Meine Bilder im Internet: Was tun, wenn ich nicht gefragt wurde?

21.11.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Bilder,Fotos,hochladen,Zustimmung,Recht am eigenen Bild, Ohne Erlaubnis der menschlichen Fotomotive kann es teuer werden. © Rh - Anwalt-Suchservice

Stehen Fotos einmal im Internet, kann man sie daraus kaum wieder entfernen – und sie kursieren dort für unbestimmte Zeit. Wer dort Fotos von sich selbst entdeckt, ist nicht immer begeistert. Was kann man tun?

Heute wird mit Fotos immer lockerer umgegangen. Sie werden hochgeladen und auf sozialen Netzwerken geteilt, ohne dass sich jemand Gedanken um die Berechtigung dafür macht. Aber: Fotos, die ein Nutzer witzig findet, müssen dem anderen nicht gefallen. Schon gar nicht, wenn er oder sie Gegenstand des Fotos ist. Heute recherchieren auch Arbeitgeber im Internet, um sich über künftige oder aktuelle Arbeitnehmer zu informieren. Und auch Behörden nutzen alle verfügbaren Informationsquellen. Daher können zum Beispiel Fotos von exzessiven Partys der beruflichen Karriere schaden. Bilder vom letzten Extremsport-Trip sieht vielleicht die Krankenversicherung und zieht daraus Konsequenzen. Über Fotos in unvorteilhafter Pose machen sich Freunde und Kollegen vielleicht noch jahrelang lustig. Nicht zuletzt können Fotos auch für Werbezwecke benutzt werden, mit denen der Fotografierte nicht einverstanden ist: etwa für eine politische Partei oder Katzenfutter. Wie kann man all dies unterbinden?

Darf ich selbst entscheiden, was mit Bildern von mir passiert?


Ja. Denn: Jeder von uns hat ein "Recht am eigenen Bild". Damit ist das Recht einer Person gemeint, über Bilder von sich selbst auch selbst zu entscheiden. Es gehört zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Dieses stammt aus Artikel 2 des Grundgesetzes. Das Recht am eigenen Bild besagt, dass man selbst darüber entscheiden kann, ob Fotos, Filmaufnahmen und andere Bilder der eigenen Person irgendwo veröffentlicht werden. Eine besondere Regelung dazu findet man im Kunsturheberrechtsgesetz.

Was dürfen Fotografen mit Fotos von Personen machen?


Ein Fotograf ist Urheber seiner Fotos. Daher hat er das Urheberrecht an jedem Foto, das er aufnimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Bild künstlerisch wertvoll ist oder ob irgendein Copyright-Vermerk darauf steht. Der Fotograf kann entscheiden, wie, wo und zu welchen Bedingungen seine Fotos veröffentlicht werden. Er darf die Veröffentlichung nur gegen Bezahlung oder den Kauf einer Lizenz erlauben. Einen Haken gibt es jedoch: Das Recht der fotografierten Person am eigenen Bild schränkt diese Rechte des Fotografen ein.

Welche Rechte habe ich, wenn ich auf einem Foto abgebildet bin?


Als abgebildete Person können Sie die Erlaubnis erteilen oder verweigern, dass die Bilder veröffentlicht oder irgendwo verbreitet werden. § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) besagt, dass Bilder nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Die Ausnahme: Wenn die abgebildete Person Geld dafür bekommen hat, gilt ihre Einwilligung im Zweifelsfall als erteilt. Wenn jemand verstirbt, dürfen bis zu zehn Jahre nach dessen Tod Bilder von ihm nur mit Erlaubnis seiner Angehörigen veröffentlicht werden. Um Rechte geltend machen zu können, muss die fotografierte Person auf dem Foto identifizierbar sein.

Wann dürfen Personenfotos ohne Erlaubnis veröffentlicht werden?


Nach § 23 KUG ist eine Veröffentlichung von Bildern ohne Erlaubnis möglich, wenn die abgebildete Person nur "Beiwerk" ist, also nur als Nebensache neben dem Hauptmotiv auftaucht. Das klassische Beispiel dafür sind Aufnahmen wichtiger Gebäude, vor denen gerade jemand zufällig entlanggeht.

Ebenso ist eine Veröffentlichung ohne Erlaubnis möglich, wenn es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte handelt. Dies kann jedes Ereignis von allgemeiner gesellschaftlicher Bedeutung sein, zum Beispiel eine Rede des Bundespräsidenten oder auch das Mieterfest einer Wohnungsgenossenschaft (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.4.2014, Az. VI ZR 197/13). Ebenso können Bilder von Menschenmengen, Demonstrationszügen oder Versammlungen veröffentlicht werden, ohne von jeder einzelnen Person die Erlaubnis einzuholen.

Eine weitere Ausnahme gilt für Aufnahmen von besonderem künstlerischem Wert. Dabei sollten Fotografen allerdings sehr vorsichtig sein – die Behauptung, etwas sei Kunst, ist nicht ausreichend.

Wann macht man sich schon für das reine Fotografieren strafbar?


Nach § 201a des Strafgesetzbuches ist die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen strafbar. Damit ist das unerlaubte Fotografieren einer Person in deren Wohnung gemeint, etwa durchs Fenster, oder in einem sonst wie gegen Einblick geschützten Bereich (Garten mit Hecke darum).
Ebenso strafbar ist eine Aufnahme, bei der die Hilflosigkeit einer Person zur Schau gestellt wird (Unfallopfer, Betrunkener). Hier ist das Fotografieren verboten und auch das Weitergeben der Aufnahme. Dafür drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Die gleiche Strafe droht, wenn man anderen Leuten Fotos einer Person zugänglich macht, die deren Ansehen erheblich schädigen können (z. B. Partyfotos), oder wenn man Fotos von nackten Personen unter 18 Jahren für Geld anfertigt oder anbietet.

Was kann ich tun, wenn meine Bilder im Internet auftauchen?


Natürlich können Sie den Verantwortlichen über das Strafrecht zur Verantwortung ziehen. Die Veröffentlichung von Fotos einer Person ohne deren Einverständnis ist strafbar nach § 33 Kunsturheberrechtsgesetz. Darauf steht bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Als Betroffener müssen Sie einen Strafantrag stellen, damit es zu einer Strafverfolgung kommt. Wenn Ihr persönlicher Lebens- oder Intimbereich durch Fotos verletzt wurde (etwa, wenn Sie durchs Fenster in Ihrer Wohnung fotografiert wurden), können Sie auch eine Strafanzeige nach § 201a StGB erstatten. Dann ist die Strafe höher (siehe oben).

Hauptsächlich werden Sie jedoch als Betroffener daran interessiert sein, dass die Bilder aus dem Internet verschwinden. Dazu können Sie nach dem Zivilrecht unter anderem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.

Wie mache ich einen Unterlassungsanspruch wegen Fotos im Internet geltend?


Jemand, der in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, hat einen Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassung dieser Beeinträchtigung nach § 823 Abs. 1 und § 1004 analog des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das bedeutet: Man kann verlangen, dass der Seiteninhaber die Fotos von seiner Seite im sozialen Netzwerk oder von seiner Homepage entfernt.

Der erste Schritt für betroffene Personen ist eine außergerichtliche Abmahnung. Dies ist eine Aufforderung an den Seiteninhaber, die Fotos von seiner Seite in den sozialen Medien oder seiner Homepage zu entfernen und jede weitere Veröffentlichung zu unterlassen. Eine solche Abmahnung kann in Eigenregie oder mit Hilfe eines Anwalts stattfinden. Ein Anwaltsschreiben macht natürlich mehr Eindruck. Es ist bei einer Abmahnung sinnvoll, den Verursacher mit Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Darin verpflichtet er sich bei weiteren Rechtsverletzungen zur Zahlung einer hohen Vertragsstrafe.

Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist sinnvoll, denn: So wird es nicht dem Störenfried überlassen, festzulegen, was er künftig unterlassen soll. Weigert sich dieser, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, ist ein gerichtliches Vorgehen angesagt, nämlich eine Unterlassungsklage vor einem Zivilgericht. Eine Voraussetzung dafür ist, dass Wiederholungsgefahr besteht. Bei einer illegalen Veröffentlichung von Bildern im Internet ist diese in den meisten Fällen gegeben. Nicht erforderlich ist irgendein Verschulden des Seiteninhabers.

Allerdings vergeht bis zum Urteil eine gewisse Zeit. Daher empfiehlt es sich, zunächst bei Gericht eine einstweilige Verfügung auf Löschung des Bildes zu beantragen. Denn: Je länger ein unerwünschtes Foto im Netz steht, desto mehr Schaden richtet es an.

Müssen unerlaubt abgedruckte Bilder vernichtet werden?


Nach § 37 Kunsturheberrechtsgesetz hat eine abgebildete Person auch einen Anspruch auf die Vernichtung gedruckter oder sonst wie hergestellter Bilder. Wenn es sich dabei um Drucke oder Kunstwerke handelt, für deren Herstellung spezielle Vorrichtungen wie Druckplatten oder Gussformen benötigt werden, die sich ausschließlich auf dieses Bild beziehen, kann auch deren Vernichtung verlangt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verursacher des Problems vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz?


Wer seine Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht findet, hat auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 BGB in Verbindung mit den genannten Regelungen aus dem Kunsturheberrechtsgesetz gegen den, der das Bild veröffentlicht hat. Voraussetzung für eine Geldentschädigung ist eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, wie zum Beispiel die Veröffentlichung von Fotos aus der Intim- oder Privatsphäre. Auch eine unerlaubte Verwendung des Fotos einer Person für Werbezwecke ist nicht erlaubt und führt zu einem Schadensersatzanspruch.

Urteil: 2.000 Euro für unfreiwilligen Auftritt bei YouTube


Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. sprach im Mai 2021 einer Polizistin eine Entschädigung von 2.000 Euro zu. Diese war bei einem Polizeieinsatz im Bereich der ÖVB-Arena ohne ihre Zustimmung gefilmt worden. Anschließend wurden die Aufnahmen in Zeitlupe in ein Musikvideo eingebaut, wo sie für 2 Sekunden zu sehen waren. Das Video wurde 150.000-mal angeklickt. Die Polizistin setzte durch, dass ihr Gesicht nachträglich verpixelt wurde und verlangte Schadensersatz.

Das Gericht gab ihr recht: Die Verwendung der Fotos sei unzulässig gewesen. Insbesondere sei die Polizistin nicht Teil eines "zeitgeschichtlichen Ereignisses" gewesen, was eine Verwendung zulässig gemacht hätte. Es habe kein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an ihrem Einsatz gegeben. Auch sei es bei der Veröffentlichung nicht um die Information der Öffentlichkeit gegangen, sondern nur um das Geldverdienen mit dem Musikvideo. Wirtschaftliche Interessen und Werbeinteressen seien aber gegenüber dem Persönlichkeitsrecht einer abgebildeten Person nachrangig. Dabei gelte für Polizeibeamte nichts anderes als für Privatpersonen.

Die Entschädigung falle mit 2.000 Euro relativ gering aus, weil die Aufnahmen nicht nachteilig oder ehrverletzend gewesen seien und nur 2 Sekunden gedauert hätten (Urteil vom 19.5.2021, Az. 13 U 318/19).

Urteil: Nacktfotos mit Adresse


Vor dem Landgericht Kiel ging es um einen Mann, der Nacktfotos seiner Ex-Freundin in eine Internet-Tauschbörse eingestellt hatte. Er hatte drei Fotos online gestellt, auf denen er den Namen und die Wohnadresse sowie die Telefonnummer seiner Ex hinzugefügt hatte. Dies hatte Anrufe fremder Männer bei der Frau zur Folge. Das Gericht verurteilte den Ex zu einer Zahlung von 23.000 Euro plus Zinsen plus Anwaltskosten (Urteil vom 27.4.2006, Az. 4 O 251/05).

Praxistipp zu unerlaubt veröffentlichten Fotos von Personen


Findet man Fotos von sich selbst unverhofft im Internet oder in Werbemedien vor, kann man dagegen vorgehen. Je schneller Sie handeln, desto größer sind die Erfolgschancen einer Tilgung der Aufnahmen aus der Öffentlichkeit. Dabei kann Sie ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht kompetent beraten und die angemessenen Schritte mit Ihnen planen. Der Anwalt hilft auch bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung und kann die Chancen auf Schadensersatz realistisch abschätzen.