Mehr Kindesunterhalt seit 01.01.2016 - ein Abänderungsgrund?
12.01.2010, Autor: Herr Ernst Andreas Kolb / Lesedauer ca. 2 Min. (4652 mal gelesen)
Der Kindesunterhalt ist jüngst wieder angestiegen. Berechtigt das zur Abänderung eines vorhandenen Unterhaltstitels?
Was sich geändert hat:
Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sieht vor, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz künftig dazu ermächtigt ist, den Mindestunterhalt alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats festzulegen. Am 09.12.2015 ist die erste Mindestunterhaltsverordnung in Kraft getreten. Sie sieht folgende Unterhaltswerte vor:
- in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BGB): 335 Euro
- in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB): 384 Euro
- in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB): 450 Euro
Das müssen Sie als Unterhaltsverpflichteter wissen:
Von der Kindergeldanhebung profitieren Sie nicht, da diese von den höheren Zahlbeträgen voll aufgezehrt wird. Im Ergebnis bedeutet dies für Sie null "Wachstum", sondern (noch) weniger Netto vom Brutto!
Wenn Sie auch nach Abzug des aktuellen Zahlbetrages von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen über den notwendigen Selbstbehalt von 1.080 EUR bei Erwerbstätigen bzw. 880 EUR bei Nicht-Erwerbstätigen verfügen, müssen Sie Änderungen der Düsseldorfer Tabelle wohl oder übel hinnehmen.
Zahlen Sie allerdings Ehegattenunterhalt bzw. Unterhalt nach § 1615l BGB, dann können Sie den Unterhaltstitel gegebenenfalls abändern lassen, da der Kindesunterhalt vorweg abzuziehen ist, sich also Ihr einzusetzendes Nettoeinkommen verringert.
Ist Ihr notwendiger Selbstbehalt mit den Änderungen unterschritten oder sind seit der Titulierung weitere Unterhaltspflichten hinzugekommen (Geburt weiterer Kinder, Anspruch der nichtehelichen Mutter), dann lohnt jetzt ggf. mehr denn je ein Abänderungsverfahren, auch wenn Sie "nur" zum Kindesunterhalt verpflichtet sind.
Grundsätzlich gilt es zügig vorzugehen, da in recht kurzer Zeit erhebliche Unterhaltsrückstände auflaufen können, wenn Sie nicht in der Lage sind, die titulierten Pflichten zu bedienen.
Ein Unterhaltstitel gilt solange fort, bis er abgeändert wird. Lassen Sie sich daher fachanwaltlich beraten und bedenken Sie bitte, dass in Unterhaltsangelegenheiten bei Gericht ohnehin Anwaltszwang besteht.
Ihr Fachanwalt Ernst Andreas Kolb, Berlin
https://www.advokolb.de
Was sich geändert hat:
Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sieht vor, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz künftig dazu ermächtigt ist, den Mindestunterhalt alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats festzulegen. Am 09.12.2015 ist die erste Mindestunterhaltsverordnung in Kraft getreten. Sie sieht folgende Unterhaltswerte vor:
- in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BGB): 335 Euro
- in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB): 384 Euro
- in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB): 450 Euro
Das müssen Sie als Unterhaltsverpflichteter wissen:
Von der Kindergeldanhebung profitieren Sie nicht, da diese von den höheren Zahlbeträgen voll aufgezehrt wird. Im Ergebnis bedeutet dies für Sie null "Wachstum", sondern (noch) weniger Netto vom Brutto!
Wenn Sie auch nach Abzug des aktuellen Zahlbetrages von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen über den notwendigen Selbstbehalt von 1.080 EUR bei Erwerbstätigen bzw. 880 EUR bei Nicht-Erwerbstätigen verfügen, müssen Sie Änderungen der Düsseldorfer Tabelle wohl oder übel hinnehmen.
Zahlen Sie allerdings Ehegattenunterhalt bzw. Unterhalt nach § 1615l BGB, dann können Sie den Unterhaltstitel gegebenenfalls abändern lassen, da der Kindesunterhalt vorweg abzuziehen ist, sich also Ihr einzusetzendes Nettoeinkommen verringert.
Ist Ihr notwendiger Selbstbehalt mit den Änderungen unterschritten oder sind seit der Titulierung weitere Unterhaltspflichten hinzugekommen (Geburt weiterer Kinder, Anspruch der nichtehelichen Mutter), dann lohnt jetzt ggf. mehr denn je ein Abänderungsverfahren, auch wenn Sie "nur" zum Kindesunterhalt verpflichtet sind.
Grundsätzlich gilt es zügig vorzugehen, da in recht kurzer Zeit erhebliche Unterhaltsrückstände auflaufen können, wenn Sie nicht in der Lage sind, die titulierten Pflichten zu bedienen.
Ein Unterhaltstitel gilt solange fort, bis er abgeändert wird. Lassen Sie sich daher fachanwaltlich beraten und bedenken Sie bitte, dass in Unterhaltsangelegenheiten bei Gericht ohnehin Anwaltszwang besteht.
Ihr Fachanwalt Ernst Andreas Kolb, Berlin
https://www.advokolb.de