Kredit und Immobilie bei Scheidung
14.06.2023, Autor: Frau Sabine Burges / Lesedauer ca. 3 Min. (587 mal gelesen)
Fragestellungen zu Bank und Immobilie bei Trennung und Scheidung
Rechtsanwältin Sabine Burges
Darlehen und Immobilie bei der Scheidung
Im Rahmen meiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht habe ich festgestellt, dass Eheleute häufig geschieden werden, ohne dass die gemeinsamen Vermögenspositionen im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit abgewickelt werden. Dies führt dazu, dass die ehemaligen Ehegatten trotz rechtskräftiger Scheidung oftmals noch über Jahre hinweg durch gemeinsame Darlehen, Immobilien, Firmen oder sonstige Vermögenswerte miteinander verbunden bleiben und nicht selten nach Abschluß des Scheidungsverfahrens weitere, meist zermürbende gerichtliche Verfahren folgen, um die Vermögensauseinandersetzung zu klären.
Dies ist sicher nicht Sinn einer Ehescheidung. Es sollte daher umgehend nach der Trennung neben der Klärung des Trennungs- und Kindesunterhalts eine nacheheliche Scheidungsfolgenvereinbarung erarbeitet werden, in der sämtliche Fragen der Vermögensauseinandersetzung geregelt werden. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann anschließend notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden. Zum Inhalt einer solchen Vereinbarung gehören neben der Aufteilung des Hausrats und der Klärung des Versorgungsausgleichs auch die Übernahme von Immobilien in das alleinige Eigentum eines der Ehegatten. Soweit noch Darlehensverbindlichkeiten bestehen, sind diese in der Regel auf den übernehmenden Ehegatten zu übertragen, so dass eine entsprechende Klärung mit den beteiligten Banken zur Freistellung des anderen Ehegatten erforderlich ist. Im Rahmen der Ermittlung der wechselseitigen Abfindungsansprüche können sodann die jeweils erworbenen Zugewinne der Ehegatten wie Barvermögen, Versicherungen und Kapitalanlagen mit in die Ermittlung der Abfindung einbezogen werden.
Neben der Aufteilung von Immobilienvermögen sind oftmals auch Firmenanteile auseinanderzusetzen. Nicht selten kommt es vor, dass nur einer der Ehegatten Inhaber einer Firma ist und der andere Ehepartner - zumeist die Ehefrau - über Jahre hinweg im Betrieb des Ehegatten mitgearbeitet hat allerdings ohne eine angemessene Vergütung. Es stellt sich in diesen Fällen ausserdem die Frage, ob der mitarbeitende Ehegatte, obwohl er nicht Mitgesellschafter ist, dennoch am Wert der Firma partizipiert und über den Zugewinnausgleich einen Ausgleichsanspruch in Form des Auseinandersetzungsguthabens geltend machen kann, wie der BGH zur Ehegatten-Innengesellschaft entschieden hat.
Es ist sinnvoll, sämtliche zu klärenden Punkte innerhalb des Trennungsjahres zu regeln, wobei zunächst eine einvernehmliche Regelung und Einigung angestrebt wird, die sich oftmals im Rahmen eines oder mehrerer "Round Table" unter Anwesenheit der Ehegatten und deren Rechtsbeistand auf neutralem Boden erreichen lässt. Idealerweise kann dann nach Ablauf des Trennungsjahres mit dem Einreichen des Scheidungsantrags die getroffene Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt werden, so dass das Gericht nur noch über den Versorgungsausgleich entscheidet und das Scheidungsverfahren zügig durchgeführt werden kann.
Sollte sich ein interessengerechter Ausgleich einvernehmlich nicht erzielen lassen, müssen die Ausgleichsansprüche allerdings gerichtlich als Zugewinnausgleich geltend gemacht werden. Zwar ist der Anspruch auf Zugewinn erst nach Rechtskraft der Scheidung durchsetzbar; allerdings kann der Zugewinnausgleich bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Somit entscheidet das Gericht innerhalb des Scheidungsverfahrens über die Zugewinnausgleichsansprüche, die dann bei Rechtskraft der Scheidung sogleich durchgesetzt werden können. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass der Zugewinn innerhalb eines einheitlichen Scheidungsverfahrens gerichtlich geklärt werden kann und sich anschließende Folgeprozesse vermeiden lassen.
Leider kommt es häufig vor, dass gerade zur Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie keine Einigung erzielt werden kann, da oftmals einer der Eigentümer und Ehegatten höhere Beträge auf das Darlehen geleistet hat, als der andere oder andere wechselseitige Forderungen streitig sind. Hier ist oftmals eine Aufhebungs- oder Teilungsversteigerung die einzige Möglichkeit, eine Ende der Streitigkeiten herbeizuführen. Problematisch ist dabei, wenn im Grundbuch dingliche Sicherheiten von Banken eingetragen sind, da die Gläubiger am Verfahren beiteiligt werden müssen.
Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit im Bank-, Immobilien- und Scheidungsrecht sowie der weiteren Ausrichtung unserer Kanzlei im Gesellschaftsrecht, bin ich in der Lage, Sie umfassend zu sämtlichen Fragen der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung zu beraten und Ihre Interessen sowohl aussergerichtlich als auch gerichtlich effektiv und mit der gebotenen Vehemenz zu vertreten. Durch die während meiner früheren langjährigen Banktätigkeit erlangte Expertise in der Abwicklung von notleidenden Immobilienkrediten und Zwangsversteigerungsverfahren, verfüge ich ausserdem über die erforderliche Erfahrung bei der Vertretung in Teilungsversteigerungsverfahren.
Gerne können wir Ihre Fragen bei einer persönlichen Beratung in unserer Kanzlei besprechen.
Sabine Burges, Frankfurt
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Sabine Burges
Darlehen und Immobilie bei der Scheidung
Im Rahmen meiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht habe ich festgestellt, dass Eheleute häufig geschieden werden, ohne dass die gemeinsamen Vermögenspositionen im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit abgewickelt werden. Dies führt dazu, dass die ehemaligen Ehegatten trotz rechtskräftiger Scheidung oftmals noch über Jahre hinweg durch gemeinsame Darlehen, Immobilien, Firmen oder sonstige Vermögenswerte miteinander verbunden bleiben und nicht selten nach Abschluß des Scheidungsverfahrens weitere, meist zermürbende gerichtliche Verfahren folgen, um die Vermögensauseinandersetzung zu klären.
Dies ist sicher nicht Sinn einer Ehescheidung. Es sollte daher umgehend nach der Trennung neben der Klärung des Trennungs- und Kindesunterhalts eine nacheheliche Scheidungsfolgenvereinbarung erarbeitet werden, in der sämtliche Fragen der Vermögensauseinandersetzung geregelt werden. Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann anschließend notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden. Zum Inhalt einer solchen Vereinbarung gehören neben der Aufteilung des Hausrats und der Klärung des Versorgungsausgleichs auch die Übernahme von Immobilien in das alleinige Eigentum eines der Ehegatten. Soweit noch Darlehensverbindlichkeiten bestehen, sind diese in der Regel auf den übernehmenden Ehegatten zu übertragen, so dass eine entsprechende Klärung mit den beteiligten Banken zur Freistellung des anderen Ehegatten erforderlich ist. Im Rahmen der Ermittlung der wechselseitigen Abfindungsansprüche können sodann die jeweils erworbenen Zugewinne der Ehegatten wie Barvermögen, Versicherungen und Kapitalanlagen mit in die Ermittlung der Abfindung einbezogen werden.
Neben der Aufteilung von Immobilienvermögen sind oftmals auch Firmenanteile auseinanderzusetzen. Nicht selten kommt es vor, dass nur einer der Ehegatten Inhaber einer Firma ist und der andere Ehepartner - zumeist die Ehefrau - über Jahre hinweg im Betrieb des Ehegatten mitgearbeitet hat allerdings ohne eine angemessene Vergütung. Es stellt sich in diesen Fällen ausserdem die Frage, ob der mitarbeitende Ehegatte, obwohl er nicht Mitgesellschafter ist, dennoch am Wert der Firma partizipiert und über den Zugewinnausgleich einen Ausgleichsanspruch in Form des Auseinandersetzungsguthabens geltend machen kann, wie der BGH zur Ehegatten-Innengesellschaft entschieden hat.
Es ist sinnvoll, sämtliche zu klärenden Punkte innerhalb des Trennungsjahres zu regeln, wobei zunächst eine einvernehmliche Regelung und Einigung angestrebt wird, die sich oftmals im Rahmen eines oder mehrerer "Round Table" unter Anwesenheit der Ehegatten und deren Rechtsbeistand auf neutralem Boden erreichen lässt. Idealerweise kann dann nach Ablauf des Trennungsjahres mit dem Einreichen des Scheidungsantrags die getroffene Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt werden, so dass das Gericht nur noch über den Versorgungsausgleich entscheidet und das Scheidungsverfahren zügig durchgeführt werden kann.
Sollte sich ein interessengerechter Ausgleich einvernehmlich nicht erzielen lassen, müssen die Ausgleichsansprüche allerdings gerichtlich als Zugewinnausgleich geltend gemacht werden. Zwar ist der Anspruch auf Zugewinn erst nach Rechtskraft der Scheidung durchsetzbar; allerdings kann der Zugewinnausgleich bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Somit entscheidet das Gericht innerhalb des Scheidungsverfahrens über die Zugewinnausgleichsansprüche, die dann bei Rechtskraft der Scheidung sogleich durchgesetzt werden können. Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass der Zugewinn innerhalb eines einheitlichen Scheidungsverfahrens gerichtlich geklärt werden kann und sich anschließende Folgeprozesse vermeiden lassen.
Leider kommt es häufig vor, dass gerade zur Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie keine Einigung erzielt werden kann, da oftmals einer der Eigentümer und Ehegatten höhere Beträge auf das Darlehen geleistet hat, als der andere oder andere wechselseitige Forderungen streitig sind. Hier ist oftmals eine Aufhebungs- oder Teilungsversteigerung die einzige Möglichkeit, eine Ende der Streitigkeiten herbeizuführen. Problematisch ist dabei, wenn im Grundbuch dingliche Sicherheiten von Banken eingetragen sind, da die Gläubiger am Verfahren beiteiligt werden müssen.
Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit im Bank-, Immobilien- und Scheidungsrecht sowie der weiteren Ausrichtung unserer Kanzlei im Gesellschaftsrecht, bin ich in der Lage, Sie umfassend zu sämtlichen Fragen der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung zu beraten und Ihre Interessen sowohl aussergerichtlich als auch gerichtlich effektiv und mit der gebotenen Vehemenz zu vertreten. Durch die während meiner früheren langjährigen Banktätigkeit erlangte Expertise in der Abwicklung von notleidenden Immobilienkrediten und Zwangsversteigerungsverfahren, verfüge ich ausserdem über die erforderliche Erfahrung bei der Vertretung in Teilungsversteigerungsverfahren.
Gerne können wir Ihre Fragen bei einer persönlichen Beratung in unserer Kanzlei besprechen.
Sabine Burges, Frankfurt
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Bank- und Kapitalmarktrecht