Kräutermischungen - synthetische Cannabinoide - nicht geringe Menge

20.07.2015, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 1 Min. (295 mal gelesen)
Der BGH hat die sog. nicht geinge Menge (ngM) im Sinne der §§ 29 a Sba. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz für sog. Legal Highs festgelegt.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13 - LG Landshut

BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4
1. Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP47,497-C8-Homologes beginnt bei zwei Gramm.

2. Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-073 und CP47,497 beginnt bei sechs Gramm.
 


Der BGH hat sich in der Entscheidung mit der Bestimmung der nicht geringen Menge sythetischer Cannabinoide in sog. „Legal Highs“ oder auch „Neue psychoaktive Substanzen“ (auch  Kräutermischungen, Badesalze, Räuchermischungen genannt) auseinandergesetzt und diese wie oben genannt bestimmt. Der Entscheidung zugrunde lagen im Ausland gekaufte "Kräutermischungen" (SenCation Vanilla, SenCation Blackberry, Dream, 69, ChillX, die zum Rauchen gedacht waren und durch die enthaltenen synthetischen Cannabinoide eine bewusstseinserweiternde Wirkung haben.

Die Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist ausschlaggebend für die angedrohte Strafhöhe, vgl. § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.

Die Entscheidung ist auf der Website des BGH veröffentlicht.

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