Welche Rechte haben Urlauber bei Reisemängeln auf einer Kreuzfahrt?
23.07.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Mancher nutzt seine Urlaubszeit, um an Bord eines Kreuzfahrtschiffes das Meer und fremde Länder an sich vorbeiziehen zu lassen. Eine Kreuzfahrt kann eine entspannte und erholsame Angelegenheit sein. Leider kann auch auf einer Kreuzfahrt vieles passieren, was die Urlaubsfreude trübt. Dies können beispielsweise ganz normale Reisemängel sein, wie sie auch auf jeder anderen Reise auftreten - Lärm, mangelnde Reinigung, schlechtes Essen. Es können aber auch kreuzfahrttypische Probleme auftreten. Zum Beispiel: Welche Rechte haben Reisende, wenn das Schiff aus irgendeinem Anlass eine abweichende Fahrtroute nutzt und geplante Landgänge und Zwischenstopps in bekannten Häfen ausfallen? Was gilt, wenn der Reiseveranstalter vor der Abfahrt das ganze Schiff gegen ein anderes austauscht?
Bei Reisemängeln haben Urlauber gegen ihren Reiseveranstalter Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Regelungen finden sich in den §§ 651a ff. BGB. Sie gelten ausschließlich für Pauschalreisen.
Auch eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise. Denn: In der Regel werden dabei mehrere Reiseleistungen als Paket gebucht und bezahlt. Als Reiseleistungen zählen etwa Unterkunft, Flug, Reiserücktrittversicherung, Transferfahrten.
Treten Reisemängel auf, können Reisende zum Beispiel den Reisepreis mindern. In einigen Fällen können sie auch ihren Reisevertrag kündigen oder vom Reiseveranstalter Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Dafür muss dann allerdings ein erheblicher Mangel vorliegen.
Eine Pauschalreise gilt als mangelhaft, wenn sie nicht die vorher versprochenen Eigenschaften hat oder wenn andere Fehler ihren Wertmindern oder ihren Nutzen reduzieren.
Beispiele:
Hat der Reiseveranstalter den Kunden bestimmte Ausstattungen des Kreuzfahrtschiffes zugesichert, etwa einen Pool oder Fitnessraum, gilt deren Fehlen als Mangel. Dieser rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises.
Der Erholungswert der Reise kann durch Dauerlärm entfallen oder verringert werden.
Durch irgendeine Panne fällt der Sinn dieser besonderen Reise weg. Zum Beispiel gibt es auf einer Tauchreise keine funktionierende Tauchausrüstung oder auf einer Bildungsreise keine Besichtigung historischer Stätten.
Wer eine Kreuzfahrt bucht, freut sich meist nicht auf irgendein Schiff, sondern auf ein bestimmtes. Schließlich ist ein Schiff eine weit emotionellere Angelegenheit als ein austauschbares Transportmittel wie ein Zug. Obendrein können sich auch Freizeitangebote und Ausstattung verschiedener Kreuzfahrtschiffe unterscheiden.
Dies meinte auch ein Münchner, der eine einwöchige Kreuzfahrt auf dem Fluss Rhone geplant hatte. Der Reiseprospekt warb mit schönen Fotos vom Schiff. Die Reise kostete 899 Euro pro Person für eine Zweibett-Kabine. Der Mann zahlte zusätzlich 180 Euro Aufpreis pro Person für eine garantierte Kabine auf dem Oberdeck. Er wurde jedoch 14 Tage vor Beginn der Reise darüber informiert, dass die Kreuzfahrt nicht mit dem im Prospekt abgebildeten Schiff durchgeführt werde. Man habe das Schiff durch ein anderes ausgetauscht. Diese habe ebenfalls fünf Sterne und biete vergleichbaren Komfort.
Daraufhin kündigte der Kunde den Reisevertrag und forderte seine Anzahlung zurück. Das Ersatz-Schiff sei schlechter als das andere. Seine Kabine befinde sich zwar immer noch auf dem Oberdeck. Dort seien aber auf diesem Schiff auch sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen für die Passagiere angesiedelt einschließlich der Bar. Er sei davon ausgegangen, dass diese alle im Unterdeck lägen.
Der Veranstalter entgegnete, dass die reservierte Mini-Suite besser als die ursprünglich gebuchte Zweibettkabine sei. Man habe keine bestimmte Lage auf dem Schiff zugesagt. Der Reiseveranstalter verlangte 800 Euro Stornogebühr für die Kreuzfahrt.
Reisende können auch bei einer Kreuzfahrt nach § 651l BGB ihren Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt wird. Die Voraussetzung ist, dass der Reisende dem Veranstalter vorher ohne Erfolg eine angemessene Frist gesetzt hat, um dem Mangel abzuhelfen und das Problem an Ort und Stelle zu lösen. Auf diese Fristsetzung kann man höchstens dann verzichten, wenn eine Abhilfe entweder von vornherein unmöglich ist oder der Veranstalter sie verweigert.
Das Amtsgericht München entschied, dass in diesem Fall die Kreuzfahrt nicht erheblich beeinträchtigt worden sei. Der Reiseveranstalter habe für die Reise kein bestimmtes Schiff verbindlich zugesichert. Das Schiff im Katalog zu zeigen, sei noch keine Zusicherung. Eine 19 Quadratmeter große Mini-Suite sei kein Qualitätsmangel. Der Reisende habe eine Kabine auf dem Oberdeck gebucht und erhalten.
Auch auf dem ersten Schiff hätte die Kabine möglicherweise neben der Bar liegen können. Die Raumaufteilung der Schiffe sei identisch. Bei den meisten Kreuzfahrtschiffen befänden sich Restaurants und Bars auf dem Oberdeck und nicht unter Deck, wo man seine Umgebung nicht sehen könne. Was sich der Reisende vor der Buchung gedacht habe, spiele keine Rolle. Daher verlor der Mann den Prozess und erhielt den Reisepreis nicht zurück (AG München, Urteil vom 30.6.16, Az. 133 C 952/16).
Ein Urlauber hatte für etwa 8.000 Euro eine Kreuzfahrt nach Mittelamerika gebucht. Als "besonderen Höhepunkt" kündigte der Reiseprospekt die Passage des Panamakanals an. Das Schiff sollte am 8. Reisetag morgens um 6 Uhr in Colon losfahren, um die 81 Kilometer lange Durchfahrt durch den Kanal zu beginnen. Tatsächlich fand die Einfahrt in den Panamakanal aber erst nach 16 Uhr statt. Dadurch war es während des größten Teils der Durchfahrt dunkel - mit Ausnahme der beleuchteten Schleusen. Der Reisende forderte eine Minderung des Reisepreises plus Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, insgesamt etwa 4.060 Euro.
Das Amtsgericht München sprach ihm 1.224 Euro zu. Die Kreuzfahrt sei mangelhaft gewesen. Vertraglich vereinbart sei gewesen, die Kanal-Durchfahrt gegen 6 Uhr morgens anzufangen und komplett tagsüber durchzuführen. Dies sei nicht passiert. Entscheidend für eine Kanaldurchfahrt war dem Gericht zufolge, dass man die Landschaft und die Natur am Ufer sehen könne. Angemessen sei eine Minderung von 20 Prozent. Allerdings sprach das Gericht dem Kläger keinen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu, weil die Reise insgesamt nicht erheblich beeinträchtigt worden sei (AG München, Az. 182 C 15953/13).
Ein Ehepaar hatte eine 14-tägige Nordland-Kreuzfahrt für rund 7.000 Euro gebucht. Laut Routenbeschreibung sollte das Schiff an bestimmten Tagen bestimmte Häfen anlaufen. Darin stand auch, wann sich das Schiff jeweils auf See befinden würde. Eine Skizze im Reiseprospekt zeigte eine Umrundung der Inselgruppe Spitzbergen.
In Wahrheit umrundete das Kreuzfahrtschiff Spitzbergen jedoch nicht. Stattdessen fuhr es daran westlich vorbei bis zum Magdalenenfjord und kehrte auf der gleichen Route zurück. Die Urlauber waren enttäuscht, denn sie hatten extra eine Backbordkabine gebucht, um Spitzbergen sehen zu können. Sie betrachteten die Routenänderung als Reisemangel und klagten auf Minderung des Reisepreises.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Zwar könnten die Nichteinhaltung der Reiseroute und die fehlende Umfahrung einer Insel durchaus Reisemängel sein. Entscheidend sei aber die Routenbeschreibung. Darin sei für den maßgeblichen Tag nur "auf See" angegeben worden. Der Reiseveranstalter habe den Urlaubern also gerade nicht zugesichert, dass während der Tage auf See besondere Sicht auf umliegendes Land möglich sein werde. Ihnen sei auch keine Umrundung von Spitzbergen versprochen worden. Eine Skizze im Prospekt reiche als Zusage nicht aus (Az. 222 C 31886/12).
Der Bundesgerichtshof befasste sich mit einer 14-tägigen Kreuzfahrt "Sommer in Grönland". Während dieser Kreuzfahrt war das Schiff teilweise von seiner geplanten Fahrtroute abgewichen. Zusätzlich waren geplante Landgänge ausgefallen oder sehr verkürzt worden. Die Maschinenleistung musste wegen verschmutztem Bunkeröl reduziert werden. Daher fielen vorgesehene Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln aus.
Daraufhin brachen mehrere Reisende die Kreuzfahrt in Reykjavik ab und organisierten ihre Rückreise selbst. Die übrigen Passagiere verbrachten die Reise bis zur Ankunft in Kiel auf dem Kreuzfahrtschiff. Der Reiseveranstalter erstattete den Reisenden 40 Prozent des Reisepreises.
Die Kläger forderten eine Minderung um weitere 40 Prozent und den Ersatz von Kosten, die durch Kündigung und Abbruch der Schiffsreise entstanden waren. Auch verlangten sie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
In den ersten beiden Gerichtsinstanzen war ihre Klage erfolglos. Die Gerichte meinten, dass die Reisemängel durch die vom Veranstalter freiwillig gezahlte Minderungsquote abgegolten seien. Der Bundesgerichtshof sah dies anders und verwies den Fall an das Berufungsgericht zurück. Die Minderungsquote müsse neu berechnet werden. Hier könne ein Recht zur Kündigung der Schiffsreise oder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht ausgeschlossen werden. Der zweite Teil der Kreuzfahrt sei durch die Mängel erheblich beeinträchtigt worden (Az. X ZR 15/11).
Ein Ehepaar hatte eine elftägige Schiffsreise für insgesamt 13.000 Euro nach Schottland gebucht. Allerdings stellte sich auf der Reise heraus, dass der Kaledonische Kanal wegen einer defekten Schwingbrücke nicht befahren werden konnte. Damit entfielen Landausflüge nach Inverness, zum Schlachtfeld von Culloden und den Hügelgräbern von Clava Cairns. Das Schiff lag tagelang im Hafen. Es wurde ein Alternativprogramm per Bus organisiert. Auf der Rückfahrt musste wegen starkem Wind erneut die geplante Fahrtroute geändert werden, sodass das Schiff die gleiche Strecke zurückfuhr. Das Wetter machte auch einen Inselbesuch unmöglich.
Das Gericht sah eine Minderung des Reisepreises um 25 % als angemessen an (3.300 Euro). Es lehnte jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden ab. Denn: Dieser hänge im Gegensatz zur Reisepreisminderung von einem Verschulden des Reiseveranstalters ab. Der Veranstalter könne jedoch nichts für einen unerwarteten Brückendefekt oder das Wetter (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.2.2024, Az. 2-24 O 564/23).
Ein Paar hatte eine zweiwöchige Karibik-Kreuzfahrt für 5.000 Euro gebucht. Sie erfuhren erst drei Tage vor der Abfahrt, dass auf dem Schiff keine Buchung für sie existierte. Daraufhin disponierten sie um und machten eine Florida-Rundreise per Mietwagen. Diese kostete knapp 900 Euro. Anschließend verklagten sie den Kreuzfahrtveranstalter auf eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises wegen Vereitelung der gebuchten Kreuzfahrt und auf den Ersatz der Kosten für die Reise per Mietwagen.
Dem Bundesgerichtshof zufolge können Reisende bei einem vollständigen Ausfall der gebuchten Reise zusätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises auch eine angemessene Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Deren Höhe muss jedoch nicht unbedingt dem Reisepreis entsprechen.
Der BGH erklärte: Die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit solle Urlauber dafür entschädigen, dass sie ihren Jahresurlaub nicht wie geplant verbringen konnten. In diesem Fall jedoch hätten die Reisenden umgeplant und ihre Urlaubszeit komplett genutzt. Daher reiche eine Entschädigung in Höhe von 73 Prozent des Reisepreises aus. Nicht zu erstatten seien die 900 Euro für die Mietwagenrundreise: Solche Kosten könne man allenfalls dann ersetzt verlangen, wenn sie im Rahmen einer zulässigen Selbstabhilfe angefallen seien (Urteil vom 29. Mai 2018, Az. X ZR 94/17).
Bietet ein Reiseveranstalter eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt als Paket an, muss er in der Werbung den Endpreis für die Reise nennen. Zu diesem gehören auch Entgelte für Leistungen Dritter, die die Reisenden zwangsläufig in Anspruch nehmen müssen, wie ein an Bord täglich zu zahlendes "Serviceentgelt". Dabei reicht ein Verweis auf die Serviceentgelte mittels "Sternchen" unterhalb des Reisepreises nicht aus. Das Oberlandesgericht Koblenz sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Ein Wettbewerbsverein hatte wegen unlauterer Werbung geklagt. Der Reiseveranstalter hatte ein Serviceentgelt von sieben Euro pro Person und Tag nicht in den Endpreis eingerechnet (Az. 9 U 1324/13).
Ein übles Erlebnis am letzten Reisetag kann die komplette Schiffsreise wertlos machen. Dies zeigt ein Fall vor dem Landgericht Köln. Dieser betraf keine Kreuzfahrt, sondern die Überfahrt mit einem kleinen Fährschiff von einer Malediveninsel Richtung Flughafen.
Wegen eines heftigen Unwetters war das Fährboot schon verspätet eingetroffen. Die Mannschaft hatte die Passagiere trotz Sturmwarnung zum Einsteigen aufgefordert. Dann geriet das Schiff auf See in den Sturm, beide Maschinen und die Navigation fielen aus. Die Fähre trieb manövrierunfähig umher und unter den Passagieren brach Panik aus. Viele mussten sich übergeben. Ein Schiff der Küstenwache wollte helfen – und rammte die Fähre. Schließlich wurde diese von einem größeren Marineschiff abgeschleppt.
Wegen dieser Vorgänge klagte ein Urlauberpaar auf Rückzahlung des Reisepreises und auf Schmerzensgeld. Noch ein Jahr später war die Ehefrau wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung, welche durch die Überfahrt ausgelöst worden war. Sie war lange Zeit arbeitsunfähig. Ganz abgesehen vom Dauer-Übergeben auf der Überfahrt, einem verpassten Rückflug und durchnässtem Gepäck.
Das Gericht sah darin einen eklatanten Reisemangel und ließ den Reiseveranstalter den Reisepreis komplett zurückerstatten. Das Personal an Bord habe die Pflicht gehabt, die Überfahrt wegen des Sturms abzusagen oder sich noch einmal über die Wetterlage zu informieren. Stattdessen habe man die Reisenden unnötig in Lebensgefahr gebracht. Der Reiseveranstalter trage die Verantwortung für das Verhalten seiner örtlichen Vertragspartner. Die Ehefrau erhielt zusätzlich 5.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, der Mann 500 Euro (Urteil vom 15.1.2019, Az. 3 O 305/17).
Auch für Reisen mit einem Kreuzfahrtschiff gilt: Urlauber sollten Probleme und Reisemängel sofort beim Personal des Reiseveranstalters melden, möglichst in Verbindung mit einer angemessenen Fristsetzung zur Abhilfe. Ansonsten können sie später keinerlei Ansprüche geltend machen. Benötigen Sie rechtliche Unterstützung wegen Reisemängeln auf einer Kreuzfahrt, ist ein Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Reiserecht der beste Ansprechpartner. Dies ist ein Teilbereich des Zivilrechts.
Das Wichtigste in Kürze
1. Reiserecht: Reisen auf einem Kreuzfahrtschiff sind in aller Regel Pauschalreisen, weil mehrere Reiseleistungen als Paket gebucht und bezahlt werden. Es gelten deshalb die Regelungen in §§ 651a ff. BGB.
2. Reisemängel: Eine Pauschalreise gilt als mangelhaft, wenn sie nicht die vorher versprochenen Eigenschaften hat oder wenn andere Mängel ihren Wert mindern oder ihren Nutzen reduzieren.
3. Rechtsfolgen: Ist eine Pauschalreise mit dem Kreuzfahrtschiff mangelhaft, so kann der Urlauber den Reisepreis mindern sowie ggf. Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit oder auch Schmerzensgeld fordern.
1. Reiserecht: Reisen auf einem Kreuzfahrtschiff sind in aller Regel Pauschalreisen, weil mehrere Reiseleistungen als Paket gebucht und bezahlt werden. Es gelten deshalb die Regelungen in §§ 651a ff. BGB.
2. Reisemängel: Eine Pauschalreise gilt als mangelhaft, wenn sie nicht die vorher versprochenen Eigenschaften hat oder wenn andere Mängel ihren Wert mindern oder ihren Nutzen reduzieren.
3. Rechtsfolgen: Ist eine Pauschalreise mit dem Kreuzfahrtschiff mangelhaft, so kann der Urlauber den Reisepreis mindern sowie ggf. Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit oder auch Schmerzensgeld fordern.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wann ist eine Reise mit dem Kreuzfahrtschiff mangelhaft? Ist eine Kündigung des Reisevertrags wegen abweichendem Schiff möglich? Wann kann man einen Vertrag über eine Schiffsreise kündigen? Wie entschied das Gericht zur Kündigung der Flusskreuzfahrt? Was gilt, wenn Sehenswürdigkeiten der Kreuzfahrt nicht zu sehen sind? Was gilt, wenn das Kreuzfahrtschiff seine Reiseroute ändert? Was gilt bei Routenverkürzung einer Kreuzfahrt und ausgefallenem Landgang? Kreuzfahrt: Was gilt bei abweichender Reiseroute und tagelangen Liegen im Hafen? Was gilt, wenn das Kreuzfahrtschiff überbucht ist? Was gilt bei einer Kreuzfahrt mit Blick auf den angegebenen Endpreis Was gilt bei einer Schiffsüberfahrt, die voraussehbar in Seenot endet? Praxistipp zu Reisemängeln auf einer Kreuzfahrt Wann ist eine Reise mit dem Kreuzfahrtschiff mangelhaft?
Bei Reisemängeln haben Urlauber gegen ihren Reiseveranstalter Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Regelungen finden sich in den §§ 651a ff. BGB. Sie gelten ausschließlich für Pauschalreisen.
Auch eine Kreuzfahrt ist eine Pauschalreise. Denn: In der Regel werden dabei mehrere Reiseleistungen als Paket gebucht und bezahlt. Als Reiseleistungen zählen etwa Unterkunft, Flug, Reiserücktrittversicherung, Transferfahrten.
Treten Reisemängel auf, können Reisende zum Beispiel den Reisepreis mindern. In einigen Fällen können sie auch ihren Reisevertrag kündigen oder vom Reiseveranstalter Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Dafür muss dann allerdings ein erheblicher Mangel vorliegen.
Eine Pauschalreise gilt als mangelhaft, wenn sie nicht die vorher versprochenen Eigenschaften hat oder wenn andere Fehler ihren Wertmindern oder ihren Nutzen reduzieren.
Beispiele:
Hat der Reiseveranstalter den Kunden bestimmte Ausstattungen des Kreuzfahrtschiffes zugesichert, etwa einen Pool oder Fitnessraum, gilt deren Fehlen als Mangel. Dieser rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises.
Der Erholungswert der Reise kann durch Dauerlärm entfallen oder verringert werden.
Durch irgendeine Panne fällt der Sinn dieser besonderen Reise weg. Zum Beispiel gibt es auf einer Tauchreise keine funktionierende Tauchausrüstung oder auf einer Bildungsreise keine Besichtigung historischer Stätten.
Ist eine Kündigung des Reisevertrags wegen abweichendem Schiff möglich?
Wer eine Kreuzfahrt bucht, freut sich meist nicht auf irgendein Schiff, sondern auf ein bestimmtes. Schließlich ist ein Schiff eine weit emotionellere Angelegenheit als ein austauschbares Transportmittel wie ein Zug. Obendrein können sich auch Freizeitangebote und Ausstattung verschiedener Kreuzfahrtschiffe unterscheiden.
Dies meinte auch ein Münchner, der eine einwöchige Kreuzfahrt auf dem Fluss Rhone geplant hatte. Der Reiseprospekt warb mit schönen Fotos vom Schiff. Die Reise kostete 899 Euro pro Person für eine Zweibett-Kabine. Der Mann zahlte zusätzlich 180 Euro Aufpreis pro Person für eine garantierte Kabine auf dem Oberdeck. Er wurde jedoch 14 Tage vor Beginn der Reise darüber informiert, dass die Kreuzfahrt nicht mit dem im Prospekt abgebildeten Schiff durchgeführt werde. Man habe das Schiff durch ein anderes ausgetauscht. Diese habe ebenfalls fünf Sterne und biete vergleichbaren Komfort.
Daraufhin kündigte der Kunde den Reisevertrag und forderte seine Anzahlung zurück. Das Ersatz-Schiff sei schlechter als das andere. Seine Kabine befinde sich zwar immer noch auf dem Oberdeck. Dort seien aber auf diesem Schiff auch sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen für die Passagiere angesiedelt einschließlich der Bar. Er sei davon ausgegangen, dass diese alle im Unterdeck lägen.
Der Veranstalter entgegnete, dass die reservierte Mini-Suite besser als die ursprünglich gebuchte Zweibettkabine sei. Man habe keine bestimmte Lage auf dem Schiff zugesagt. Der Reiseveranstalter verlangte 800 Euro Stornogebühr für die Kreuzfahrt.
Wann kann man einen Vertrag über eine Schiffsreise kündigen?
Reisende können auch bei einer Kreuzfahrt nach § 651l BGB ihren Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt wird. Die Voraussetzung ist, dass der Reisende dem Veranstalter vorher ohne Erfolg eine angemessene Frist gesetzt hat, um dem Mangel abzuhelfen und das Problem an Ort und Stelle zu lösen. Auf diese Fristsetzung kann man höchstens dann verzichten, wenn eine Abhilfe entweder von vornherein unmöglich ist oder der Veranstalter sie verweigert.
Wie entschied das Gericht zur Kündigung der Flusskreuzfahrt?
Das Amtsgericht München entschied, dass in diesem Fall die Kreuzfahrt nicht erheblich beeinträchtigt worden sei. Der Reiseveranstalter habe für die Reise kein bestimmtes Schiff verbindlich zugesichert. Das Schiff im Katalog zu zeigen, sei noch keine Zusicherung. Eine 19 Quadratmeter große Mini-Suite sei kein Qualitätsmangel. Der Reisende habe eine Kabine auf dem Oberdeck gebucht und erhalten.
Auch auf dem ersten Schiff hätte die Kabine möglicherweise neben der Bar liegen können. Die Raumaufteilung der Schiffe sei identisch. Bei den meisten Kreuzfahrtschiffen befänden sich Restaurants und Bars auf dem Oberdeck und nicht unter Deck, wo man seine Umgebung nicht sehen könne. Was sich der Reisende vor der Buchung gedacht habe, spiele keine Rolle. Daher verlor der Mann den Prozess und erhielt den Reisepreis nicht zurück (AG München, Urteil vom 30.6.16, Az. 133 C 952/16).
Was gilt, wenn Sehenswürdigkeiten der Kreuzfahrt nicht zu sehen sind?
Ein Urlauber hatte für etwa 8.000 Euro eine Kreuzfahrt nach Mittelamerika gebucht. Als "besonderen Höhepunkt" kündigte der Reiseprospekt die Passage des Panamakanals an. Das Schiff sollte am 8. Reisetag morgens um 6 Uhr in Colon losfahren, um die 81 Kilometer lange Durchfahrt durch den Kanal zu beginnen. Tatsächlich fand die Einfahrt in den Panamakanal aber erst nach 16 Uhr statt. Dadurch war es während des größten Teils der Durchfahrt dunkel - mit Ausnahme der beleuchteten Schleusen. Der Reisende forderte eine Minderung des Reisepreises plus Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, insgesamt etwa 4.060 Euro.
Das Amtsgericht München sprach ihm 1.224 Euro zu. Die Kreuzfahrt sei mangelhaft gewesen. Vertraglich vereinbart sei gewesen, die Kanal-Durchfahrt gegen 6 Uhr morgens anzufangen und komplett tagsüber durchzuführen. Dies sei nicht passiert. Entscheidend für eine Kanaldurchfahrt war dem Gericht zufolge, dass man die Landschaft und die Natur am Ufer sehen könne. Angemessen sei eine Minderung von 20 Prozent. Allerdings sprach das Gericht dem Kläger keinen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu, weil die Reise insgesamt nicht erheblich beeinträchtigt worden sei (AG München, Az. 182 C 15953/13).
Was gilt, wenn das Kreuzfahrtschiff seine Reiseroute ändert?
Ein Ehepaar hatte eine 14-tägige Nordland-Kreuzfahrt für rund 7.000 Euro gebucht. Laut Routenbeschreibung sollte das Schiff an bestimmten Tagen bestimmte Häfen anlaufen. Darin stand auch, wann sich das Schiff jeweils auf See befinden würde. Eine Skizze im Reiseprospekt zeigte eine Umrundung der Inselgruppe Spitzbergen.
In Wahrheit umrundete das Kreuzfahrtschiff Spitzbergen jedoch nicht. Stattdessen fuhr es daran westlich vorbei bis zum Magdalenenfjord und kehrte auf der gleichen Route zurück. Die Urlauber waren enttäuscht, denn sie hatten extra eine Backbordkabine gebucht, um Spitzbergen sehen zu können. Sie betrachteten die Routenänderung als Reisemangel und klagten auf Minderung des Reisepreises.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Zwar könnten die Nichteinhaltung der Reiseroute und die fehlende Umfahrung einer Insel durchaus Reisemängel sein. Entscheidend sei aber die Routenbeschreibung. Darin sei für den maßgeblichen Tag nur "auf See" angegeben worden. Der Reiseveranstalter habe den Urlaubern also gerade nicht zugesichert, dass während der Tage auf See besondere Sicht auf umliegendes Land möglich sein werde. Ihnen sei auch keine Umrundung von Spitzbergen versprochen worden. Eine Skizze im Prospekt reiche als Zusage nicht aus (Az. 222 C 31886/12).
Was gilt bei Routenverkürzung einer Kreuzfahrt und ausgefallenem Landgang?
Der Bundesgerichtshof befasste sich mit einer 14-tägigen Kreuzfahrt "Sommer in Grönland". Während dieser Kreuzfahrt war das Schiff teilweise von seiner geplanten Fahrtroute abgewichen. Zusätzlich waren geplante Landgänge ausgefallen oder sehr verkürzt worden. Die Maschinenleistung musste wegen verschmutztem Bunkeröl reduziert werden. Daher fielen vorgesehene Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln aus.
Daraufhin brachen mehrere Reisende die Kreuzfahrt in Reykjavik ab und organisierten ihre Rückreise selbst. Die übrigen Passagiere verbrachten die Reise bis zur Ankunft in Kiel auf dem Kreuzfahrtschiff. Der Reiseveranstalter erstattete den Reisenden 40 Prozent des Reisepreises.
Die Kläger forderten eine Minderung um weitere 40 Prozent und den Ersatz von Kosten, die durch Kündigung und Abbruch der Schiffsreise entstanden waren. Auch verlangten sie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
In den ersten beiden Gerichtsinstanzen war ihre Klage erfolglos. Die Gerichte meinten, dass die Reisemängel durch die vom Veranstalter freiwillig gezahlte Minderungsquote abgegolten seien. Der Bundesgerichtshof sah dies anders und verwies den Fall an das Berufungsgericht zurück. Die Minderungsquote müsse neu berechnet werden. Hier könne ein Recht zur Kündigung der Schiffsreise oder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht ausgeschlossen werden. Der zweite Teil der Kreuzfahrt sei durch die Mängel erheblich beeinträchtigt worden (Az. X ZR 15/11).
Kreuzfahrt: Was gilt bei abweichender Reiseroute und tagelangen Liegen im Hafen?
Ein Ehepaar hatte eine elftägige Schiffsreise für insgesamt 13.000 Euro nach Schottland gebucht. Allerdings stellte sich auf der Reise heraus, dass der Kaledonische Kanal wegen einer defekten Schwingbrücke nicht befahren werden konnte. Damit entfielen Landausflüge nach Inverness, zum Schlachtfeld von Culloden und den Hügelgräbern von Clava Cairns. Das Schiff lag tagelang im Hafen. Es wurde ein Alternativprogramm per Bus organisiert. Auf der Rückfahrt musste wegen starkem Wind erneut die geplante Fahrtroute geändert werden, sodass das Schiff die gleiche Strecke zurückfuhr. Das Wetter machte auch einen Inselbesuch unmöglich.
Das Gericht sah eine Minderung des Reisepreises um 25 % als angemessen an (3.300 Euro). Es lehnte jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden ab. Denn: Dieser hänge im Gegensatz zur Reisepreisminderung von einem Verschulden des Reiseveranstalters ab. Der Veranstalter könne jedoch nichts für einen unerwarteten Brückendefekt oder das Wetter (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.2.2024, Az. 2-24 O 564/23).
Was gilt, wenn das Kreuzfahrtschiff überbucht ist?
Ein Paar hatte eine zweiwöchige Karibik-Kreuzfahrt für 5.000 Euro gebucht. Sie erfuhren erst drei Tage vor der Abfahrt, dass auf dem Schiff keine Buchung für sie existierte. Daraufhin disponierten sie um und machten eine Florida-Rundreise per Mietwagen. Diese kostete knapp 900 Euro. Anschließend verklagten sie den Kreuzfahrtveranstalter auf eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises wegen Vereitelung der gebuchten Kreuzfahrt und auf den Ersatz der Kosten für die Reise per Mietwagen.
Dem Bundesgerichtshof zufolge können Reisende bei einem vollständigen Ausfall der gebuchten Reise zusätzlich zur Rückzahlung des Reisepreises auch eine angemessene Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Deren Höhe muss jedoch nicht unbedingt dem Reisepreis entsprechen.
Der BGH erklärte: Die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit solle Urlauber dafür entschädigen, dass sie ihren Jahresurlaub nicht wie geplant verbringen konnten. In diesem Fall jedoch hätten die Reisenden umgeplant und ihre Urlaubszeit komplett genutzt. Daher reiche eine Entschädigung in Höhe von 73 Prozent des Reisepreises aus. Nicht zu erstatten seien die 900 Euro für die Mietwagenrundreise: Solche Kosten könne man allenfalls dann ersetzt verlangen, wenn sie im Rahmen einer zulässigen Selbstabhilfe angefallen seien (Urteil vom 29. Mai 2018, Az. X ZR 94/17).
Was gilt bei einer Kreuzfahrt mit Blick auf den angegebenen Endpreis
Bietet ein Reiseveranstalter eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt als Paket an, muss er in der Werbung den Endpreis für die Reise nennen. Zu diesem gehören auch Entgelte für Leistungen Dritter, die die Reisenden zwangsläufig in Anspruch nehmen müssen, wie ein an Bord täglich zu zahlendes "Serviceentgelt". Dabei reicht ein Verweis auf die Serviceentgelte mittels "Sternchen" unterhalb des Reisepreises nicht aus. Das Oberlandesgericht Koblenz sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Ein Wettbewerbsverein hatte wegen unlauterer Werbung geklagt. Der Reiseveranstalter hatte ein Serviceentgelt von sieben Euro pro Person und Tag nicht in den Endpreis eingerechnet (Az. 9 U 1324/13).
Was gilt bei einer Schiffsüberfahrt, die voraussehbar in Seenot endet?
Ein übles Erlebnis am letzten Reisetag kann die komplette Schiffsreise wertlos machen. Dies zeigt ein Fall vor dem Landgericht Köln. Dieser betraf keine Kreuzfahrt, sondern die Überfahrt mit einem kleinen Fährschiff von einer Malediveninsel Richtung Flughafen.
Wegen eines heftigen Unwetters war das Fährboot schon verspätet eingetroffen. Die Mannschaft hatte die Passagiere trotz Sturmwarnung zum Einsteigen aufgefordert. Dann geriet das Schiff auf See in den Sturm, beide Maschinen und die Navigation fielen aus. Die Fähre trieb manövrierunfähig umher und unter den Passagieren brach Panik aus. Viele mussten sich übergeben. Ein Schiff der Küstenwache wollte helfen – und rammte die Fähre. Schließlich wurde diese von einem größeren Marineschiff abgeschleppt.
Wegen dieser Vorgänge klagte ein Urlauberpaar auf Rückzahlung des Reisepreises und auf Schmerzensgeld. Noch ein Jahr später war die Ehefrau wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung, welche durch die Überfahrt ausgelöst worden war. Sie war lange Zeit arbeitsunfähig. Ganz abgesehen vom Dauer-Übergeben auf der Überfahrt, einem verpassten Rückflug und durchnässtem Gepäck.
Das Gericht sah darin einen eklatanten Reisemangel und ließ den Reiseveranstalter den Reisepreis komplett zurückerstatten. Das Personal an Bord habe die Pflicht gehabt, die Überfahrt wegen des Sturms abzusagen oder sich noch einmal über die Wetterlage zu informieren. Stattdessen habe man die Reisenden unnötig in Lebensgefahr gebracht. Der Reiseveranstalter trage die Verantwortung für das Verhalten seiner örtlichen Vertragspartner. Die Ehefrau erhielt zusätzlich 5.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, der Mann 500 Euro (Urteil vom 15.1.2019, Az. 3 O 305/17).
Praxistipp zu Reisemängeln auf einer Kreuzfahrt
Auch für Reisen mit einem Kreuzfahrtschiff gilt: Urlauber sollten Probleme und Reisemängel sofort beim Personal des Reiseveranstalters melden, möglichst in Verbindung mit einer angemessenen Fristsetzung zur Abhilfe. Ansonsten können sie später keinerlei Ansprüche geltend machen. Benötigen Sie rechtliche Unterstützung wegen Reisemängeln auf einer Kreuzfahrt, ist ein Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Reiserecht der beste Ansprechpartner. Dies ist ein Teilbereich des Zivilrechts.
(Wk)