hier organisierte Banden, die dies systematisch als Geschäft betreiben. Gefälschte Ausweise sind dabei ein gern eingesetztes Mittel.
Wenn man nun von einem Straftäter ein Wohnmobil gekauft hat, fragt es sich, ob man rechtlich Eigentümer geworden ist, oder ob womöglich eines Tages die Polizei vor der Tür steht und es einem einfach wieder wegnimmt, um es dem eigentlichen Eigentümer zurückzugeben.
Die Antwort ist einfach: Grundsätzlich ist ein sogenannter gutgläubiger Erwerb auch von Sachen möglich, die dem Verkäufer gar nicht gehören. Allerdings gilt dies nicht für gestohlene oder sonstwie dem Eigentümer abhanden gekommene Güter (§ 935 BGB). Ein gestohlenes Wohnmobil wird also nie Eigentum eines Käufers - auch wenn dieser noch so gutgläubig ist.
Etwas komplizierter ist die Rechtslage bei unterschlagenen Wohnmobilen. Um eine Unterschlagung handelt es sich, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht zurückgibt, sondern es behält. Der Unterschied zum Diebstahl: Der Eigentümer selbst hat dem Täter das Fahrzeug freiwillig übergeben. Damit fällt dieser Fall nicht unter die oben genannte Regel des § 935 BGB und ein gutgläubiger Erwerb ist grundsätzlich möglich.
Der Kauf muss allerdings zwingend tatsächlich in gutem Glauben erfolgt sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Käufer offensichtliche Anzeichen für ein unsauberes Geschäft ignoriert. Beispiele: Besonders günstiger Preis, Übergabe auf einem öffentlichen Parkplatz, Fahrzeugpapiere nur zum Teil vorhanden, Schlüsselsatz nur zum Teil vorhanden, oder, schon vorgekommen: Verkäufer gibt sich als Polizist aus, beherrscht aber die deutsche Rechtschreibung nicht.
Unter solchen Umständen muss der nicht ganz so gutgläubige Käufer damit rechnen, dass die Polizei ihm das Wohnmobil irgendwann ersatzlos wegnimmt, um es dem wahren Eigentümer zurückzugeben (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 04.11.2010, Az. 5 U 883/10).
Übrigens: Oft bekommen die geprellten Eigentümer unterschlagener Wohnmobile keinen Cent von ihrer Versicherung: Standardmäßig umfasst diese nämlich nur Diebstahl, aber nicht Unterschlagung. Dann sind 50.000 oder 100.000 Euro einfach mal weg. Eine bessere Versicherung gegen Aufpreis hätte geholfen.
Der Bundesgerichtshof hat sich auch schon mit Mängeln am Wohnmobil befasst. In diesem Fall ging es um einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Käufer hatte über 133.000 Euro für ein neues Fahrzeug bezahlt. Gegenüber dem Verkäufer rügte er anschließend eine Vielzahl kleinerer Mängel. Der Verkäufer brachte diese im Rahmen von vier Werkstattbesuchen zum Teil in Ordnung. Dann trat der Käufer jedoch wegen weiterer Mängel vom Kaufvertrag zurück. Dabei berief er sich auf die gesetzliche Sachmängelhaftung.
Der Bundesgerichtshof entschied: Bei einem behebbaren Mangel ist kein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis nur geringfügig sind. Diese Regel gelte selbst in der gehobenen Preisklasse, wenn die Kosten für die Mängelbeseitigung nicht höher seien als ein Prozent des Kaufpreises (Urteil vom 29.06.2011, Az. VIII ZR 202/10).
Nicht als geringfügiger Mangel gilt jedoch ein Motorruckeln bei einem neuen Wohnmobil, welches immer zwischen dem Start und dem Erreichen der Betriebstemperatur auftritt. Der Verkäufer kam hier mit seiner Meinung, dass es sich nur um einen "Komfortmangel" handele, nicht durch: Dem Oberlandesgericht Oldenburg zufolge lag stattdessen ein handfester Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte (Urteil vom 27.4.2017, Az. 1 U 45/16).
Auch hier gibt es Besonderheiten: Wohnmobile bis 3,5 t müssen nach 36 Monaten zu ihrer ersten Hauptuntersuchung, danach alle 24 Monate. Mobile zwischen 3,5 t und 7,5 t müssen alle 24 Monate zur HU. Ab dem sechsten Jahr verkürzt sich die Untersuchungsfrist jedoch auf 12 Monate. 12 Monate sind es generell auch bei Wohnmobilen über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht.
Wichtiger als ein hoher Rabatt ist es mitunter, sich einen Händler zu suchen, der in der Nähe des eigenen Wohnortes liegt und einen guten Service bietet. Kommt es zu einem Rechtsstreit um den Wohnmobilkauf, ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht der kompetenteste Ansprechpartner.
Das Wichtigste in Kürze
1. Gewährleistungsausschluss: Beim Verkauf eines gebrauchten Wohnmobils dürfen private Verkäufer jede Gewährleistung ausschließen. Gewerbliche Händler können ihre gesetzliche Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung vertraglich auf ein Jahr einschränken.
2. Gestohlenes Wohnmobil: Der Käufer eines gestohlenen Wohnmobils wird nicht dessen Eigentümer, da an gestohlenen Sachen kein gutgläubiger Erwerb möglich ist.
3. Rücktritt vom Kaufvertrag: Bei behebbaren Mängeln am neu gekauften Wohnmobil ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht möglich, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis nur geringfügig sind.
4. Widerruf des Kaufvertrags: Wurde der Kaufvertrag gleichzeitig mit einem Kreditvertrag (Finanzierung) abgeschlossen, so kann der Käufer beide Verträge innerhalb 14 Tagen widerrufen.
1. Gewährleistungsausschluss: Beim Verkauf eines gebrauchten Wohnmobils dürfen private Verkäufer jede Gewährleistung ausschließen. Gewerbliche Händler können ihre gesetzliche Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung vertraglich auf ein Jahr einschränken.
2. Gestohlenes Wohnmobil: Der Käufer eines gestohlenen Wohnmobils wird nicht dessen Eigentümer, da an gestohlenen Sachen kein gutgläubiger Erwerb möglich ist.
3. Rücktritt vom Kaufvertrag: Bei behebbaren Mängeln am neu gekauften Wohnmobil ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht möglich, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis nur geringfügig sind.
4. Widerruf des Kaufvertrags: Wurde der Kaufvertrag gleichzeitig mit einem Kreditvertrag (Finanzierung) abgeschlossen, so kann der Käufer beide Verträge innerhalb 14 Tagen widerrufen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wann ist ein gekauftes Wohnmobil wirklich neu? Wohnmobilkauf auf der Messe - besonders günstig? Update vom 13.10.2023: Schadensersatz wegen Dieselskandal / Abschalteinrichtung Wie funktioniert ein Widerruf des Kaufvertrages? Was ist beim Kauf eines gebrauchten Wohnmobils zu beachten? Was gilt, wenn man ein gestohlenes Wohnmobil kauft? Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln am Wohnmobil? Welche HU-Fristen gelten beim Wohnmobil? Praxistipp zum Wohnmobilkauf Wann ist ein gekauftes Wohnmobil wirklich neu?
Wird ein Fahrzeug vom Händler als neu angepriesen, muss es nicht unbedingt frisch aus der Fabrik kommen. Tatsächlich stehen Wohnmobile wie auch PKW oft eine ganze Weile auf Lagerplätzen, bevor sie verkauft werden. In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es um einen PKW, der zwischen Herstellung und Verkauf ganze 19 Monate auf dem Parkplatz gestanden hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu entschieden, dass ein bis zu 12 Monate altes Fahrzeug immer noch als fabrikneu verkauft werden darf. Die Voraussetzung ist aber, dass es in seiner jetzigen Form und Version nach wie vor unverändert produziert wird und keinerlei Standschäden vorhanden sind. Nach Ablauf dieser 12 Monate ist aber Schluss: Dann darf der Händler nicht mehr von "fabrikneu" sprechen. Im Fall durfte der Käufer damit den Kaufvertrag rückabwickeln und bekam sein Geld zurück - abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die bereits gefahrenen Kilometer (Urteil vom 15.10.2003, Az. VIII ZR 227/02).
2018 hat der BGH dieses Urteil noch einmal bestätigt und ausdrücklich auch auf Wohnmobile angewendet. Im konkreten Fall hatte ein Händler vorgebracht, dass Wohnmobile eine längere Lebensdauer als PKW hätten. Daher sei die "12-Monats-Faustregel" aus dem PKW-Bereich nicht auf diese Fahrzeuge anzuwenden. Der BGH jedoch blieb fest: Für Wohnmobile gelte in diesem Fall das Gleiche wie für PKW. Ein Autohändler dürfe Gebrauchtfahrzeuge nicht mehr als neu anpreisen, wenn seit ihrer Herstellung über 12 Monate vergangen seien (Urteil vom 17.10.2018, Az. VIII ZR 212/17).
Wohnmobilkauf auf der Messe - besonders günstig?
Auf einer Messe kann man vielleicht manches Schnäppchen machen - und dort direkt ein Wohnmobil kaufen. Etwas gesunder Menschenverstand ist hier jedoch von Vorteil: Vorher sollte man sich über den normalen Preis seiner Wunschfahrzeuge informieren. Und: Ein generelles Widerrufsrecht gibt es für einen Kauf auf der Messe nicht. Darüber hinaus haben die Anbieter meist besondere Messekonditionen, über die man sich gründlich informieren sollte. Und zwar am besten, indem man Verträge und Kleingedrucktes in Ruhe bei einer Tasse Kaffee durchliest, statt es sich nur mündlich vom Verkäufer erklären zu lassen. In manchen Fällen bieten Händler im Rahmen der Messekonditionen freiwillig ein befristetes Widerrufsrecht an - oft für 14 Tage. Soll ein Ausstellungsstück erworben werden, sollte außerdem klar und schriftlich geregelt sein, wer für Schäden aufkommt, die noch im Laufe der Messe oder beim Standabbau passieren können.
Update vom 13.10.2023: Schadensersatz wegen Dieselskandal / Abschalteinrichtung
Auch Wohnmobilfahrer können einen Anspruch auf Schadensersatz haben, weil der Hersteller in ihrem Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung verbaut hat, welche die Abgasreinigung des Dieselmotors unzulässigerweise herunterfährt. Dies hat das OLG Naumburg entschieden. Es ging hier um die Marke Fiat, verklagt wurde der Mutterkonzern Stellantis. Nach mehreren Razzien der Staatsanwaltschaft Frankfurt war herausgekommen, dass in 200.000 Fiat-Dieselmotoren in Deutschland illegale Abschalteinrichtungen verbaut waren. Gleich mehrere solcher Einrichtungen fanden sich im gebraucht gekauften Wohnmobil des Klägers. Das Gericht ging davon aus, dass diese mindestens fahrlässig verbaut worden seien. Auch in diesem Fall haben Dieselfahrer jedoch nach neuester Rechtsprechung des BGH einen Schadensersatzanspruch zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises. Hier wurde Stellantis zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises verurteilt. Dass die italienischen Behörden gegen Fiat nicht eingeschritten seien, schade nicht. Der Kläger musste sich auch keinen Vorteilsausgleich für seine bisher gefahrenen 13.000 Kilometer anrechnen lassen (Urteil vom 15.9.2023, Az. 8 U 24/23).
Wie funktioniert ein Widerruf des Kaufvertrages?
Zwar kann man den Kauf eines Wohnmobils vom Händler normalerweise nicht einfach widerrufen (außer, es handelt sich um einen Onlinekauf). Aber: Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Widerrufsmöglichkeit für Verbraucherkreditverträge. Diese können innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Dies hat zur Folge, dass auch der Kaufvertrag für den finanzierten Gegenstand - hier das Wohnmobil - mit widerrufen wird. Voraussetzung ist allerdings, dass beide Verträge gleichzeitig abgeschlossen wurden. Das Wohnmobil ist dann zurückzugeben.
Was ist beim Kauf eines gebrauchten Wohnmobils zu beachten?
Private Verkäufer dürfen bei Wohnmobilen wie bei anderen Gebrauchtfahrzeugen im Kaufvertrag jede Gewährleistung ausschließen. Diese Möglichkeit wird regelmäßig genutzt und ist in jedem Standard-Vertragsformular vorgesehen. Gewerbliche Händler haben das Recht, ihre gesetzliche Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung zumindest auf ein Jahr einzuschränken. Ganz ausschließen können sie diese jedoch nicht.
Wenn das Verkaufsobjekt ein ehemaliges Mietfahrzeug ist, muss der Verkäufer den Käufer darüber aufklären. Dem Landgericht Mannheim zufolge ist die Vermietung eine sogenannte untypische Nutzung. Daher darf sie nicht verschwiegen werden. Im verhandelten Fall hatte dies zur Folge, dass der Käufer den Preis nachträglich um drei Prozent mindern konnte (Urteil vom 29.12.2011, Az. 1 O 122/10).
Was gilt, wenn man ein gestohlenes Wohnmobil kauft?
Immer wieder werden Wohnmobile an Privatleute verkauft, die entweder gestohlen sind oder durch kriminelle Mieter unterschlagen wurden. Offenbar gibt es hier organisierte Banden, die dies systematisch als Geschäft betreiben. Gefälschte Ausweise sind dabei ein gern eingesetztes Mittel.
Wenn man nun von einem Straftäter ein Wohnmobil gekauft hat, fragt es sich, ob man rechtlich Eigentümer geworden ist, oder ob womöglich eines Tages die Polizei vor der Tür steht und es einem einfach wieder wegnimmt, um es dem eigentlichen Eigentümer zurückzugeben.
Die Antwort ist einfach: Grundsätzlich ist ein sogenannter gutgläubiger Erwerb auch von Sachen möglich, die dem Verkäufer gar nicht gehören. Allerdings gilt dies nicht für gestohlene oder sonstwie dem Eigentümer abhanden gekommene Güter (§ 935 BGB). Ein gestohlenes Wohnmobil wird also nie Eigentum eines Käufers - auch wenn dieser noch so gutgläubig ist.
Etwas komplizierter ist die Rechtslage bei unterschlagenen Wohnmobilen. Um eine Unterschlagung handelt es sich, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht zurückgibt, sondern es behält. Der Unterschied zum Diebstahl: Der Eigentümer selbst hat dem Täter das Fahrzeug freiwillig übergeben. Damit fällt dieser Fall nicht unter die oben genannte Regel des § 935 BGB und ein gutgläubiger Erwerb ist grundsätzlich möglich.
Der Kauf muss allerdings zwingend tatsächlich in gutem Glauben erfolgt sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Käufer offensichtliche Anzeichen für ein unsauberes Geschäft ignoriert. Beispiele: Besonders günstiger Preis, Übergabe auf einem öffentlichen Parkplatz, Fahrzeugpapiere nur zum Teil vorhanden, Schlüsselsatz nur zum Teil vorhanden, oder, schon vorgekommen: Verkäufer gibt sich als Polizist aus, beherrscht aber die deutsche Rechtschreibung nicht.
Unter solchen Umständen muss der nicht ganz so gutgläubige Käufer damit rechnen, dass die Polizei ihm das Wohnmobil irgendwann ersatzlos wegnimmt, um es dem wahren Eigentümer zurückzugeben (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 04.11.2010, Az. 5 U 883/10).
Übrigens: Oft bekommen die geprellten Eigentümer unterschlagener Wohnmobile keinen Cent von ihrer Versicherung: Standardmäßig umfasst diese nämlich nur Diebstahl, aber nicht Unterschlagung. Dann sind 50.000 oder 100.000 Euro einfach mal weg. Eine bessere Versicherung gegen Aufpreis hätte geholfen.
Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln am Wohnmobil?
Der Bundesgerichtshof hat sich auch schon mit Mängeln am Wohnmobil befasst. In diesem Fall ging es um einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Käufer hatte über 133.000 Euro für ein neues Fahrzeug bezahlt. Gegenüber dem Verkäufer rügte er anschließend eine Vielzahl kleinerer Mängel. Der Verkäufer brachte diese im Rahmen von vier Werkstattbesuchen zum Teil in Ordnung. Dann trat der Käufer jedoch wegen weiterer Mängel vom Kaufvertrag zurück. Dabei berief er sich auf die gesetzliche Sachmängelhaftung.
Der Bundesgerichtshof entschied: Bei einem behebbaren Mangel ist kein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis nur geringfügig sind. Diese Regel gelte selbst in der gehobenen Preisklasse, wenn die Kosten für die Mängelbeseitigung nicht höher seien als ein Prozent des Kaufpreises (Urteil vom 29.06.2011, Az. VIII ZR 202/10).
Nicht als geringfügiger Mangel gilt jedoch ein Motorruckeln bei einem neuen Wohnmobil, welches immer zwischen dem Start und dem Erreichen der Betriebstemperatur auftritt. Der Verkäufer kam hier mit seiner Meinung, dass es sich nur um einen "Komfortmangel" handele, nicht durch: Dem Oberlandesgericht Oldenburg zufolge lag stattdessen ein handfester Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte (Urteil vom 27.4.2017, Az. 1 U 45/16).
Welche HU-Fristen gelten beim Wohnmobil?
Auch hier gibt es Besonderheiten: Wohnmobile bis 3,5 t müssen nach 36 Monaten zu ihrer ersten Hauptuntersuchung, danach alle 24 Monate. Mobile zwischen 3,5 t und 7,5 t müssen alle 24 Monate zur HU. Ab dem sechsten Jahr verkürzt sich die Untersuchungsfrist jedoch auf 12 Monate. 12 Monate sind es generell auch bei Wohnmobilen über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht.
Praxistipp zum Wohnmobilkauf
Wichtiger als ein hoher Rabatt ist es mitunter, sich einen Händler zu suchen, der in der Nähe des eigenen Wohnortes liegt und einen guten Service bietet. Kommt es zu einem Rechtsstreit um den Wohnmobilkauf, ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht der kompetenteste Ansprechpartner.
(Ma)