Long-Covid: Nach Widerspruch GdB von 20 auf 60 erhöht
15.07.2022, Autor: Frau Brigitte Albers / Lesedauer ca. 1 Min. (13904 mal gelesen)
Long Covid: Nach Widerspruch wurde der GdB von 20 auf 60 erhöht, das Merkzeichen G wurde anerkannt.
Long Covid: Nach Widerspruch wurde der GdB von 20 auf 60 erhöht, Merkzeichen G anerkannt
Trotz Impfungen und Booster-Impfungen erkrankte die Antragstellerin zweimal an Covid 19. Sie leidet bis heute an einem Mündigkeits-Syndrom (Fatigue), Muskel- und Gelenkschmerzen. Zudem besteht eine ausgeprägte Lungenfunktionsstörung mit Atemnot, Tremor, Bluthochdruck, seelischer und psychovegetativer Störung mit Schwindel.
Bescheid: GdB von 20 bei Long-Covid.
Die zuständige Behörde stellte zunächst einen Grad der Behinderung von (GdB) von lediglich 20 fest.
Aufgeführt waren eine Müdigkeitsstörung nach Covid-19-Infektion, Lungenfunktionsstörung, Bluthochdruck, seelische und psychovegetative Störung mit Tremor und Schwindel. Mit dem Gesamt-GdB seien die Beeinträchtigungen ausreichend bewertet.
Im Widerspruchsverfahren war ausführlich dargelegt, wie sich die einzelnen Störungen und Behinderungen auswirken. So erhält die Betroffene noch immer eine Atemtherapie, da die unteren Lungenlappen nicht mehr ausreichend belüftet werden. Es wurde dargelegt, die Lungenfunktion liege nur noch im Bereich zwischen 1/3 und 2/3. Auch das sehr ausgeprägte Zittern wurde ausführlich erläutert.
Die Bewertung des GdB richtet sich nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Auch wenn in dieser Long-Covid nicht aufgeführt ist, müssen die Einschränkungen den jeweiligen Erkrankungsgruppen zugeordnet und bewerte werden.
Abhilfebescheid: GdB von 60 und Merkzeichen G
Der Widerspruch hatte Erfolg. Die Behörde stellte nun einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 und zusätzlich das Merkzeichen G fest.
Hinweis: Auch bei Feststellung eines niedrigen GdB (hier: 20), lohnt es sich, den Bescheid anwaltlich prüfen zu lassen.
Long Covid: Nach Widerspruch wurde der GdB von 20 auf 60 erhöht, Merkzeichen G anerkannt
Trotz Impfungen und Booster-Impfungen erkrankte die Antragstellerin zweimal an Covid 19. Sie leidet bis heute an einem Mündigkeits-Syndrom (Fatigue), Muskel- und Gelenkschmerzen. Zudem besteht eine ausgeprägte Lungenfunktionsstörung mit Atemnot, Tremor, Bluthochdruck, seelischer und psychovegetativer Störung mit Schwindel.
Bescheid: GdB von 20 bei Long-Covid.
Die zuständige Behörde stellte zunächst einen Grad der Behinderung von (GdB) von lediglich 20 fest.
Aufgeführt waren eine Müdigkeitsstörung nach Covid-19-Infektion, Lungenfunktionsstörung, Bluthochdruck, seelische und psychovegetative Störung mit Tremor und Schwindel. Mit dem Gesamt-GdB seien die Beeinträchtigungen ausreichend bewertet.
Im Widerspruchsverfahren war ausführlich dargelegt, wie sich die einzelnen Störungen und Behinderungen auswirken. So erhält die Betroffene noch immer eine Atemtherapie, da die unteren Lungenlappen nicht mehr ausreichend belüftet werden. Es wurde dargelegt, die Lungenfunktion liege nur noch im Bereich zwischen 1/3 und 2/3. Auch das sehr ausgeprägte Zittern wurde ausführlich erläutert.
Die Bewertung des GdB richtet sich nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Auch wenn in dieser Long-Covid nicht aufgeführt ist, müssen die Einschränkungen den jeweiligen Erkrankungsgruppen zugeordnet und bewerte werden.
Abhilfebescheid: GdB von 60 und Merkzeichen G
Der Widerspruch hatte Erfolg. Die Behörde stellte nun einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 und zusätzlich das Merkzeichen G fest.
Hinweis: Auch bei Feststellung eines niedrigen GdB (hier: 20), lohnt es sich, den Bescheid anwaltlich prüfen zu lassen.