Alkohol am Steuer: Welche Strafen drohen ab wie viel Promille?
15.11.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Jeder Autofahrer weiß, dass er sein Auto lieber stehen lassen sollte, wenn er einen über den Durst getrunken hat. Trotzdem: Alkoholdelikte im Straßenverkehr gehören zu den häufigsten Straftaten - mit zum Teil dramatischen Auswirkungen. Dem Statistischen Bundesamt zufolge gab es 2022 insgesamt 38.771 Unfälle unter Alkoholeinfluss in Deutschland. Spitzenreiter ist der Vatertag. An Himmelfahrt waren es bundesweit allein 319 Unfälle. 2022 kam es bei jedem zweiten dieser Unfälle zu einem Personenschaden.
Schon bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,2 bis 0,3 Promille ist der Fahrer beim Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr beeinträchtigt. Die Geschwindigkeit wird falsch eingeschätzt, das Gesichtsfeld wird verengt, rote Ampeln werden zu spät erkannt und die Reaktionsfähigkeit verlangsamt sich erheblich. Mit erhöhter Promillezahl treten dann die typischen Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr auf wie Schlangenlinienfahren, übertriebenes grundloses Langsam fahren oder sogar Abkommen von der Fahrbahn.
Für Fahranfänger, die jünger als 21 Jahre sind, oder sich noch in der Probezeit befinden, gilt ein absolutes Alkoholverbot. Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit 250 Euro und einem Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister geahndet. Zusätzlich kann die Teilnahme an einem (vom Fahrer zu bezahlenden) Aufbauseminar angeordnet sowie die Probezeit auf vier Jahre verlängert werden.
Ein Autofahrer mit weniger als 0,3 Promille macht sich mit einer Teilnahme am Straßenverkehr nicht strafbar. Ab 0,3 Promille ändert sich dies, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit bzw. Ausfallerscheinungen vorliegen. Denn: In diesem Fall liegt eine relative Fahrunfähigkeit vor. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Autofahrer in seiner Fahrleistung so beeinträchtigt ist, das er über längere Strecken auch schwierige Verkehrssituationen nicht sicher meistern kann. Die Polizei muss also zusätzlich zur Alkoholisierung noch andere Anzeichen, wie eine unsichere Fahrweise, Fahrfehler oder Schwanken beim Gehen feststellen, damit eine relative Fahrunfähigkeit gegeben ist.
Ist dies der Fall, handelt es sich nicht um eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat, nämlich "Trunkenheit im Verkehr". Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zusätzlich drohen zwei Punkte in Flensburg, ein bis zu sechsmonatiges Fahrverbot oder je nach Fall auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese Straftat kann jeder begehen, der ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt. Dies gilt also auch für Radfahrer oder Fahrer von E-Rollern.
Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Dies gilt unabhängig davon, ob zum Beispiel ein Unfall verursacht wurde. Folge ist beim ersten Verstoß ein Bußgeld von 500 Euro. Hinzu kommen zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat. Ein Zweitverstoß führt bereits zu 1.000 Euro Bußgeld, zwei Punkten und drei Monaten Fahrverbot.
Ab 1,1 Promille Blutalkohol gelten Autofahrer als absolut fahruntüchtig. Auf Ausfallerscheinungen kommt es hier nicht an: Es liegt eine Straftat vor, nämlich "Trunkenheit im Verkehr". Es drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Als Nebenfolge kann es zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommen. Häufig wird eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt bzw. diese vom Bestehen einer MPU abhängig gemacht.
Unter Umständen kann der alkoholisierte Fahrer auch wegen einer Straßenverkehrsgefährdung belangt werden. Dieser Straftatbestand kann bereits ab 0,3 Promille erfüllt sein, wenn durch Fahrfehler infolge von Alkoholgenuss Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. befasste sich mit dem Fall eines Mannes, der um drei Uhr morgens mit 1,32 Promille Blutalkohol beim Fahren erwischt worden war. Vor Gericht wehrte sich der Autofahrer jedoch mit einer interessanten Begründung: Er habe nach einem Saunabesuch unter Unterzuckerung gelitten und sei im Auto auf dem Parkplatz der Sauna eingeschlafen. Ein unbekanntes Pärchen habe ihm helfen wollen und ihm einen Beutel mit fast tischtennisballgroßen Pralinen gegeben. Er habe acht oder neun Stück gegessen, ohne zu realisieren, dass diese wohl mit Schnaps gefüllt waren.
Das Gericht sah dies als Lügengeschichte an. Nach Aussage eines Sachverständigen wären für die 1,32 Promille schon 0,2 bis 0,3 Liter Schnaps mit 40 bis 60 % Alkohol nötig gewesen. Dies entspräche etwa 132 Pralinen der Marke "Mon Cheri". Selbst bei 12 tischtennisballgroßen Pralinen hätte jede einzelne mehr als 2 cl 40-prozentigen Alkohol enthalten müssen, um seinen Alkoholpegel zu erklären. Das Gericht bezweifelte, dass ein solches Produkt überhaupt existiere. Und, falls doch, sei es ziemlich unwahrscheilich, dass man beim Genuss nichts von der massiven Alkoholfüllung merke. Wahrscheinlicher sei ein ganz normaler Alkoholkonsum, bei dem der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit billigend in Kauf genommen habe. Daher verurteilte ihn das Gericht wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und ordnete die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an (Urteil vom 29.8.2024, Az. 907 Cs 515 Js 19563/24).
Ab einem festgestellten Promillewert von 1,6 muss der Autofahrer immer eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren, ansonsten droht ihm ein dauerhafter Führerscheinentzug. Ab 2,0 Promille wird dem Autofahrer unterstellt, dass er Alkohol gewohnt bzw. suchtkrank ist. Generell handelt es sich wieder um die Straftat "Trunkenheit im Verkehr". Auf diese steht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Im Falle einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille ist der Autofahrer zwar aufgrund des Alkohols schuldunfähig. Er wird dann nicht mehr wegen der oben genannten Straftaten bestraft. Stattdessen wird es aber zu einer Bestrafung wegen "Vollrausches" kommen (§ 323a StGB), denn dies ist ein eigener Straftatbestand für Personen, die unter Alkoholeinfluss Straftaten begehen, für die man sie wegen Schuldunfähigkeit nicht bestrafen kann. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Autofahrer und auch andere Verkjehrsteiulnehmer müssen sich darüber im klaren sein, dass sie bei einem alkoholbedingten Unfall auch Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Unfallgeschädigten leisten müssen. Versicherungen zahlen unter Umständen in diesem Fall nicht.
Wird Ihnen vorgeworfen, unter Einfluss von Alkohol Auto gefahren zu sein? Dann sollten Sie sich am besten noch vor einer Vernehmung bei der Polizei anwaltlich beraten lassen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht oder ein im Strafrecht tätiger Rechtsanwalt sind dafür gute Ansprechpartner.
Das Wichtigste in Kürze
1. Promille-Grenze: Alkoholisiert mit dem Auto oder Motorrad zu fahren, ist je nach Begleiterscheinung oder dem Promille-Wert eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Für Fahranfänger gilt die 0,0 Promille-Grenze.
2. Ordnungswidrigkeit: Ab einem Blutalkoholwert von 0,5 Promille begeht ein Fahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit. Beim ersten Verstoß gibt es ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von einem Monat.
3. Straftat: Wer als Kfz-Führer eine Blutalkoholkonzentration ab 0,30 Promille hat, macht sich wegen "Trunkenheit im Straßenverkehr" strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit bzw. Ausfallerscheinungen vorliegen (relative Fahruntüchtigkeit). Ab 1,1 Promille wird immer absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.
4. MPU: Ab einem festgestellten Promillewert von 1,6 muss der Autofahrer immer eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren. Ansonsten droht ihm ein dauerhafter Führerscheinentzug.
1. Promille-Grenze: Alkoholisiert mit dem Auto oder Motorrad zu fahren, ist je nach Begleiterscheinung oder dem Promille-Wert eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Für Fahranfänger gilt die 0,0 Promille-Grenze.
2. Ordnungswidrigkeit: Ab einem Blutalkoholwert von 0,5 Promille begeht ein Fahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit. Beim ersten Verstoß gibt es ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von einem Monat.
3. Straftat: Wer als Kfz-Führer eine Blutalkoholkonzentration ab 0,30 Promille hat, macht sich wegen "Trunkenheit im Straßenverkehr" strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit bzw. Ausfallerscheinungen vorliegen (relative Fahruntüchtigkeit). Ab 1,1 Promille wird immer absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.
4. MPU: Ab einem festgestellten Promillewert von 1,6 muss der Autofahrer immer eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren. Ansonsten droht ihm ein dauerhafter Führerscheinentzug.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie wirkt sich Alkohol auf Verkehrsteilnehmer aus? Wer muss sich an die 0,0 Promille-Grenze halten? Was passiert, wenn man mehr als 0,3 Promille hat? Was gilt ab 0,5 Promille? Welche Strafen drohen ab 1,1 Promille? Update vom 15.11.2024: Absolut fahruntüchtig durch Schnaps-Pralinen? Was gilt bei 1,6 Promille? Welche Folgen haben 3,0 Promille? Welche weiteren Folgen kann Alkohol im Straßenverkehr haben? Praxistipp zu Alkohol am Steuer Wie wirkt sich Alkohol auf Verkehrsteilnehmer aus?
Schon bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,2 bis 0,3 Promille ist der Fahrer beim Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr beeinträchtigt. Die Geschwindigkeit wird falsch eingeschätzt, das Gesichtsfeld wird verengt, rote Ampeln werden zu spät erkannt und die Reaktionsfähigkeit verlangsamt sich erheblich. Mit erhöhter Promillezahl treten dann die typischen Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr auf wie Schlangenlinienfahren, übertriebenes grundloses Langsam fahren oder sogar Abkommen von der Fahrbahn.
Wer muss sich an die 0,0 Promille-Grenze halten?
Für Fahranfänger, die jünger als 21 Jahre sind, oder sich noch in der Probezeit befinden, gilt ein absolutes Alkoholverbot. Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit 250 Euro und einem Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister geahndet. Zusätzlich kann die Teilnahme an einem (vom Fahrer zu bezahlenden) Aufbauseminar angeordnet sowie die Probezeit auf vier Jahre verlängert werden.
Was passiert, wenn man mehr als 0,3 Promille hat?
Ein Autofahrer mit weniger als 0,3 Promille macht sich mit einer Teilnahme am Straßenverkehr nicht strafbar. Ab 0,3 Promille ändert sich dies, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit bzw. Ausfallerscheinungen vorliegen. Denn: In diesem Fall liegt eine relative Fahrunfähigkeit vor. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Autofahrer in seiner Fahrleistung so beeinträchtigt ist, das er über längere Strecken auch schwierige Verkehrssituationen nicht sicher meistern kann. Die Polizei muss also zusätzlich zur Alkoholisierung noch andere Anzeichen, wie eine unsichere Fahrweise, Fahrfehler oder Schwanken beim Gehen feststellen, damit eine relative Fahrunfähigkeit gegeben ist.
Ist dies der Fall, handelt es sich nicht um eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat, nämlich "Trunkenheit im Verkehr". Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zusätzlich drohen zwei Punkte in Flensburg, ein bis zu sechsmonatiges Fahrverbot oder je nach Fall auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese Straftat kann jeder begehen, der ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt. Dies gilt also auch für Radfahrer oder Fahrer von E-Rollern.
Was gilt ab 0,5 Promille?
Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Dies gilt unabhängig davon, ob zum Beispiel ein Unfall verursacht wurde. Folge ist beim ersten Verstoß ein Bußgeld von 500 Euro. Hinzu kommen zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat. Ein Zweitverstoß führt bereits zu 1.000 Euro Bußgeld, zwei Punkten und drei Monaten Fahrverbot.
Welche Strafen drohen ab 1,1 Promille?
Ab 1,1 Promille Blutalkohol gelten Autofahrer als absolut fahruntüchtig. Auf Ausfallerscheinungen kommt es hier nicht an: Es liegt eine Straftat vor, nämlich "Trunkenheit im Verkehr". Es drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Als Nebenfolge kann es zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommen. Häufig wird eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt bzw. diese vom Bestehen einer MPU abhängig gemacht.
Unter Umständen kann der alkoholisierte Fahrer auch wegen einer Straßenverkehrsgefährdung belangt werden. Dieser Straftatbestand kann bereits ab 0,3 Promille erfüllt sein, wenn durch Fahrfehler infolge von Alkoholgenuss Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Update vom 15.11.2024: Absolut fahruntüchtig durch Schnaps-Pralinen?
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. befasste sich mit dem Fall eines Mannes, der um drei Uhr morgens mit 1,32 Promille Blutalkohol beim Fahren erwischt worden war. Vor Gericht wehrte sich der Autofahrer jedoch mit einer interessanten Begründung: Er habe nach einem Saunabesuch unter Unterzuckerung gelitten und sei im Auto auf dem Parkplatz der Sauna eingeschlafen. Ein unbekanntes Pärchen habe ihm helfen wollen und ihm einen Beutel mit fast tischtennisballgroßen Pralinen gegeben. Er habe acht oder neun Stück gegessen, ohne zu realisieren, dass diese wohl mit Schnaps gefüllt waren.
Das Gericht sah dies als Lügengeschichte an. Nach Aussage eines Sachverständigen wären für die 1,32 Promille schon 0,2 bis 0,3 Liter Schnaps mit 40 bis 60 % Alkohol nötig gewesen. Dies entspräche etwa 132 Pralinen der Marke "Mon Cheri". Selbst bei 12 tischtennisballgroßen Pralinen hätte jede einzelne mehr als 2 cl 40-prozentigen Alkohol enthalten müssen, um seinen Alkoholpegel zu erklären. Das Gericht bezweifelte, dass ein solches Produkt überhaupt existiere. Und, falls doch, sei es ziemlich unwahrscheilich, dass man beim Genuss nichts von der massiven Alkoholfüllung merke. Wahrscheinlicher sei ein ganz normaler Alkoholkonsum, bei dem der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit billigend in Kauf genommen habe. Daher verurteilte ihn das Gericht wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und ordnete die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an (Urteil vom 29.8.2024, Az. 907 Cs 515 Js 19563/24).
Was gilt bei 1,6 Promille?
Ab einem festgestellten Promillewert von 1,6 muss der Autofahrer immer eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolvieren, ansonsten droht ihm ein dauerhafter Führerscheinentzug. Ab 2,0 Promille wird dem Autofahrer unterstellt, dass er Alkohol gewohnt bzw. suchtkrank ist. Generell handelt es sich wieder um die Straftat "Trunkenheit im Verkehr". Auf diese steht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Welche Folgen haben 3,0 Promille?
Im Falle einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille ist der Autofahrer zwar aufgrund des Alkohols schuldunfähig. Er wird dann nicht mehr wegen der oben genannten Straftaten bestraft. Stattdessen wird es aber zu einer Bestrafung wegen "Vollrausches" kommen (§ 323a StGB), denn dies ist ein eigener Straftatbestand für Personen, die unter Alkoholeinfluss Straftaten begehen, für die man sie wegen Schuldunfähigkeit nicht bestrafen kann. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Welche weiteren Folgen kann Alkohol im Straßenverkehr haben?
Autofahrer und auch andere Verkjehrsteiulnehmer müssen sich darüber im klaren sein, dass sie bei einem alkoholbedingten Unfall auch Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Unfallgeschädigten leisten müssen. Versicherungen zahlen unter Umständen in diesem Fall nicht.
Praxistipp zu Alkohol am Steuer
Wird Ihnen vorgeworfen, unter Einfluss von Alkohol Auto gefahren zu sein? Dann sollten Sie sich am besten noch vor einer Vernehmung bei der Polizei anwaltlich beraten lassen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht oder ein im Strafrecht tätiger Rechtsanwalt sind dafür gute Ansprechpartner.
(Wk)