Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung beim Abschluss eines Vergleiches
25.08.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik § 15a RVG besagt: Ist im RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorgesehen, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern. Er kann jedoch nicht mehr verlangen, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Wie funktioniert nun die Anrechnung vorgerichtlicher Anwaltskosten - zum Beispiel, wenn das Verfahren mit einem Vergleich endet?
Entsteht durch eine außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr, wird diese oft aufgrund der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG als Nebenforderung geltend gemacht. Wird dann der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, passiert es häufig, dass die Nebenforderung einfach übersehen wird. Dies kann im Zusammenhang mit der Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG erhebliche Auswirkungen haben.
Vor dem Landgericht Trier kam ein Fall zur Verhandlung, bei dem die Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.335 Euro geltend gemacht hatte. Hinzu kam als Nebenforderung eine Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.085,04 Euro. Allerdings verlief die Beweisaufnahme für die Klägerin ungünstig.
Die Parteien schlossen dann auf Anraten des Gerichts einen Vergleich. Dieser besagte, dass die Beklagte zur Abgeltung der Klageforderung und aller bisher von der Klägerin gerügten Mängel an diese einen Betrag von 2.500 Euro zahlen müsse.
Entsprechend wurden dann die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches aufgeteilt. Das Gericht erläuterte im Rahmen des Kostenausgleichs:
"... Auf die Verfahrensgebühr wurde gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV VVG in Höhe von 0,65 aus einem Wert von 23.335 Euro (= 445,90 Euro) angerechnet. Der durch Beschluss vom 26.10.2009 festgestellte Vergleich stellt hinsichtlich der Geschäftsgebühr einen vollstreckbaren Titel im Sinne von § 15a. Abs. 2 2. Alternative RVG dar. Die Geschäftsgebühr war in voller Höhe Teil der Klageforderung. Nach Ziff. 1 des Beschlusses hat die Beklagte u.a. zur "Abgeltung der Klageforderung" eine Zahlung zu leisten. Damit erfasst sind auch die in der Klageschrift geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, sodass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu erfolgen hat...."
(Landgericht Trier, Beschluss vom 14.12.2009, Az. 2 O 46/09).
Hier wurden die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung im Vergleich nicht als Nebenforderung einbezogen. Dies hat sich mit einem Betrag von etwa 300 Euro auf die Gesamtsumme aus materiellem und prozessualem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ausgewirkt.
Ein solcher Nachteil kann je nach Streitwert und Kostenquote auch deutlich höher ausfallen. Auch Haftungsansprüche zulasten des Anwalts sind hier nicht ausgeschlossen.
Um derartige Ergebnisse zu vermeiden sollte man - vorausgesetzt, dass ein materieller Erstattungsanspruch gegeben ist - die Geschäftsgebühr aus dem Wert des Vergleichsbetrages zusätzlich berücksichtigen.
Ein Titel im Sinne von § 15a Abs. 2 2. Alternative RVG liegt dann nur in dieser Höhe vor. Dies wirkt sich entsprechend auf die Anrechnung aus.
Ist eine Berücksichtigung der Geschäftsgebühr aus dem Wert des Vergleichsbetrages nicht möglich, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten auf diese Problematik hinzuweisen. Und: Falls eine Rechtsschutzversicherung mit im Spiel ist, sollte der Problemkreis unbedingt mit dieser abgesprochen werden.
Die Berechnung der Anwaltsgebühren ist nicht immer einfach. In manchen Fällen kann es sogar zu einer Haftung des Anwalts gegenüber dem Mandanten kommen. Dies gilt es zu vermeiden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie werden die Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung geltend gemacht? Beispiel: Fall vor dem Landgericht Trier Welche nachteiligen Wirkungen können entstehen? Was kann man tun, um Nachteile zu vermeiden? Praxistipp Wie werden die Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung geltend gemacht?
Entsteht durch eine außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr, wird diese oft aufgrund der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG als Nebenforderung geltend gemacht. Wird dann der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, passiert es häufig, dass die Nebenforderung einfach übersehen wird. Dies kann im Zusammenhang mit der Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG erhebliche Auswirkungen haben.
Beispiel: Fall vor dem Landgericht Trier
Vor dem Landgericht Trier kam ein Fall zur Verhandlung, bei dem die Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.335 Euro geltend gemacht hatte. Hinzu kam als Nebenforderung eine Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.085,04 Euro. Allerdings verlief die Beweisaufnahme für die Klägerin ungünstig.
Die Parteien schlossen dann auf Anraten des Gerichts einen Vergleich. Dieser besagte, dass die Beklagte zur Abgeltung der Klageforderung und aller bisher von der Klägerin gerügten Mängel an diese einen Betrag von 2.500 Euro zahlen müsse.
Entsprechend wurden dann die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches aufgeteilt. Das Gericht erläuterte im Rahmen des Kostenausgleichs:
"... Auf die Verfahrensgebühr wurde gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV VVG in Höhe von 0,65 aus einem Wert von 23.335 Euro (= 445,90 Euro) angerechnet. Der durch Beschluss vom 26.10.2009 festgestellte Vergleich stellt hinsichtlich der Geschäftsgebühr einen vollstreckbaren Titel im Sinne von § 15a. Abs. 2 2. Alternative RVG dar. Die Geschäftsgebühr war in voller Höhe Teil der Klageforderung. Nach Ziff. 1 des Beschlusses hat die Beklagte u.a. zur "Abgeltung der Klageforderung" eine Zahlung zu leisten. Damit erfasst sind auch die in der Klageschrift geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, sodass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu erfolgen hat...."
(Landgericht Trier, Beschluss vom 14.12.2009, Az. 2 O 46/09).
Welche nachteiligen Wirkungen können entstehen?
Hier wurden die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung im Vergleich nicht als Nebenforderung einbezogen. Dies hat sich mit einem Betrag von etwa 300 Euro auf die Gesamtsumme aus materiellem und prozessualem Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ausgewirkt.
Ein solcher Nachteil kann je nach Streitwert und Kostenquote auch deutlich höher ausfallen. Auch Haftungsansprüche zulasten des Anwalts sind hier nicht ausgeschlossen.
Was kann man tun, um Nachteile zu vermeiden?
Um derartige Ergebnisse zu vermeiden sollte man - vorausgesetzt, dass ein materieller Erstattungsanspruch gegeben ist - die Geschäftsgebühr aus dem Wert des Vergleichsbetrages zusätzlich berücksichtigen.
Ein Titel im Sinne von § 15a Abs. 2 2. Alternative RVG liegt dann nur in dieser Höhe vor. Dies wirkt sich entsprechend auf die Anrechnung aus.
Praxistipp
Ist eine Berücksichtigung der Geschäftsgebühr aus dem Wert des Vergleichsbetrages nicht möglich, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten auf diese Problematik hinzuweisen. Und: Falls eine Rechtsschutzversicherung mit im Spiel ist, sollte der Problemkreis unbedingt mit dieser abgesprochen werden.
(Bu)