Klassische Partnervermittlung: 9 Tipps zu Widerruf, Honorar, Kündigung
02.05.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Auch heute noch gibt es das Geschäftsmodell der klassischen Partnervermittlung - und viele Menschen vertrauen darauf. Hier geht es also nicht um Online-Partnervermittlungen im Internet oder Dating-Portale in allen ihren Varianten, sondern um Partnervermittlungen, die mit persönlichem Kontakt arbeiten. Diese bezeichnen sich auch häufig als "Institute". Etliche dieser Anbieter werben mit eigenen Websites für ihre Dienste, aber auch Zeitungsanzeigen werden genutzt. Eines ihrer Argumente lautet: Wer genug hat von anonymen Zuschriften unpassender Personen und Fake-Profilen in Online-Portalen, soll hier dank persönlicher Betreuung den Partner fürs Leben finden. Gerichtsurteile zeigen, dass dabei nicht immer alles glattläuft.
Viele Werbeanzeigen von Partnervermittlungen versuchen gar nicht erst, eine allgemeine Dienstleistung anzupreisen. Stattdessen wird der Eindruck erweckt, dass eine bestimmte Person hier einen Partner oder eine Partnerin sucht - mit konkreten Angaben zu Vornamen, Alter und ein paar Interessen. Auch die Romantik wird häufig erwähnt. Erst bei den Kontaktdaten taucht die Bezeichnung der Partnervermittlung auf.
Wer sich dann mit dieser in Kontakt setzt, erfährt, dass der kinderliebe Tim oder die romantische Sabine leider doch schon einen Partner gefunden haben, dass es aber doch so viele andere einsame Menschen gibt. Man möge doch einen Vertrag abschließen, um eine sorgfältige Auswahl derselben kennenzulernen. In aller Regel existieren die in der Anzeige genannten Personen also gar nicht. Aber: Wie geht es nach dem Abschluss eines Vertrages weiter?
Bei "Vermittlung" denkt mancher an den klassischen Maklervertrag, wie er etwa bei Immobilien üblich ist. Dies würde dann bedeuten: Provision gibt es erst im Erfolgsfall. Natürlich ist dies nicht im Sinne der Anbieter. Aber auch Richter wissen, dass es für Liebe keine Erfolgsgarantie gibt. Der bei einer Partnervermittlung abgeschlossene Vertrag wird heute rechtlich als ein sogenannter Dienstvertrag betrachtet. Dies ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelter Vertragstyp, der sich einfach so zusammenfassen lässt: Dienstleistung gegen Geld. Ein Erfolg wird nicht garantiert. Übrigens ist auch jeder normale Arbeitsvertrag ein solcher Dienstvertrag.
Wenn man einen Partnervermittlungsvertrag abschließt, schuldet die Partnervermittlung einem also keine erfolgreiche Vermittlung einer Liebesbeziehung oder gar Ehe, sondern im Grunde nur die Herstellung von Kontakten zu anderen Suchenden. Dafür kann sie ein Honorar verlangen.
Vor einigen Jahren befasste sich das Amtsgericht München mit einem Fall, in dem eine 48-jährige Frau 5.336 Euro Vorkasse an eine Partnervermittlung gezahlt hatte. Dafür sollte ihr diese geeignete Partnervorschläge machen. Die Vermittlungsdauer sollte unbegrenzt sein, also bis zum Erfolg. Die Frau erhielt 17 Partnervorschläge. Aber: Keiner passte, mit sechs der Männer kam gar kein Kontakt zustande. Sie kündigte den Vertrag nach zwei Jahren und verlangte 75 Prozent des Honorars zurück. Aus ihrer Sicht war dieses nur im Erfolgsfall geschuldet.
Das Gericht stellte klar, dass hier ein Dienstvertrag vorlag. Das Honorar sei nicht erfolgsabhängig. Der Ausdruck "Erfolg" im Vertrag beziehe sich nur auf die Vertragsdauer. Dies ergebe sich schon aus den beiderseitigen Interessen der Beteiligten: Eine Erfolgsprovision sei für die Partnervermittlung viel zu riskant.
Allerdings setze ein Vertrag über eine Partnervermittlung ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Daher handle es sich hier nicht um einen x-beliebigen Dienstvertrag, sondern um einen über "Dienste höherer Art". Solche Verträge könnten nach § 627 BGB jederzeit gekündigt werden, also fristlos auch ohne besonderen Grund. Nach der Kündigung könne der Kunde den zu viel gezahlten Teil des Vorschusses zurückfordern. Wie viel dies sei, richte sich nach der bisherigen Vertragsdauer, den getätigten Vorschlägen und deren Übereinstimmung mit dem Wunschprofil der Klägerin. Denn immerhin gehöre es zu den Aufgaben des Instituts und zum Inhalt des Partnervermittlungsvertrages, mögliche Partner mit möglichst hoher Übereinstimmung zum Wunschprofil zu ermitteln und eine Vorauswahl zu treffen.
Hier wurde der Kundin wurde hier eine Rückzahlung von 2.668 Euro, also von 50 Prozent der Vorleistung, zugesprochen (Amtsgericht München, Urteil vom 27.6.2007, Az. 212 C 7522/07).
Früher wurde auf Partnervermittlungsverträge eine alte gesetzliche Regelung analog angewendet, die sich mit der Heiratsvermittlung bzw. dem "Ehemaklervertrag" beschäftigt. § 656 BGB existiert noch immer. Allerdings ist in den Urteilen der letzten Jahre in der Regel von einem Dienstvertrag die Rede. Dies ist auch dadurch bedingt, dass meist eben nicht die Anbahnung einer Beziehung Vertragsgegenstand ist, sondern das Zur-Verfügung-Stellen von Partnerprofilen.
Gemäß § 656 BGB begründet ein Vertrag über die Vermittlung einer Ehe keine Verbindlichkeit. Der Vermittler darf dafür also theoretisch gar kein Geld verlangen. Aber: Hat der Kunde schon bezahlt, darf er sein Geld auch nicht zurückverlangen. Dies erklärt, warum sich im Bereich der Partnervermittlung die Vorauszahlung eingebürgert hat.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen gibt es nicht bei jedem Vertrag. Es gilt zum Beispiel für online abgeschlossene Verträge. Es kann aber auch bei einem Partnervermittlungsvertrag bestehen, wenn der Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen stattgefunden hat, etwa in einem Café oder in der Wohnung des Kunden. Dann gelten nämlich die Regeln über sogenannte Haustürgeschäfte. In diesem Fall hat der Kunde ein 14-tägiges Widerrufsrecht und kommt ohne Angabe von Gründen wieder aus dem Vertrag heraus. Wenn er oder sie nicht über dieses Widerrufsrecht belehrt wird, verlängert sich die Widerrufsfrist sogar auf ein Jahr und 14 Tage. Wird der Vertrag im Büro der Partnervermittlung abgeschlossen, gibt es kein Widerrufsrecht.
Der Bundesgerichtshof gab einem Kläger recht, der in seiner Wohnung einen Vertrag unterschrieben hatte. Dieser hatte auf eine Zeitungsannonce geantwortet, in der eine partnersuchende Frau beschrieben wurde. Diese existierte jedoch gar nicht. Der Mann hatte nach Zahlung von 5.000 Euro Vorschuss zwei Adressen anderer Frauen bekommen und den Vertrag dann widerrufen. Die Partnervermittlung behauptete jedoch, dass er nicht widerrufen könne: Er habe die Mitarbeiterin zum Hausbesuch eingeladen und eine entsprechende Bestätigung unterzeichnet. Dies schließe laut Gesetz das Widerrufsrecht aus.
Der BGH akzeptierte dieses Argument nicht. Die Einladung in die Wohnung habe allein den Zweck gehabt, einen Partnervermittlungsvertrag zwecks Kennenlernens der Dame aus der Anzeige abzuschließen, nicht aber irgendwelcher anderer Frauen. Der Kläger könne den Vertrag widerrufen. Allerdings könne die Partnervermittlung für die bereits erfolgten Leistungen einen Wertersatz fordern. Für zwei Partnervorschläge seien 300 Euro angemessen. Der Rest des Betrages sei zurückzuzahlen (BGH, Urteil vom 15. April 2010, Az. III ZR 218/09).
Im Jahr 2023 ging ein anderes Geschäftsmodell von Partnervermittlungen durch die Presse. Auch hier wird mit konkreten partnersuchenden Personen geworben, die es vermutlich nicht gibt. Nun soll der oder die Partnersuchende jedoch keinen Vertrag über eine Partnervermittlung abschließen (den er jederzeit kündigen könnte), sondern eine Clubmitgliedschaft in einer "Single Treff xy Club Gmbh". Diese soll dann Möglichkeiten zum Kennenlernen bieten, zum Beispiel über die Teilnahme an Veranstaltungen.
Allerdings handelt es sich dabei eigentlich um Veranstaltungen externer Veranstalter oder um öffentliche Events, zu denen man auch ohne Club gehen könnte. Das wird manchem aber erst später klar. Und dann stellt man fest, dass man für mindestens ein Jahr Clubmitglied ist - mit 74 Euro Monatsbeitrag und anschließend nur vierteljährlicher Kündigungsmöglichkeit. Es geht hier also um mindestens 1.110 Euro.
Wenn dieser Vertrag - wie von der Partnervermittlung gewünscht - im Büro unterschrieben wurde, gibt es kein Widerrufsrecht.
Unter Umständen werden hier Kunden bewusst getäuscht. Denn: Ein Vertrag mit einer Partnervermittlung ist etwas anderes als eine Mitgliedschaft in einem Freizeitclub. Hier könnte die Möglichkeit bestehen, den Vertrag wegen einer arglistigen Täuschung anzufechten. Dies ist innerhalb eines Jahres möglich. Die Täuschung sollte man dann aber beweisen können - zum Beispiel durch die Zeugenaussage einer Person, die man zum Gesprächstermin mitnimmt.
Manche Anbieter werben in Anzeigen oder auf ihrer Website mit Fotos und persönlichen Angaben von partnersuchenden Singles. Oft sind diese so gestaltet, dass sie möglichst viele Menschen ansprechen. Melden sich Interessenten, werden diese erst einmal dazu gebracht, einen Vertrag abzuschließen und Zahlungen zu leisten. Schließlich stellt sich heraus, dass die betreffende Dame oder der betreffende Herr schon vergeben ist oder sich anders entschieden hat.
Ein 50-jähriger Landwirt aus Augsburg wollte es genau wissen. Er hatte sich auf die Zeitungsannonce einer Partnervermittlung gemeldet, in der eine "Daniela, 30 Jahre, Kindergärtnerin vom Land" einen "treuen Landwirt" suchte. Die Partnervermittlung gab ihm am Telefon nähere Angaben zu der Frau, auch zu deren Wohnort. Nach Abschluss des Vertrages erhielt er gegen Zahlung von 1.195 Euro drei Partnervorschläge. Nur von der 30-jährigen Daniela war nicht mehr die Rede. Aber genau diese wollte der Landwirt unbedingt kennenlernen. Sein Begehren blieb erfolglos. Da ging er vor Gericht und verlangte sein Geld zurück. Er fühle sich getäuscht.
Das Amtsgericht Augsburg gab ihm recht. Seine Mutter hatte als Zeugin ausgesagt, dass es in mehreren Telefonaten mit der Partnervermittlung immer nur um "Daniela" gegangen sei. Er habe den Vertrag nur abgeschlossen, um ebendiese kennenzulernen. Da die Partnervermittlung gewusst habe, dass ihre Angaben zu dieser Dame falsch waren, habe sie ihn getäuscht. Das Gericht erklärte den Vertrag für nichtig. Die Partnervermittlung musste das Geld zurückzahlen (AG Augsburg, Urteil vom 30.10.2015, Az. 71 C 2892/15).
So manche Partnervermittlung arbeitet mit Persönlichkeitsprofilen. Dabei wird versucht, mittels persönlicher Angaben etwa zu Hobbys, Interessen, Lebenseinstellungen oder Angewohnheiten passende Partner aus einer Datenbank zu filtern. Daraus ergeben sich dann Partnervorschläge für die Kunden. Oft findet hier keine andere Leistung statt, als in einem entsprechenden Internetportal – nur mit dem Unterschied, dass hier nicht wenige hundert Euro, sondern oft mehrere tausend Euro gefordert werden. Ob die Vorschläge aus der Datenbank des Instituts etwas taugen, ist dann eine ganz andere Frage.
Kunden sollten genau hinterfragen, wofür sie tausende Euro ausgeben. Auch sollte die Partnervermittlung nachweisen können, dass die Vorschläge noch aktuell sind und es sich nicht um mehrere Jahre alte "Karteileichen" handelt.
Das Oberlandesgericht Koblenz befasste sich mit einem Partnervermittlungsvertrag, der folgende Klausel enthielt: "Partnervorschläge, die vom Kunden nicht binnen einer Woche nach Erhalt schriftlich beanstandet werden, gelten als vertragsgerecht".
Anlass war eine Klage, bei der der Kunde das gezahlte Honorar zurückverlangte. Aus seiner Sicht hatte er völlig unbrauchbare Partnervorschläge erhalten. Das Gericht erklärte, dass es den Vertrag als Dienstvertrag ansah. Die genannte Vertragsklausel sei nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam (unzulässige Änderung der Beweislast). Aber: Der Kunde müsse beweisen, dass der Vertrag nicht erfüllt worden sei. Könne er dazu nähere Ausführungen machen, könne der Anbieter sich nicht mit einem einfachen "alles gelogen" aus der Affäre ziehen, sondern müsse handfeste Beweise beibringen, seine Leistung tatsächlich erbracht zu haben.
Hier lohnt es sich, zum Beispiel eine Kopie des eigenen Profils bzw. des Wunschprofils für mögliche Partner aufzubewahren. So können Sie nachweisen, dass die erbrachten Vorschläge des Instituts mit Ihrem Profil nichts zu tun haben. Werden etwa einem Nichtraucher nur Raucherinnen empfohlen oder einer Tierhaar-Allergikerin nur Hundebesitzer, entspricht dies nicht der vertraglichen Leistung (OLG Koblenz, 3.1.2006, Az. 5 U 1242/05).
In Aachen hatte eine Frau mit dem Mitarbeiter einer Partnervermittlungsagentur, der sie dafür zu Hause aufsuchte, einen Vermittlungsvertrag geschlossen. Dabei verzichtete sie auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht (für "Haustürgeschäfte"): Bei vollständiger Vertragserfüllung der Agentur sollte ihr Widerrufsrecht erlöschen.
Insgesamt umfasste der Vertrag die Erstellung von 21 Partnervorschlägen als "Partnerdepot". Die Kundin bezahlte 8.300 Euro Honorar im Voraus für einen einjährigen Vertrag. Daraufhin schickte ihr die Agentur drei Partnervorschläge. Mit einem der Männer kam es immerhin zu einem Treffen, dann brach aber der Kontakt ab. Die anderen beiden waren nach Ansicht der Kundin bereits vergeben. Die Kundin kündigte den Vertrag eine Woche nach dessen Abschluss. Danach schickte ihr die Agentur noch weitere 17 Partnervorschläge und weigerte sich, ihr das Geld zurückzuerstatten. Sie habe ihre Leistung vollständig erbracht.
Dieser Ansicht war der Bundesgerichtshof nicht. Die Hauptleistungspflicht der Agentur sei es nicht gewesen, ein Partnerdepot zu erstellen, sondern der Kundin die Partnervorschläge inklusive Kontaktdaten zuzusenden. Diese Pflicht sei zum Zeitpunkt der "Kündigung", die der BGH hier als Widerruf wertete, nicht erfüllt gewesen. Die Agentur habe zwar Anspruch auf einen Wertersatz für die bereits erbrachten drei Vorschläge. Dieser Wertersatz müsse aber zeitanteilig abhängig von der Vertragsdauer berechnet werden. Hier dürfe er 1.191 Euro nicht überschreiten. Den restlichen Betrag musste die Agentur zurückzahlen (Urteil vom 6.5.2021, Az. III ZR 169/20).
Verträge mit Partnervermittlungen sollte man nicht vorschnell abschließen. Prüfen Sie den Vertragstext gründlich. Lassen Sie sich nicht dazu überreden, für Zusatzleistungen wie ein Video mehrere tausend Euro extra zu bezahlen oder Extra-Verträge abzuschließen. Schließen Sie keine Clubmitgliedschaften ab, die nur darauf abzielen, Ihre Rechte auszuhebeln. Ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie zu Ihrem Einzelfall beraten und Ihnen dabei helfen, Ihr Geld zurückzubekommen.
Frühlingsgefühle und die Suche nach der großen Liebe sorgen dafür, dass viele Menschen ihr Glück in die Hände einer "klassischen" Partnervermittlung legen. Auch hier gilt: Verträge aufmerksam lesen und Vorsicht vor Nepp!
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Anzeigenwerbung: Partnervermittlung auf Kundensuche Wann darf die Partnervermittlung Honorar verlangen? Kann ich den Partnervermittlungsvertrag kündigen? Was ist ein Ehemaklervertrag? Wann kann ich den Vertrag widerrufen? Wie hat der Bundesgerichtshof zum Widerruf entschieden? Vorsicht vor Clubmitgliedschaften Ist die Frau auch echt? Was bringen Persönlichkeitsprofile? Darf ein Vertrag sich selbst für wirksam erklären? Was sagt der Bundesgerichtshof zum Widerruf nach Erstellung eines "Partnerdepots"? Praxistipp zur klassischen Partnervermittlung Anzeigenwerbung: Partnervermittlung auf Kundensuche
Viele Werbeanzeigen von Partnervermittlungen versuchen gar nicht erst, eine allgemeine Dienstleistung anzupreisen. Stattdessen wird der Eindruck erweckt, dass eine bestimmte Person hier einen Partner oder eine Partnerin sucht - mit konkreten Angaben zu Vornamen, Alter und ein paar Interessen. Auch die Romantik wird häufig erwähnt. Erst bei den Kontaktdaten taucht die Bezeichnung der Partnervermittlung auf.
Wer sich dann mit dieser in Kontakt setzt, erfährt, dass der kinderliebe Tim oder die romantische Sabine leider doch schon einen Partner gefunden haben, dass es aber doch so viele andere einsame Menschen gibt. Man möge doch einen Vertrag abschließen, um eine sorgfältige Auswahl derselben kennenzulernen. In aller Regel existieren die in der Anzeige genannten Personen also gar nicht. Aber: Wie geht es nach dem Abschluss eines Vertrages weiter?
Wann darf die Partnervermittlung Honorar verlangen?
Bei "Vermittlung" denkt mancher an den klassischen Maklervertrag, wie er etwa bei Immobilien üblich ist. Dies würde dann bedeuten: Provision gibt es erst im Erfolgsfall. Natürlich ist dies nicht im Sinne der Anbieter. Aber auch Richter wissen, dass es für Liebe keine Erfolgsgarantie gibt. Der bei einer Partnervermittlung abgeschlossene Vertrag wird heute rechtlich als ein sogenannter Dienstvertrag betrachtet. Dies ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelter Vertragstyp, der sich einfach so zusammenfassen lässt: Dienstleistung gegen Geld. Ein Erfolg wird nicht garantiert. Übrigens ist auch jeder normale Arbeitsvertrag ein solcher Dienstvertrag.
Wenn man einen Partnervermittlungsvertrag abschließt, schuldet die Partnervermittlung einem also keine erfolgreiche Vermittlung einer Liebesbeziehung oder gar Ehe, sondern im Grunde nur die Herstellung von Kontakten zu anderen Suchenden. Dafür kann sie ein Honorar verlangen.
Kann ich den Partnervermittlungsvertrag kündigen?
Vor einigen Jahren befasste sich das Amtsgericht München mit einem Fall, in dem eine 48-jährige Frau 5.336 Euro Vorkasse an eine Partnervermittlung gezahlt hatte. Dafür sollte ihr diese geeignete Partnervorschläge machen. Die Vermittlungsdauer sollte unbegrenzt sein, also bis zum Erfolg. Die Frau erhielt 17 Partnervorschläge. Aber: Keiner passte, mit sechs der Männer kam gar kein Kontakt zustande. Sie kündigte den Vertrag nach zwei Jahren und verlangte 75 Prozent des Honorars zurück. Aus ihrer Sicht war dieses nur im Erfolgsfall geschuldet.
Das Gericht stellte klar, dass hier ein Dienstvertrag vorlag. Das Honorar sei nicht erfolgsabhängig. Der Ausdruck "Erfolg" im Vertrag beziehe sich nur auf die Vertragsdauer. Dies ergebe sich schon aus den beiderseitigen Interessen der Beteiligten: Eine Erfolgsprovision sei für die Partnervermittlung viel zu riskant.
Allerdings setze ein Vertrag über eine Partnervermittlung ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Daher handle es sich hier nicht um einen x-beliebigen Dienstvertrag, sondern um einen über "Dienste höherer Art". Solche Verträge könnten nach § 627 BGB jederzeit gekündigt werden, also fristlos auch ohne besonderen Grund. Nach der Kündigung könne der Kunde den zu viel gezahlten Teil des Vorschusses zurückfordern. Wie viel dies sei, richte sich nach der bisherigen Vertragsdauer, den getätigten Vorschlägen und deren Übereinstimmung mit dem Wunschprofil der Klägerin. Denn immerhin gehöre es zu den Aufgaben des Instituts und zum Inhalt des Partnervermittlungsvertrages, mögliche Partner mit möglichst hoher Übereinstimmung zum Wunschprofil zu ermitteln und eine Vorauswahl zu treffen.
Hier wurde der Kundin wurde hier eine Rückzahlung von 2.668 Euro, also von 50 Prozent der Vorleistung, zugesprochen (Amtsgericht München, Urteil vom 27.6.2007, Az. 212 C 7522/07).
Was ist ein Ehemaklervertrag?
Früher wurde auf Partnervermittlungsverträge eine alte gesetzliche Regelung analog angewendet, die sich mit der Heiratsvermittlung bzw. dem "Ehemaklervertrag" beschäftigt. § 656 BGB existiert noch immer. Allerdings ist in den Urteilen der letzten Jahre in der Regel von einem Dienstvertrag die Rede. Dies ist auch dadurch bedingt, dass meist eben nicht die Anbahnung einer Beziehung Vertragsgegenstand ist, sondern das Zur-Verfügung-Stellen von Partnerprofilen.
Gemäß § 656 BGB begründet ein Vertrag über die Vermittlung einer Ehe keine Verbindlichkeit. Der Vermittler darf dafür also theoretisch gar kein Geld verlangen. Aber: Hat der Kunde schon bezahlt, darf er sein Geld auch nicht zurückverlangen. Dies erklärt, warum sich im Bereich der Partnervermittlung die Vorauszahlung eingebürgert hat.
Wann kann ich den Vertrag widerrufen?
Ein gesetzliches Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen gibt es nicht bei jedem Vertrag. Es gilt zum Beispiel für online abgeschlossene Verträge. Es kann aber auch bei einem Partnervermittlungsvertrag bestehen, wenn der Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen stattgefunden hat, etwa in einem Café oder in der Wohnung des Kunden. Dann gelten nämlich die Regeln über sogenannte Haustürgeschäfte. In diesem Fall hat der Kunde ein 14-tägiges Widerrufsrecht und kommt ohne Angabe von Gründen wieder aus dem Vertrag heraus. Wenn er oder sie nicht über dieses Widerrufsrecht belehrt wird, verlängert sich die Widerrufsfrist sogar auf ein Jahr und 14 Tage. Wird der Vertrag im Büro der Partnervermittlung abgeschlossen, gibt es kein Widerrufsrecht.
Wie hat der Bundesgerichtshof zum Widerruf entschieden?
Der Bundesgerichtshof gab einem Kläger recht, der in seiner Wohnung einen Vertrag unterschrieben hatte. Dieser hatte auf eine Zeitungsannonce geantwortet, in der eine partnersuchende Frau beschrieben wurde. Diese existierte jedoch gar nicht. Der Mann hatte nach Zahlung von 5.000 Euro Vorschuss zwei Adressen anderer Frauen bekommen und den Vertrag dann widerrufen. Die Partnervermittlung behauptete jedoch, dass er nicht widerrufen könne: Er habe die Mitarbeiterin zum Hausbesuch eingeladen und eine entsprechende Bestätigung unterzeichnet. Dies schließe laut Gesetz das Widerrufsrecht aus.
Der BGH akzeptierte dieses Argument nicht. Die Einladung in die Wohnung habe allein den Zweck gehabt, einen Partnervermittlungsvertrag zwecks Kennenlernens der Dame aus der Anzeige abzuschließen, nicht aber irgendwelcher anderer Frauen. Der Kläger könne den Vertrag widerrufen. Allerdings könne die Partnervermittlung für die bereits erfolgten Leistungen einen Wertersatz fordern. Für zwei Partnervorschläge seien 300 Euro angemessen. Der Rest des Betrages sei zurückzuzahlen (BGH, Urteil vom 15. April 2010, Az. III ZR 218/09).
Vorsicht vor Clubmitgliedschaften
Im Jahr 2023 ging ein anderes Geschäftsmodell von Partnervermittlungen durch die Presse. Auch hier wird mit konkreten partnersuchenden Personen geworben, die es vermutlich nicht gibt. Nun soll der oder die Partnersuchende jedoch keinen Vertrag über eine Partnervermittlung abschließen (den er jederzeit kündigen könnte), sondern eine Clubmitgliedschaft in einer "Single Treff xy Club Gmbh". Diese soll dann Möglichkeiten zum Kennenlernen bieten, zum Beispiel über die Teilnahme an Veranstaltungen.
Allerdings handelt es sich dabei eigentlich um Veranstaltungen externer Veranstalter oder um öffentliche Events, zu denen man auch ohne Club gehen könnte. Das wird manchem aber erst später klar. Und dann stellt man fest, dass man für mindestens ein Jahr Clubmitglied ist - mit 74 Euro Monatsbeitrag und anschließend nur vierteljährlicher Kündigungsmöglichkeit. Es geht hier also um mindestens 1.110 Euro.
Wenn dieser Vertrag - wie von der Partnervermittlung gewünscht - im Büro unterschrieben wurde, gibt es kein Widerrufsrecht.
Unter Umständen werden hier Kunden bewusst getäuscht. Denn: Ein Vertrag mit einer Partnervermittlung ist etwas anderes als eine Mitgliedschaft in einem Freizeitclub. Hier könnte die Möglichkeit bestehen, den Vertrag wegen einer arglistigen Täuschung anzufechten. Dies ist innerhalb eines Jahres möglich. Die Täuschung sollte man dann aber beweisen können - zum Beispiel durch die Zeugenaussage einer Person, die man zum Gesprächstermin mitnimmt.
Ist die Frau auch echt?
Manche Anbieter werben in Anzeigen oder auf ihrer Website mit Fotos und persönlichen Angaben von partnersuchenden Singles. Oft sind diese so gestaltet, dass sie möglichst viele Menschen ansprechen. Melden sich Interessenten, werden diese erst einmal dazu gebracht, einen Vertrag abzuschließen und Zahlungen zu leisten. Schließlich stellt sich heraus, dass die betreffende Dame oder der betreffende Herr schon vergeben ist oder sich anders entschieden hat.
Ein 50-jähriger Landwirt aus Augsburg wollte es genau wissen. Er hatte sich auf die Zeitungsannonce einer Partnervermittlung gemeldet, in der eine "Daniela, 30 Jahre, Kindergärtnerin vom Land" einen "treuen Landwirt" suchte. Die Partnervermittlung gab ihm am Telefon nähere Angaben zu der Frau, auch zu deren Wohnort. Nach Abschluss des Vertrages erhielt er gegen Zahlung von 1.195 Euro drei Partnervorschläge. Nur von der 30-jährigen Daniela war nicht mehr die Rede. Aber genau diese wollte der Landwirt unbedingt kennenlernen. Sein Begehren blieb erfolglos. Da ging er vor Gericht und verlangte sein Geld zurück. Er fühle sich getäuscht.
Das Amtsgericht Augsburg gab ihm recht. Seine Mutter hatte als Zeugin ausgesagt, dass es in mehreren Telefonaten mit der Partnervermittlung immer nur um "Daniela" gegangen sei. Er habe den Vertrag nur abgeschlossen, um ebendiese kennenzulernen. Da die Partnervermittlung gewusst habe, dass ihre Angaben zu dieser Dame falsch waren, habe sie ihn getäuscht. Das Gericht erklärte den Vertrag für nichtig. Die Partnervermittlung musste das Geld zurückzahlen (AG Augsburg, Urteil vom 30.10.2015, Az. 71 C 2892/15).
Was bringen Persönlichkeitsprofile?
So manche Partnervermittlung arbeitet mit Persönlichkeitsprofilen. Dabei wird versucht, mittels persönlicher Angaben etwa zu Hobbys, Interessen, Lebenseinstellungen oder Angewohnheiten passende Partner aus einer Datenbank zu filtern. Daraus ergeben sich dann Partnervorschläge für die Kunden. Oft findet hier keine andere Leistung statt, als in einem entsprechenden Internetportal – nur mit dem Unterschied, dass hier nicht wenige hundert Euro, sondern oft mehrere tausend Euro gefordert werden. Ob die Vorschläge aus der Datenbank des Instituts etwas taugen, ist dann eine ganz andere Frage.
Kunden sollten genau hinterfragen, wofür sie tausende Euro ausgeben. Auch sollte die Partnervermittlung nachweisen können, dass die Vorschläge noch aktuell sind und es sich nicht um mehrere Jahre alte "Karteileichen" handelt.
Darf ein Vertrag sich selbst für wirksam erklären?
Das Oberlandesgericht Koblenz befasste sich mit einem Partnervermittlungsvertrag, der folgende Klausel enthielt: "Partnervorschläge, die vom Kunden nicht binnen einer Woche nach Erhalt schriftlich beanstandet werden, gelten als vertragsgerecht".
Anlass war eine Klage, bei der der Kunde das gezahlte Honorar zurückverlangte. Aus seiner Sicht hatte er völlig unbrauchbare Partnervorschläge erhalten. Das Gericht erklärte, dass es den Vertrag als Dienstvertrag ansah. Die genannte Vertragsklausel sei nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam (unzulässige Änderung der Beweislast). Aber: Der Kunde müsse beweisen, dass der Vertrag nicht erfüllt worden sei. Könne er dazu nähere Ausführungen machen, könne der Anbieter sich nicht mit einem einfachen "alles gelogen" aus der Affäre ziehen, sondern müsse handfeste Beweise beibringen, seine Leistung tatsächlich erbracht zu haben.
Hier lohnt es sich, zum Beispiel eine Kopie des eigenen Profils bzw. des Wunschprofils für mögliche Partner aufzubewahren. So können Sie nachweisen, dass die erbrachten Vorschläge des Instituts mit Ihrem Profil nichts zu tun haben. Werden etwa einem Nichtraucher nur Raucherinnen empfohlen oder einer Tierhaar-Allergikerin nur Hundebesitzer, entspricht dies nicht der vertraglichen Leistung (OLG Koblenz, 3.1.2006, Az. 5 U 1242/05).
Was sagt der Bundesgerichtshof zum Widerruf nach Erstellung eines "Partnerdepots"?
In Aachen hatte eine Frau mit dem Mitarbeiter einer Partnervermittlungsagentur, der sie dafür zu Hause aufsuchte, einen Vermittlungsvertrag geschlossen. Dabei verzichtete sie auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht (für "Haustürgeschäfte"): Bei vollständiger Vertragserfüllung der Agentur sollte ihr Widerrufsrecht erlöschen.
Insgesamt umfasste der Vertrag die Erstellung von 21 Partnervorschlägen als "Partnerdepot". Die Kundin bezahlte 8.300 Euro Honorar im Voraus für einen einjährigen Vertrag. Daraufhin schickte ihr die Agentur drei Partnervorschläge. Mit einem der Männer kam es immerhin zu einem Treffen, dann brach aber der Kontakt ab. Die anderen beiden waren nach Ansicht der Kundin bereits vergeben. Die Kundin kündigte den Vertrag eine Woche nach dessen Abschluss. Danach schickte ihr die Agentur noch weitere 17 Partnervorschläge und weigerte sich, ihr das Geld zurückzuerstatten. Sie habe ihre Leistung vollständig erbracht.
Dieser Ansicht war der Bundesgerichtshof nicht. Die Hauptleistungspflicht der Agentur sei es nicht gewesen, ein Partnerdepot zu erstellen, sondern der Kundin die Partnervorschläge inklusive Kontaktdaten zuzusenden. Diese Pflicht sei zum Zeitpunkt der "Kündigung", die der BGH hier als Widerruf wertete, nicht erfüllt gewesen. Die Agentur habe zwar Anspruch auf einen Wertersatz für die bereits erbrachten drei Vorschläge. Dieser Wertersatz müsse aber zeitanteilig abhängig von der Vertragsdauer berechnet werden. Hier dürfe er 1.191 Euro nicht überschreiten. Den restlichen Betrag musste die Agentur zurückzahlen (Urteil vom 6.5.2021, Az. III ZR 169/20).
Praxistipp zur klassischen Partnervermittlung
Verträge mit Partnervermittlungen sollte man nicht vorschnell abschließen. Prüfen Sie den Vertragstext gründlich. Lassen Sie sich nicht dazu überreden, für Zusatzleistungen wie ein Video mehrere tausend Euro extra zu bezahlen oder Extra-Verträge abzuschließen. Schließen Sie keine Clubmitgliedschaften ab, die nur darauf abzielen, Ihre Rechte auszuhebeln. Ein auf das Zivilrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie zu Ihrem Einzelfall beraten und Ihnen dabei helfen, Ihr Geld zurückzubekommen.
(Bu)