Landgericht Aachen fällt kundenfreundliches Urteil in Sachen Widerruf

23.02.2016, Autor: Herr Matthias Schröder / Lesedauer ca. 4 Min. (248 mal gelesen)
Gericht stört sich an Fussnoten in Belehrung

Das Landgericht Aachen hat in einem Urteil vom 17. Dezember 2015, Az: 1 O 208/15, die Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen festgestellt, die eine Bank im Jahre 2007 und 2008 verwendete. Die Kläger hatten mit der Beklagten für private Zwecke/Existenzgründung 2007 und 2008 Darlehensverträge geschlossen. Die von der Bank verwandten Widerrufsbelehrungen, die für beide Verträge inhaltsgleich waren, wiesen neben der Überschrift "Widerrufsbelehrung" eine Fußnote 1 auf, deren Text lautet: "Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ... ". Daneben sind in einem Feld die Nummer des Darlehensvertrags sowie die Darlehenssumme angegeben. Nach der Wendung "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ( ... ) widerrufen" findet sich eine weitere Fußnote 2, in der es heißt: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen". Im weiteren Text werden die Darlehensnehmer dahingehend belehrt, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Vor Angabe des Widerrufsadressaten findet sich folgender Klammerzusatz: "(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)."
Die in dem verwandten Formular ebenfalls enthaltene spezielle Belehrung für finanzierte Geschäfte lautet auszugsweise wie folgt:
"Finanzierte Geschäfte
Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei der Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen ( ... )".
Nach Auffassung des Landgerichts genügten die Belehrungen jedenfalls im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die verwendete Belehrung, wonach die Widerrufsfrist "frühestens mit dem Erhalt der Belehrung" beginne, genügt diesen Anforderungen nicht. Dies hatte bereits der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach entschieden. Der Bank wurde auch kein Vertrauensschutz zugestanden. Ein Unternehmer kann sich nur dann auf den Vertrauensschutz aus der BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet, das der Musterbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der äußeren Gestaltung vollständig entspricht; entscheidend ist, ob der Unternehmer die Belehrung einer eigenen Bearbeitung unterzieht (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 37 ff. m. w. N., juris).
Eine solche vollständige Entsprechung lag für das Landgericht nicht vor. Diese wird vom Landgericht schon wegen der hier verwendeten Fußnoten in Zweifel gezogen. Der hierin enthaltene Zusatz ("Bitte Frist im Einzelfall prüfen.") relativiere inhaltlich die vorherige Fristangabe (2 Wochen), was eine inhaltliche Bearbeitung darstelle. Diese Formulierung lege eine Deutung in dem Sinne mindestens nahe, dass es der Darlehensnehmer sei, der die Prüfung vorzunehmen habe (Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 6. November 2015, 13 U 113/15. Zu dieser Frage hat die Kammer in früheren Entscheidungen eine abweichende Anstoß nimmt das Landgericht an der speziellen Belehrung zu "Finanzierten Geschäften" geht, weicht die verwandte Belehrung in mehrfacher Hinsicht von der Musterbelehrung ab:
So hat sie diesen speziellen Zusatz für finanzierte Grundstücksgeschäfte, Satz 3 der verwandten speziellen Belehrung, an den zweiten Satz angefügt, obwohl nach der Musterbelehrung der Zusatz zu finanzierten Grundstücksgeschäften Satz 2 ersetzen sollte.
Weiterhin heißt es zu Beginn von Satz 3 anstatt "Das ist nur anzunehmen, wenn ( ... )" in der Belehrung der Beklagten "Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn ( ... )." Hier verwendet die Beklagte zudem die "wir"-Form, obwohl in der Musterbelehrung von "Vertragspartner" und "Darlehensgeber" die Rede ist.
Ohne Bedeutung ist es für das Landgericht, dass es sich unstreitig nicht um finanzierte Geschäfte handelte. Nimmt der Unternehmer die spezielle Belehrung über finanzierte Geschäfte mit in seine Widerrufsbelehrung auf, obwohl die entsprechenden Zusätze ausweislich der Fußnote 9 zur Musterbelehrung entfallen können, wenn kein finanziertes Geschäft vorliegt, kann er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn seine Belehrung dem Muster nicht vollständig entspricht. Es ist alleine entscheidend, dass die Beklagte den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung einer eigenen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 39, juris).
Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach Auffassung des Landgerichts weder rechtsmißbräuchlich noch ist das Widerrufsrecht verwirkt.
Mangels Verzug erhielten die Kläger keinen Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Als der Prozessbevollmächtigte der Kläger erstmals tätig wurde und die Darlehensverträge widerrief, befand die Beklagte sich noch nicht im Verzug, so dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ausscheidet. Mangels Verschuldens der Beklagten scheidet auch ein Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB aus.
Erst der BGH wird Klarheit über die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung beim Widerruf von Darlehensverträgen schaffen können. In der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des XI. Zivilsenats des BGH kann jedoch keinerlei Tendenz erkannt werden, die befürchten ließe, dass Verbraucherrechte eklatant eingeschränkt würden. Für diese Erwartung spricht auch die im Juni 2015 erfolgte Rücknahme der Revision des ursprünglich unterlegenen Kreditnehmers, die mutmaßlich auf einer vorangegangenen Befriedigung durch das Kreditinstitut zurückzuführen ist und die Aufhebung einer für Dezember 2015 anberaumten weiteren Verhandlung vor dem XI. Zivilsenat. LSS Rechtsanwälte unterhalten seit 2012 ein Sonderdezernat “Widerruf” und sind hier für Verbraucher bundesweit tätig. Die Entscheidung des LG Aachen nimmt auch zu einer interessanten Detailfrage Stellung: Der Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die aufgrund des regelmäßig sechsstelligen Streitwertes, nicht völlig unerheblich sind, können zumeist nur aufgrund Verzuges (§§ 286,280 BGB) verlangt werden. Dann müssen aber auch dessen Voraussetzungen vorliegen. Häufig erklärt der beauftragte Rechtsanwalt selbst den Widerruf ggü. der Bank, was den Schuldnerverzug regelmäßig ausschließt und auf Schadensersatzgesichtspunkte kann das Begehren häufig schon wegen fehlenden Verschuldens der Bank nicht gestützt werden (OLG Köln, Beschl. v. 19.08.2015 – 13 U 19/15; LG Bonn, Urt. v. 03.02.2016 – 17 O 311/15).

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