Mahnbescheid erhalten? Was Sie jetzt unbedingt beachten müssen!
12.06.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Haben Sie schon einmal einen Mahnbescheid erhalten? Dann kennen Sie vielleicht das unangenehme Gefühl, das viele Menschen beim Öffnen solcher Post empfinden. Schon die amtliche Überschrift über dem Papier führt bei manchen zu Schweißausbrüchen. Angst, Scham und andere emotionale Reaktionen sind jedoch wenig hilfreich, wenn es darum geht, angemessen zu reagieren. Ein Mahnbescheid ist kein Urteil. Er verpflichtet den Empfänger zunächst einmal zu gar nichts. Vielmehr ist es jetzt wichtig, den Sachverhalt genau zu prüfen und dann - im Zweifelsfall nach Beratung durch einen Anwalt - richtig zu reagieren.
Um richtig zu reagieren, ist es zunächst wichtig, zu verstehen, was so ein Mahnbescheid eigentlich ist.
In den meisten Fällen geht dem gerichtlichen Mahnverfahren ein außergerichtliches voran. Auslöser kann zum Beispiel sein, dass eine Rechnung nicht termingerecht bezahlt wurde und der Gläubiger den Schuldner schon vergeblich angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert hat.
Wenn diese Möglichkeit ausgeschöpft ist, folgt das gerichtliche Mahnverfahren des zuständigen Mahngerichts. Dabei handelt es sich um ein standardisiertes und heute stark automatisiertes gerichtliches Verfahren. Mit seiner Hilfe kann jeder, der eine fällige zivilrechtliche Geldforderung gegen jemand anderes hat, versuchen, möglichst zügig einen für die Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu erhalten und an sein Geld zu kommen.
Ausgeschlossen ist das gerichtliche Mahnverfahren bei:
- Ansprüchen auf künftige Leistungen (noch nicht fällige Geldforderungen),
- verwaltungs- und sozialrechtliche Ansprüche (etwa auf Arbeitslosengeld),
- bei anderen Ansprüchen als Geldforderungen (zum Beispiel auf Herausgabe einer Sache oder auf Feststellung eines Zustandes).
Das gerichtliche Mahnverfahren wird eingeleitet, indem der Gläubiger einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht einreicht. Dies ist in der Regel das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragsstellers. Inzwischen hat allerdings fast jedes Bundesland ein einziges Gericht zum zentralen Mahngericht bestimmt. Eine Liste finden Sie hier:
https://www.mahngerichte.de/mahngerichte/
Das Mahngericht erlässt dann einen Mahnbescheid. Dieser wird dem Antragsgegner, also dem Schuldner, förmlich per Post zugestellt. Einen Mahnbescheid erkennt man an dem auffälligen gelben Kuvert, auf dem der Briefträger das Datum der Zustellung notiert. Absender ist immer das Mahngericht.
Das Mahngericht prüft bei einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nicht, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch überhaupt zusteht. Zu diesem Zeitpunkt steht also gar nicht fest, ob die Forderung rechtmäßig ist oder welche Chancen der Gläubiger hat, sie tatsächlich vor Gericht durchzusetzen.
Nachdem Sie geprüft haben, ob die Forderung wirklich existiert, können Sie als Schuldner und Empfänger des Mahnbescheids die Angelegenheit durch Zahlung der verlangten Geldsumme innerhalb von zwei Wochen endgültig aus der Welt schaffen. Haben Sie aber Zweifel am Bestehen der Forderung, an der Höhe des geforderten Betrages oder sind Sie sich sicher, dass die Forderung nicht durchsetzbar ist, sollten Sie die Sachlage gründlicher prüfen. Bei komplizierteren Fällen lohnt es sich, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Ab Zustellung des Mahnbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit, um dagegen Widerspruch einzulegen. Für diesen können Sie das vom Mahngericht zur Verfügung gestellte Formular verwenden. Reagiert der Gläubiger und Antragsteller auf Ihren Widerspruch nicht weiter, ist die Angelegenheit erledigt. Verfolgt er jedoch seinen Anspruch weiter, ist ein Rechtsstreit unvermeidlich. Dann geht der Fall vor Gericht und wird im Rahmen eines ganz normalen Zivilprozesses verhandelt. Das Gericht prüft, ob der Anspruch tatsächlich besteht, und Sie können Ihre Argumente und Beweise vorbringen.
Haben Sie als Empfänger des Mahnbescheids nach zwei Wochen weder die Zahlung veranlasst noch Widerspruch eingelegt, kann Ihr Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Er hat dafür wiederum sechs Monate Zeit. Sie sind jedoch auch gegen den Vollstreckungsbescheid nicht schutzlos, denn Sie können dagegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Folge ist, dass es in jedem Fall zu einem Gerichtsverfahren kommt, bei dem der Fall geprüft wird.
Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Ihr Gläubiger kann mit dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung betreiben und zum Beispiel einen Vollstreckungsauftrag an einen Gerichtsvollzieher erteilen oder Auskünfte über Ihr Vermögen anfordern.
Es gibt auch auf europäischer Ebene ein einheitliches Mahnverfahren, um grenzüberschreitende Forderungen einzutreiben. Der Ablauf ähnelt dem herkömmlichen Mahnverfahren. Für Mahnungen ins Ausland sind die Mahngerichte der Bundesländer zuständig. Wenn eine ausländische Forderung in Deutschland angemahnt werden soll, liegt die Zuständigkeit generell beim Amtsgericht Berlin-Wedding.
Der Erhalt eines Mahnbescheids ist noch kein Grund zur Panik - insbesondere, wenn die geltend gemachte Forderung gar nicht besteht. Dies kommt durchaus vor. Ist jedoch die Sach- oder Rechtslage nicht eindeutig, sollten Sie rechtzeitig, also deutlich vor Ablauf der Zweiwochenfrist, rechtlichen Rat einholen. Auch ein Widerspruch gegen einen Bescheid sollte gut überlegt sein, weil er neben der eigentlichen Forderung schnell erhebliche Verfahrenskosten auslösen kann. Rat und Hilfe dazu finden Sie bei einem Rechtsanwalt für Zivilrecht.
Das Wichtigste in Kürze
1. Begriff: Ein Mahnbescheid ist das Ergebnis eines gerichtlichen Mahnverfahrens, das der Gläubiger einer Geldforderung angestrengt hat. Das Mahngericht prüft in diesem Verfahren nicht, ob die darin geltend gemachte Forderung auch tatsächlich besteht.
2. Widerspruch einlegen: Ist der Empfänger des Mahnbescheids der Ansicht, das die Geldforderung nicht besteht, muss er fristgerecht Widerspruch einlegen. Dafür gilt ab Zustellung eine Frist von zwei Wochen.
3. Kein Widerspruch eingelegt: Widerspricht der Gemahnte dem Mahnbescheid nicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen, aus dem er die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben kann. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann innerhalb zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.
1. Begriff: Ein Mahnbescheid ist das Ergebnis eines gerichtlichen Mahnverfahrens, das der Gläubiger einer Geldforderung angestrengt hat. Das Mahngericht prüft in diesem Verfahren nicht, ob die darin geltend gemachte Forderung auch tatsächlich besteht.
2. Widerspruch einlegen: Ist der Empfänger des Mahnbescheids der Ansicht, das die Geldforderung nicht besteht, muss er fristgerecht Widerspruch einlegen. Dafür gilt ab Zustellung eine Frist von zwei Wochen.
3. Kein Widerspruch eingelegt: Widerspricht der Gemahnte dem Mahnbescheid nicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen, aus dem er die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben kann. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann innerhalb zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was genau ist ein Mahnbescheid? Wie läuft das gerichtliche Mahnverfahren ab? Wann sollte man Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen? Mahnbescheid: Kein Widerspruch - was passiert als Nächstes? Vollstreckungsbescheid: Kein Widerspruch - was passiert nun? Was ist das europäische Mahnverfahren? Praxistipp zum Mahnbescheid Was genau ist ein Mahnbescheid?
Um richtig zu reagieren, ist es zunächst wichtig, zu verstehen, was so ein Mahnbescheid eigentlich ist.
In den meisten Fällen geht dem gerichtlichen Mahnverfahren ein außergerichtliches voran. Auslöser kann zum Beispiel sein, dass eine Rechnung nicht termingerecht bezahlt wurde und der Gläubiger den Schuldner schon vergeblich angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert hat.
Wenn diese Möglichkeit ausgeschöpft ist, folgt das gerichtliche Mahnverfahren des zuständigen Mahngerichts. Dabei handelt es sich um ein standardisiertes und heute stark automatisiertes gerichtliches Verfahren. Mit seiner Hilfe kann jeder, der eine fällige zivilrechtliche Geldforderung gegen jemand anderes hat, versuchen, möglichst zügig einen für die Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu erhalten und an sein Geld zu kommen.
Ausgeschlossen ist das gerichtliche Mahnverfahren bei:
- Ansprüchen auf künftige Leistungen (noch nicht fällige Geldforderungen),
- verwaltungs- und sozialrechtliche Ansprüche (etwa auf Arbeitslosengeld),
- bei anderen Ansprüchen als Geldforderungen (zum Beispiel auf Herausgabe einer Sache oder auf Feststellung eines Zustandes).
Wie läuft das gerichtliche Mahnverfahren ab?
Das gerichtliche Mahnverfahren wird eingeleitet, indem der Gläubiger einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht einreicht. Dies ist in der Regel das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragsstellers. Inzwischen hat allerdings fast jedes Bundesland ein einziges Gericht zum zentralen Mahngericht bestimmt. Eine Liste finden Sie hier:
https://www.mahngerichte.de/mahngerichte/
Das Mahngericht erlässt dann einen Mahnbescheid. Dieser wird dem Antragsgegner, also dem Schuldner, förmlich per Post zugestellt. Einen Mahnbescheid erkennt man an dem auffälligen gelben Kuvert, auf dem der Briefträger das Datum der Zustellung notiert. Absender ist immer das Mahngericht.
Wann sollte man Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen?
Das Mahngericht prüft bei einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nicht, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch überhaupt zusteht. Zu diesem Zeitpunkt steht also gar nicht fest, ob die Forderung rechtmäßig ist oder welche Chancen der Gläubiger hat, sie tatsächlich vor Gericht durchzusetzen.
Nachdem Sie geprüft haben, ob die Forderung wirklich existiert, können Sie als Schuldner und Empfänger des Mahnbescheids die Angelegenheit durch Zahlung der verlangten Geldsumme innerhalb von zwei Wochen endgültig aus der Welt schaffen. Haben Sie aber Zweifel am Bestehen der Forderung, an der Höhe des geforderten Betrages oder sind Sie sich sicher, dass die Forderung nicht durchsetzbar ist, sollten Sie die Sachlage gründlicher prüfen. Bei komplizierteren Fällen lohnt es sich, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Ab Zustellung des Mahnbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit, um dagegen Widerspruch einzulegen. Für diesen können Sie das vom Mahngericht zur Verfügung gestellte Formular verwenden. Reagiert der Gläubiger und Antragsteller auf Ihren Widerspruch nicht weiter, ist die Angelegenheit erledigt. Verfolgt er jedoch seinen Anspruch weiter, ist ein Rechtsstreit unvermeidlich. Dann geht der Fall vor Gericht und wird im Rahmen eines ganz normalen Zivilprozesses verhandelt. Das Gericht prüft, ob der Anspruch tatsächlich besteht, und Sie können Ihre Argumente und Beweise vorbringen.
Mahnbescheid: Kein Widerspruch - was passiert als Nächstes?
Haben Sie als Empfänger des Mahnbescheids nach zwei Wochen weder die Zahlung veranlasst noch Widerspruch eingelegt, kann Ihr Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Er hat dafür wiederum sechs Monate Zeit. Sie sind jedoch auch gegen den Vollstreckungsbescheid nicht schutzlos, denn Sie können dagegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Folge ist, dass es in jedem Fall zu einem Gerichtsverfahren kommt, bei dem der Fall geprüft wird.
Vollstreckungsbescheid: Kein Widerspruch - was passiert nun?
Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Ihr Gläubiger kann mit dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung betreiben und zum Beispiel einen Vollstreckungsauftrag an einen Gerichtsvollzieher erteilen oder Auskünfte über Ihr Vermögen anfordern.
Was ist das europäische Mahnverfahren?
Es gibt auch auf europäischer Ebene ein einheitliches Mahnverfahren, um grenzüberschreitende Forderungen einzutreiben. Der Ablauf ähnelt dem herkömmlichen Mahnverfahren. Für Mahnungen ins Ausland sind die Mahngerichte der Bundesländer zuständig. Wenn eine ausländische Forderung in Deutschland angemahnt werden soll, liegt die Zuständigkeit generell beim Amtsgericht Berlin-Wedding.
Praxistipp zum Mahnbescheid
Der Erhalt eines Mahnbescheids ist noch kein Grund zur Panik - insbesondere, wenn die geltend gemachte Forderung gar nicht besteht. Dies kommt durchaus vor. Ist jedoch die Sach- oder Rechtslage nicht eindeutig, sollten Sie rechtzeitig, also deutlich vor Ablauf der Zweiwochenfrist, rechtlichen Rat einholen. Auch ein Widerspruch gegen einen Bescheid sollte gut überlegt sein, weil er neben der eigentlichen Forderung schnell erhebliche Verfahrenskosten auslösen kann. Rat und Hilfe dazu finden Sie bei einem Rechtsanwalt für Zivilrecht.
(Wk)