Zahnprothese schmerzt, wackelt, ist gebrochen: Welche Rechte habe ich?
13.02.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Beim Zahnersatz kann einiges schiefgehen. Jeder Mensch ist anders, und die Krone oder Brücke muss genauestens individuell angepasst und eingesetzt werden, damit sie keine Probleme verursacht. Oft kommt es zu Schmerzen oder Druckgefühlen. Eine gewisse Eingewöhnungszeit ist jedoch normal. Immerhin müssen sich Kiefer, Zahnfleisch, Gaumen und Zunge erst an die neue Zahnprothese gewöhnen. Nach einer gewissen Zeit sollte aber auch eine Besserung eintreten. Nur: Was, wenn dies nicht passiert und die Zahnprothese weiter für unerträgliche Schmerzen sorgt? Welche Rechte haben Patienten, wenn es keine Besserung gibt oder wenn die Zahnprothese gar wackelt oder gebrochen ist? Eine wichtige Frage ist dabei, wie der jeweilige Patient versichert ist: privat oder gesetzlich.
Für gesetzlich krankenversicherte Patienten gibt es eine nützliche Regelung in § 136a Abs. 4 des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V). Darin steht: "Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr." Diese Regelung schreibt also eine zweijährige Gewährleistungsfrist für Zahnersatz vor. Innerhalb der zwei Jahre muss der Zahnarzt den Zahnersatz kostenlos erneuern und wiederherstellen, wenn damit etwas nicht stimmt. Voraussetzung: Der Patient trägt selbst keine Schuld daran, dass sein Zahnersatz mangelhaft ist, also z.B. nicht richtig sitzt, gebrochen ist oder wackelt. Kommt es zu solchen Problemen also zum Beispiel durch chronisches nächtliches Zähneknirschen, falsche Behandlung einer herausnehmbaren Prothese oder einen Sportunfall, muss der Zahnarzt die Kosten der Wiederherstellung der Zahnprothese nicht übernehmen.
Wer gesetzlich versichert ist, muss in der Regel für die Nachbesserung bei dem Zahnarzt bleiben, der ihn ursprünglich behandelt hat. Eine Behandlung bei einem neuen Zahnarzt bezahlen die Krankenkassen nur nach besonderer Absprache.
Wenn die nachträglichen Arbeiten am Zahnersatz innerhalb der Gewährleistungsfrist über eine Nachbesserung hinausgehen, so dass ein neuer Heil- und Kostenplan nötig ist, genehmigt die Krankenkasse diese nur nach sorgfältiger Prüfung. Dann ist ein sogenanntes Mängelbegutachtungsverfahren erforderlich.
Führt der Versuch einer Nachbesserung durch den Zahnarzt nicht zum gewünschten Erfolg oder sind größere Arbeiten mit neuem Heil- und Kostenplan nötig, führt der nächste Weg zur Krankenkasse. Wenn sich der Patient hier mit seinem Problem innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist für den Zahnersatz meldet, lässt die Kasse das Problem durch einen neutralen Gutachter untersuchen. Diesen bestellen die Krankenkasse und die kassenzahnärztliche Vereinigung gemeinsam. Für den Patienten ist die Untersuchung durch den Gutachter kostenlos. Allerdings bezieht sich das gesamte Verfahren nur auf Leistungen, für die die Kasse auch die Kosten übernimmt, also auf die "Regelversorgung". Handelt es sich um Zahnersatz, der privat bezahlt werden muss, hilft die Mängelbegutachtung nicht weiter.
Kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Zahnersatz mangelhaft ausgeführt wurde, hat der Patient Anspruch auf Nachbesserung. Ein Wechsel des Zahnarztes ist nur mit Zustimmung der Krankenkasse möglich. Allerdings gestehen die Gerichte Patienten einen Anspruch auf Arztwechsel zu, wenn der Gutachter den Zahnersatz als unbrauchbar ansieht. Dann hat man auch einen Anspruch auf Neuanfertigung z.B. einer Zahnprothese, einer Brücke oder Zahnkrone. Dies gilt ebenso, wenn eine Nachbesserung dem Zahnarztpatienten nicht zumutbar ist.
Einen bereits gezahlten Eigenanteil muss der Patient bei einem Arztwechsel selbst vom ersten Zahnarzt zurückverlangen. Je nach Art der Kasse kann bei Unzufriedenheit mit dem Gutachten auch noch eine höhere Gutachten-Instanz angerufen werden, nämlich der Prothetikausschuss (Primärkassen wie AOK) oder ein Obergutachten (Ersatzkassen).
Ein Nachteil des Mängelbegutachtungsverfahrens ist, dass bis zu seinem Abschluss keine Änderungen oder Nachbesserungen am umstrittenen Zahnersatz durchgeführt werden dürfen. Immerhin sind schmerzlindernde Maßnahmen trotzdem erlaubt.
Grundsätzlich zahlen die gesetzlichen Krankenkassen für Zahnprothesen, Brücken und Kronen einen festen Zuschuss. Diesen ermitteln sie aus Durchschnittswerten. Seit 1. Oktober 2020 deckt dieser Festzuschuss 60 Prozent der Regelversorgung ab, mit Bonusheft 70 Prozent bei regelmäßigen Untersuchungen über fünf Jahre. Bei regelmäßigen Untersuchungen über zehn Jahre sind es 75 Prozent. Die Regelversorgung umfasst dabei die sogenannte Basistherapie. Alles, was darüber hinaus geht, müssen die Patienten selbst bezahlen.
Beim Zahnersatz wird zum Beispiel Metall immer noch der Vorzug vor Keramik gegeben. Der Grund: Es ist bruchfester, stabiler und haltbarer. Daher bezahlt es die Krankenkasse.
Hier ist der Behandlungsvertrag mit dem jeweiligen Zahnarzt maßgeblich. Die zweijährige Gewährleistungsfrist aus dem 5. Sozialgesetzbuch gilt hier nicht. Auch gibt es kein kostenloses Begutachtungsverfahren – außer diese Leistung ist im Tarif der jeweiligen private Krankenkasse enthalten.
Der Behandlungsvertrag beim Zahnarzt wird meist als gemischter Vertragstyp angesehen, der Elemente des Dienstvertrages und des Werkvertrages vereinigt. Auch bei solchen Verträgen gibt es natürlich Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Arbeit, z.B. an einer Zahnprothese. Diese muss der Patient vor einem Zivilgericht geltend machen. Will ein Patient oder eine Patientin Schadensersatz geltend machen, ist die sogenannte Schadensminderungspflicht zu beachten. Patienten müssen also auch selbst dafür sorgen, dass der Schaden am Zahnersatz möglichst gering bleibt. Dies bedeutet auch, dass man dem bisherigen Zahnarzt zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung an der mangelhaften Krone, Brücke oder Zahnprothese geben muss.
Vor einigen Jahren befasste sich das Oberlandesgericht Hamm mit dem Fall eines Patienten, der sich einer zahnprothetischen Behandlung beim Zahnarzt unterzogen hatte. Dabei waren ihm zahnprothetische Brücken eingesetzt worden, für die der Zahnarzt gegenüber dem Patienten Behandlungskosten in Höhe von rund 8.600 Euro geltend machte. Dieser bezahlte jedoch nicht. Ihm erschien die Brücke mangelhaft, und daran änderten auch Nachbesserungsversuche des Zahnarztes nichts. Nun verklagten sich beide gegenseitig – der Zahnarzt klagte auf sein Honorar und der Patient auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zugunsten des Patienten. Ein Zahnarzt müsse einem Patienten, dessen Brücke so große Mängel aufweise, dass sie erneuert werden müsse, eine Neuanfertigung anbieten. Wenn er dies unterlasse, könne der Patient den Behandlungsvertrag kündigen und müsse kein Zahnarzthonorar zahlen. Der Patient jedoch könne vom Zahnarzt Schmerzensgeld verlangen.
Den Anspruch auf Schmerzensgeld bei einer mangelhaften Zahnprothese begründete das Gericht damit, dass dem Zahnarzt hier erhebliche Behandlungsfehler unterlaufen seien. Die dem Patienten eingegliederte Brückenkonstruktion habe zahlreiche Mängel gehabt. So sei die Keramik fehlerhaft gewesen und die Kontaktstellen der Kauflächen seien ungleichmäßig gewesen. Auch habe die Brücke erhebliche Schleifspuren aufgewiesen. Insgesamt werde die Behandlung dadurch nutzlos. Die Brücke müsse neu hergestellt werden. Der Patient habe sich hier auch nicht auf weitere Nachbesserungen durch den Zahnarzt einlassen müssen, weil der Zahnarzt keine Neuanfertigung angeboten habe.
Die dem Zahnarzt anzulastenden Behandlungsfehler hätten gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Patienten ausgelöst. Dazu hätten eine Verlagerung des Kiefergelenks, eine Fehlbelastung der Muskulatur dieses Bereichs und später der Abbruch eines Zahnes gehört. Daher sprach das Gericht dem Patienten ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro zu (Az. 26 U 21/13).
Wer mitten in der Behandlung den Behandlungsvertrag kündigt und die Behandlung durch einen anderen Zahnarzt fortsetzen lässt, ohne dem ersten Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, hat vor Gericht schlechte Karten. Dies zeigt ein Verfahren vor dem Landgericht Köln. Eine Privatpatientin hatte die Behandlung zum Ersatz mehrerer Zähne nach dem dritten Termin abgebrochen und den Zahnarzt gewechselt. Die Folge: Das Gericht verurteilte sie nicht nur zur Zahlung von über 11.000 Euro Behandlungskosten an die erste Zahnärztin, sondern sprach ihr auch jeden Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab. Die Begründung: Zahnarztpatienten müssten eine Nachbesserung durch den ersten Zahnarzt hinnehmen. Auch bei größter Sorgfalt des Zahnarztes passe Zahnersatz in vielen Fällen nicht auf Anhieb ohne Probleme (Landgericht Köln, Urteil vom 20.10.2015, Az. 3 O 310/13).
Privat und gesetzlich Versicherte können bei Problemen mit ihrem Zahnersatz die Hilfe einer Schlichtungsstelle in Anspruch nehmen. Die Schlichtung bezieht sich bei gesetzlich Versicherten allerdings nur auf den Eigenanteil, den sie selbst bezahlen müssen. Die Schlichtungsstelle versucht dann, zwischen Zahnarzt und Patient zu vermitteln. Die Schlichtungsstellen sind bei den Landeszahnärztekammern in den einzelnen Bundesländern angesiedelt. Dort kann auch der Zahnarzt einen Antrag auf Schlichtung stellen. Ziel der Schlichtung ist eine rechtlich verbindliche Einigung beider Seiten. Für das Schlichtungsverfahren können einige hundert Euro fällig werden.
Bei einer Auseinandersetzung zwischen Patient und Zahnarzt vor einem Zivilgericht müssen Patienten beweisen können, dass ihr Zahnarzt mangelhaft gearbeitet hat, die Zahnprothese also deshalb wackelt oder gebrochen ist. In der Regel ist dies gar nicht so einfach und erfordert das Gutachten eines anderen Zahnmediziners. Manche Zahnärzte sind als Gutachter zertifiziert. Ihre Adressen bekommt man bei der Landeszahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes. Die Kosten für ein privates Gutachten trägt der Patient. Bei einem Rechtsstreit empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Medizinrecht hinzuzuziehen. Dieser kann aufgrund seiner Erfahrungen die Chancen vor Gericht im konkreten Fall am besten beurteilen.
Zahnersatz ist kostspielig. Was ist zu tun, wenn die vom Zahnarzt eingesetzte Krone, Brücke oder Zahnprothese unerträglich schmerzt, wackelt oder gar bricht? Auch in solchen Fällen haben Patienten Rechte.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie funktioniert die Gewährleistung bei gesetzlich Versicherten? Wechsel des Zahnarztes, weil ich mit der Zahnprothese unzufrieden bin? Wenn alles nichts hilft: die Mängelbegutachtung Schmerzen während des Begutachtungsverfahrens: Was gilt? Welchen Zahnersatz zahlt meine gesetzliche Krankenkasse überhaupt? Nachbesserung am Zahnersatz: Was gilt für Privatversicherte? Welche Ansprüche habe ich bei mangelhafter Behandlung? Wie begründete das Gericht sein Urteil? Zahnprothese: Ohne Nachbesserung keine Ansprüche! Was bieten die Schlichtungsstellen bei den Landeszahnärztekammern? Praxistipp zu Mängeln bei Zahnprothesen Wie funktioniert die Gewährleistung bei gesetzlich Versicherten?
Für gesetzlich krankenversicherte Patienten gibt es eine nützliche Regelung in § 136a Abs. 4 des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V). Darin steht: "Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr." Diese Regelung schreibt also eine zweijährige Gewährleistungsfrist für Zahnersatz vor. Innerhalb der zwei Jahre muss der Zahnarzt den Zahnersatz kostenlos erneuern und wiederherstellen, wenn damit etwas nicht stimmt. Voraussetzung: Der Patient trägt selbst keine Schuld daran, dass sein Zahnersatz mangelhaft ist, also z.B. nicht richtig sitzt, gebrochen ist oder wackelt. Kommt es zu solchen Problemen also zum Beispiel durch chronisches nächtliches Zähneknirschen, falsche Behandlung einer herausnehmbaren Prothese oder einen Sportunfall, muss der Zahnarzt die Kosten der Wiederherstellung der Zahnprothese nicht übernehmen.
Wechsel des Zahnarztes, weil ich mit der Zahnprothese unzufrieden bin?
Wer gesetzlich versichert ist, muss in der Regel für die Nachbesserung bei dem Zahnarzt bleiben, der ihn ursprünglich behandelt hat. Eine Behandlung bei einem neuen Zahnarzt bezahlen die Krankenkassen nur nach besonderer Absprache.
Wenn die nachträglichen Arbeiten am Zahnersatz innerhalb der Gewährleistungsfrist über eine Nachbesserung hinausgehen, so dass ein neuer Heil- und Kostenplan nötig ist, genehmigt die Krankenkasse diese nur nach sorgfältiger Prüfung. Dann ist ein sogenanntes Mängelbegutachtungsverfahren erforderlich.
Wenn alles nichts hilft: die Mängelbegutachtung
Führt der Versuch einer Nachbesserung durch den Zahnarzt nicht zum gewünschten Erfolg oder sind größere Arbeiten mit neuem Heil- und Kostenplan nötig, führt der nächste Weg zur Krankenkasse. Wenn sich der Patient hier mit seinem Problem innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist für den Zahnersatz meldet, lässt die Kasse das Problem durch einen neutralen Gutachter untersuchen. Diesen bestellen die Krankenkasse und die kassenzahnärztliche Vereinigung gemeinsam. Für den Patienten ist die Untersuchung durch den Gutachter kostenlos. Allerdings bezieht sich das gesamte Verfahren nur auf Leistungen, für die die Kasse auch die Kosten übernimmt, also auf die "Regelversorgung". Handelt es sich um Zahnersatz, der privat bezahlt werden muss, hilft die Mängelbegutachtung nicht weiter.
Kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Zahnersatz mangelhaft ausgeführt wurde, hat der Patient Anspruch auf Nachbesserung. Ein Wechsel des Zahnarztes ist nur mit Zustimmung der Krankenkasse möglich. Allerdings gestehen die Gerichte Patienten einen Anspruch auf Arztwechsel zu, wenn der Gutachter den Zahnersatz als unbrauchbar ansieht. Dann hat man auch einen Anspruch auf Neuanfertigung z.B. einer Zahnprothese, einer Brücke oder Zahnkrone. Dies gilt ebenso, wenn eine Nachbesserung dem Zahnarztpatienten nicht zumutbar ist.
Einen bereits gezahlten Eigenanteil muss der Patient bei einem Arztwechsel selbst vom ersten Zahnarzt zurückverlangen. Je nach Art der Kasse kann bei Unzufriedenheit mit dem Gutachten auch noch eine höhere Gutachten-Instanz angerufen werden, nämlich der Prothetikausschuss (Primärkassen wie AOK) oder ein Obergutachten (Ersatzkassen).
Schmerzen während des Begutachtungsverfahrens: Was gilt?
Ein Nachteil des Mängelbegutachtungsverfahrens ist, dass bis zu seinem Abschluss keine Änderungen oder Nachbesserungen am umstrittenen Zahnersatz durchgeführt werden dürfen. Immerhin sind schmerzlindernde Maßnahmen trotzdem erlaubt.
Welchen Zahnersatz zahlt meine gesetzliche Krankenkasse überhaupt?
Grundsätzlich zahlen die gesetzlichen Krankenkassen für Zahnprothesen, Brücken und Kronen einen festen Zuschuss. Diesen ermitteln sie aus Durchschnittswerten. Seit 1. Oktober 2020 deckt dieser Festzuschuss 60 Prozent der Regelversorgung ab, mit Bonusheft 70 Prozent bei regelmäßigen Untersuchungen über fünf Jahre. Bei regelmäßigen Untersuchungen über zehn Jahre sind es 75 Prozent. Die Regelversorgung umfasst dabei die sogenannte Basistherapie. Alles, was darüber hinaus geht, müssen die Patienten selbst bezahlen.
Beim Zahnersatz wird zum Beispiel Metall immer noch der Vorzug vor Keramik gegeben. Der Grund: Es ist bruchfester, stabiler und haltbarer. Daher bezahlt es die Krankenkasse.
Nachbesserung am Zahnersatz: Was gilt für Privatversicherte?
Hier ist der Behandlungsvertrag mit dem jeweiligen Zahnarzt maßgeblich. Die zweijährige Gewährleistungsfrist aus dem 5. Sozialgesetzbuch gilt hier nicht. Auch gibt es kein kostenloses Begutachtungsverfahren – außer diese Leistung ist im Tarif der jeweiligen private Krankenkasse enthalten.
Der Behandlungsvertrag beim Zahnarzt wird meist als gemischter Vertragstyp angesehen, der Elemente des Dienstvertrages und des Werkvertrages vereinigt. Auch bei solchen Verträgen gibt es natürlich Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Arbeit, z.B. an einer Zahnprothese. Diese muss der Patient vor einem Zivilgericht geltend machen. Will ein Patient oder eine Patientin Schadensersatz geltend machen, ist die sogenannte Schadensminderungspflicht zu beachten. Patienten müssen also auch selbst dafür sorgen, dass der Schaden am Zahnersatz möglichst gering bleibt. Dies bedeutet auch, dass man dem bisherigen Zahnarzt zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung an der mangelhaften Krone, Brücke oder Zahnprothese geben muss.
Welche Ansprüche habe ich bei mangelhafter Behandlung?
Vor einigen Jahren befasste sich das Oberlandesgericht Hamm mit dem Fall eines Patienten, der sich einer zahnprothetischen Behandlung beim Zahnarzt unterzogen hatte. Dabei waren ihm zahnprothetische Brücken eingesetzt worden, für die der Zahnarzt gegenüber dem Patienten Behandlungskosten in Höhe von rund 8.600 Euro geltend machte. Dieser bezahlte jedoch nicht. Ihm erschien die Brücke mangelhaft, und daran änderten auch Nachbesserungsversuche des Zahnarztes nichts. Nun verklagten sich beide gegenseitig – der Zahnarzt klagte auf sein Honorar und der Patient auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zugunsten des Patienten. Ein Zahnarzt müsse einem Patienten, dessen Brücke so große Mängel aufweise, dass sie erneuert werden müsse, eine Neuanfertigung anbieten. Wenn er dies unterlasse, könne der Patient den Behandlungsvertrag kündigen und müsse kein Zahnarzthonorar zahlen. Der Patient jedoch könne vom Zahnarzt Schmerzensgeld verlangen.
Wie begründete das Gericht sein Urteil?
Den Anspruch auf Schmerzensgeld bei einer mangelhaften Zahnprothese begründete das Gericht damit, dass dem Zahnarzt hier erhebliche Behandlungsfehler unterlaufen seien. Die dem Patienten eingegliederte Brückenkonstruktion habe zahlreiche Mängel gehabt. So sei die Keramik fehlerhaft gewesen und die Kontaktstellen der Kauflächen seien ungleichmäßig gewesen. Auch habe die Brücke erhebliche Schleifspuren aufgewiesen. Insgesamt werde die Behandlung dadurch nutzlos. Die Brücke müsse neu hergestellt werden. Der Patient habe sich hier auch nicht auf weitere Nachbesserungen durch den Zahnarzt einlassen müssen, weil der Zahnarzt keine Neuanfertigung angeboten habe.
Die dem Zahnarzt anzulastenden Behandlungsfehler hätten gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Patienten ausgelöst. Dazu hätten eine Verlagerung des Kiefergelenks, eine Fehlbelastung der Muskulatur dieses Bereichs und später der Abbruch eines Zahnes gehört. Daher sprach das Gericht dem Patienten ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro zu (Az. 26 U 21/13).
Zahnprothese: Ohne Nachbesserung keine Ansprüche!
Wer mitten in der Behandlung den Behandlungsvertrag kündigt und die Behandlung durch einen anderen Zahnarzt fortsetzen lässt, ohne dem ersten Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, hat vor Gericht schlechte Karten. Dies zeigt ein Verfahren vor dem Landgericht Köln. Eine Privatpatientin hatte die Behandlung zum Ersatz mehrerer Zähne nach dem dritten Termin abgebrochen und den Zahnarzt gewechselt. Die Folge: Das Gericht verurteilte sie nicht nur zur Zahlung von über 11.000 Euro Behandlungskosten an die erste Zahnärztin, sondern sprach ihr auch jeden Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab. Die Begründung: Zahnarztpatienten müssten eine Nachbesserung durch den ersten Zahnarzt hinnehmen. Auch bei größter Sorgfalt des Zahnarztes passe Zahnersatz in vielen Fällen nicht auf Anhieb ohne Probleme (Landgericht Köln, Urteil vom 20.10.2015, Az. 3 O 310/13).
Was bieten die Schlichtungsstellen bei den Landeszahnärztekammern?
Privat und gesetzlich Versicherte können bei Problemen mit ihrem Zahnersatz die Hilfe einer Schlichtungsstelle in Anspruch nehmen. Die Schlichtung bezieht sich bei gesetzlich Versicherten allerdings nur auf den Eigenanteil, den sie selbst bezahlen müssen. Die Schlichtungsstelle versucht dann, zwischen Zahnarzt und Patient zu vermitteln. Die Schlichtungsstellen sind bei den Landeszahnärztekammern in den einzelnen Bundesländern angesiedelt. Dort kann auch der Zahnarzt einen Antrag auf Schlichtung stellen. Ziel der Schlichtung ist eine rechtlich verbindliche Einigung beider Seiten. Für das Schlichtungsverfahren können einige hundert Euro fällig werden.
Praxistipp zu Mängeln bei Zahnprothesen
Bei einer Auseinandersetzung zwischen Patient und Zahnarzt vor einem Zivilgericht müssen Patienten beweisen können, dass ihr Zahnarzt mangelhaft gearbeitet hat, die Zahnprothese also deshalb wackelt oder gebrochen ist. In der Regel ist dies gar nicht so einfach und erfordert das Gutachten eines anderen Zahnmediziners. Manche Zahnärzte sind als Gutachter zertifiziert. Ihre Adressen bekommt man bei der Landeszahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes. Die Kosten für ein privates Gutachten trägt der Patient. Bei einem Rechtsstreit empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Medizinrecht hinzuzuziehen. Dieser kann aufgrund seiner Erfahrungen die Chancen vor Gericht im konkreten Fall am besten beurteilen.
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