Keine bloße Rubrumsberichtigung bei Klageumstellung von Nachlasspfleger auf unbekannte Erben
19.01.2010, Autor: Herr Stephan F. Meyer / Lesedauer ca. 2 Min. (8569 mal gelesen)
Bei Klagen gegen die unbekannte Erben die durch den Nachlasspfleger vertreten werden ist bei Aktivprozessen zwingend auf die richtige Parteibezeichnung zu achten. Die Parteibezeichnung lautet „unbekannte Erben der/des am verstorbenen….“gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger, Rechtsanwalt…..“.
Bei Klagen gegen die unbekannte Erben die durch den Nachlasspfleger vertreten werden ist bei Aktivprozessen zwingend auf die richtige Parteibezeichnung zu achten. Die Parteibezeichnung lautet „unbekannte Erben der/des am verstorbenen….“gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger, Rechtsanwalt…..“.
In einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin hatte der Kläger zunächst den Rechtsanwalt „in persona“ verklagt und in der Klagbegründung aufgeführt dass dieser in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger belangt wird. Bereits in der Klagerwiderung wurde seitens des Nachlasspflegers bzw. dessen Bevollmächtigten aufgeführt, dass es seitens des Rechtsanwaltes „in persona“ an einer Passivlegitimation fehle, da der Nachlasspfleger nicht Partei kraft Amtes (sowie der Insolvenz- oder auch Nachlassverwalterverwalter) sondern als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben handele. Der Kläger begehrte daraufhin eine Rubrumsberichtigung mit der Maßgabe dass anstelle des Nachlasspflegers die unbekannten Erben verklagt werden. Die Klage wurde im Folgenden durch Urteil des Landgerichtes Berlin abgewiesen.
Der Nachlasspfleger (bzw. dessen Bevollmächtigte) beantragte daraufhin eine Kostenentscheidung sowohl zu seinen als auch zugunsten der unbekannten Erben. Es erging jedoch seitens des Landgerichtes lediglich eine Kostenentscheidung zugunsten der unbekannten Erben. Das Landgericht Berlin war der Auffassung dass lediglich das Rubrum berichtigt worden sei und der Nachlasspfleger somit nicht Partei wurde.
Es wurden gegen diesen Beschluss Rechtsmittel bei dem Kammergericht Berlin eingelegt. Das Kammergericht entschied zugunsten des Nachlasspflegers. Ausweislich des Rubrums aus der Klageschrift sei der Nachlasspfleger persönlich in Anspruch genommen worden. Auch der Umstand dass bereits im ersten Satz der Begründung erkennbar sei, dass der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger in Anspruch genommen wurde, ändere hieran nichts. Der Nachlasspfleger ist gerade nicht Partei kraft Amtes, sondern führt einen Prozess als gesetzlicher Vertreter des oder der unbekannten Erben (Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, vor § 50 Rn. 21; BGH NJW 89, 2134). Wenn der Kläger aufgrund unzutreffender rechtlicher Würdigung den als solchen nicht passiv legitimierten Vertreter statt zutreffend den Vertretenen gerichtlich in Anspruch nimmt dann rechtfertigt dies keine Rubrumsberichtigung. Es handelt sich demnach um einen Parteiwechsel wegen fehlender Personenidentität zwischen Vertreter und Vertretenen. Der Kläger hatte somit auch die Kosten des Rechtsstreits für den Nachlasspfleger zu tragen.
Beschluss des Kammerichtes Berlin vom 11.09.09 (7 W 34/09). Der Unterzeichner erwirkte dieses Urteil in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger.
CSC Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Stephan F. Meyer
-Fachanwalt für Erbrecht-
Kurfürstendamm 184
D - 10707 Berlin
Tel: 0049 (0)30 88 71 00 88
Fax: 0049 (0)30 88 71 00 80
E-Mail: s.meyer@csc-recht.de
www.csc-recht.de
Bei Klagen gegen die unbekannte Erben die durch den Nachlasspfleger vertreten werden ist bei Aktivprozessen zwingend auf die richtige Parteibezeichnung zu achten. Die Parteibezeichnung lautet „unbekannte Erben der/des am verstorbenen….“gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger, Rechtsanwalt…..“.
In einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin hatte der Kläger zunächst den Rechtsanwalt „in persona“ verklagt und in der Klagbegründung aufgeführt dass dieser in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger belangt wird. Bereits in der Klagerwiderung wurde seitens des Nachlasspflegers bzw. dessen Bevollmächtigten aufgeführt, dass es seitens des Rechtsanwaltes „in persona“ an einer Passivlegitimation fehle, da der Nachlasspfleger nicht Partei kraft Amtes (sowie der Insolvenz- oder auch Nachlassverwalterverwalter) sondern als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben handele. Der Kläger begehrte daraufhin eine Rubrumsberichtigung mit der Maßgabe dass anstelle des Nachlasspflegers die unbekannten Erben verklagt werden. Die Klage wurde im Folgenden durch Urteil des Landgerichtes Berlin abgewiesen.
Der Nachlasspfleger (bzw. dessen Bevollmächtigte) beantragte daraufhin eine Kostenentscheidung sowohl zu seinen als auch zugunsten der unbekannten Erben. Es erging jedoch seitens des Landgerichtes lediglich eine Kostenentscheidung zugunsten der unbekannten Erben. Das Landgericht Berlin war der Auffassung dass lediglich das Rubrum berichtigt worden sei und der Nachlasspfleger somit nicht Partei wurde.
Es wurden gegen diesen Beschluss Rechtsmittel bei dem Kammergericht Berlin eingelegt. Das Kammergericht entschied zugunsten des Nachlasspflegers. Ausweislich des Rubrums aus der Klageschrift sei der Nachlasspfleger persönlich in Anspruch genommen worden. Auch der Umstand dass bereits im ersten Satz der Begründung erkennbar sei, dass der Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger in Anspruch genommen wurde, ändere hieran nichts. Der Nachlasspfleger ist gerade nicht Partei kraft Amtes, sondern führt einen Prozess als gesetzlicher Vertreter des oder der unbekannten Erben (Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, vor § 50 Rn. 21; BGH NJW 89, 2134). Wenn der Kläger aufgrund unzutreffender rechtlicher Würdigung den als solchen nicht passiv legitimierten Vertreter statt zutreffend den Vertretenen gerichtlich in Anspruch nimmt dann rechtfertigt dies keine Rubrumsberichtigung. Es handelt sich demnach um einen Parteiwechsel wegen fehlender Personenidentität zwischen Vertreter und Vertretenen. Der Kläger hatte somit auch die Kosten des Rechtsstreits für den Nachlasspfleger zu tragen.
Beschluss des Kammerichtes Berlin vom 11.09.09 (7 W 34/09). Der Unterzeichner erwirkte dieses Urteil in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger.
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