Wie schütze ich mein Logo und wehre mich gegen unberechtigte Nutzung?
11.09.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Oft sind mit der Entwicklung eines Logos gutbezahlte Fachleute betraut. Die Umsetzung wird durch professionelle Grafiker vorgenommen. Schließlich soll ein Firmen- oder Markenlogo die entsprechende Firma oder Handelsmarke in den Augen der Kunden langfristig repräsentieren. Wenn das Logo von Fremden missbraucht wird, richtet dies erheblichen Schaden an.
Ein Logo ist ein grafisches Zeichen, das ein bestimmtes Produkt oder ein Unternehmen repräsentieren soll. Es kann aus Buchstaben oder Grafikelementen bestehen oder auch aus einer Kombination von beiden. Verwendet wird es auf Briefköpfen, Webseiten, Produkten und Werbematerial. Ein Logo ist ein wichtiges Identifizierungsmittel, damit Kunden das Produkt dieser Marke wiedererkennen und es von anderen, ähnlichen Produkten unterscheiden können.
Das richtige Firmenlogo hat für ein Unternehmen große Bedeutung. Immerhin wird es in den kompletten Außenauftritt des Unternehmens eingebaut. Es kann daher nicht nach Belieben ausgetauscht werden. In der Regel wird ein Logo von Werbeagenturen entwickelt und von Grafikdesignern umgesetzt. Dafür entstehen erhebliche Kosten.
Nach dem sogenannten Markenrecht sind Geschäftszeichen wie Logos auch ohne besondere Registrierung gegen unberechtigte Nachahmungen geschützt. Aber: Dies gilt nur, wenn sie einen hohen Bekanntheitsgrad haben. Diesen muss man gegebenenfalls auch nachweisen können. Daher ist es eine gute Idee, sein Logo beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzumelden. Je nach Gestaltung kann es als Bildmarke oder Wort-/ Bildmarke angemeldet werden. Ebenso ist eine Anmeldung des Firmennamens zu empfehlen. Der Markenschutz besteht dann grundsätzlich zehn Jahre lang und kann danach beliebig verlängert werden. Solange er besteht, hat der Markeninhaber gegen Unberechtigte, die seine Marke nutzen, einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.
Die Anmeldung einer Marke für bis zu drei Markenklassen (z. B. "Wort/Bildmarke") kostet auf elektronischem Weg 290 Euro und bei Anmeldung in Papierform 300 Euro. Es können zusätzliche Gebühren anfallen. Zum Beispiel beträgt die Gebühr für eine beschleunigte Prüfung der Marke 200 Euro. Auch für eine Verlängerung fallen Gebühren an.
Zusätzlich kann man einen sogenannten Geschmacksmusterschutz für sein Logo anmelden. Mit dem Geschmacksmusterschutz lässt sich die Erscheinungsform des Produkts oder einzelner Produktbestandteile schützen. Der Vorteil eines Geschmacksmusterschutzes: Bei der Anmeldung einer Marke muss man dem DPMA von vornherein genau mitteilen, für welche Waren oder Dienstleistungen das Logo geschützt werden soll. Dies ist bei einem Geschmacksmuster nicht notwendig. Außerdem bietet ein Geschmacksmuster auch dann Schutz, wenn das Zeichen zeitweise nicht aktiv genutzt wird. Ein Geschmacksmusterschutz gilt für maximal 25 Jahre.
Ein als Marke eingetragenes Logo darf grundsätzlich nur deren Inhaber nutzen. Allerdings gibt es Ausnahmen. Dabei unterscheidet der Bundesgerichtshof, ob das Logo für eine Ware oder für eine Dienstleistung steht.
Beispiel: Audiringe
2003 verklagte die Audi AG einen Autohändler, der Fahrzeuge unterschiedlicher Marken verkaufte. Der Händler nutzte in seiner Werbung das Audi-Logo mit den vier Ringen. Dies wollte Audi unterbinden. Laut Bundesgerichtshof durfte der Händler jedoch die Audiringe nutzen. Der Grund war das sogenannte Erschöpfungsprinzip. Dieses ergibt sich aus § 24 Markengesetz. Es besagt: Bringt ein Markeninhaber eine Ware mit seiner Marke in den Handel, kann er dem Käufer nicht untersagen, die Ware mit diesem Markenzeichen zu nutzen und auch weiterzuverkaufen. Die Markenrechte sind für diesen bestimmten Kaufgegenstand mit dem Verkauf an den Händler "erschöpft" (Urteil vom 17.7.2003, Az. I ZR 256/00).
Es gibt jedoch auch eine Ausnahme vom Grundsatz der Erschöpfung: Die Regelung wird nicht angewendet, wenn die Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wurde. In diesem Fall kann der Markeninhaber einem Weiterverkäufer durchaus die Nutzung der Marke oder des Logos untersagen (§ 24 Abs. 2 MarkenG).
Beispiel: VW-Zeichen
2011 befasste sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema "Dienstleistungen": Eine große Werkstattkette hatte eine preislich stark reduzierte Inspektion speziell für VW-Fahrzeuge angeboten. Dafür warb man mit dem Satz "Große Inspektion für alle" und dem VW-Logo (Buchstaben "VW" im Kreis). Die Volkswagen AG sah dadurch ihre Markenrechte verletzt. Immerhin hatte sie sich die entsprechende Wort-/Bildmarke auch für Dienstleistungen wie Reparatur, Instandhaltung und Wartung von Autos eintragen lassen.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten von VW. Der Erschöpfungsgrundsatz gelte nur bei Waren, die den Eigentümer wechseln, und nicht bei Dienstleistungen. Die Werbefunktion der Marke werde durch die fremde Nutzung des Markenlogos beeinträchtigt. Das Verhalten der Werkstattkette sei unlautere Werbung. Die Kette habe sich ohne Berechtigung das Image der Marke "VW" zunutze gemacht. Aus Sicht des Gerichts wäre es für die Werbeaktion hinsichtlich der Inspektionen ausreichend gewesen, nur die Bezeichnung VW oder Volkswagen (ohne Logo) zu nutzen (Urteil vom 14.4.2011, Az. I ZR 33/10).
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg kann eine Markenrechtsverletzung auch darin bestehen, dass ein fremder Markenname (hier: der geschützte Firmenname) in der URL einer Webseite oder in deren Titelangabe (als sogenannter title-Tag im HTML-Quelltext) genutzt wird. Suchmaschinen beziehen nämlich auch den Quelltext in ihre Suche mit ein. Auf diese Weise wird bei Eingabe der korrekten Firmenbezeichnung in die Suchmaschine dann die Seite der Konkurrenz gefunden. Dies ist natürlich nicht im Sinne des Markeninhabers. Eine solche Verwendung fremder Markennamen ist unzulässig (OLG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2010, Az. 5 W 17/10).
Der Inhaber eines sehr bekannten oder markenrechtlich geschützten Logos, kann sich mit unterschiedlichen Maßnahmen gegen unbefugte Nutzung wehren:
1. Der Inhaber kann eine Abmahnung an den Verletzer senden, in der er die unbefugte Nutzung des Logos rügt und die Unterlassung fordert. Häufig wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt.
2. Wenn der Verletzer nach der Abmahnung nicht aufhört, das Logo zu nutzen, kann der Inhaber gerichtlich eine Unterlassungsklage einreichen, um die weitere Nutzung zu stoppen.
3. Der Inhaber kann auch Schadensersatz für entstandene Verluste oder unrechtmäßige Bereicherung durch die Nutzung des Logos geltend machen.
4. In dringenden Fällen kann der Inhaber eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Nutzung sofort zu stoppen, noch bevor ein Hauptverfahren abgeschlossen ist.
5. In schwerwiegenden Fällen, etwa bei bewusstem Missbrauch oder Betrug, kann auch eine Strafanzeige in Betracht gezogen werden.
Ein bestehender Markenschutz eines Logos kann vor Gericht angegriffen werden. Ein beliebtes Argument dabei ist, dass eine eingetragene Marke oder ein Logo nicht über eine ausreichende Unterscheidungskraft verfügen, um damit ein bestimmtes Produkt zu verbinden.
Beispiel: Batman
So begründete auch ein italienischer Textilhändler seine Klage, mit welcher er den Markenschutz für das bekannte "Batman-Zeichen" angriff. Das Logo war 1996 beim EU-Amt für geistiges Eigentum als Marke eingetragen worden. Damit bestand ein Markenschutz in der ganzen EU neben dem jeweiligen nationalen Markenschutz, den es oft schon deutlich länger gab. Der Händler wollte nun mit dem Batman-Zeichen Faschingskostüme für Kinder bedrucken, ohne Lizenzgebühren an den Markeninhaber DC-Comics zu zahlen.
Der Europäische Gerichtshof war anderer Meinung: Das Batman-Logo sei durchaus gut von anderen Marken und Darstellungen unterscheidbar. Es würde vom Publikum eindeutig der geschützten Figur Batman zugeordnet. Daher sei der Markenschutz für das Logo rechtmäßig (EuGH, Urteil vom 7.6.2023, Az. T 735/21).
Die Nutzung des eigenen Logos durch Fremde kann oft untersagt werden. Es gibt jedoch auch Grenzfälle, in denen dies nicht möglich ist. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kann Ihren Einzelfall prüfen und Sie zum richtigen Vorgehen beraten.
Das Wichtigste in Kürze
1. Markenschutz: Um ein Logo gegen unberechtigte Nutzung zu schützen, kann man es beim DPMA als Marke oder Wort-/Bildmarke eintragen lassen.
2. Nutzungsrechte: Ist ein Logo als Marke eingetragen oder sehr bekannt, darf es grundsätzlich nur dessen Inhaber nutzen. Allerdings gibt es Ausnahmen, je nach dem, ob das Logo für eine Ware oder für eine Dienstleistung steht.
3. Abwehrmöglichkeiten: Wird ein geschütztes Logo von Dritten unberechtigt benutzt, so kann der Inhaber den Nutzer abmahnen, auf Unterlassung verklagen und Schadensersatz verlangen.
1. Markenschutz: Um ein Logo gegen unberechtigte Nutzung zu schützen, kann man es beim DPMA als Marke oder Wort-/Bildmarke eintragen lassen.
2. Nutzungsrechte: Ist ein Logo als Marke eingetragen oder sehr bekannt, darf es grundsätzlich nur dessen Inhaber nutzen. Allerdings gibt es Ausnahmen, je nach dem, ob das Logo für eine Ware oder für eine Dienstleistung steht.
3. Abwehrmöglichkeiten: Wird ein geschütztes Logo von Dritten unberechtigt benutzt, so kann der Inhaber den Nutzer abmahnen, auf Unterlassung verklagen und Schadensersatz verlangen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist ein Logo? Warum ist ein Logo für Unternehmen wichtig? Wie kann ich ein Logo schützen lassen? Was kostet die Anmeldung eines Logos als Marke? Was versteht man unter dem Geschmacksmusterschutz? Wann dürfen Dritte ungefragt ein fremdes Logo nutzen? Was ist bei der Nutzung fremder Marken auf Websites zu beachten? Wie kann ich mich gegen unbefugte Nutzung meines Logos wehren? Wie kann ein bestehender Markenschutz angegriffen werden? Praxistipp zur Nutzung eines Logos Was ist ein Logo?
Ein Logo ist ein grafisches Zeichen, das ein bestimmtes Produkt oder ein Unternehmen repräsentieren soll. Es kann aus Buchstaben oder Grafikelementen bestehen oder auch aus einer Kombination von beiden. Verwendet wird es auf Briefköpfen, Webseiten, Produkten und Werbematerial. Ein Logo ist ein wichtiges Identifizierungsmittel, damit Kunden das Produkt dieser Marke wiedererkennen und es von anderen, ähnlichen Produkten unterscheiden können.
Warum ist ein Logo für Unternehmen wichtig?
Das richtige Firmenlogo hat für ein Unternehmen große Bedeutung. Immerhin wird es in den kompletten Außenauftritt des Unternehmens eingebaut. Es kann daher nicht nach Belieben ausgetauscht werden. In der Regel wird ein Logo von Werbeagenturen entwickelt und von Grafikdesignern umgesetzt. Dafür entstehen erhebliche Kosten.
Wie kann ich ein Logo schützen lassen?
Nach dem sogenannten Markenrecht sind Geschäftszeichen wie Logos auch ohne besondere Registrierung gegen unberechtigte Nachahmungen geschützt. Aber: Dies gilt nur, wenn sie einen hohen Bekanntheitsgrad haben. Diesen muss man gegebenenfalls auch nachweisen können. Daher ist es eine gute Idee, sein Logo beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzumelden. Je nach Gestaltung kann es als Bildmarke oder Wort-/ Bildmarke angemeldet werden. Ebenso ist eine Anmeldung des Firmennamens zu empfehlen. Der Markenschutz besteht dann grundsätzlich zehn Jahre lang und kann danach beliebig verlängert werden. Solange er besteht, hat der Markeninhaber gegen Unberechtigte, die seine Marke nutzen, einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.
Was kostet die Anmeldung eines Logos als Marke?
Die Anmeldung einer Marke für bis zu drei Markenklassen (z. B. "Wort/Bildmarke") kostet auf elektronischem Weg 290 Euro und bei Anmeldung in Papierform 300 Euro. Es können zusätzliche Gebühren anfallen. Zum Beispiel beträgt die Gebühr für eine beschleunigte Prüfung der Marke 200 Euro. Auch für eine Verlängerung fallen Gebühren an.
Was versteht man unter dem Geschmacksmusterschutz?
Zusätzlich kann man einen sogenannten Geschmacksmusterschutz für sein Logo anmelden. Mit dem Geschmacksmusterschutz lässt sich die Erscheinungsform des Produkts oder einzelner Produktbestandteile schützen. Der Vorteil eines Geschmacksmusterschutzes: Bei der Anmeldung einer Marke muss man dem DPMA von vornherein genau mitteilen, für welche Waren oder Dienstleistungen das Logo geschützt werden soll. Dies ist bei einem Geschmacksmuster nicht notwendig. Außerdem bietet ein Geschmacksmuster auch dann Schutz, wenn das Zeichen zeitweise nicht aktiv genutzt wird. Ein Geschmacksmusterschutz gilt für maximal 25 Jahre.
Wann dürfen Dritte ungefragt ein fremdes Logo nutzen?
Ein als Marke eingetragenes Logo darf grundsätzlich nur deren Inhaber nutzen. Allerdings gibt es Ausnahmen. Dabei unterscheidet der Bundesgerichtshof, ob das Logo für eine Ware oder für eine Dienstleistung steht.
Beispiel: Audiringe
2003 verklagte die Audi AG einen Autohändler, der Fahrzeuge unterschiedlicher Marken verkaufte. Der Händler nutzte in seiner Werbung das Audi-Logo mit den vier Ringen. Dies wollte Audi unterbinden. Laut Bundesgerichtshof durfte der Händler jedoch die Audiringe nutzen. Der Grund war das sogenannte Erschöpfungsprinzip. Dieses ergibt sich aus § 24 Markengesetz. Es besagt: Bringt ein Markeninhaber eine Ware mit seiner Marke in den Handel, kann er dem Käufer nicht untersagen, die Ware mit diesem Markenzeichen zu nutzen und auch weiterzuverkaufen. Die Markenrechte sind für diesen bestimmten Kaufgegenstand mit dem Verkauf an den Händler "erschöpft" (Urteil vom 17.7.2003, Az. I ZR 256/00).
Es gibt jedoch auch eine Ausnahme vom Grundsatz der Erschöpfung: Die Regelung wird nicht angewendet, wenn die Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wurde. In diesem Fall kann der Markeninhaber einem Weiterverkäufer durchaus die Nutzung der Marke oder des Logos untersagen (§ 24 Abs. 2 MarkenG).
Beispiel: VW-Zeichen
2011 befasste sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema "Dienstleistungen": Eine große Werkstattkette hatte eine preislich stark reduzierte Inspektion speziell für VW-Fahrzeuge angeboten. Dafür warb man mit dem Satz "Große Inspektion für alle" und dem VW-Logo (Buchstaben "VW" im Kreis). Die Volkswagen AG sah dadurch ihre Markenrechte verletzt. Immerhin hatte sie sich die entsprechende Wort-/Bildmarke auch für Dienstleistungen wie Reparatur, Instandhaltung und Wartung von Autos eintragen lassen.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten von VW. Der Erschöpfungsgrundsatz gelte nur bei Waren, die den Eigentümer wechseln, und nicht bei Dienstleistungen. Die Werbefunktion der Marke werde durch die fremde Nutzung des Markenlogos beeinträchtigt. Das Verhalten der Werkstattkette sei unlautere Werbung. Die Kette habe sich ohne Berechtigung das Image der Marke "VW" zunutze gemacht. Aus Sicht des Gerichts wäre es für die Werbeaktion hinsichtlich der Inspektionen ausreichend gewesen, nur die Bezeichnung VW oder Volkswagen (ohne Logo) zu nutzen (Urteil vom 14.4.2011, Az. I ZR 33/10).
Was ist bei der Nutzung fremder Marken auf Websites zu beachten?
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg kann eine Markenrechtsverletzung auch darin bestehen, dass ein fremder Markenname (hier: der geschützte Firmenname) in der URL einer Webseite oder in deren Titelangabe (als sogenannter title-Tag im HTML-Quelltext) genutzt wird. Suchmaschinen beziehen nämlich auch den Quelltext in ihre Suche mit ein. Auf diese Weise wird bei Eingabe der korrekten Firmenbezeichnung in die Suchmaschine dann die Seite der Konkurrenz gefunden. Dies ist natürlich nicht im Sinne des Markeninhabers. Eine solche Verwendung fremder Markennamen ist unzulässig (OLG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2010, Az. 5 W 17/10).
Wie kann ich mich gegen unbefugte Nutzung meines Logos wehren?
Der Inhaber eines sehr bekannten oder markenrechtlich geschützten Logos, kann sich mit unterschiedlichen Maßnahmen gegen unbefugte Nutzung wehren:
1. Der Inhaber kann eine Abmahnung an den Verletzer senden, in der er die unbefugte Nutzung des Logos rügt und die Unterlassung fordert. Häufig wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt.
2. Wenn der Verletzer nach der Abmahnung nicht aufhört, das Logo zu nutzen, kann der Inhaber gerichtlich eine Unterlassungsklage einreichen, um die weitere Nutzung zu stoppen.
3. Der Inhaber kann auch Schadensersatz für entstandene Verluste oder unrechtmäßige Bereicherung durch die Nutzung des Logos geltend machen.
4. In dringenden Fällen kann der Inhaber eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Nutzung sofort zu stoppen, noch bevor ein Hauptverfahren abgeschlossen ist.
5. In schwerwiegenden Fällen, etwa bei bewusstem Missbrauch oder Betrug, kann auch eine Strafanzeige in Betracht gezogen werden.
Wie kann ein bestehender Markenschutz angegriffen werden?
Ein bestehender Markenschutz eines Logos kann vor Gericht angegriffen werden. Ein beliebtes Argument dabei ist, dass eine eingetragene Marke oder ein Logo nicht über eine ausreichende Unterscheidungskraft verfügen, um damit ein bestimmtes Produkt zu verbinden.
Beispiel: Batman
So begründete auch ein italienischer Textilhändler seine Klage, mit welcher er den Markenschutz für das bekannte "Batman-Zeichen" angriff. Das Logo war 1996 beim EU-Amt für geistiges Eigentum als Marke eingetragen worden. Damit bestand ein Markenschutz in der ganzen EU neben dem jeweiligen nationalen Markenschutz, den es oft schon deutlich länger gab. Der Händler wollte nun mit dem Batman-Zeichen Faschingskostüme für Kinder bedrucken, ohne Lizenzgebühren an den Markeninhaber DC-Comics zu zahlen.
Der Europäische Gerichtshof war anderer Meinung: Das Batman-Logo sei durchaus gut von anderen Marken und Darstellungen unterscheidbar. Es würde vom Publikum eindeutig der geschützten Figur Batman zugeordnet. Daher sei der Markenschutz für das Logo rechtmäßig (EuGH, Urteil vom 7.6.2023, Az. T 735/21).
Praxistipp zur Nutzung eines Logos
Die Nutzung des eigenen Logos durch Fremde kann oft untersagt werden. Es gibt jedoch auch Grenzfälle, in denen dies nicht möglich ist. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kann Ihren Einzelfall prüfen und Sie zum richtigen Vorgehen beraten.
(Ma)